Streik ABC
Wer seine Rechte kennt, lässt sich nicht einschüchtern. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die starre Haltung der Arbeitgeber gezwungen werden, in den Streik zu treten, stellen sich viele Fragen - von Arbeitrecht und Sozialversicherung bis hin zu pädagogischen Bedenken. Auf möglichst viele von ihnen möchten wir mit unserem Streik-ABC eine Antwort geben.
ArbeitnehmerInnen, die einem Streikaufruf folgen, müssen sich nicht beim Vorgesetzten zum Streik "abmelden" oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind während eines Streiks suspendiert. Dies gilt sowohl für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung) als auch für Nebenpflichten (Abmelden). Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten, die mit der Bedeutung des Streikrechts als Grundrecht nicht zu vereinbaren wäre.
Dennoch kann es in der Praxis sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen, besonders wenn nur ein Teil des Kollegiums streikt oder streiken kann. Es erleichtert auch streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben. Das sollte man am besten mit anderen Streikenden und der örtlichen Arbeitskampfleitung besprechen.
Schließt eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag ab, der inhaltlich mit einem für denselben Tarifbereich bereits vorliegenden Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft identisch ist, spricht man von einem Anschlusstarifvertrag.
Für die Durchführung eines Streiks gibt es klare Regeln: En Streik darf nur von Gewerkschaften ausgerufen werden. Er wird von den Gewerkschaftsmitgliedern getragen. Es wird eine Zentrale Arbeitskampfleitung (ZAKL) gebildet, die den Streikaufruf bekannt gibt, Beginn und Dauer des Streiks festlegt, über Verhandlungsergebnisse unterrichtet, die Urabstimmung einleitet und die Wiederaufnahme der Arbeit verkündet.
Auf der Ebene der Bundesländer werden Landesarbeitskampfleitungen gebildet, die unter anderem dafür sorgen, dass Informationen und Materialien auf der örtlichen Ebene ankommen. Dort werden örtliche Arbeitskampfleitungen eingesetzt. Diese informieren die Mitglieder, sorgen für Streikposten und legen in Absprache mit der Landesarbeitskampfleitung Notdienstarbeiten fest.
Zum Arbeitskampf zählen sämtliche Kampfmittel, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihrer Forderung einsetzen. Das bekannteste Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer ist der Streik, das der Arbeitgeber die Aussperrung. Weitere Arbeitskampfmittel sind z.B. Bummelstreik, Betriebsbesetzung, Betriebsblockade oder Boykott. Auch gewerkschaftlich getragene streikbegleitende "Flashmob Aktionen" sind nicht generell rechtswidrig. Neue Aktionsformen werden in jedem Arbeitskampf geboren. Wichtig dabei ist, dass die Aktionen dazu beitragen, in Tarifverhandlungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Sie sollen die Beschäftigten mobilisieren und Solidarität und Unterstützung in der Öffentlichkeit herstellen.
Für eine Streikdauer von bis zu einem Monat dauert das Pflichtversicherungsverhältnis fort, das bedeutet, man hat keine Nachteile, wenn man in Zukunft Arbeitslosengeld beantragen muss. Während des Arbeitskampfes haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur, d.h. auch Kolleginnen und Kollegen, die kein Streikgeld bekommen, können kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beantragen. Sollten Arbeitnehmer wegen des Streiks in eine finanzielle Notlage geraten, so können sie aber Wohngeld und, falls keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, auch Arbeitslosengeld II bekommen.
Die Beschäftigten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sind angewiesen, durch Aufsichtsmaßnahmen Schaden von den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen abzuwenden. Die inhaltliche Ausfüllung dieser Aufsichtspflicht ist nur sehr allgemein geregelt. Die Aufsichtspflicht ist eine Amtspflicht der Lehrerinnen und Lehrer und damit auch Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht.
Wenn in einem Arbeitskampf die Arbeit suspendiert ist, schließt das die Aufsichtspflicht mit ein. Gleichwohl kann über eine Notdienstvereinbarung mit der Gewerkschaft die Aufsicht sichergestellt werden.
Ansonsten müssen die Eltern ihre Kinder betreuen. Wenn ihnen nichts anderes übrig bleibt, können sie ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies gilt dann als Verhinderung ohne Verschulden.
Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Das ergibt sich aus dem Paritätsgrundsatz. Aussperrung ist jedoch eingeschränkt worden, d.h. es darf nur im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgesperrt werden, und die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Dauer und Umfang zum Arbeitskampf muss gewahrt werden. Ausgesperrt werden müssen dann alle Mitarbeiter, es darf nicht zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und anderen Beschäftigten unterschieden werden. Für die Zeit der Aussperrung zahlt der Arbeitgeber kein Entgelt.
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Ausbildungsbetriebe. Die Auszubildenden in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis haben das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen. Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, d.h. ein Ausbildungsverhältnis, das sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, ist dieses Recht verwehrt (BeamtInnen, Streikrecht).
Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten dieselben Streikrechtsbeschränkungen wie für den Personalrat.
Viele Arbeitgeber wenden den TV-L oder den TVöD an, obwohl sie selbst nicht unmittelbar tarifgebunden sind. Dabei wird in einem separaten Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag auf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrags ("dynamische Verweisung") oder auf den Tarifvertrag in einer durch Datum bestimmten Fassung ("statische Verweisung") verwiesen. Dies gilt für die meisten Forschungseinrichtungen und wenige Hochschulen (z. B. die sog. Stiftungshochschulen in Niedersachsen).Soweit es sich nicht um eine individualrechtliche statische Verweisung handelt, dürfen die Beschäftigten auch zum Streik (s.u. Partizipationsstreik) aufgerufen werden, weil auch für sie ein Tarifergebnis zur Anwendung kommt. Die Entscheidung, wer mitstreiken kann, liegt bei der streikführenden Gewerkschaft. Voraussetzung dafür ist ein Streikaufruf der Gewerkschaft.
BeamtInnen dürfen nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, solange es dafür keine gesetzliche Regelung gibt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 1993 entschieden. Eine gesetzliche Regelung wurde bis heute nicht beschlossen. Die GEW fordert ihre beamteten Mitglieder auf, gegenüber den Schulleitungen/ Dienstvorgesetzten (Direktionsrecht) deutlich zu machen, dass sie nicht als Streikbrecher eingesetzt werden wollen. In den Schulen werden dazu Unterschriften unter einer Erklärung - "Wir nicht" - gesammelt und den Schulleitungen übermittelt.
Nach herrschender Meinung dürfen BeamtInnen in Deutschland nicht streiken. Das wird aus Art. 33 Abs. 4 ("besondere Treuepflicht") und Abs. 5 GG ("hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums") hergeleitet. Kritiker verweisen darauf, dass das Streikverbot dem Recht auf Koalitionsfreiheit entgegenstehe. Letzteres sei als Grundrecht, das für alle gilt, vorrangig. Auch Internationale Abkommen (Europäische Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135 der Internationalen Arbeitsorganisation, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention) gestehen Beamten ein Streikrecht zu, soweit sie nicht in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten. Unbestritten bleibt: BeamtInnen sind nicht daran gehindert, sich an der Vorbereitung eines Streiks zu beteiligen.
Früher gab es im öffentlichen Dienst bundesweit einheitliche Tarifabschlüsse und bundesweit eine einheitliche Beamtenbesoldung. Damals wurden die Tarifabschlüsse anschließend im Wesentlichen auf die Besoldung übertragen. Heute wird nicht nur im Tarifbereich getrennt verhandelt (TVöD, TV-L). Über die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten kann seit der Föderalismusreform jedes Land alleine entscheiden.
Der letzte Tarifabschluss mit dem Bund wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Besoldung der Bundesbeamtinnen und -beamten übertragen. Das war im Länderbereich nach dem Tarifabschluss 2006 nicht der Fall. Daher haben die Gewerkschaften die Tarifrunde 2009 zur Tarif- und Besoldungsrunde erklärt: Gemeinsamer Kampf für gleiche Gehaltserhöhungen.
Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen haben die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Sie dürfen also auch am Streik teilnehmen. Und als GEW-Mitglieder haben sie natürlich die gleichen Rechte wie andere Mitglieder auch – einschließlich Streikgeld und Rechtsschutz. Da sie auf Grund ihrer unsicheren persönlichen Situation eher dem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt sein könnten, muss besonders darauf geachtet werden, dass ihnen gegenüber z.B. das Maßregelungsverbot greift.
Für Betriebsräte gilt im Wesentlichen das, was auch für Personalräte gilt. Als Gremium sind sie nicht Arbeitskampfpartei (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Die normale Betriebsratsarbeit läuft weiter, daher muss der Betriebsrat auch während des Arbeitskampfes erreichbar sein. Nur bei streikbedingten Entscheidungen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat nichts mitzureden.
Die Mitglieder des Betriebsrates – auch Freigestellte - haben als Arbeitnehmer die vollen Rechte, z.B. zu streiken, zum Streik aufzurufen und gewerkschaftliche Funktionen im Streik wahrzunehmen. Als Betriebsrat können sie Betriebsversammlungen einberufen, über tarifpolitische Themen informieren und diese mit der Belegschaft diskutieren.
Das Versammlungsrecht ist Ländersache, daher gibt es hier kleinere Unterschiede von Land zu Land.
Grundsätzlich gilt: Demonstrationen - auch Streikdemos - müssen vorher bei der Polizei angemeldet werden. "Spontane Demonstrationen" sind nicht anmeldepflichtig, müssen aber wirklich "spontan" sein, d.h. keine vorbereiteten Plakate, Reden etc.
Die "Sondernutzung öffentlicher Räume" durch Infotische, Streikzelte o.ä. muss beim Ordnungsamt angemeldet werden - in Bayern fallen hierunter sogar Streikposten! Öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Hochschulen sind keine "öffentlichen Räume", hier gilt das Hausrecht der Schul- oder Hochschulleitung.
Da in einem regulären Streik die Arbeitspflicht ruht, ist das Direktionsrecht gegenstandslos. Deshalb müssen auch Weisungen von Schulleitern, Dienststellenleitern oder Dezernenten nicht befolgt werden. Das gilt auch für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit. Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der Streikenden zu beeinflussen, da Art. 9 GG das Streikrecht schützt (Koalitionsfreiheit). In ihrem Amtseid haben sie sich schließlich zu verfassungemäßem Handeln verpflichtet. Kommt es dennoch zu Versuchen der Disziplinierung, steht GEW-Mitgliedern der gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Seite.
Das Elterngeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Monat in den letzten 12 Monaten. Das Streikgeld der GEW zählt (ähnlich wie z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) für die Elterngeldberechnung nicht mit. Deshalb kann das relevante Nettoeinkommen bei einem Streik geringer ausfallen. Wenn der Streik in die für die Berechnung maßgeblichen 12 Monate fällt (bei Müttern: 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, bei Vätern: 12 Monate vor Beginn der Elternzeit), führt der Streik zu einer Kürzung des Elterngelds. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG wird durch eine Streikteilnahme nicht gemindert.
Ein Erzwingungsstreik wird grundsätzlich bis zur Erreichung des Kampfzieles geführt. Er wird nur dann eingeleitet, wenn Tarifverhandlungen gescheitert sind oder wenn ein Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen massiv ablehnt. Die Einleitung eines Streiks bedarf immer eines Streikbeschlusses der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft. In der Regel wird zuvor eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der Abstimmenden für Arbeitskampfmaßnahmen stimmen müssen. Zur Urabstimmung werden alle Gewerkschaftsmitglieder aufgerufen, die von der Tarifforderung erfasst sind. Auch wer nicht an der Urabstimmung teilgenommen hat, kann danach selbstverständlich mitstreiken.
Die Erfassung von Streikenden durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dies widerspricht dem individuellen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daraus folgt auch, dass Beschäftigte nicht gezwungen werden dürfen, Abfragen durchzuführen und entsprechende Listen von Streikenden zu erstellen. Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich Streikwillige selbst in entsprechende Listen eintragen sollen, sind ebenso rechtswidrig. Die Gewerkschaften müssen erfassen, welche Mitglieder sich am Streik beteiligen, sonst könnten sie kein Streikgeld auszahlen. Sie behandeln diese Informationen vertraulich.
Schulferien und Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeit. Daher können die Beschäftigten an Schulen und Hochschulen selbstverständlich auch in den Ferien streiken. Wenn eine Lehrkraft sich am letzen Tag vor den Ferien in einem unbefristeten Streik befindet, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er/sie in der unterrichtsfreien Zeit weiterstreikt. Wenn der/die Beschäftigte für den betreffenden Ferienzeitraum auch Erholungsurlaub beantragt hat, gelten die Ausführungen zum Urlaub.
Die Verteilung von Flugblättern wird durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit (Artikel 5 GG) geschützt. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Nach den Landespressegesetzen müssen Flugblätter mit einem Impressum versehen werden, das den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts erkennen lässt.
Die Friedenspflicht beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und verbietet Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrags, die das Ziel haben, in diesem Tarifvertrag geregelte Tatbestände zu verändern. Sie gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Für tarifvertraglich nicht geregelte Fragen gilt die Friedenspflicht nicht. Allerdings kann sie wirksam werden, wenn es sachliche Zusammenhänge mit bestehenden Tarifverträgen gibt. Wie und was das sein kann, ist in der Rechtsprechung äußerst umstritten. Die Friedenspflicht endet mit Auslaufen oder Kündigung des Tarifvertrags. Sofern eine Schlichtung eingeleitet wurde, gilt auch für die Dauer der Schlichtung die Friedenspflicht.
Eine Gewerkschaft ist als Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Koalitionsfreiheit geschützt. Ein Streik ist nur rechtmäßig, wenn er von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen wird. Tariffähig ist eine Gewerkschaft, wenn sie die Fähigkeit hat, einen Tarifvertrag abzuschließen. Die Tariffähigkeit setzt unter anderem voraus, dass die Gewerkschaft feiwillig, auf Dauer, gegnerfrei und überbetrieblich ist und demokratische Entscheidungsstrukturen aufweist. Die Gewerkschaft bildet die Arbeitskampfleitung, führt die Tarifverhandlungen und die Urabstimmung durch und zahlt ihren streikenden Mitgliedern Streikgeld.
Arbeitgeberverband bei den Verhandlungen für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die bereits 1949 von den Bundesländern gegründet wurde. Das Land Hessen ist zum 31. März 2004 aus der TdL ausgetreten. In Hessen wirkt der BAT auch für Neueingestellte fort, da Hessen zum Zeitpunkt der Einführung des TV-L bereits aus der TdL ausgetreten war. 2007 haben die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes mit dem Land Hessen einen Tarifvertrag abgeschlossen, der die Entgelterhöhungen, die 2006 mit der TdL vereinbart wurden, nachvollzieht. Der Entgelttarifvertrag für Hessen wurde ebenfalls zum 31.12.2008 gekündigt, so dass die Tarifrunde 2009 in Hessen parallel zu den anderen Bundesländern läuft.
Infostände sind straßenverkehrs- und straßenrechtlich erlaubnispflichtig. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis ersetzt in der Regel die verkehrsrechtliche Erlaubnis. Die Verwaltungspraxis ist aber unterschiedlich. Zum Teil werden zwei Erlaubnisse (des Ordnungsamtes und des Straßenbauamtes) verlangt. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Sie darf nur verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs überwiegt oder wenn die Interessen anderer Straßen benutzervorrangig sind. Bei der Ermessensentscheidung muss die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden (Bundesverwaltungsgericht vom 12.8.1980, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 472). Für die Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.
Die Jahressonderzahlung wird laut Tarifvertrag (TVöD/TV-L) dann voll ausgezahlt, wenn der/die Beschäftigte zwölf Monate beschäftigt war. Tage ohne Entgeltanspruch werden bei der Ermittlung der zustehenden Höhe der Jahressonderzahlung nicht berücksichtigt. Daher vermindert diese sich auch nicht durch Streiktage.
Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ist ein Sonderfall der Vereinigungsfreiheit. Unter ihr versteht man das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Dieses Recht erfasst sowohl die individuelle als auch die kollektive Freiheit. Demnach sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und in ihrer Betätigung verfassungsrechtlich geschützt. Alle Beschäftigten haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten.
Die Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Die Beurteilung, ob eine Betätigung koalitionsspezifisch ist, richtet sich grundsätzlich nicht nach der Art des von der Koalition gewählten Mittels, sondern nach dem von ihr damit verfolgten Ziel. Zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheitgehört es auch, dass Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände angepasst werden, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen.
Für Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht während eines Streiks die Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht fort. Freiwillig Versicherte und privat Krankenversicherte müssen ihren Beitrag auch während eines Streiks weiter zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss wird bei einer streikbedingten Entgeltkürzung anteilig gekürzt. Sollte der/die Beschäftigte durch die Entgeltkürzung kurzzeitig unter die Pflichtversicherungsgrenze fallen, so hat das keine weiteren Folgen für die Krankenversicherung. Bei freiwillig Versicherten, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt, erfolgt eine Abmeldung bei der Krankenkasse durch den Arbeitgeber. Darüber muss dieser aber den Beschäftigten rechtzeitig vorher informieren. In diesen Fällen führt der Versicherte das Vertragsverhältnis selbst fort.
Beschäftigte, die während eines Streiks arbeitsunfähig erkranken, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsleistung schon aus einem anderen Grund – der Streikteilnahme – entfällt. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhalten sie Krankengeld. Ein Beschäftigter kann allerdings während der Erkrankung seinem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass er seine Streikteilnahme beendet. In dem Fall besteht ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung. Erkrankt ein Beschäftigter bereits vor Beginn des Streiks, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Betrieb von Lautsprechern ist genehmigungspflichtig, "wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können". Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Sie muss wegen der Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung erteilt werden. Die Straßenverkehrs behörde kann allerdings Auflagen erteilen. Für die Verwaltungsstelle ist es deshalb unter Umständen ratsam, eine allgemeine Genehmigung zu beantragen.
Das Recht auf Koalitionsfreiheit und Streik steht auch den Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1993 eindeutig entschieden: "Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. (...) Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen."
LeiterInnen von Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen sowie andere Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, sich in Arbeitskampfmaßnahmen einzumischen (Direktionsrecht) Sie dürfen z.B. keine Beamtinnen und Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen oder einseitig Notdienste anordnen. SchulleiterInnen und andere leitende Beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, können aber an einem Streik teilnehmen, da das Streikrecht nicht an eine Funktion gebunden ist.
Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 612a darf ein Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer benachteiligen, weil dieser "in zulässiger Weise seine Rechte ausübt". Die Gewerkschaften schließen in der Regel im Ergebnis von Tarifverhandlungen eine Vereinbarung über ein Maßregelungsverbot ab. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Streik zu keinen Nachteilen für die Streikenden führen darf und eingeleitete Maßregelungen zurückgenommen werden. Dies geschieht auch im öffentlichen Dienst.
Frauen behalten während eines Streiks oder einer Aussperrung innerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzge setzes (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber den Krankenkassen (§ 13 MuSchG, § 200 RVO). (siehe auch Elternzeit/Elterngeld)
Schließt sich an einen durch Zeitablauf oder durch Kündigung außer Kraft getretenen Tarifvertrag nicht unmittelbar ein Neuabschluss an, wirken die Regelungen aus dem bisherigen Tarifvertrag nach, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Die Nachwirkung gilt nicht für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tarifbindung erst während der Nachwirkungsfrist entsteht.
Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleitungen oder Schutz der Betriebsanlagen vor Schaden können Notdienste eingerichtet werden. Die Beaufsichtigung von Kindern gehört hierzu nicht (Aufsichtspflicht). Aber gerade bei einem länger andauernden Streik, der insbesondere die Eltern jüngerer oder behinderter Kinder vor Betreuungsprobleme und deshalb möglicherweise vor gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt sein. Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssen die Arbeitgeber mit der Arbeitskampfleitung der streikführenden Gewerkschaft zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nicht einseitig festlegen. Personalräte und Betriebsräte sind für Notdienstvereinbarungen nicht zuständig.
Ein Partizipationsstreik richtet sich gegen einen Außenseiter-Arbeitgeber, der zwar keinem Arbeitgeberverband angehört, aber dennoch kein an der Verbandsauseinandersetzung unbeteiligter Dritter ist, sondern Anwender des Tarifvertrages. Merkmal ist, dass der Außenseiter nicht nur faktisch am Ergebnis eines Arbeitskampfs teilhat. Die Übernahme des umkämpften Verbandstarifvertrags ist vielmehr rechtlich gesichert, weil ein mit dem Außenseiter vereinbarter Firmentarifvertrag auf den näher bezeichneten Verbandstarifvertrag dynamisch verweist oder die Geltung des Verbandstarifvertrags generell in den Arbeitsverträgen vereinbart wurde.
