Streik ABC
Wer seine Rechte kennt, lässt sich nicht einschüchtern. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die starre Haltung der Arbeitgeber gezwungen werden, in den Streik zu treten, stellen sich viele Fragen - von Arbeitrecht und Sozialversicherung bis hin zu pädagogischen Bedenken. Auf möglichst viele von ihnen möchten wir mit unserem Streik-ABC eine Antwort geben.
Arbeitnehmer*innen, die einem Streikaufruf folgen, müssen sich nicht beim Vorgesetzten zum Streik „abmelden“ oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind während eines Streiks ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung) als auch für Nebenpflichten (Abmelden). Eine Pflicht zum Abmelden wegen eines Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten, die mit der Bedeutung des Streikrechts als Grundrecht nicht zu vereinbaren wäre.
Dennoch kann es in der Praxis sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen, besonders wenn nur ein Teil des Kollegiums streikt oder streiken kann. Es erleichtert auch streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben. Das sollte man am besten mit anderen Streikenden und der örtlichen Arbeitskampfleitung besprechen.
Schließt eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag ab, der inhaltlich mit einem für denselben Tarifbereich bereits vorliegenden Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft identisch ist, spricht man von einem Anschlusstarifvertrag.
Tarifverhandlungen können mit einzelnen Arbeitgebern oder mit Arbeitgeberverbänden geführt werden. Man nennt Arbeitgeber(-verbände) und Gewerkschaften auch Tarifvertragsparteien oder Tarifpartner.
So ist der Arbeitgeberverband „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) Tarifvertragspartei für den Abschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hessen ist als einziges Bundesland nicht Mitglied der TdL, sondern verhandelt seit 2004 allein mit den Gewerkschaften.
Tarifvertragspartei beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund und Kommunen (TVöD) ist neben dem Bund die „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA), in der die Landesverbände der kommunalen Arbeitgeber Mitglied sind.
Für die Durchführung eines Streiks gibt es klare Regeln: Zu einem Streik darf nur von Gewerkschaften aufgerufen werden (Streikaufruf). Es wird eine Zentrale Arbeitskampfleitung (ZAKL) gebildet, die den Streikaufruf bekannt gibt, Beginn und Dauer des Streiks festlegt, über Verhandlungsergebnisse unterrichtet, die Urabstimmung einleitet und die Wiederaufnahme der Arbeit verkündet.
Auf der Ebene der GEW-Landesverbände werden Landesarbeitskampfleitungen gebildet, vor Ort werden örtliche Arbeitskampfleitungen eingesetzt. Letztere informieren die Mitglieder, besetzen das Streikbüro und führen Streiklisten, sorgen für Streikposten und legen in Absprache mit der Landesarbeitskampfleitung Notdienstarbeiten fest.
Zum Arbeitskampf zählen sämtliche Kampfmittel, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer*innen zur Durchsetzung ihrer Forderung einsetzen. Das bekannteste Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer*innen ist der Streik, das der Arbeitgeber die Aussperrung. Weitere Arbeitskampfmittel sind z. B. Bummelstreik, Betriebsbesetzung, Betriebsblockade oder Boykott. Auch gewerkschaftlich getragene streikbegleitende „Flashmob Aktionen“ sind nicht generell rechtswidrig.
Neue Aktionsformen werden in jedem Arbeitskampf geboren. Wichtig dabei ist, dass die Aktionen dazu beitragen, in Tarifverhandlungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Sie sollen die Beschäftigten mobilisieren und Solidarität und Unterstützung in der Öffentlichkeit herstellen.
Bei einer Streikdauer bis zu einem Monat dauert das Pflichtversicherungsverhältnis fort. Aufgrund einer streikbedingten Entgeltkürzung kann es allenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Arbeitslosengeldes kommen. Ein längerer Streik kann ggfs. Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Hier beraten die zuständigen Landesverbände.
Während des Arbeitskampfes haben Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur, d. h. auch Kolleg*innen, die kein Streikgeld bekommen, können kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beantragen.
Sollten Arbeitnehmer*innen wegen des Streiks in eine finanzielle Notlage geraten, so können sie Wohngeld und, falls keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, auch Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten.
Die Beschäftigten an Schulen, Kitas und anderen Bildungseinrichtungen sind angewiesen, durch Aufsichtsmaßnahmen Schaden von den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen abzuwenden. Die inhaltliche Ausfüllung dieser Aufsichtspflicht ist nur sehr allgemein geregelt. Bei Lehrkräften ist die Aufsichtspflicht Amtspflicht. Da in einem Arbeitskampf die Arbeitspflicht suspendiert ist, gilt dies auch für die Aufsichtspflicht. Gleichwohl kann über eine Notdienst-Vereinbarung mit der Gewerkschaft die Aufsicht sichergestellt werden. Bleibt eine Schule oder Einrichtung streikbedingt geschlossen, sind die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder verantwortlich.
Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Das ergibt sich aus dem Paritätsgrundsatz. Eine Aussperrung ist jedoch nur noch eingeschränkt möglich, d. h. es darf nur im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgesperrt werden, und die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Dauer und Umfang zum Arbeitskampf muss gewahrt werden.
Ausgesperrt werden müssen dann alle Mitarbeiter*innen, es darf nicht zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und anderen Beschäftigten unterschieden werden. Für die Zeit der Aussperrung zahlt der Arbeitgeber kein Entgelt.
Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Kitas und andere pädagogische Einrichtungen sind Ausbildungsbetriebe. Die Auszubildenden in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis haben das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen. Das gilt entsprechend auch für Praktikant*innen. Etwas anderes gilt für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse (z. B. Referendariat). Diese unterliegen beamtenrechtlichen Vorschriften und damit dem Streikverbot für Beamt*innen (Beamtenstreikrecht).
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten dieselben Streikrechtsbeschränkungen wie für den Betriebsrat und den Personalrat.
Viele Arbeitgeber wenden den TV-L oder den TVöD an, obwohl sie selbst nicht unmittelbar tarifgebunden sind. Dabei wird in einem separaten Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag auf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrags („dynamische Verweisung“) oder auf den Tarifvertrag in einer durch Datum bestimmten Fassung („statische Verweisung“) verwiesen.
Soweit es sich nicht um eine individualrechtliche statische Verweisung handelt, dürfen die Beschäftigten zum Streik (Partizipationsstreik) aufgerufen werden, weil auch für sie ein Tarifergebnis zur Anwendung kommt. Die Entscheidung, wer mitstreiken kann, liegt bei der streikführenden Gewerkschaft, nicht bei den einzelnen Beschäftigten.
Voraussetzung dafür ist ein Streikaufruf der Gewerkschaft.
Beamt*innen dürfen nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, solange es dafür keine gesetzliche Regelung gibt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 1993 entschieden. Eine gesetzliche Regelung wurde bis heute nicht beschlossen.
Die GEW fordert ihre verbeamteten Mitglieder auf, gegenüber den Schulleitungen/Dienstvorgesetzten (Direktionsrecht) deutlich zu machen, dass sie nicht als Streikbrecher*innen eingesetzt werden wollen. In den Schulen können dazu Unterschriften unter einer Erklärung – „Wir nicht“ – gesammelt und den Schulleitungen übermittelt werden. Entsprechende Unterschriftenlisten stellen die GEW-Landesverbände auf Anfrage zur Verfügung (siehe auch Beamtenstreik).
Nach herrschender Meinung dürfen Beamt*innen in Deutschland nicht streiken. Das wird aus Art. 33 Abs. 4 („besondere Treuepflicht“) und Abs. 5 GG („hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“) hergeleitet. Internationale Abkommen gestehen Beamt*innen grundsätzlich ein Streikrecht zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Streikverbot für Beamt*innen 2023 bestätigt. Die GEW hatte dagegen geklagt, dass verbeamtete Lehrkräfte nicht streiken dürfen. An der Vorbereitung eines Streiks oder an anderen Aktionsformen dürfen sich Beamt*innen jedoch beteiligen.
Die Besoldung der Beamt*innen wird vom Gesetzgeber (Bund und Länder) einseitig festgelegt. Über die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamt*innen kann seit der Föderalismusreform 2006 jedes Land alleine entscheiden. Den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst kommt dabei laut Bundesverfassungsgericht eine wichtige Indikatorfunktion zu.
Obwohl die Beamt*innen nicht unmittelbar vom Tarifergebnis betroffen sind, beziehen die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst die Beamt*innen in die Tarifrunde ein. Sie rufen zur „Tarif und Besoldungsrunde“ auf und fordern die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamt*innen.
Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen haben die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Sie dürfen also auch am Streik teilnehmen. Und als GEW-Mitglieder haben sie natürlich die gleichen Rechte wie andere Mitglieder auch – einschließlich Streikgeld und Rechtsschutz.
Da sie auf Grund ihrer unsicheren persönlichen Situation eher dem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt sein könnten, muss besonders darauf geachtet werden, dass ihnen gegenüber z. B. das Maßregelungsverbot greift.
Das Betriebsverfassungsgesetz untersagt ausdrücklich, bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen im Betrieb Arbeitskampfmaßnahmen einzusetzen.
Während eines Arbeitskampfes im Zuge der Tarifverhandlungen besteht das Amt des Betriebsrates mit allen Rechten und Pflichten weiter. Nur bei Entscheidungen des Arbeitgebers, die unmittelbar mit dem Streik zusammenhängen (Streikbruchprämien), hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Der Betriebsrat kann Betriebsversammlungen (Personalversammlung) zu tarifpolitischen Themen einberufen. Mitglieder des Betriebsrates – auch Freigestellte – können als Arbeitnehmer*in streiken, zum Streik motivieren und gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen. Sie müssen dabei immer klarstellen, wann sie als Betriebsrats-mitglied und wann als Gewerkschaftsvertreter*in handeln. Siehe auch Personalrat.
Das Versammlungsrecht ist Ländersache. Daher gibt es hier Unterschiede in den Bundesländern. Grundsätzlich gilt: Demonstrationen – auch Streikdemos – müssen vorher bei der Polizei angemeldet werden. „Spontane Demonstrationen“ sind nicht anmeldepflichtig, müssen aber wirklich „spontan“ sein. Plakate, Reden von früheren Demonstrationen können aber mitgebracht werden.
Die „Sondernutzung öffentlicher Räume“ durch Infotische, Streikzelte o. ä. muss beim Ordnungsamt angemeldet werden – in Bayern fallen hierunter sogar Streikposten! Öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Hochschulen sind keine „öffentlichen Räume“, hier gilt das Hausrecht der Schul- oder Hochschulleitung.
Streik während der Arbeitszeit, um auf soziale Missstände hinzuweisen. Demonstrationsstreiks sind nach der Rechtsprechung unzulässig, weil sie nicht tarifbezogen sind. Siehe auch Politischer Streik.
Da während eines regulären Streiks die Arbeitspflicht ruht, ruht auch das Direktionsrecht. Deshalb müssen Weisungen von Leitungen und anderen Vorgesetzten nicht befolgt werden.
Anweisungen von Vorgesetzten, die durch Streik ausgefallene Arbeits-/Unterrichtszeit vor- oder nachzuarbeiten, sind rechtswidrig. Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der Streikenden zu beeinflussen, da Art. 9 GG das Streikrecht schützt (Koalitionsfreiheit). Kommt es dennoch zu Versuchen der Disziplinierung, steht GEW-Mitgliedern der gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Seite.
Bei Streiks in Schulen, Kitas und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Eltern der Kinder und Jugendlichen meist direkt oder indirekt vom Streik betroffen. Ihre Solidarität ist deshalb besonders wichtig, um in der Öffentlichkeit Unterstützung für die Streikziele zu erhalten. Deshalb ist es ratsam, betroffene Eltern möglichst schon im Vorfeld über die Gründe für den Streik zu informieren und um Verständnis und Unterstützung für die geplanten Aktionen zu werben.
Eltern, die wegen des Streiks ihre Kinder selbst betreuen müssen, sollten versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regel zu finden. Manchmal ist es auch möglich, die Kinder mit zur Arbeit zu bringen.
Das Elterngeld errechnet sich aus dem durch-schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate. Das Streikgeld der GEW zählt (ähnlich wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) für die Elterngeldberechnung nicht mit.
Wenn der Streik in die zwölf Monate fällt, die für die Berechnung maßgeblich sind, führt der Streik zu einer Kürzung des Elterngelds. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §§ 18, 19 MuSchG wird durch eine Streikteilnahme nicht gemindert.
Die Entgeltordnung regelt tarifvertraglich, welche Tätigkeit welcher Entgeltgruppe zugeordnet wird.
Ein Erzwingungsstreik wird grundsätzlich bis zur Erreichung des Kampfzieles geführt. Er wird nur dann eingeleitet, wenn Tarifverhandlungen gescheitert sind oder wenn ein Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen massiv ablehnt.
Die Einleitung eines Streiks bedarf immer eines Streikbeschlusses der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft. In der Regel wird zuvor eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der Abstimmenden für Arbeitskampfmaßnahmen stimmen müssen. Zur Urabstimmung werden alle Gewerkschaftsmitglieder aufgerufen, die von der Tarifforderung erfasst sind. Auch wer nicht an der Urabstimmung teilgenommen hat, kann danach selbstverständlich mitstreiken.
Wenn Beschäftigte am Streiktag nicht bei der Arbeit erscheinen und nicht krankgemeldet sind, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie am Streik teilnehmen und ihnen deswegen das Gehalt kürzen. Er darf also die Streikteilnahme erfassen. Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich Streikwillige/Streikende selbst in Listen eintragen oder Listen führen sollen, sind rechtswidrig. Das gilt auch für streikende Beschäftigte mit Leitungsfunktionen. Ein Eintrag in die Personalakte der Streikenden ist ebenfalls unzulässig.
Auch die Gewerkschaften müssen erfassen, welche Mitglieder sich am Streik beteiligen und wie hoch die Gehaltsabzüge waren, denn sonst könnten sie kein Streikgeld auszahlen. Deshalb gibt es im Streikbüro Streiklisten. Teilweise werden die Streikenden auch über Online-Streik-listen erfasst. Die Informationen werden vertraulich behandelt.
Schulferien und Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeit. Daher können die Beschäftigten an Schulen und Hochschulen selbstverständlich auch in den Ferien streiken. Wenn eine Lehrkraft sich zum Beispiel am letzten Tag vor den Ferien in einem unbefristeten Streik befindet, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er*sie in der unterrichtsfreien Zeit weiter streikt, sofern die Gewerkschaft den Streik nicht vorher für beendet erklärt hat (was in der Regel der Fall sein wird).
Wenn die*der Beschäftigte für den betreffenden Ferienzeitraum auch Erholungsurlaub beantragt hat, gelten die Ausführungen zum Stichwort Urlaub.
Die Verteilung von Flugblättern wird durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit (Artikel 5 GG) geschützt. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Nach den Landespressegesetzen müssen Flugblätter mit einem Impressum versehen werden, das den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts erkennen lässt.
Die Friedenspflicht verbietet Arbeitskampfmaß-nahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrags, die das Ziel haben, in diesem Tarifvertrag geregelte Tatbestände zu verändern. Sie gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien.
Für tarifvertraglich nicht geregelte Fragen gilt die Friedenspflicht nicht. Allerdings muss genau geprüft werden, ob es sachliche Zusammenhänge mit bestehenden Tarifverträgen gibt, die die Friedenspflicht auslösen. Wann das der Fall ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Die Friedenspflicht endet mit Auslaufen oder Kündigung des Tarifvertrags.
Weil für die Dauer der Streikteilnahme kein An-spruch auf Gehalt besteht, zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit kein Gehalt. Im öffentlichen Dienst berechnet sich der Gehaltsabzug nach § 24 Abs. 3 TV-L/TVöD: Bei ganztägigen (Warn-) Streiks wird das Entgelt anteilig nicht gezahlt, bei Lehrkräften unabhängig von stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden.
Bei stundenweisen Warnstreiks (Gehaltsabzug je Streikstunde) wird das Monatsentgelt durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt. Bei Lehrkräften ist das theoretisch nicht nur die Unterrichtszeit.
Im Zweifelsfall sollte man seine Gehaltsabrechnung nach einem Streik überprüfen und sich den Gehaltsabzug von der Dienststelle erläutern lassen. GEW-Mitglieder erhalten Beratung durch ihren Landesverband.
Eine Gewerkschaft ist eine tariffähige Vereinigung von Arbeitnehmer*innen, die im Rahmen der Koalitionsfreiheit unmittelbar dem Schutz des Grundgesetzes unterliegt.
Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie frei gebildet wurde, unabhängig und gegnerfrei ist, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist und demokratische Entscheidungsstrukturen aufweist.
Nur Gewerkschaften dürfen zum Streik aufrufen. Deshalb ist ein Streik nur rechtmäßig, wenn er von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen wird. Die Gewerkschaft bildet die Arbeitskampfleitung, führt die Tarifverhandlungen und die Urabstimmung durch und zahlt ihren streikenden Mitgliedern Streikgeld.
Arbeitgeberverband bei den Verhandlungen für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die bereits 1949 von den Bundesländern gegründet wurde. Das Land Hessen ist zum 31. März 2004 aus der TdL ausgetreten. In Hessen wirkt der BAT auch für Neueingestellte fort, da Hessen zum Zeitpunkt der Einführung des TV-L bereits aus der TdL ausgetreten war. 2007 haben die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes mit dem Land Hessen einen Tarifvertrag (TV-H) abgeschlossen, der die Entgelterhöhungen, die 2006 mit der TdL vereinbart wurden, nachvollzieht.
Die Tarifrunde Hessen findet in der Regel zeitlich nach der Tarifrunde für die Länder-Beschäftigten statt.
Infostände sind straßenverkehrs- und straßenrechtlich erlaubnispflichtig. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis ersetzt in der Regel die verkehrsrechtliche Erlaubnis. Die Verwaltungspraxis ist aber unterschiedlich. Zum Teil werden zwei Erlaubnisse (des Ordnungsamtes und des Straßenbauamtes) verlangt. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Sie darf nur verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs überwiegt oder wenn die Interessen anderer Straßen benutzervorrangig sind. Bei der Ermessensentscheidung muss die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden (Bundesverwaltungsgericht vom 12.8.1980, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 472). Für die Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.
Im öffentlichen Dienst wird die Jahressonderzahlung laut Tarifvertrag (TVöD/TV-L) dann voll ausgezahlt, wenn die*der Beschäftigte zwölf Monate beschäftigt war. Einzelne Tage ohne Entgeltanspruch werden bei der Ermittlung der zustehenden Höhe der Jahressonderzahlung nicht berücksichtigt. Daher vermindert diese sich auch nicht durch Streiktage.
Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ist ein Sonderfall der Vereinigungsfreiheit. Unter ihr versteht man das Recht von jedermann und für alle Berufe, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.
Dieses Recht erfasst sowohl die individuelle als auch die kollektive Freiheit. Demnach sind Gewerkschaften und Arbeitgeber(-verbände) in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Aus-gestaltung und in ihrer Betätigung verfassungs-rechtlich geschützt. Alle Beschäftigten haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, selbstverständlich auch Beamt*innen. Mit dem Begriff der „negativen Koalitionsfreiheit“ wird umgekehrt das Recht umschrieben, keiner Gewerkschaft beizutreten.
Für Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht während eines Streiks die Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht fort.
Freiwillig Versicherte und privat Krankenversicherte müssen ihren Beitrag auch während eines Streiks weiterzahlen. Der Arbeitgeberzuschuss wird bei einer streikbedingten Entgeltkürzung anteilig gekürzt. Sollte die*der Beschäftigte durch die Entgeltkürzung kurzzeitig unter die Pflichtversicherungsgrenze fallen, so hat das keine weiteren Folgen für die Krankenversicherung. Bei freiwillig Versicherten, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt, erfolgt eine Abmeldung bei der Krankenkasse durch den Arbeitgeber. Darüber muss dieser aber den Beschäftigten rechtzeitig vorher informieren. In diesen Fällen führt der*die Versicherte das Vertragsverhältnis selbst fort.
Beschäftigte, die während eines Streiks arbeitsunfähig erkranken, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsleistung aus einem anderen Grund – der Streikteilnahme – entfällt. Sie erhalten stattdessen Krankengeld.
Wenn sie ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Streikteilnahme schriftlich und mit Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitteilen, besteht allerdings Aussicht auf Lohnfortzahlung.
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die*der Beschäftigte ohne Arbeitsunfähigkeit weiter gestreikt hätte und der Arbeitsausfall durch den Streik verursacht wurde. Im Einzelfall sollte die Rechtsberatung der Landesverbände eingeholt werden.
Beschäftigte, die bereits vor Beginn des Streiks erkrankt sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Recht auf Koalitionsfreiheit und Streik steht auch den Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1993 eindeutig entschieden: "Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. (...) Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen."
Leitungen von Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen sowie andere Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, sich in Arbeitskampfmaßnahmen einzumischen (Direktionsrecht). Sie dürfen z. B. keine Beamt*innen auf bestreikten Arbeits-plätzen einsetzen oder einseitig Not dienste anordnen.
Beschäftigte mit Leitungsfunktionen sind – soweit sie nicht verbeamtet sind – Arbeitnehmer*innen und können deshalb auch an einem Streik teilnehmen, da das Streikrecht nicht an eine Funktion gebunden ist.
In § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht benachteiligen darf, wenn sie „in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.“ Das nennt sich Maßregelungsverbot.
Um das zu unterstreichen, schließen die Tarifvertragsparteien in der Tarifeinigung häufig eine Vereinbarung ab, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass die Teilnahme am Streik nicht zu Nachteilen führen darf und etwa eingeleitete Maßnahmen zurückgenommen werden. Dies geschieht auch im öffentlichen Dienst.
Frauen behalten während eines Streiks oder einer Aussperrung innerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (6 Wochen vor und acht bzw. zwölfWochen nach der Entbindung) den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber den Krankenkassen (§§ 18, 19 MuSchG). (siehe auch Elternzeit/Elterngeld).
Schließt sich an einen durch Zeitablauf oder durch Kündigung außer Kraft getretenen Tarifvertrag nicht unmittelbar ein Neuabschluss an, wirken die Regelungen aus dem bisherigen Tarifvertrag nach, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Die Nachwirkung gilt nicht für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tarifbindung erst während der Nachwirkungsfrist entsteht.
Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleistungen oder zum Schutz der Betriebsanlagen vor Schaden können Notdienste eingerichtet werden. Die bloße Beaufsichtigung von Kindern gehört nicht dazu (Aufsichtspflicht). Trotzdem können z. B. in Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen Notdienstvereinbarungen ab-geschlossen werden, um unerwünschte Streikfolgen für Dritte zu begrenzen. Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nicht einseitig festlegen. Die Notdienstvereinbarung wird zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber abgeschlossen. Personalräte und Betriebsräte sind für Notdienstvereinbarungen nicht zuständig. Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssen die Arbeitgeber mit der Arbeitskampfleitung der streikführenden Gewerkschaft zusammenarbeiten.
Ein Partizipationsstreik richtet sich gegen einen Arbeitgeber, der zwar nicht selbst Tarifpartei ist oder einem Arbeitgeberverband angehört, aber Anwender des umkämpften Tarifvertrages ist.
Ein Partizipationsstreik ist zulässig, wenn die Übernahme des Tarifvertrags rechtlich gesichert ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Geltung des Tarifvertrags in den Arbeitsverträgen vereinbart wurde. Zum anderen, wenn der Anwender einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat, der auf den umkämpften Tarifvertrag dynamisch verweist und diesen konkret bezeichnet.
Der Personalrat als Gremium ist – ebenso wie der Betriebsrat – nicht Arbeitskampfpartei, muss also neutral bleiben. Er ist nicht für Notdienstpläne zuständig. Er darf über Tarifziele und Auseinander-setzungen informieren, auch in einer Personalversammlung.
Mitglieder der Personalvertretungen dürfen als Arbeitnehmer*innen streiken, zu Streiks motivieren und während des Streiks gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen (z. B. Arbeitskampfleitung). Sie sollten aber stets klarstellen, dass sie nicht als Personalrat, sondern als Gewerkschaftsvertreter*in handeln.
Die normale Personalratsarbeit geht auch während eines Streiks weiter. Nur bei Entscheidungen des Arbeitgebers, die unmittelbar mit dem Streik zusammenhängen (z. B. Streikbruchprämien), besteht kein Mitspracherecht.
Auch während eines Arbeitskampfes hat der Personalrat das Recht, zu einer Personalversammlung während der Arbeitszeit einzuladen. In dieser kann er über tarifpolitische Ziele und über den Stand der Tarifauseinandersetzungen informieren und mit der Belegschaft darüber diskutieren. Es empfiehlt sich, hierzu Gewerkschaftsvertreter*innen einzuladen. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht ist das nicht.
Die Dauer der Personalversammlung ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie muss ausreichen, um die zu behandelnden Themen in ungestörter und freier Aussprache zu behandeln.
Von einem politischen Streik spricht man, wenn Arbeitnehmer*innen die Arbeit niederlegen, um Ziele zu erreichen, die außerhalb ihres Arbeits-verhältnisses liegen. Er richtet sich nicht gegen den Arbeitgeber, denn dieser hat nicht die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, indem er die gewerkschaftlichen Forderungen erfüllt. Er richtet sich vielmehr gegen diejenigen, die die politische
Entscheidung treffen müssen, die Ziel des Arbeitskampfes ist. Der Arbeitgeber ist lediglich sogenannter „Durchgangsadressat”. Aber er hat den wirtschaftlichen Schaden.
In der Bundesrepublik fand der letzte politische Streik, der „Zeitungsstreik“, im Jahr 1952 statt. Danach hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitskampf, der zur Durchsetzung eines nicht tariflich regelbaren Ziels geführt wird, rechtswidrig ist.
Beschäftigte in der Probezeit haben die gleichen Rechte wie alle anderen Beschäftigten und dürfen deshalb ebenfalls am Streik teilnehmen. Auch als GEW-Mitglieder haben sie die gleichen Rechte wie andere Mitglieder – einschließlich Streikgeld und Rechtsschutz. Ebenso wie befristet Beschäftigte können sie aber auf Grund ihrer unsicheren persönlichen Situation eher dem Druck des Arbeitgebers ausgesetzt sein.
Deshalb muss auch bei ihnen besonders darauf geachtet werden, dass ihnen gegenüber z. B. das Maßregelungsverbot greift.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf Länderebene sind Referendar*innen Beamt*innen auf Zeit. Beamt*innen – auch solche auf Zeit – dürfen nicht streiken. Andere Aktionsformen stehen ihnen durchaus offen. Angestellte Referendar*innen dürfen sich natürlich an einem Streik beteiligen.
Die Rentenversicherung setzt ein Beschäftigungs-verhältnis gegen Entgelt voraus. Dieses ruht während eines Streiks und der Entgeltanspruch entfällt. Daher sind keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Jeder Monat, in dem zumindest teilweise Beiträge gezahlt wurden, wird als Versicherungsmonat bewertet. Nur die geringere Beitragszahlung wirkt sich geringfügig auf die Höhe der Rente aus: Ein einmalig streikbedingt um 100 Euro vermindertes Bruttoeinkommen führt zu einer monatlichen Rentenminderung von 8 Cent – nicht viel, verglichen mit der Wirkung einer erstreikten Gehaltserhöhung.
In seltenen Fällen, z. B. bei Nichterfüllen der Wartezeit, kann der Ausfall kompletter Streik-monate der Entstehung des Rentenanspruchs entgegenwirken. Bei Fragen berät der zuständige Landesverband.
Erklärt eine TarifvertragsparteiTarifverhandlungen für gescheitert, kann es zur Schlichtung kommen. Erforderlich ist dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen haben, in der sich die Tarifvertragsparteien auf ein geregeltes Einigungsverfahren einigen. In der Schlichtungsvereinbarung wird in aller Regel vereinbart, dass während der Dauer der Schlichtung Friedenspflicht herrscht.
In Deutschland sind nur freiwillige Schlichtungsverfahren zulässig. Eine staatliche Zwangsschlichtung von Tarifkonflikten wäre verfassungswidrig.
Im Organisationsbereich der GEW gibt es eine Schlichtungsvereinbarung für den Öffentlichen Dienst im Bereich des TVöD, nicht aber im Bereich des TV-L.
LeiterInnen von Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen sowie andere Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, sich in Arbeitskampfmaßnahmen einzumischen (Direktionsrecht) Sie dürfen z.B. keine Beamtinnen und Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen oder einseitig Notdienste anordnen. SchulleiterInnen und andere leitende Beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, können aber an einem Streik teilnehmen, da das Streikrecht nicht an eine Funktion gebunden ist.
Solidaritätserklärungen oder Solidaritätsadressen können eine wichtige öffentlichkeitswirksame Maßnahme zur Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahmen sein. Solidarität können z. B. alle Beschäftigten einer Bildungseinrichtung bekunden, die nicht unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallen, in dem sie die Arbeitskampf/Aktionsformen aktiv unterstützen und sich nicht als Streikbrecher*in einsetzen lassen.
Bei einem Solidaritätsstreik (Unterstützungsstreik) unterstützen Arbeitnehmer*innen in einem anderen Tarifgebiet oder bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern durch eigene Streikmaßnahmen den Hauptstreik. Solidaritätsstreiks sind nach neuerer Rechtsprechung des BAG grundsätzlich rechtmäßig. Voraussetzung ist allerdings ein rechtmäßiger Hauptstreik. Auch beim Solidaritätsstreik muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Streik darf sich nicht auf den Solidaritätsstreik konzentrieren. Der vom Solidaritätsstreik betroffene Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber des Hauptkampfes räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich nah sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Der DGB-Bundeskongress hat 1998 beschlossen, dass die Mitgliedsgewerkschaften Streikbeschlüsse gegenseitig anerkennen. In der Praxis bedeutet das: Wenn Mitglieder einer nicht streikführenden Gewerkschaft in den Arbeitskampf durch Beteiligung am Streik oder Aussperrung einbezogen werden, erhalten sie von ihrer Gewerkschaft Streikunterstützung.
Streik ist die gemeinsame, planmäßige, vorüber-gehende, volle und teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch eine Mehrheit der Arbeitnehmer*innen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird, er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt und keine Friedenspflicht besteht. Für Warnstreiks und Erzwingungsstreiks gelten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen. Das Streikrecht hat über die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit Verfassungsrang.
Während des Streiks hat der*die Streikende keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An organisierte Beschäftigte wird Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft gezahlt.
Zum Streik aufrufen darf nur eine tariffähige Gewerkschaft. Der Streikaufruf muss vom satzungsmäßig zuständigen Organ beschlossen werden (Geschäftsführender Vorstand der GEW auf Bundes- oder Landesebene). Streikaufrufe von Untergliederungen mit zusätzlichen Streikzielen sind nicht zulässig. Ein Streikaufruf darf nur recht-mäßige Streikziele enthalten.
Ein unrechtmäßiges Streikziel macht den gesamten Streikaufruf unrechtmäßig. Ein unrechtmäßiger Streik kann zu einer Untersagung des Streiks und Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Streikaufrufe nicht über das firmeneigene Intranet verbreitet werden dürfen, weil von einem Arbeit-geber nicht verlangt werden kann, einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf durch eigene Betriebsmittel zu unterstützen.
Streikbrecher*innen sind Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung anbieten, obwohl sie berechtigt sind zu streiken. Sie unterlaufen damit das Streikziel und verhalten sich unsolidarisch gegenüber den streikenden Kolleg*innen. Beschäftigte, die selbst nicht streiken dürfen und vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um den Be-trieb trotz Streik aufrecht zu erhalten, sind keine Streikbrecher*innen. Sie können zu Solidaritäts-aktionen aufgerufen werden und erklären, dass sie sich nicht zu (zusätzlichen) Arbeiten einsetzen lassen, die dem Zweck dienen, den Streik zu unterlaufen.
Auch Beschäftigte, die im Rahmen einer Notdienstvereinbarung tätig sind, sind keine Streik-brecher*innen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Beamt*innen nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden dürfen.
GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eine Streikunterstützung. Diese beträgt pro Tag das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags plus fünf Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Wenn es sozial geboten ist, kann auf Antrag eine höhere Streikunterstützung gezahlt werden. Bei Warnstreiks wird grundsätzlich der nachgewiesene Nettogehaltsabzug gezahlt, maximal das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags.
Bei unbefristeten Streiks wird, um eine zügige Auszahlung zu ermöglichen, pro Streiktag das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrags gezahlt. Der Gehaltsabzug ist nach Aufforderung nachzuweisen.
Die GEW kann bereits gezahlte Streikgelder zu-rückfordern, wenn das Mitglied den Nettogehaltsabzug nach Aufforderung nicht nachweist oder vor Ablauf von zwei Jahren nach der Streikgeldzahlung aus der GEW austritt oder ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer*innen, die nur kurzfristig der Gewerkschaft beitreten, um Streikgeld zu erhalten, von der Streikunterstützung profitieren.
Das Recht auf Koalitionsfreiheit und Streik steht auch den Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1993 eindeutig entschieden: „Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. (...) Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen.“
Im Streiklokal schlägt das organisatorische Herz des Streiks. Dort müssen sich die Streikenden täglich in die Streiklisten eintragen, auf deren Grundlage das Streikgeld ausgezahlt wird. Über die Streikbüros werden die Materialien verteilt, es ist aber auch Informationsbörse für alle am Streik Beteiligten.
Verteilen sich die Streikenden auf viele Einrichtungen oder Schulen, so kann auch ein „mobiles Streiklokal“ zum Einsatz kommen.
Das Streikrecht ist ein Grundrecht, das sich aus der in Art. 9 Abs.3 GG gewährten Koalitionsfreiheit ergibt. Auch in einer Reihe internationaler Abkommen, die Deutschland unterzeichnet und ratifiziert hat, sind Koalitionsfreiheit und Streikrecht garantiert, so in der Europäischen Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention.
Dort sind auch die Beamt*innen – insbesondere im Schuldienst – nicht vom Streikrecht ausgeschlossen. In Deutschland wird das Streikrecht durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausgestaltet (Streik).
Tarifautonomie ist das unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit abgeleitete Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen. Deshalb haben sich Regierung und Parlament aus der Tarifpolitik herauszuhalten.
Im Grundgesetz, in Art. 9 Abs. 3, ist das Recht verankert, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit können sowohl die Gewerkschaft als auch Einzelne für sich in Anspruch nehmen. Die Koalitionsfreiheit beinhaltet das Recht, zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abzuschließen. Tarifparteien sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und die einzelnen Arbeitgeber.
Zur Ausübung der Tarifautonomie gehört auch die Tariffähigkeit, d. h. eine Tarifpartei muss sowohl rechtlich in der Lage sein, Tarifverträge abzuschließen, als auch faktisch über eine gewisse Durchsetzungsmacht verfügen. Denn die Tarifautonomie schließt auch das Recht ein, Tarifverträge notfalls mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.
Durch einen Tarifvertrag vereinbarte Erhöhung der tariflichen Grundvergütungen. Die Tariferhöhung kann verschiedene Formen bzw. Komponenten einhalten: einheitliche („lineare”) prozentuale Erhöhung, Sockelbetrag, Festbetrag oder Mindestbetrag.
Die Tarifkommission beschließt Empfehlungen für Tarifforderungen, Annahme oder Ablehnung von Tarifergebnissen u.s.w. Die Entscheidung darüber liegt aber beim jeweils zuständigen GEW-Organ (Geschäftsführender (Landes-)Vor-stand oder Koordinierungsvorstand der GEW).
In den Tarifkommissionen der GEW haben vom Tarifvertrag betroffene GEW-Mitglieder die Stimmenmehrheit. Sie werden von den GEW-Landesverbänden für die Tarifkommissionen benannt.
In der Regel wird für Tarifvorhaben mit einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband eine eigene Tarifkommission gebildet, z. B. die Bundestarifkommission Länder (BTK-L) für den TV-L und die Tarifkommission Bund-Kommunen (TK-BK) für den TVöD. Zur Koordinierung der Tarifarbeit der GEW gibt es eine bundesweite „Große Tarifkommission“.
Die Tarifkommission diskutiert und beschließt die Tarifpolitik der GEW gegenüber den Arbeitgebern, bestehend aus dem Bund, vertreten durch das Bundesinnenministerium, sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Der TK-BK gehören Vertreter*innen aus den Landesverbänden und Organisationsbereichen, die Leitung des Vorstandsbereichs Tarif- und Beamtenpolitik und weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der GEW sowie die Leitung der Tarifreferate der GEW-Landesverbände an.
Die Bundestarifkommission diskutiert und beschließt die Tarifpolitik der GEW gegenüber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Der BTK-L gehören Vertreter*innen aus den Landesverbänden und Organisationsbereichen, die Leitung des Vorstandsbereichs Tarif- und Beamtenpolitik und weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der GEW sowie die Leitung der Tarifreferate der GEW-Landesverbände an.
Die Große Tarifkommission der GEW ist Denkfabrik und Netzwerkkoordinator für die Tarifpolitik. Bei ihr fließen die Planungen der GEW-Landesverbände und des Hauptvorstands zusammen. Dies und die Ergebnisse der von ihr initiierten Diskussionen unter den Mitgliedern bilden die Basis, auf der die Große Tarifkommission die tarifpolitischen Konzepte der GEW entwickelt, diskutiert und beschließt. Gleichzeitig koordiniert sie die Tarifarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen sowie die Tarifarbeit bei den privaten Bildungseinrichtungen. Der Großen Tarifkommission gehören Vertreter*innen aller Vorstandsbereiche und der Landesverbände der GEW an.
Tarifloser Zustand besteht formal in allen Bereichen, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt. Ein tarifloser Zustand besteht nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann, wenn ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Tarifgebiet ausgelaufen ist und die Tarifparteien sich nicht auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben. Ein solcher Zustand kann im Einzelfall mehrere Jahre dauern. Nach Beendigung eines Tarifvertrages tritt allerdings die Nachwirkung des alten Tarifvertrages ein.
Verhandlungen der Tarifvertragsparteien Gewerkschaften und Arbeitgeber mit dem Ziel, einen Tarifvertrag abzuschließen oder zu ändern. Grund kann das Auslaufen bzw. die frist-gerechte Kündigung eines Tarifvertrags sein. Die Gewerkschaft kann einen Arbeitgeber auch zu Tarifverhandlungen über einen bislang nicht geregelten, grundsätzlich aber regelbaren Sach-verhalt auffordern. Das Ergebnis von Tarifverhandlungen ist ein Tarifvertrag.
Umgangssprachlicher Begriff für die regelmäßig wiederkehrenden Gehaltstarifverhandlungen. Da Arbeitgeber Lohnerhöhungen nicht freiwillig zugestehen, kündigen die Gewerkschaften nach Beschluss ihrer Satzungsgremien turnusmäßig die Entgelttarifverträge oder im Falle von TV-L und TVöD die gesondert kündbaren Anlagen mit den Entgelttabellen. Damit wird die Tarifrunde eröffnet. Es folgt eine intensive Mitgliederdiskussion mit anschließender Beschlussfassung der Tarifkommission über die Tarifziele, z. B. die Höhe der Forderung. Damit gehen die Gewerkschaften in die Tarifverhandlungen.
Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaft(en) und Arbeitgeber(n), der die Arbeitsbedingungen regelt. Für den öffentlichen Dienst gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei Bund und Kommunen.
Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend nur für Gewerkschaftsmitglieder. In der Praxis werden nicht organisierte Arbeitnehmer*innen (Unorganisierte) in der Regel durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gleichgestellt. Damit wollen Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigte der Gewerkschaft beitreten, um an den Vorteilen eines Tarifvertrags teilzuhaben.
Forderungen können tarifvertraglich noch nicht geregelte Sachverhalte betreffen oder sich auf Regelungen aus einem gekündigten Tarifvertrag beziehen. Gewerkschaften können streiken, um ihre Forderungen durchzusetzen.
Der Gesetzestext regelt in 13 Paragrafen die formalen Grundlagen des Tarifsystems u. a. zu folgenden Aspekten: Inhalt und Form des Tarifvertrages, Tarifvertragsparteien, Wirkung der Tarifnormen, Dauer der Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit, Tarifregister, Übersende- und Mitteilungspflicht der Tarifparteien, Bekanntgabe des Tarifvertrages.
Tarifvertragsparteien können auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist. Auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen resultiert aus der herausragenden Bedeutung, die der tarifautonomen Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumt wird. Die Tarifparteien können den Tarifvor rang für bestimmte Regelungsbereiche aufheben.
Der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ TVöD wurde 2005 mit Bund und kommunalen Arbeit-gebern abgeschlossen und bildet ein einheitliches Tarifrecht für die Arbeitnehmer*innen bei Bund und Kommunen. Die Bundesländer haben den TVöD nicht mit abgeschlossen. Dort gilt der TV-L.
Gut ein Jahr nach dem TVöD wurde 2006 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ TV-L unterzeichnet. Auf Arbeitnehmer*innenseite stehen neben dem Verhandlungsführer ver.di die GEW, GdP und IG BAU sowie der dbb Beamtenbund und Tarifunion (dbb).
Für Streikende besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs.
Streikhelfer*innen können unter Umständen Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufs-genossenschaft bekommen, die für den „Betrieb“ GEW – also die hauptamtlich Beschäftigten – zuständig ist. Dafür müssen sie im Streik Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise auch von
GEW-Beschäftigten geleistet werden. Das ist zum Beispiel Registrierung in Streiklokalen, Auszahlung der Streikunterstützung, Flugblattverteilen etc.
Unorganisierte – vom Tarifvertrag betroffene Beschäftigte, die keiner Gewerkschaft angehören –dürfen sich ebenfalls an Streiks beteiligen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht 1980 in einem Urteil ausdrücklich festgestellt. Die GEW ermutigt Unorganisierte, sich an Streiks zu beteiligen, um eine Spaltung der Beschäftigten zu verhindern.
Unorganisierte haben allerdings keinen Anspruch auf Streikunterstützung oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Auch dies ist ein guter Grund, der GEW beizutreten. Wer während des Streiks in die GEW eintritt, erhält ab dem Tag des Eintritts Streikgeld.
In einer Urabstimmung über die Durchführung eines Streiks werden die betroffenen Mitglieder gefragt, ob sie bereit sind, für die von den Gewerkschaften erhobenen Forderungen zu streiken. Für Urabstimmungen gelten besondere Quoren: Nur wenn mindestens 75 Prozent der Abstimmenden für einen Streik stimmen, wird dieser eingeleitet. Zur Beendigung des Streiks wird in der Regel eine erneute Urabstimmung durchgeführt. Stimmen dann mindestens 25 Prozent der Abstimmenden für das inzwischen erreichte Verhandlungsergebnis, wird der Streik beendet. Rechtlich sind sowohl Streik als auch die Annahme des Verhandlungsergebnisses ohne Urabstimmung möglich. Die Urabstimmung kann, je nach regionalen Gegebenheiten, vor Ort oder schriftlich erfolgen. In der Regel wird nur vor einem Erzwingungsstreik, also einem unbefristeten Streik, eine Urabstimmung gemacht.
Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wird durch einen Streik nicht berührt, es besteht also ein Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber kann den bewilligten Urlaub auch nicht wegen des Streiks widerrufen. Nach Streikbeginn beantragten Urlaub kann der Arbeitgeber verweigern, auch wenn dadurch noch nicht genommener Resturlaub verfällt. Für Neueingestellte verlängert sich die 6-monatige Urlaubssperre durch einen Streik nicht.
Schul- oder Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie/vorlesungsfreie Zeit (Ferien). Sie werden daher im Streik nicht wie Urlaub, sondern als normale Arbeitszeit behandelt.
Für Warnstreiks gelten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie für einen Streik. Sie sind räumlich und zeitlich eng begrenzt. Sie erfordern noch keine Urabstimmung, aber einen Streikaufruf der zuständigen Gewerkschaft. Kurzfristige Warnstreiks sind bereits während laufenden Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Aktionen führen.
Durch große Beteiligung an Warnstreiks soll den Arbeitgebern deutlich gemacht werden, dass die Beschäftigten bereit sind, sich zur Durchsetzung der Gewerkschaftsforderungen auch an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.
Die Werbung neuer Mitglieder für die Gewerkschaft ist Bestandteil der Koalitionsfreiheit. Am besten geht das am Arbeitsort – also auch in Schulen, Kitas, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. So urteilte auch das Bundesarbeits-gericht 1982: „Eine effektive Werbung ist nur dort möglich, wo die Werbung auf Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit stoßen kann. Das ist der Betrieb. Hier werden diejenigen Fragen, Aufgaben und Probleme deutlich, auf die sich das Tätig-werden einer Gewerkschaft bezieht, an die die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann.“
Anders verhält es sich mit Streikaufrufen: Hier beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, durch eigene Betriebsmittel einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
Ein Streik, der ohne die Unterstützung einer Gewerkschaft erfolgt, wird als „Wilder Streik“ bezeichnet. Ein Streik, der ohne Streikaufruf einer Gewerkschaft stattfindet, ist in Deutschland rechtswidrig. Gewerkschaften können Wilde Streiks auch nachträglich noch legitimieren, indem sie diese übernehmen.