Fragen und Antworten zum Abschluss 2025
Der Tarifabschluss für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen 2025 hat viele Details. Die GEW berät alle Mitglieder und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem rund 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst und damit auch die Kolleginnen und Kollegen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst profitieren.
Der Abschluss im Überblick
Das Wichtigste auf einen Blick:
Kernelemente des Abschlusses ist eine Gehaltserhöhung in zwei Schritten:
- Ab dem 1. April 2025: Entgelterhöhung um 3,0 Prozent
- Ab dem 1. Mai 2026: Entgelterhöhung um 2,8 Prozent
- Die Laufzeit beträgt 27 Monate.
Darüber hinaus enthält der Abschluss verschiedene Elemente zur Entlastung der Beschäftigten:
- Ab 2027: Ein zusätzlicher freier Tag
- Ab 2026: Erhöhung der Jahressonderzahlung
- Möglichkeit zur Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage
Bis zum Tarifabschluss war es ein langer Weg, der von vier intensiven Verhandlungsrunden, einer Schlichtung und bundesweiten Warnstreiks geprägt war.
Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Die Entgelterhöhungen und der zusätzliche freie Tag gelten für rund 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. In der GEW sind das vor allem die Kolleg*innen aus dem Sozial- und Erziehungsdienst. Weitere Beschäftigte profitieren indirekt vom Tarifergebnis. Das trifft dann zu, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) anwendet oder sich an ihm orientiert, wie zum Beispiel einige kirchliche oder freie Träger.
Aber: Der Tarifabschluss gilt nicht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Für diese Kolleginnen und Kollegen verhandeln Gewerkschaften und Arbeitgeber im Winter 2025/26.
Die Gewerkschaften setzten eine Entgelterhöhung zum 1. April 2025 durch. Die Beschäftigten erhalten 3,0 Prozent mehr Geld. Ergibt sich eine prozentuale Erhöhung unter 110 Euro, erhalten die Beschäftigten trotzdem 110 Euro.
In vielen Kommunen wird die Gehaltserhöhung mit Verzögerung in Kraft treten. Erfahrungsgemäß kann das noch mehrere Monate dauern. Die Entgelterhöhung tritt dann aber rückwirkend in Kraft. Den Beschäftigten geht somit kein Geld verloren, sie erhalten die Gehaltserhöhung in jedem Fall.
Für eine*n Erzieher*in in der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3 bedeutet das eine langfristig wirkende Gehaltssteigerung um 221 Euro monatlich. Für eine*n Sozialarbeiter*in in der Entgeltgruppe S 11b, Stufe 2 sind es 232 Euro monatlich. Eine Kita-Leitung in Entgeltgruppe S 13, Stufe 4 hat dann 273 Euro monatlich mehr. Die Gehälter von Kinderpfleger*innen und Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst in der Entgeltgruppe S 4, Stufe 5 steigen insgesamt um 220 Euro monatlich.
TVöD VKA SuE-Tabelle ab 1. April 2025 (plus 3 %, mindestens 110 Euro)
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| S 18 | 4.591,95 | 4.708,94 | 5.288,55 | 5.723,21 | 6.375,22 | 6.773,65 |
