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Streiken für besseren Gesundheitsschutz: Geht das überhaupt?

Während der Coronapandemie zeigen Einzelne immer wieder Unmut über die Maßnahmen der Politik, auch in den sozialen Medien. Dabei ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Fokus geraten. Aber auch andere politische Maßnahmen sorgen für Unverständnis. Was können Gewerkschaften tun? Sollten sie nicht einfach zum Streik aufrufen? Das ist doch schließlich ihre Zuständigkeit. Oder? So einfach ist es aber nicht.

Meyers Taschenlexikon: (engl. to strike- stoßen, schlagen), allg. die zeitweilige Verweigerung eines geschuldeten oder übl. Verhaltens als Mittel des zivilen Ungehorsams zur Durchsetzung einer Forderung oder als Ausdruck eines Protests (z.B. Hungers.) i.e. S. des Arbeitsrecht ist S. als Form des Arbeitskampfes die vorübergehende kollektive Arbeitsniederlegung (Ausstand) durch Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Forderungen, die sich auf Entlohnung oder Arbeitsbedingungen beziehen.(…)

Wikipedia: Ein Streik ist im Arbeitskampf eine vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Arbeitnehmern, die ein gemeinsames Ziel im Rahmen ihrer Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse erreichen wollen. Die kollektive Arbeitsniederlegung verletzt – nach dem kollektiven Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland – nicht ihre Arbeitspflicht, da für die Dauer des Streiks das Beschäftigungsverhältnis als suspendiert gilt.

Fazit: Streik hat durchaus verschiedenen Bedeutungen. Schülerstreik, Frauenstreik, Hungerstreik oder auch im täglichen Leben einfach: Da streike ich = Das mache ich nicht mit.

Oder eben der Streik am eigenen Arbeitsplatz für die eigenen Arbeitsbedingungen.

Das Streikrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Das Recht, für Tarifverträge zu streiken – arbeitsrechtliche Streiks - ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Regeln dazu stehen nicht im Gesetz.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat die Bedingungen, unter denen ArbeitnehmerInnen in Deutschland streiken dürfen, festgelegt. ArbeitnehmerInnen dürfen nur die Arbeit niederlegen, wenn sie dies zur Durchsetzung von tariflich regelbaren Zielen tun. Innerhalb dieser engen Grenzen darf die Niederlegung der Arbeit vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden. Der Grund ist die Herstellung von Arbeitskampfparität zwischen Arbeitgebern und ArbeitnehmerInnen.

Von einem politischen Streik spricht man, wenn ArbeitnehmerInnen die Arbeit niederlegen, um Ziele zu erreichen, die außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses liegen. Er richtet sich nicht gegen den Arbeitgeber: Er richtet sich vielmehr gegen diejenigen, die die politische Entscheidung treffen müssen, die Ziel des Arbeitskampfes ist. Der Arbeitgeber ist lediglich sogenannter „Durchgangsadressat”. Und er hat den wirtschaftlichen Schaden.

Der Streik richtet sich in diesem Fall also nicht gegen denjenigen, der die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen, indem er die Arbeitsbedingungen ändert. Der politische Streik ist kein Streik im Sinne des Arbeitsrechts oder zumindest kein rechtmäßiger Streik im Sinne des Arbeitsrechts.

Um politische Forderungen durchzusetzen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), darf die Arbeit nicht niedergelegt werden:Rechtswidrig ist ein Arbeitskampf, der zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren Zieles geführt wird.“

Beispiele aus der Geschichte

Dies hat das BAG im Jahre 1952 entschieden. Anlass war der sogenannte „Zeitungsstreik”, bei dem es um die Mitbestimmung des Betriebsrats in Tendenzbetrieben durch das Betriebsverfassungsgesetz 1952 ging.

Dennoch gab es auch nach 1952 noch politische Streiks. Beispiele sind die Kampfmaßnahmen anlässlich der Einführung von Karenztagen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1996 oder gegen die Rente mit 67 im Jahr 2007. Hier hatte die IG Metall zu einer kurzen Arbeitsniederlegung aufgerufen, der große Protestaktionen folgten.

Wann ist ein politischer Streik erlaubt?

Die Rechtswidrigkeit politischer Streiks bezieht sich nur auf das Arbeitsverhältnis. Streiks von Studenten zu Erreichung politischer Ziele, z.B. Verhinderung von Studiengebühren sind keine Streiks im Sinne des Arbeitsrechts, entsprechend können sie auch keine rechtswidrigen Streiks sein.