Der Personalrat als Gremium ist nicht Arbeitskampfpartei und hat sich daher herauszuhalten. Dies steht in allen Personalvertretungsgesetzen. Vor allem darf er nicht zum Streik aufrufen. Er ist auch nicht für Notdienstpläne zuständig. Der Personalrat darf die Belegschaft über Tarifziele und Tarifauseinandersetzungen informieren, auch in einer Personalversammlung. Mitglieder der Personalvertretungen dürfen als ArbeitnehmerInnen an einem Streik teilnehmen, zu Streiks aufrufen und auch während des Streiks gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen (z.B. Arbeitskampfleitung). Die normale Personalratsarbeit geht auch während eines Streiks weiter. Nur soweit es sich um streikbedingte Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, sind die Mitbestimmungsrechte eingeschränkt.
Auch während eines Arbeitskampfes hat der Personalrat das Recht, zu einer Personalversammlung während der Arbeitszeit einzuladen. In dieser kann er über tarifpolitische Ziele und über den Stand der Tarifauseinandersetzungen informieren und mit der Belegschaft darüber diskutieren. Es empfiehlt sich, hierzu Gewerkschaftsvertreter einzuladen. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht ist das nicht – auch wenn Arbeitgeber dies gerne so darstellen. Die Dauer der Personalversammlung ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie muss ausreichen, um die zu behandelnden Themen in ungestörter und freier Aussprache zu behandeln.
Politische Streiks sollen politische Organe unter Druck setzen, um bestimmte Interessen oder politische Forderungen der Streikenden durchzusetzen- wie die Einführung des demokratischen Wahlrechts und sozialpolitischer Maßnahmen. Er richtet sich nicht gegen einen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Er verfolgt keine Ziele, die mit den Mitteln des kollektiven Arbeitsrechts regelbar wären. Der letzte politische Proteststreik fand in der Bundesrepublik im Jahr 1952 statt, danach wurde diese Form des Streiks für unzulässig erklärt.
Beschäftigte in der Probezeit haben die gleichen Rechte wie alle anderen Beschäftigten und dürfen deshalb ebenfalls am Streik teilnehmen. Auch als GEW-Mitglieder haben sie die gleichen Rechte wie andere Mitglieder – einschließlich Streikgeld und Rechtsschutz. Ebenso wie befristet Beschäftigte können sie aber auf Grund ihrer unsicheren persönlichen Situation eher dem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt sein. Deshalb muss auch bei ihnen besonders darauf geachtet werden, dass ihnen gegenüber z. B. das Maßregelungsverbot greift.
Referendare sind regulär Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und haben damit nach aktueller Rechtsprechung kein Streikrecht (siehe BeamtInnen - Streikrecht). Andere Aktionsformen außer Streik/Arbeitskampfmaßnahmen stehen ihnen durchaus offen. Insbesondere sollten sie zur Unterstützung des Streiks nicht als Streikbrecher eingesetz werden (siehe BeamtInnen - Einsatz auf bestreiktem Arbeitsplatz). In bestimmten Fällen sind Referendare jedoch nicht verbeamtet, sondern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Dann hängt die Möglichkeit zur Teilnahme am Streik davon ab, ob sie direkt zum Streik aufgerufen wurden oder nicht.
Für die Dauer eines Streiks werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Grund: Die Rentenversicherung setzt ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt voraus. Da während eines Streiks der Entgeltanspruch entfällt, ruht das Beschäftigungsverhältnis. Jeder Monat, in dem zumindest teilweise Beiträge gezahlt wurden, wird als Versicherungsmonat bewertet. Allerdings wird die Wertigkeit durch die geringere Beitragszahlung gemindert. Die Auswirkungen dessen auf die spätere Rente sind minimal – vor allem verglichen mit der Wirkung der erstreikten Gehhaltserhöhung. 100 Euro streikbedingter Einkommensausfall ergeben eine Rentenminderung um neun Cent im Monat.
Erklärt eine Tarifvertragspartei die Tarifverhandlungen für gescheitert, so kommt es zur Schlichtung. Dabei finden Gespräche der Verhandlungsführer beider Seiten unter Vermittlung von zwei Schlichtern statt, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite benannt werden und abwechselnd den Vorsitz führen. Die Schlichtungskommission spricht eine Einigungsempfehlung aus. Nach der Schlichtung werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen. Die Friedenspflicht während der Schlichtung endet erst, wenn diese erneuten Verhandlungen für gescheitert erklärt werden.
LeiterInnen von Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen sowie andere Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, sich in Arbeitskampfmaßnahmen einzumischen (Direktionsrecht) Sie dürfen z.B. keine Beamtinnen und Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen oder einseitig Notdienste anordnen. SchulleiterInnen und andere leitende Beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, können aber an einem Streik teilnehmen, da das Streikrecht nicht an eine Funktion gebunden ist.
Solidaritätserklärungen können eine wichtige, weil öffentlichkeitswirksame Maßnahme zur Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahme sein. Ein Beispiel sind die Solidaritätsadressen der Beschäftigten von Forschungseinrichtungen, die als Anwender des Tarifvertrags nur mittelbar tarifgebunden sind, während der Tarifrunde 2008. Solidarität können auch alle Beschäftigten einer Bildungseinrichtung bekunden, die nicht unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallen, in dem sie die Aktionen/Arbeitskampfmaßnahmen aktiv unterstützen und sich nicht als Streikbrecher einsetzen lassen.
Hierunter versteht man Streiks bei Arbeitgebern, die selbst nicht Partei eines Tarifvertrags sind. Nach neuer Rechtsprechung (BAG 1 AZR 396/06) sind Solidaritätsstreiks zulässig, wenn die streikende Gewerkschaft sie zur Unterstützung eines rechtmäßigen Hauptkampfes als geeignet und erforderlich ansieht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt sein und der Streik darf sich nicht auf den Unterstützungsstreik konzentrieren. Der vom Solidaritätsstreik betroffene Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber des Hauptkampfes räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich nah sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Der DGB-Bundeskongress hat 1998 beschlossen, dass die Mitgliedsgewerkschaften Streikbeschlüsse gegenseitig anerkennen. In der Praxis bedeutet das: Wenn Mitglieder einer nicht streikführenden Gewerkschaft in den Arbeitskampf durch Beteiligung am Streik oder Aussperrung einbezogen werden, erhalten sie von ihrer Gewerkschaft Streikunterstützung. Im öffentlichen Dienst haben die dort vertretenen DGB-Gewerkschaften – neben der GEW sind das ver.di, GdP und IG BAU – formale Abkommen über ein gemeinsames Vorgehen als Tarifgemeinschaft beschlossen. Einbezogen ist auch die nicht zum DGB gehörende dbb-Tarifunion im deutschen Beamtenbund.
Ein Streik ist gemäß juristischer Definition die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende, volle und teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch eine Mehrheit der Arbeitnehmer zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird, er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt, die Friedenspflicht abgelaufen ist. Die oft getroffene Unterscheidung zwischen Warnstreik und sogenanntem Erzwingungsstreik ist rechtlich und praktisch schwierig. Sie ist auch unnötig, da für beide die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gelten. Das Streikrecht hat Verfassungsrang (Koalitionsfreiheit).
Streikbrecher sind Beschäftigte, die streikberechtigt und zum Streik aufgerufen sind, die aber dennoch ihre Arbeitsleistung anbieten. Damit unterlaufen sie das Streikziel und verhalten sich unsolidarisch gegenüber den streikenden Kolleginnen und Kollegen. Keine Streikbrecher sind Beschäftigte, die selbst gar nicht streiken dürfen und vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um den Betrieb trotz Streik möglichst vollständig aufrecht zu erhalten. Sie können zu Solidaritätsaktionen aufgerufen werden und mit Unterschriftenaktionen erklären, sich nicht zu (zusätzlichen) Arbeiten einsetzen zu lassen, die dem Zweck dienen, den Streik zu unterlaufen. Ebenfalls keine Streikbrecher sind Beschäftigte, die im Rahmen einer Notdienstvereinbarung tätig sind.
GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags.
Um soziale Härten zu vermeiden, wird studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die einem Streikaufruf der GEW folgen, stattdessen der nachgewiesene tatsächliche Nettogehaltsabzug ausgezahlt.
Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.
Im Streiklokal schlägt das organisatorische Herz des Streiks. Dort müssen sich die Streikenden täglich in die Streiklisten eintragen, auf deren Grundlage das Streikgeld ausgezahlt wird. Über die Streikbüros werden die Materialien verteilt. Und das Streiklokal ist Informationsbörse, Stimmungsbarometer und Ort des Mutmachens, wenn der Arbeitgeber sich wieder einmal als sehr hartleibig erweist. Verteilen sich die Streikenden auf viele Einrichtungen oder Schulen, so kann auch ein mobiles "Streiklokal" zum Einsatz kommen.
In Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht festgelegt, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" Vereinigungen zu bilden, die dann auch entsprechend aktiv werden können (Koalitionsfreiheit). Das schließt Arbeitskämpfe ein. Auch in einer Reihe internationaler Abkommen, die Deutschland unterzeichnet und ratifiziert hat, sind Koalitionsfreiheit und Streikrecht garantiert, so in der Europäischen Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention. Dort sind auch die Beamtinnen und Beamten - insbesondere im Schuldienst - nicht vom Streikrecht ausgeschlossen.
Tarifautonomie ist das unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit abgeleitete Recht von Gewerkschaf ten und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen. Deshalb haben sich Regierung und Parlament aus der Tarifpolitik herauszuhalten.
Im Grundgesetz, in Art. 9 Abs. 3, ist das Recht verankert, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit können sowohl die Gewerkschaft als auch Einzelne für sich in Anspruch nehmen. Die Koalitionsfreiheit beinhaltet das Recht, zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abzuschließen. Tarifparteien sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und die einzelnen Arbeitgeber.
Zur Ausübung der Tarifautonomie gehört auch die Tariffähigkeit, d. h. eine Tarifpartei muss sowohl rechtlich in der Lage sein, Tarifverträge abzuschließen, als auch faktisch über eine gewisse Durchsetzungsmacht verfügen. Denn die Tarifautonomie schließt auch das Recht ein, Tarifverträge notfalls mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.
Durch einen Tarifvertrag vereinbarte Erhöhung der tariflichen Grundvergütungen. Die Tariferhöhung kann verschiedene Formen bzw. Komponenten einhalten: einheitliche ("lineare") prozentuale Erhöhung, Sockelbetrag, Festbetrag oder Mindestbetrag.
Die Bundestarifkommission diskutiert und beschließt die Tarifpolitik der GEW gegenüber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Ihre Einrichtung wurde 2006 nötig, da mit der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L die relativ einheitliche Tariflandschaft in zwei Tarifwerke für Bund und Kommunen einerseits und Länder anderseits aufgeteilt wurde. Der BTK gehören VertreterInnen aus den Landesverbänden und Organisationsbereichen, die Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik und weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der GEW sowie die Leiter der Tarifreferate der GEW-Landesverbände an.
Die Große Tarifkommission der GEW ist Denkfabrik und Netzwerkkoordinator für die Tarifpolitik (soweit nicht die Bundestarifkommission zuständig ist). Bei ihr fließen die Planungen der GEW-Landesverbände und des Hauptvorstands zusammen. Dies und die Ergebnisse der von ihr initiierten Diskussionen unter den Mitgliedern bilden die Basis, auf der die Große Tarifkommission die tarifpolitischen Konzepte der GEW entwickelt, diskutiert und beschließt. Gleichzeitig koordiniert sie die Tarifarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen sowie die Tarifarbeit bei den privaten Bildungseinrichtungen. Der Großen Tarifkommission gehören Vertreterinnen aller Vorstandsbereiche und der Landesverbände der GEW an.
Tarifloser Zustand besteht formal in allen Bereichen, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt. Ein tarifloser Zustand besteht nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann, wenn ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Tarifgebiet ausgelaufen ist und die Tarifparteien sich nicht auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben. Ein solcher Zustand kann im Einzelfall mehrere Jahre dauern. Nach Beendigung eines Tarifvertrages tritt allerdings die Nachwirkung des alten Tarifvertrages ein.
Mit dem Auslaufen bzw. der fristgerechten Kündigung eines Tarifvertrags werden Verhandlungen der Tarifvertragsparteien aufgenommen, um einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Tarifverhandlungen sind das Kerngeschäft einer Gewerkschaft. In ihnen wird über die Bezahlungs- und Arbeitsbedingungen entschieden, unter den GEW-Mitglieder arbeiten.
Die Forderung für die Tarifverhandlungen wird von der zuständigen Tarifkommission (Große Tarifkommission, Bundestarifkommission – BTK) entwickelt und vom Koordinierungsvorstand beschlossen. Gleichzeitig wird die Verhandlungskommission benannt. Die Tarifkommission empfiehlt auch die Annahme eines Ergebnisses bzw. die Feststellung des Scheiterns, den Beschluss fasst der Koordinierungsvorstand. Im Fall des Scheiterns kommt es ggf. zu Schlichtung/Urabstimmung und Streik.
Das ist ein umgangssprachlicher Begriff für die meist jährlich wiederkehrenden Gehaltstarifverhandlungen. Da die Arbeitgeber in der Geschichte noch nie von sich aus eine Lohnerhöhung zugestanden haben, kündigen die Gewerkschaften nach Beschluss ihrer Satzungsgremien turnusmäßig die entsprechenden Teile der Tarifverträge, für den TVöD und den TV-L die Anlagen mit den Entgelttabellen. Damit wird die Tarifrunde eröffnet. Dann folgt eine intensive Mitgliederdiskussion und Beschlussfassung über die Tarifziele (Höhe der Entgeltanhebung u.a.). Damit gehen die Gewerkschaften in die Tarifverhandlungen.
Ein Tarifvertrag ist der für einen bestimmten Zeitraum ausgehandelte und schriftlich fixierte Vertrag zwischen Gewerkschaft(en) und Arbeitgeberseite. Im Tarifvertragsrecht wird jeweils eine Laufzeit für die Tarifverträge vereinbart. Im öffentlichen Dienst gibt es verschiedene Tarifverträge. TVöD und TV-L sind auf Dauer angelegt und regeln allgemeine Fragen (Manteltarifrecht). Die Entgelttabellen finden sich in Anhängen und sind separat kündbar. Daneben gibt es weitere Tarifverträge zu Sonderthemen wie Zusatzversorgung oder Praktikanten. Ein Tarifvertrag gilt rechtlich gesehen nur für Gewerkschaftsmitglieder. In der Praxis werden Nichtorganisierte gleichgestellt, nicht zuletzt, um zu verhindern, dass sie der Gewerkschaft beitreten.
Der Gesetzestext regelt in 13 Paragrafen die formalen Grundlagen des Tarifsystems u. a. zu folgenden Aspekten: Inhalt und Form des Tarifvertrages, Tarifvertragsparteien, Wirkung der Tarifnormen, Dauer der Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit, Tarifregister, Übersende- und Mitteilungspflicht der Tarifparteien, Bekanntgabe des Tarifvertrages.
Tarifvertragsparteien können auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist. Auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen resultiert aus der herausragenden Bedeutung, die der tarifautonomen Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumt wird. Die Tarifparteien können den Tarifvor rang für bestimmte Regelungsbereiche aufheben.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde 2005 mit Bund und kommunalen Arbeitgebern abgeschlossen und bildet ein einheitliches Tarifrecht für die Arbeiter und Angestellten bei Bund und Kommunen. Für die Angestellten ersetzt er den Bundesangestelltentarifvertrag BAT / BAT-O. Die Überleitung der über den 1. Oktober 2005 hinaus Beschäftigten in das neue Tarifrecht ist im Überleitungstarifvertrag TVÜ geregelt. Noch nicht im TVöD enthalten ist die Entgeltordnung, die die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen regelt. Sie wird in den nächsten Jahren verhandelt. Bis dahin gilt das alte Eingruppierungsrecht weiter. Die Bundesländer haben den TVöD nicht mitabgeschlossen. Dort gilt der TV-L.