| S 17 | 4.233,84 | 4.527,84 | 4.998,73 | 5.288,55 | 5.868,09 | 6.208,58 |
| S 16 | 4.147,17 | 4.433,68 | 4.752,42 | 5.143,62 | 5.578,29 | 5.839,11 |
| S 15 | 4.000,66 | 4.274,25 | 4.564,08 | 4.897,32 | 5.433,43 | 5.665,23 |
| S 14 | 3.962,44 | 4.232,66 | 4.554,71 | 4.882,30 | 5.244,56 | 5.498,11 |
| S 13 | 3.869,68 | 4.132,98 | 4.491,62 | 4.781,38 | 5.143,62 | 5.324,74 |
| S 12 | 3.859,50 | 4.122,07 | 4.465,71 | 4.769,97 | 5.146,70 | 5.306,08 |
| S 11b | 3.808,48 | 4.067,31 | 4.249,15 | 4.712,82 | 5.075,04 | 5.292,38 |
| S 11a | 3.741,49 | 3.994,28 | 4.174,59 | 4.636,51 | 4.998,73 | 5.216,07 |
| S 10 | 3.504,81 | 3.829,79 | 3.996,37 | 4.494,03 | 4.899,97 | 5.233,39 |
| S 9 | 3.549,30 | 3.781,54 | 4.053,20 | 4.455,27 | 4.835,59 | 5.128,99 |
| S 8b | 3.481,39 | 3.708,79 | 3.980,49 | 4.380,82 | 4.759,33 | 5.049,51 |
| S 8a | 3.413,85 | 3.636,31 | 3.868,50 | 4.092,49 | 4.311,44 | 4.541,67 |
| S 7 | 3.333,59 | 3.550,19 | 3.765,70 | 3.987,31 | 4.153,80 | 4.404,69 |
| S 4 | 3.201,81 | 3.408,76 | 3.597,33 | 3.725,30 | 3.848,61 | 4.043,12 |
| S 3 | 3.034,89 | 3.229,62 | 3.410,78 | 3.577,12 | 3.653,23 | 3.744,14 |
| S 2 | 2.829,14 | 2.948,41 | 3.036,64 | 3.132,45 | 3.240,19 | 3.347,95 |
TVöD VKA SuE-Tabelle ab 1. Mai 2026 (plus 2,8 %)
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| S 18 | 4.720,52 | 4.840,79 | 5.436,63 | 5.883,46 | 6.553,73 | 6.963,31 |
| S 17 | 4.352,39 | 4.654,62 | 5.138,69 | 5.436,63 | 6.032,40 | 6.382,42 |
| S 16 | 4.263,29 | 4.557,82 | 4.885,49 | 5.287,64 | 5.734,48 | 6.002,61 |
| S 15 | 4.112,68 | 4.393,93 | 4.691,87 | 5.034,44 | 5.585,57 | 5.823,86 |
| S 14 | 4.073,39 | 4.351,17 | 4.682,24 | 5.019,00 | 5.391,41 | 5.652,06 |
| S 13 | 3.978,03 | 4.248,70 | 4.617,39 | 4.915,26 | 5.287,64 | 5.473,83 |
| S 12 | 3.967,57 | 4.237,49 | 4.590,75 | 4.903,53 | 5.290,81 | 5.454,65 |
| S 11b | 3.915,12 | 4.181,19 | 4.368,13 | 4.844,78 | 5.217,14 | 5.440,57 |
| S 11a | 3.846,25 | 4.106,12 | 4.291,48 | 4.766,33 | 5.138,69 | 5.362,12 |
| S 10 | 3.602,94 | 3.937,02 | 4.108,27 | 4.619,86 | 5.037,17 | 5.379,92 |
| S 9 | 3.648,68 | 3.887,42 | 4.166,69 | 4.580,02 | 4.970,99 | 5.272,60 |
| S 8b | 3.578,87 | 3.812,64 | 4.091,94 | 4.503,48 | 4.892,59 | 5.190,90 |
| S 8a | 3.509,44 | 3.738,13 | 3.976,82 | 4.207,08 | 4.432,16 | 4.668,84 |
| S 7 | 3.426,93 | 3.649,60 | 3.871,14 | 4.098,95 | 4.270,11 | 4.528,02 |
| S 4 | 3.291,46 | 3.504,21 | 3.698,06 | 3.829,61 | 3.956,37 | 4.156,33 |
| S 3 | 3.119,87 | 3.320,05 | 3.506,28 | 3.677,28 | 3.755,52 | 3.848,98 |
| S 2 | 2.908,36 | 3.030,97 | 3.121,67 | 3.220,16 | 3.330,92 | 3.441,69 |
TVöD-Tabelle ab 1. April 2025 (plus 3 %, mindestens 110 Euro)
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| EG 15 | 5.669,12 | 6.039,84 | 6.453,36 | 7.017,89 | 7.598,61 | 7.980,65 |
| EG 14 | 5.153,96 | 5.489,64 | 5.928,03 | 6.414,51 | 6.956,78 | 7.346,09 |
| EG 13 | 4.767,62 | 5.135,53 | 5.554,35 | 6.009,06 | 6.544,14 | 6.834,50 |
