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Streik

Streiks gehören zum Arbeitskampf dazu. Doch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen nicht genau, wie ein Streik funktioniert und welche Rechte und Pflichten sie haben. Wir erläutern den Streikablauf und beantworten die wichtigsten Fragen zum Streik.

Tarifverhandlungen beginnen damit, dass die Gewerkschaften ihre Forderungen vortragen und vom Arbeitgeber dazu ein Angebot erwarten. Gelingt es nicht, auf dem Verhandlungsweg zu einer Einigung zu kommen, können die Tarifparteien die Verhandlungen als gescheitert erklären. Dann sind Gewerkschaftsmitglieder in der sogenannten Urabstimmung aufgefordert darüber abzustimmen, ob sie mit dem Mittel des Arbeitskampfes (Streik) für die Durchsetzung ihrer Interessen eintreten wollen. Rechtlich ist ein Streik auch ohne Urabstimmung möglich. Die DGB-Gewerkschaften führen aber in aller Regel eine Urabstimmung durch, weil das ihrer demokratischen Organisationskultur entspricht. Sind mindestens 75 Prozent dafür, kommt es zum unbefristeten Streik.

Ein Streik kann nur erfolgreich sein, wenn er von den Mitgliedern getragen wird. Daher wird mit der Zustimmung zu einem Streik auch immer die Bereitschaft abgefragt, sich daran zu beteiligen. Die Streikdauer ist von verschiedenen Faktoren abhängig und lässt sich zum Streikbeginn nicht voraussagen. Wichtig ist aber, dass unbefristet nicht gleichbedeutend ist mit unendlich!

Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Man versteht darunter das Recht von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.

Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Dazu bedarf es eines Beschlusses der zuständigen Gremien. Im Aufruf der Gewerkschaft zum Streik müssen die Berufsgruppen, die Orte und Zeiten genannt sein. Der Aufruf wird den Mitgliedern und der Öffentlichkeit von den örtlichen Geschäftsstellen bekanntgegeben. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle ArbeitnehmerInnen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.

KollegInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten Nichtmitglieder von den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften weder Streikgeld noch Rechtsschutz.

Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.

In der Regel finden parallel zu einem Streik begleitende Aktionen wie z. B. ein Streikfrühstück statt. Üblicherweise organisieren die beteiligten Gewerkschaften an den Streiktagen Kundgebungen, veranstalten Diskussionsrunden und bieten Möglichkeiten, sich auszutauschen. Zum einen wird dadurch die Solidarität unter den Streikenden gestärkt. Zum anderen sehen Arbeitgeber und Öffentlichkeit, wie viele Beschäftigte sich für das Tarifziel engagieren. Deshalb ist die Teilnahme an den Streikaktionen enorm wichtig.

Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags.

Um soziale Härten zu vermeiden, wird studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die einem Streikaufruf der GEW folgen, stattdessen der nachgewiesene tatsächliche Nettogehaltsabzug ausgezahlt.

Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die GEW-Landesverbände prüfen die Anträge auf Streikgeld und zahlen dieses auch aus.

Beispiel: Eine Kitaleiterin in S 13, Stufe 3, zahlt monatlich 0,75 Prozent ihres Bruttoentgelts als Mitgliedsbeitrag. Das sind 27,46 Euro. Aufgerundet auf 28 Euro und verdreifacht sind das 84 Euro am Tag.

Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.

Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.