Das gleiche gilt für Frauenstreik, Hungerstreik, Schulstreik: Etwas wird verweigert (Frauen verweigern die Arbeiten, die neben ihrer Erwerbstätigkeit anfallen, Essensaufnahme wird verweigert, Schüler gehen nicht zur Schule, um für das Klima zu streiken.) Hier ist der Streik nicht rechtswidrig. Wenn aber bei Durchführung dieses Streiks Gesetze verletzt werden, zum Beispiel die Schulpflicht, kann dieses Handeln sanktioniert werden. Hier handelt es sich um eine Demonstrationsform, um die Aufmerksamkeit auf ein (politisches) Ziel zu lenken.

Wenn es heißt, der politische Streik sei außer in Deutschland und Österreich überall erlaubt, so ist diese Information zumindest unvollständig. Denn andere Länder haben andere politische Systeme. Dass es Anfang des letzten Jahrhunderts auch in Deutschland politische Streiks gab, ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Möglichkeiten der politischen Einflussnahme damals viel geringer waren als heute.

Deshalb wird heute in Deutschland das Verbot politischer Streiks damit begründet, dass in einer repräsentativen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei.

Daher schütze das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG explizit Arbeitskämpfe, die „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Wenn die Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit des Parlamentes nicht geteilt werden, würde dies dem Demokratieprinzip widersprechen.

Darüber kann man durchaus streiten, denn die Vereinbarkeit des Verbots politischer Streiks in Deutschland mit internationalem und europäischem Recht kann man anzweifeln. So wird das Streikrecht im Rahmen mehrerer internationaler Abkommen, aber auch im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR, nicht so restriktiv wie in Deutschland gehandhabt.

Deshalb fordert von den im Bundestag vertretenen Parteien „Die Linke“ ebenso ein politisches Streikrecht wie die DGB Gewerkschaften ver.di und die IG BAU. Und auch die GEW hat sich auf dem Gewerkschaftstag 2013 für den politischen Streik ausgesprochen. Ob das Verbot des politischen Streiks in Deutschland mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMK) zu vereinbaren ist, muss letztendlich der EGMR entscheiden.

BeamtInnen sind keine ArbeitnehmerInnen. Sie haben einen gesonderten Status. Für sie gilt daher die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat Mitte Dezember 2023 entschieden, dass verbeamtete Lehrkräfte nicht streiken dürfen.

Mehr Informationen zum Beamtenstreik.

Wie setzt sich die GEW für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ein?

Viele langjährige politische Forderungen der GEW haben im Zusammenhang mit der Pandemie traurige Aktualität erlangt. Die GEW setzt sich deshalb noch intensiver für die Beschäftigten in Bildungseinrichtungen ein. Sie nutzt ihre Reichweite und wendet sich öffentlich an politische Entscheidungsträgerinnen und -träger. Denn sie sind diejenigen, die in den einzelnen Bundesländern festlegen, welche Regeln bei welchen Inzidenzen gelten, die dann wiederum in den Einrichtungen umgesetzt werden.

Die GEW-Landesverbände fordern die Landesregierungen auf, endlich ausreichende Maßnahmen zum Schutz aller Beschäftigten in Bildungseinrichtungen zu ergreifen. Und auch auf Bundesebene diskutiert, streitet und setzt sich die GEW mit Verbündeten für gute Arbeits- und Lernbedingungen während der Coronapandemie ein. Damit hat sie dazu beigetragen, dass Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte in der Impfreihenfolge nach oben gerutscht sind.

Kann man Pandemieschutz im Tarifvertrag regeln?

Viele Maßnahmen, die die GEW und mit ihr viele Beschäftigte angesichts der Corona-Pandemie zu ihrem Schutz einfordern, sind organisatorische Entscheidung der Arbeitgeber: Kleine und feste Gruppen in Kitas, Wechselunterricht, die AHA+L Regeln einhalten oder eben auch die Entscheidung, sich an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zu orientieren.

Sofern diese Maßnahmen auf dem Infektionsschutzgesetz und entsprechenden Verordnungen basieren, sind sie tariflich nicht regelbar und dazu sind keine arbeitsrechtlichen Streiks zulässig. Die GEW kann deshalb nicht zum Streik für einen besseren Pandemieschutz aufrufen.