Gut ein Jahr nach Inkrafttreten des TVöD konnte auch in den Bundesländern (außer Berlin und Hessen) das alte Tarifrecht ersetzt werden. Auch der TV-L gilt einheitlich für Arbeiter und Angestellte. Der TV-L entspricht in seiner Grundstruktur dem TVöD, wird aber getrennt verhandelt und weist bedeutende Unterschiede im Detail auf. Die Überleitung der über den 1. November 2006 hinaus Beschäftigten der Länder ist im Überleitungstarifvertrag TVÜ-L geregelt. Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite ist die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Auf Arbeitnehmerseite stehen neben dem Verhandlungsführer ver.di die GEW, die GdP und die IG BAU sowie die dbb Tarifunion.
Für Streikende besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs. Streikhelfer können unter Umständen Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bekommen, die für den "Betrieb" GEW - also die hauptamtlich Beschäftigten - zuständig ist. Dafür müssen sie im Streik Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise auch von GEW-Beschäftigten geleistet werden. Das ist zum Beispiel Registrierung in Streiklokalen, Auszahlung der Streikunterstützung, Flugblattverteilen etc.
Unorganisierte – Beschäftigte, die keiner Gewerkschaft angehören – dürfen sich an Streiks beteiligen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht 1980 in einem Urteil ausdrücklich festgestellt. Die GEW ermutigt Unorganisierte, sich an Streiks zu beteiligen, um eine Spaltung der Beschäftigten zu verhindern. Unorganisierte haben allerdings keinen Anspruch auf Streikunterstützung oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Auch dies ist ein Grund sich zu überlegen, der GEW beizutreten. Wer während des Streiks in die GEW eintritt, erhält ab dem Tag des Eintritts Streikgeld.
Wird das Scheitern der Tarifverhandlungen festgestellt, kann der Koordinierungsvorstand die Einleitung und Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Dabei werden die von den Tarifverhandlungen betroffenen GEW-Mitglieder befragt, ob sie die Tarifforderung mit Hilfe eines Streiks durchsetzen wollen. Votieren mindestens 75 Prozent dafür, kann die Gewerkschaft zum Streik aufrufen. Eine Urabstimmung ist nach der Satzung der GEW für einen Streikaufruf nicht zwingend notwendig. Kommt es nach einem Streik bzw. einer Urabstimmung zu einem Verhandlungsergebnis, soll erneut eine Urabstimmung durchgeführt werden. Das Verhandlungsergebnis ist angenommen, wenn mindestens 25 Prozent mit "Ja" stimmen.
Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wird durch einen Streik nicht berührt, während dieses Urlaubs besteht also ein Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber kann den bewilligten Urlaub auch nicht wegen des Streiks widerrufen. Streikende sollten sich mit der Streikleitung abstimmen, bevor sie einen bewilligten Urlaub antreten. Nach Streikbeginn beantragten Urlaub kann der Arbeitgeber verweigern, auch wenn dadurch noch nicht genommener Resturlaub verfällt.
Für Neueingestellte verlängert sich die sechsmonatige Urlaubssperre durch einen Streik nicht. Schul- oder Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichts-/vorlesungsfreie Zeit (Ferien). Sie werden daher im Streik nicht wie Urlaub, sondern als normale Arbeitszeit behandelt.
Warnstreiks sind ein vom Bundesarbeitsgericht legitimiertes Mittel, um Blockaden auf der Arbeitgeberseite zu lockern und daran zu erinnern, dass in Verhandlungen Ergebnisse erzielt werden sollen und nicht ausgesessen wird. Juristisch formuliert hört sich das aus dem Mund des BAG so an: "Der Zweck von Warnstreiks besteht darin, durch die Ausübung milden Drucks festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben oder auch die erstmalige Aufnahme von Tarifverhandlungen zu beschleunigen. Er entspricht damit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel in besonderer Weise." (BAG 17.12.1976)
Die Werbung neuer Mitglieder für die Gewerkschaft ist Bestandteil der Koalitionsfreiheit. Am besten geht das am Arbeitsort - also auch in Schulen, Kitas, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. So urteilte auch das Bundesarbeitgericht 1982: "Eine effektive Werbung ist nur dort möglich, wo die Werbung auf Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit stoßen kann. Das ist der Betrieb. Hier werden diejenigen Fragen, Aufgaben und Probleme deutlich, auf die sich das Tätigwerden einer Gewerkschaft bezieht, an die die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann." Voraussetzung für die Werbung neuer Mitglieder ist Information über die Gewerkschaft und ihre Ziele. Deshalb ist auch dies erlaubt - etwa durch Informationen am "schwarzen Brett".
Ein Streik, der ohne die Unterstützung einer Gewerkschaft erfolgt, wird als "Wilder Streik" bezeichnet. Ein Streik, der ohne Streikaufruf einer Gewerkschaft stattfindet, ist in Deutschland rechtswidrig. Gewerkschaften können Wilde Streiks auch nachträglich noch legitimieren, indem sie diese übernehmen.