| EG 12 | 4.295,43 | 4.718,78 | 5.213,52 | 5.762,47 | 6.406,61 | 6.712,24 |
| EG 11 | 4.153,35 | 4.542,72 | 4.908,59 | 5.305,54 | 5.848,79 | 6.154,45 |
| EG 10 | 4.012,19 | 4.317,28 | 4.664,10 | 5.040,24 | 5.459,10 | 5.596,64 |
| EG 9c | 3.901,48 | 4.173,64 | 4.469,61 | 4.788,53 | 5.131,37 | 5.377,14 |
| EG 9b | 3.676,89 | 3.929,00 | 4.089,07 | 4.562,79 | 4.843,49 | 5.168,65 |
| EG 9a | 3.558,96 | 3.772,32 | 3.986,06 | 4.461,84 | 4.569,48 | 4.844,33 |
| EG 8 | 3.391,44 | 3.596,59 | 3.738,68 | 3.883,66 | 4.040,37 | 4.115,73 |
| EG 7 | 3.205,23 | 3.441,58 | 3.582,38 | 3.724,47 | 3.860,94 | 3.935,06 |
| EG 6 | 3.152,04 | 3.346,55 | 3.482,94 | 3.617,92 | 3.750,49 | 3.819,26 |
| EG 5 | 3.038,99 | 3.227,67 | 3.355,11 | 3.490,06 | 3.615,47 | 3.680,28 |
| EG 4 | 2.912,62 | 3.103,55 | 3.263,75 | 3.363,48 | 3.463,20 | 3.521,60 |
| EG 3 | 2.872,69 | 3.078,02 | 3.127,99 | 3.242,21 | 3.327,92 | 3.406,43 |
| EG 2 | 2.692,16 | 2.894,28 | 2.944,67 | 3.016,58 | 3.174,63 | 3.339,97 |
| EG 1 | 2.465,52 | 2.498,86 | 2.540,55 | 2.579,42 | 2.679,47 |
TVöD-Tabelle ab 1. Mai 2026 (plus 2,8 %)
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| EG 15 | 5.827,86 | 6.208,96 | 6.634,05 | 7.214,39 | 7.811,37 | 8.204,11 |
| EG 14 | 5.298,27 | 5.643,35 | 6.094,01 | 6.594,12 | 7.151,57 | 7.551,78 |
| EG 13 | 4.901,11 | 5.279,32 | 5.709,87 | 6.177,31 | 6.727,38 | 7.025,87 |
| EG 12 | 4.415,70 | 4.850,91 | 5.359,50 | 5.923,82 | 6.586,00 | 6.900,18 |
| EG 11 | 4.269,64 | 4.669,92 | 5.046,03 | 5.454,10 | 6.012,56 | 6.326,77 |
| EG 10 | 4.124,53 | 4.438,16 | 4.794,69 | 5.181,37 | 5.611,95 | 5.753,35 |
| EG 9c | 4.010,72 | 4.290,50 | 4.594,76 | 4.922,61 | 5.275,05 | 5.527,70 |
| EG 9b | 3.779,84 | 4.039,01 | 4.203,56 | 4.690,55 | 4.979,11 | 5.313,37 |
| EG 9a | 3.658,61 | 3.877,94 | 4.097,67 | 4.586,77 | 4.697,43 | 4.979,97 |
| EG 8 | 3.486,40 | 3.697,29 | 3.843,36 | 3.992,40 | 4.153,50 | 4.230,97 |
| EG 7 | 3.294,98 | 3.537,94 | 3.682,69 | 3.828,76 | 3.969,05 | 4.045,24 |
| EG 6 | 3.240,30 | 3.440,25 | 3.580,46 | 3.719,22 | 3.855,50 | 3.926,20 |
| EG 5 | 3.124,08 | 3.318,04 | 3.449,05 | 3.587,78 | 3.716,70 | 3.783,33 |
| EG 4 | 2.994,17 | 3.190,45 | 3.355,14 | 3.457,66 | 3.560,17 | 3.620,20 |
| EG 3 | 2.953,13 | 3.164,20 | 3.215,57 | 3.332,99 | 3.421,10 | 3.501,81 |
| EG 2 | 2.767,54 | 2.975,32 | 3.027,12 | 3.101,04 | 3.263,52 | 3.433,49 |
| EG 1 | 2.534,55 | 2.568,83 | 2.611,69 | 2.651,64 | 2.754,50 |
Die Gewerkschaften erreichten Verbesserungen für Beschäftigte, die in ständigen Wechselschichten in ständiger Schichtarbeit arbeiten. Im Organisationsbereich der GEW profitieren davon die Beschäftigten in den kommunalen Heimen.
Beide Zulagen werden zum 1. Juli 2025 erhöht. Für die Beschäftigten in Heimen, Krankenhäusern und Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen wird die Wechselschichtzulage von 155 auf 250 Euro monatlich angehoben. Die Zulage der ständigen Schichtarbeit steigt von 40 Euro auf monatlich 100 Euro.