Dennoch gab es im Zusammenhang mit der Tarifrunde Bund und Kommunen 2009 Streiks zum Gesundheitsschutz. Im Fokus standen damals wie heute bessere Arbeitsbedingungen. Deshalb forderte die GEW mit den anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, dass der Gesundheitsschutz tarifvertraglich geregelt wird. Weil es dazu damals noch keine tarifvertraglichen Regelungen gab, konnte die GEW die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ( SuE) zum Streik aufrufen.

Seit 2009 enthält der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TvöD) Bund und Kommunen einige Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz, zum Beispiel zu Gefährdungsbeurteilungen oder zu Gesundheitszirkeln. Sie finden sich in § 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst TVöD, Besonderer Teil Verwaltung VKA (BT-V) und in §53 Betrieblicher Gesundheitsschutz/ Betriebliche Gesundheitsförderung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst TVöD, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B). Der Inhalt ist deckungsgleich.

Diese Regelungen sind sehr allgemein gehalten - nicht nur weil 2009 die Pandemie noch nicht absehbar war. Momentan herrscht zu diesen Regelungen die Friedenspflicht. Das bedeutet, dass Gewerkschaften nicht zum Streik aufrufen dürfen.

Aber auch bessere Regelungen im TVöD würden nur den Angestellten bei Bund und Kommunen helfen.

Die GEW unterstützt auf betrieblicher Ebene

Erzieherinnen und Erzieher, (Hochschul-)Lehrkräfte, Weiterbildnerinnen und Weiterbildner wissen ganz genau, was in ihrer Einrichtung bzw. Dienststelle für einen echten Gesundheitsschutz getan werden muss. Gleichzeitig werden dort die von politischer Seite aus beschlossenen Regelungen umgesetzt – oder eben auch nicht.

Deshalb ist es wichtig, sich nicht nur an politische Entscheidungsträger*innen zu wenden. Mindestens genauso wichtig ist es, dass der Gesundheitsschutz vor Ort, im Alltag, diskutiert wird. Dafür sind die in der GEW organisierten Betriebs- und Personalräte die wichtigsten Ansprechpartner. Sie engagieren sich für ihre Kolleginnen und Kollegen. Sie fordern ihr Recht auf Mitbestimmung ein und reden mit, wenn es darum geht, welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden soll(t)en. Dabei können sie auf bestehende gesetzliche Regelungen zurückgreifen.

Der Gesetzgeber verpflichtet durch das Arbeitsschutzgesetz beispielsweise jeden Arbeitgeber, mit einer sog. Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsbedingungen im Betrieb bzw. in der Dienststelle nicht nur zu beurteilen, sondern auch „zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“ (§ 5 ArbSchG). Dabei sind Betriebs- und Personalräte in der vollen Mitbestimmung.

GEW lässt Gutachten erstellen

Betriebs- und Personalräte sind deshalb für die GEW wichtige Partner, wenn es um einen effektiven Gesundheitsschutz geht. Deshalb unterstützt sie Betriebs- und Personalratsmitglieder und vernetzt sie über Landesgrenzen hinweg. Mit den Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz hat die GEW den Mitgliedern der Interessenvertretungen Informationen an die Hand gegeben, die ihnen in ihrer alltäglichen Arbeit helfen. Viele GEW-Landesverbände und auch der GEW Hauptvorstand organisieren Fortbildungen für Betriebs- und Personalratsmitglieder – insbesondere im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Rechtsschutz in der Corona-Zeit

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Corona-Krise beantwortet die GEW auf ihrer Website. GEW-Mitgliedern hilft im Einzelfall der gewerkschaftliche Rechtsschutz. Auch wenn Beschäftigte fürchten, sich bei der Arbeit mit Corona infiziert zu haben, helfen ihnen die Kolleginnen und Kollegen in der entsprechenden Landesrechtsschutzstelle weiter.

Auch wenn die GEW nicht zu Streiks aufrufen kann, um einen besseren Gesundheitsschutz für die Beschäftigten durchzusetzen, nutzt sie andere Mittel und Wege. Sie wird sich weiter für gute Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen im Bildungsbereich einsetzen. Sie wird nicht müde werden, von Politikerinnen und Politikern Maßnahmen einzufordern, die die Beschäftigten schützen. Und sie wird ihren Mitgliedern unterstützend zur Seite stehen. Bei ihrer Arbeit als Betriebs- oder Personalratsmitglied oder im Einzelfall durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz.