Ob eine Antragstellung Sinn macht, ist auch von der persönlichen Situation abhängig. Folgendes sollte in die Überlegungen einbezogen werden:
- Wie alt bin ich und wie lange will bzw. muss ich noch arbeiten?
- Ist in meiner bisherigen Entgeltgruppe noch ein Stufenaufstieg zu erwarten und wenn ja, wann?
- In welche Stufe würde ich in der neuen Entgeltgruppe kommen?
- Erhalte ich einen Strukturausgleich? Wenn ja: dauerhaft oder befristet und in welcher Höhe? Was bleibt nach Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinnes davon noch übrig?
- Ändert sich in der höheren Entgeltgruppe der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung?
Sollte der Anspruch auf die Angleichungszulage geltend gemacht werden, gilt die Anrechnung auf den Strukturausgleich bzw. auf die individuelle Endstufe erst beim „letzten Anpassungsschritt“, also dem tatsächlichen Erreichen der „Paralleltabelle“. Dieser wird Gegenstand zukünftiger Verhandlungen sein, ist aber bisher nicht vorauszusehen.
Bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe kann eine Höhergruppierung wegen der nach einer Höhergruppierung grundsätzlich neu beginnenden Stufenlaufzeit (mit Ausnahme der sich in Stufe 1 befindlichen Fälle) trotz eines Höhergruppierungsgewinns zum Überleitungszeitpunkt bei einer Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre hinweg für Beschäftigte auch von Nachteil sein.
Bei einer Höhergruppierung von E 8 in E9 ist zu berücksichtigen, dass dies zu einer Verringerung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung führen kann: Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 beträgt die Jahressonderzahlung im Westen 95 v.H., bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 nur 80 v.H. Im Osten erfolgt die Angleichung der Jahressonderzahlung an den Westen bis 2019 und beträgt in den Entgeltgruppen E 1 bis 8 ab 1 März 2016 76,2 v.H., in den Entgeltgruppen E 9 bis 11 hingegen nur 64 v.H.