Außerdem erreichten die Gewerkschaften eine Erhöhung der Stundensätze und zum ersten Mal eine Dynamisierung der beiden Zulagen. Das bedeutet, dass sie bei zukünftigen tabellenwirksamen Entgelterhöhungen automatisch mit steigen. Sie müssen also nicht in jeder Tarifrunde neu verhandelt werden.
Das Ergebnis gilt für alle Beschäftigten, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt – und damit natürlich auch für die Kolleg*innen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst. Auch sie profitieren von den nun verhandelten Gehaltserhöhungen von 3,0 Prozent, mindestens 110 Euro ab dem 1. April 2025 sowie weiteren 2,8 Prozent ab dem 1. Mai 2026.
Für eine*n Erzieher*in in der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3 bedeutet das eine langfristig wirkende Gehaltssteigerung um 221 Euro monatlich. Für eine*n Sozialarbeiter*in in der Entgeltgruppe S 11b, Stufe 2 sind es 232 Euro monatlich. Eine Kita-Leitung in Entgeltgruppe S 13, Stufe 4 hat dann 273 Euro monatlich mehr. Die Gehälter von Kinderpfleger*innen und Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst in der Entgeltgruppe S 4, Stufe 5 steigen insgesamt um 220 Euro monatlich.
Aber: Die Berliner Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sind von dem Tarifergebnis ausgenommen, denn für sie gilt der TV-L (s. die Frage „Gilt der Tarifabschluss auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder?“)
Nein. Für den öffentlichen Dienst der Länder haben die Gewerkschaften im Dezember 2023 ein Tarifergebnis erzielt, das bis Oktober 2025 gilt. Die Tarifrunde für diese Kolleg*innen beginnt im Winter 2025. Sie betrifft neben angestellten Lehrkräften auch die Beschäftigten in den Schulhorten einiger Bundesländer und bei den Kita Eigenbetrieben in Berlin.
Der Tarifabschluss wirkt indirekt auch für viele Beschäftigte bei freien Trägern oder der Kirche. Denn viele Träger orientieren sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Ob das Tarifergebnis für die Beschäftigten gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den TVöD anwendet oder im Arbeitsvertrag darauf Bezug nimmt. Bei Unklarheiten können sich GEW-Mitglieder von ihrem Landesverband beraten lassen. Kontaktmöglichkeiten finden sie hier.
Gewerkschaften und Arbeitgeber haben eine Laufzeit von 27 Monaten bis zum 31. März 2027 vereinbart.
In diesem Zeitraum können die Entgelttabellen nicht gekündigt werden und es herrscht Friedenspflicht. Das heißt, es darf nicht für weitere Lohnerhöhungen gestreikt werden. Ab dem 1. April 2027 steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen an.
Freie Tage / Urlaubstage / Arbeitszeit
Alle Beschäftigten haben ab dem Jahr 2027 Anspruch auf einen weiteren Tag Urlaub. Damit erhöht sich der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche auf 31 Tage pro Jahr.
Außerdem können Beschäftigte ab 2026 einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln. Davon profitieren auch die Kolleg*innen in den kommunalen Kitas. Beschäftigte, die z.B. als Erzieher*innen in Heimen arbeiten, sind von dieser neuen Umwandlungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dafür erhöht sich für sie die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 auf 90 Prozent. Die Möglichkeit, einen Teil der SuE-Zulage in bis zu zwei freie Tage umzuwandeln, bleibt bestehen.
Die Tarifparteien eröffneten im Tarifvertrag die Möglichkeit, Langzeitkonten auf betrieblicher Ebene zu vereinbaren, auf denen größere Zeitguthaben angespart werden können. Bisher ließ der Tarifvertrag nur individuelle Vereinbarungen zu. Nun können die Betriebsräte mit den Arbeitgebern Betriebs-/ Dienstvereinbarungen über Langzeitkonten aushandeln. Der Tarifvertrag regelt konkret, was diese Betriebs-/ Dienstvereinbarung enthalten muss: zum Beispiel, was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem angesparten Guthaben passiert, Mindestzeiten, Ankündigungsfristen, Übertragung des Guthabens und Ähnliches.
Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf eine Erhöhung der Jahressonderzahlung ab 2026, von der auch die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst profitieren. Die Jahressonderzahlung für die kommunalen Beschäftigten wird einheitlich auf 85 Prozent erhöht. Das bedeutet für die oberen Entgeltgruppen einen deutlichen Zuwachs. Nur für die Beschäftigten in besonderen Einrichtungen, wie z.B. Heimen, die von der Umwandlungsmöglichkeit in freie Tage nicht profitieren, wird die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 stattdessen auf 90 Prozent erhöht.
Gewerkschaften und kommunale Arbeitgeber einigten sich darauf, dass einige Beschäftigte ab 2026 Teile ihrer Jahressonderzahlung in weitere freie Tage umwandeln können (siehe Frage „Was sind die Umwandlungstage?“). Das gilt auch für einige kommunale Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
Auch der Bund erhöht ab 2026 für seine Beschäftigten die Jahressonderzahlung (JSZ) und ermöglicht die Umwandlung eines Teils dieser in freie Tage.
Für die Beschäftigten beim Bund steigen die Bemessungssätze:
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent.
Beschäftigte in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes haben ab 2026 die Wahl, ob sie einen Teil der jährlichen Sonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln möchten. Davon profitieren auch die Kolleg*innen in den kommunalen Kitas.
Zusätzlich wird die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst angehoben (s. „Worauf einigte man sich bei der Jahressonderzahlung?“).
Für die Beschäftigten in den kommunalen Heimen wird die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen S 2 bis S9 stattdessen auf 90 Prozent erhöht, da sie leider nicht von der neuen Umwandlungsmöglichkeit profitieren.
Der Anteil der Jahressonderzahlung, dem ein zusätzlicher freier Tag entspricht, liegt bei ca. 5,4 Prozent. Drei freie Tage entsprechen also etwa 16 Prozent der Jahressonderzahlung.
Wie die Umwandlungstage beantragt werden können, wird noch geklärt.
Wenn ein freier Tag krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, entsteht dadurch kein finanzieller Nachteil. Denn in diesem Fall wird die Jahressonderzahlung nicht gekürzt. Voraussetzung dafür ist, dass ein ärztliches Attest vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Tag aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht genommen werden kann.
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten die Beschäftigten einen zusätzlichen Urlaubstag. Damit haben sie ab diesem Zeitpunkt 31 Urlaubstage pro Jahr.
Die von den Gewerkschaften geforderten drei freien Tage blockierten die Arbeitgeber schon vor dem Start der Tarifverhandlungen und verkündeten, dass in Zeiten des Fachkräftemangels alle Beschäftigten gebraucht würden. Es gebe keinen Handlungsspielraum.
Sie haben nicht verstanden, dass das dringend notwendige Personal nur mit attraktiven Arbeitsbedingungen geworben werden kann. Dazu tragen zusätzliche freie Tage bei. Denn sie geben den am Limit arbeitenden Kolleg*innen mehr Zeit für sich und um sich zu erholen. Deshalb ist es wichtig und richtig, dass es den Gewerkschaften gelang, einen ersten Schritt durchzusetzen. Wir bleiben dran.
Auch die Azubis und Praktikant*innen erhalten ab 2027 einen weiteren freien Tag.
Gewerkschaften und Arbeitgeber verständigten sich darauf, dass sämtliche Vereinbarungen rund um das Thema Arbeitszeit gesondert gekündigt werden können. Die wichtigsten Regelungen, die das betrifft, sind der zusätzlicher freie Tag, die Umwandlungstage sowie die freiwillige, befristete Erhöhung der Arbeitszeit. Das Sonderkündigungsrecht ist frühestens zum 31. Dezember 2029 möglich. Die Tarifparteien vereinbarten, die Regelungen rund um das Thema Arbeitszeit Anfang 2029 zu evaluieren.
Die SuE-Zulagen sowie die Regenerations- und Umwandlungstage, die wir in der Tarifrunde für den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 erkämpft haben, bleiben selbstverständlich erhalten!
Nein. Zum ersten Mal forderten die Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst eine Mitgliedervorteilsregelung – einen weiteren freien Tag für Gewerkschaftsmitglieder.
Aus Sicht der GEW ist ein Gewerkschaftsbonus richtig. Schließlich profitieren alle Beschäftigten – nicht nur Gewerkschaftsmitglieder – von guten Tarifabschlüssen und dem Einsatz der Gewerkschaftskolleg*innen. Deshalb bleiben die Gewerkschaften dran, auch wenn es beim ersten Versuch nicht gelang, eine entsprechende Regelung zu vereinbaren.
Weitere Fragen
Die Auszubildenden sowie Praktikan*tinnen im Anerkennungsjahr des öffentlichen Dienstes (TVAöD bzw. TVPöD) profitieren auch vom Tarifabschluss. Ihre Entgelte werden zum 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und zum 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro erhöht.
