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Rechtsschutz der GEW

Stress mit dem Arbeitgeber? Du empfindest Deine dienstliche Beurteilung als unfair, wurdest falsch eingruppiert oder sogar gekündigt? Als GEW-Mitglied genießt Du umfassenden Rechtsschutz in allen beruflichen Angelegenheiten – wenn nötig bis in die letzte Instanz.

Fragen & Antworten zum Rechtsschutz der GEW

Rechtsschutz erhalten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst genauso wie die Beschäftigten in privaten Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. Dies gilt für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Lehrkräfte, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, im Sozial- und Erziehungsdienst, an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Trägern der Weiterbildung. Der Rechtsschutz kann auch für Studentinnen und Studenten wichtig werden, ebenso wie für Mitglieder der GEW, die arbeitslos sind, sowie für Pensionäre, Rentnerinnen und Rentner.

Der Rechtsschutz der GEW wird für beamten- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten sowie zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten gewährt, sofern diese durch die berufliche Tätigkeit veranlasst wurden.

Ist der Rechtsschutz einmal für einen Verfahrensabschnitt gewährt, so umfasst er die Beratung und Vertretung durch die GEW. Erfolgt die Vertretung anderweitig (DGB, Rechtsanwalt), so übernimmt die GEW die Kosten der Vertretung und die Gerichtskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Dies gilt auch für notwendig werdende weitere Instanzen bzw. Verfahrensabschnitte.

Für den Rechtsschutz erhebt die GEW keine gesonderten „Versicherungs“- Beiträge. Die vielen Millionen Euro, die die GEW jährlich für den Rechtsschutz aufwendet, werden aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen finanziert.

Rechtsschutz kann nur geleistet werden, wenn der Fall eine gewisse Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Einzelheiten für die Gewährung von Rechtsschutz sind in den Richtlinien für den Rechtsschutz geregelt.

Richtlinien des GEW-Rechtsschutzes

1.1 Die GEW unterhält Rechtsschutzstellen auf Bundes- und auf Landesebene. Nur diesen obliegt der Rechtsschutz für die Mitglieder.

1.2 Die Mitglieder wenden sich an die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle, die bundesunmittelbaren Mitglieder an die Bundesstelle für Rechtsschutz.

2.1 Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der GEW für ihre Mitglieder.

2.2 Rechtsschutz darf nur Mitgliedern bewilligt werden, und zwar für:

  • 2.2.1 Fragen, die direkt aus der beruflichen Tätigkeit im Satzungsbereich der GEW resultieren,
  • 2.2.2 die Wahrnehmung von sozial-, renten- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten,
  • 2.2.3 die Abwehr eines Angriffs gegen Familienangehörige des Mitglieds oder gegen seinen Privatbesitz, wenn der Angriff sich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds bezieht,
  • 2.2.4 die Durchsetzung von Ansprüchen der Hinterbliebenen aus dem Beschäftigungsverhältnis verstorbener Mitglieder,
  • 2.2.5 Studierende nur in rechtlichen Angelegenheiten, die ihre Berufsausbildung oder ihre Tätigkeit als studentische Beschäftigte an Hochschulen ud Forschungseinrichtungen betreffen,
  • 2.2.6 Anschlussmitglieder nur für rechtliche Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem Eintritt in eine Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung zusammenhängen.
  • 2.2.7 Freiberuflich und selbständige Mitglieder, soweit sich ihre Tätigkeit auf den Organisationsbereich der GEW erstreckt, in Vertrags- und Versicherungsangelegenheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Berufstätigkeit gegenüber ihrem Auftraggeber stehen.

2.3 Rechtsschutz wird grundsätzlich nicht bewilligt

  • 2.3.1 bei nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung,
  • 2.3.2 für Ereignisse, die vor der Aufnahme in die GEW eingetreten sind,
  • 2.3.3 für Verfahren, die ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen eingeleitet worden sind,
  • 2.3.4 für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen,
  • 2.3.5 für privatrechtliche Vertragsauseinandersetzungen,
  • 2.3.6 für die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das keine Erfolgsaussichten hat,
  • 2.3.7 für kostenauslösende Strafanzeigeverfahren,
  • 2.3.8 für Streitigkeiten zwischen GEW-Mitgliedern.

2.4 Für verkehrsrechtliche Auseinandersetzungen gibt es keinen GEW-Rechtsschutz.

2.5 Bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann Rechtsschutz versagt oder bewilligter Rechtsschutz widerrufen werden.

2.6 Der GEW-Rechtsschutz ist subsidiär; Ansprüche gegen Dritte (z.B. gegen Rechtsschutzversicherungen) muss das Mitglied vorrangig geltend machen.

2.7 Beratung und Rechtsschutzbewilligung in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten sind gesetzlich untersagt.

2.8 Geldstrafen oder Geldbußen dürfen nicht erstattet werden.

3.1 Der Rechtsschutz wird gegeben in Form von Beratung und ggf. Rechtsvertretung durch die GEW oder durch von der GEW-Rechtsschutzstelle benannte Prozessvertreter sowie in Form von Geldbeihilfen.

3.2 Die Beratung soll durch die GEW-Rechtsschutzstellen oder durch deren Beauftragte erfolgen.

3.3 Geldbeihilfen zu

  • 3.3.1 den Kosten der Rechtsvertretung,
  • 3.3.2 den Gerichtskosten,
  • 3.3.3 den gesetzlich oder durch Gerichtsbeschluss zu übernehmenden Kosten bei der Gegenseite

werden von der Bundesstelle für Rechtsschutz in der Regel bis zur gesetzlichen Gebührenhöhe bewilligt. In Verfahren, in denen Rahmengebühren vorgesehen sind, wird grundsätzlich nur die Mittelgebühr erstattet. In Strafsachen werden Geldbeihilfen erst nach Abschluss gezahlt. Für darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. Gutachten, wird im Einzelfall und nur nach besonderer vorheriger Genehmigung durch die Bundesstelle für Rechtsschutz Geldbeihilfe bewilligt. Bei Verfahren im Ausland werden in der Regel die Kosten bis zur Höhe jener Gebühren übernommen, die bei einem vergleichbaren Verfahren in Deutschland entstehen würden.

 

4.1 GEW-Rechtsschutz wird auf dem GEW-Formblatt bei der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle beantragt.

4.2 Das Mitglied fügt dem Antrag eine kurze, vollständige und wahrheitsgetreue schriftliche Darstellung des Rechtsfalles bei.

4.3 Beizufügen sind Kopien aller für die Beurteilung der Rechtssache notwendigen Schriftstücke und Bescheide.

5.1 Über die Bewilligung des Rechtsschutzes entscheidet die jeweils zuständige GEW-Rechtsschutzstelle.

5.2 Rechtsschutz wird jeweils für einen Verfahrensabschnitt (Rechtszug) bewilligt.

5.3 Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle benennt die Rechtsvertretung.

5.4 Das Mitglied erhält eine schriftliche Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Hauptvorstand der GEW angefochten werden. Die Entscheidung des Hauptvorstandes ist endgültig.

6.1 Das Mitglied ist für die Führung seines Rechtsstreits grundsätzlich selbst verantwortlich, insbesondere für die Wahrung der Fristen, soweit dies nicht auf die Rechtsvertretung übergegangen ist. Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle berät das Mitglied bei Notwendigkeit während des Verfahrens.

6.2 Das Mitglied ist verpflichtet, seiner zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle fortlaufend über die Entwicklung seines Falles zu berichten und unter Angabe der Rechtsschutznummer entstandene Schriftsätze in Kopie sowie Rechnungen im Original einzureichen, soweit dies nicht durch die beauftragte Rechtsvertretung geschieht.

6.3 Die Rechtsschutzunterlagen werden Eigentum der GEW. Sie werden vertraulich behandelt.

6.4 Die Bundesstelle prüft die entstandenen Kosten. Rechtsanwaltskosten können nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes(RVG) erstattet werden, sofern nicht vorher eine besondere Genehmigung nach Ziffer 3.3 erfolgt ist.

6.5 Die Geldbeihilfen werden nach Vorlage der Originalrechnungen gezahlt. Das Mitglied erhält hierüber eine Nachricht. Gerichtskosten sind vom Mitglied vorab zu bezahlen. Rechnung und Einzahlungsbeleg sind der GEW-Rechtsschutzstelle zur Rückerstattung einzureichen.

6.6 Für die Wahrung der Zahlungsfristen ist das Mitglied verantwortlich. Deshalb muss das Mitglied alle Unterlagen und Rechnungen unverzüglich vorlegen.

6.7 Änderungen der Anschrift, des Namens oder der Telefonnummer muss das Mitglied umgehend der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle mitteilen.

7.1 Der Rechtsschutz soll von der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens keinen Erfolg mehr verspricht oder wenn das Mitglied während des Verfahrens aus der GEW austritt.

7.2 Sind wesentliche Rechtsschutzbestimmungen nicht erfüllt worden, insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht, kann der Rechtsschutz widerrufen werden. Bereits ausgezahlte Geldbeihilfen müssen zurückerstattet werden.

7.3 Geldbeihilfen für Gerichts- und Anwaltskosten, die durch Urteil, Vergleich oder Rücknahme zurückerstattet werden, hat das Mitglied an die Bundesstelle zurückzuzahlen.

7.4 Geldbeihilfen müssen auf Rückforderung der Bundesstelle für Rechtsschutz zurückgezahlt werden, wenn das Mitglied vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Das gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden.

7.5 Widerrufe können auch in den Fällen der Ziffer 2.5 erfolgen.

  • Beschlossen vom Hauptausschuss am 27.10. 1968
  • geändert vom Hauptausschuss am 23.10.1976, am 17.11.1984, am 20.2. und am 15. 4.1989
  • geändert vom Gewerkschaftstag 1989
  • geändert vom Hauptvorstand am 8.12.1990 und am 12.11.1999
  • geändert vom Hauptvorstand am 15./16.11.2002
  • geändert vom Hauptvorstand am 26.01.2013
  • geändert vom Hauptvorstand am 25.05.2013
  • geändert vom Hauptvorstand am 16.11.2019

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