Die Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf eine unbefristete Übernahme, die bis zum 31. März 2027 gilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Auszubildenden bzw. dual Studierenden müssen ihre Abschlussprüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben, bei gleichzeitigem betrieblichen Bedarf.
Außerdem müssen sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen, sofern sie hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Den Gewerkschaften gelang es, die weitergehenden Forderungen der Arbeitgeber abzuwehren.
Außerdem erhalten sie ab 2027 einen zusätzlichen freien Tag.
Die Altersteilzeitregelungen in den Tarifverträgen zur flexiblen Arbeitszeit für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ VKA und TV FALTER Bund) sind Ende des Jahres 2022 ausgelaufen. Die Gewerkschaften wollten die tariflichen Regelungen wieder in Kraft setzen und verlängern. Dazu waren die Arbeitgeber nicht bereit. Für die Gewerkschaften ist das unverständlich.
Sobald es eine neue Bundesregierung gibt, werden die Gewerkschaften darauf drängen, dass der neue Bundesinnenminister bzw. die neue Bundesinnenministerin im Bundestag die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamt*innen des Bundes beantragt. Dazu ist eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Parlament nötig.
Die Besoldung der Kommunalbeamt*innen richtet sich nach den Landesbesoldungsgesetzen. Für sie ist die im Winter 2025 beginnende Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder maßgebend.
Der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) setzen hier künftig auf unterschiedliche Regelungen. Der Bund übernimmt die tariflichen Regelungen Westdeutschlands für befristete Arbeitsverträge und den Kündigungsschutz auch für die Kolleg*innen in Ostdeutschland.
Die kommunalen Arbeitgeber weigerten sich bis zum Schluss rigoros, nach über 30 Jahren Wiedervereinigung, die Arbeitsbedingungen endlich anzugleichen. Die Schlichtung beließ es bei einem Appell an die kommunalen Arbeitgeber. Für die GEW ist das unakzeptabel.
Für Beschäftigte in den Musikschulen forderten die Gewerkschaften eine Deckelung der wöchentlichen Unterrichtseinheiten (UE) auf 30 Stunden sowie die Option, auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeit Urlaub zu nehmen. Beides lehnten die Arbeitgeber rigoros ab.
Nein. Die Arbeitgeber bestanden darauf, dass sie die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit befristet auf bis zu 42 Wochenstunden zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte damit einverstanden sind. Dafür erhalten die Beschäftigten Zuschläge.
Diese Möglichkeit beruht also auf einer doppelten Freiwilligkeit. Das heißt, dass kein Anspruch der Beschäftigten auf Erhöhung der Arbeitszeit besteht. Die Beschäftigten sind aber auch nicht verpflichtet, einer entsprechenden Aufforderung ihres Arbeitgebers nachzukommen. Dennoch besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber in Bereichen mit großem Personalmangel die Beschäftigten unter Druck setzen, ihre Arbeitszeit „freiwillig“ zu erhöhen. Eine Vereinbarung ist aber nur unter Einbeziehung der Betriebs-/ Personalräte möglich. Diese werden daher gefordert sein, die Beschäftigten zu unterstützen und einen Missbrauch zu verhindern.
Die Arbeitszeit freiwillig, befristet zu erhöhen, tritt nach Ablauf der Probezeit in Kraft. Außerdem darf sie bei Auszubildenden nicht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Auch die Regelungen zur Gleitzeit wurden erweitert und konkretisiert. Auch hier bleibt Vieles der Ausgestaltung auf Betriebsebene überlassen.
Die Arbeitgeber weigerten sich, die Regelungen für Überstundenzuschläge der Teilzeitbeschäftigten an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Diese besagt, dass Tarifregelungen, wonach Teilzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zustehen, unzulässig sind. Denn dadurch werden Teilzeitbeschäftigte unzulässig diskriminiert Die GEW bedauert, dass die Arbeitgeber die Gelegenheit verpasst haben, dieses Problem sozialpartnerschaftlich zu beseitigen. Betroffene GEW-Mitglieder erhalten weitere Infos von den Landesrechtsschutzstellen der GEW.
Die Gewerkschaften wollten die praxisintegrierten dualen Studierenden mit in den Tarifvertrag aufnehmen. Die Arbeitgeber waren dazu nicht bereit.
Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbarten eine Laufzeit von 27 Monaten. Die nächste Tarifrunde für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen steht damit im Frühjahr 2027 an.