ABC des TVöD inklusive Sozial- und Erziehungsdienst
Für 2,14 Millionen Beschäftigte gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Was wird eigentlich geregelt? Was ist wichtig zu wissen? Das ABC des TVöD inklusive Sozial- und Erziehungsdienst gibt Antworten.
Die in § 3 TVöD geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen enthalten grundsätzliche gegenseitige Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes wie die Verpflichtung zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung i.S.d. des Grundgesetzes, Regelungen zur Geheimhaltung, zu Nebentätigkeiten und Haftung, zum Verbot der Annahme von Geschenken u.ä. von Dritten, die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung oder das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente vollendet hat. Eine abweichende Regelung gilt für Lehrkräfte: Ihr Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für jeden Monat, den sie über ihren 65. Geburtstag hinaus arbeiten, gibt es einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent der gesamten Rente.
Der TVöD wird zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf der einen Seite und dem Bund, vertreten durch das Bundesinnenministerium, sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf der anderen Seite abgeschlossen. Die VKA ist ein Arbeitgeberverband und besteht aus den Landesverbänden der kommunalen Arbeitgeber, in denen wiederum ein Großteil der Kommunen Mitglied ist. Nicht alle Kommunen sind Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband. Für Kommunen, die aus dem Arbeitgeberverband austreten, gilt keine Tarifbindung. Andererseits sind eine Reihe von freien Trägern (z.B. Lebenshilfe) und Wirtschaftsunternehmen (z.B. Fraport) Mitglied der VKA. Für die bei diesen Arbeitgebern Beschäftigten, die Gewerkschaftsmitglieder sind, gilt der TVöD unmittelbar.
Bei Neueinstellungen nach einem Arbeitgeberwechsel muss nur die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Verfügt die/der Beschäftigte über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe zwei, bei mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Stufe drei. Darüber hinaus kann bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die vorher erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ebenso kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten früherer Berufstätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Sozial- und Erziehungsdienst wurde eine eigene tarifliche Regelung getroffen. Das hat vor allem deshalb große Bedeutung, weil damit die spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen an pädagogischen Arbeitsplätzen analysiert werden müssen. Dafür wird eine betriebliche Kommission gebildet, die unter anderem einen Gesundheitszirkel einrichten kann.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verbessern. Die Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Als Gefährdungsursachen werden im Gesetz genannt: Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, aber auch die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Der TVöD sieht einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor. Die Schriftform ist jedoch keine Voraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Er kann auch mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln zustande gekommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleistung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgesehene Vergütung zahlt. Anders verhält es sich mit Nebenabreden, z.B. der Gewährung von Zuschlägen, Fahrgeld o.ä. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Unter Umständen, z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen, wird in gesetzlichen Regelungen die Schriftform verlangt. In Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern, die nicht unmittelbar tarifgebunden sind, kann die Geltung des TVöD vereinbart werden (> Inbezugnahme).
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte des Bundes 39 Stunden, für Beschäftigte der Kommunen im Westen 39 und im Osten 40 Stunden. Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes, einer Rufbereitschaft, der Mehrarbeit und der Überstundenarbeit gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Bereitschaftszeit wird teilweise als regelmäßige Arbeitszeit gewertet. Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wurden spezielle Regelungen vereinbart. Für besondere Arbeitszeiten gibt es Zeitzuschläge.
Im TVöD gibt es zwei Formen von Aufstiegen. Beim Stufenaufstieg verbleibt man in der Entgeltgruppe, in die man eingruppiert ist. Nach Absolvieren der Stufenlaufzeit erreicht man die nächst höhere Stufe der Entgelttabelle. Bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit wird man in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert (> Höhergruppierung).
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Davon umfasst sind z.B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung (nicht aber Erfüllung des Urlaubsanspruchs), Zeugniserteilung oder Krankenbezüge. Nicht von der Ausschlussfrist umfasst sind Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung. In Einzelfällen beraten die Landesverbände der GEW.
Neben der klassischen Ausbildung zur Erzieher*in mit Fachschule und anschließendem Berufspraktikum gibt es in mehreren Bundesländern inzwischen auch berufsbegleitende bzw. praxisintegrierte Ausbildungen zur Erzieher*in (z.B. PiA in Baden-Württemberg und OptiPrax in Bayern). Diese Auszubildenden wurden mit dem Tarifabschluss vom 17.4.2018 in den Geltungsbereich des TVAöD - Besonderer Teil Pflege aufgenommen.
Die Ausbildungsentgelte betragen:
bis 31. März 2021 | ab 1. April 2021 | ab 1. April 2022 | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1.140,69 Euro | 1.165,69 Euro | 1.190,69 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1.202,07 Euro | 1.227,07 Euro | 1.252,07 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr | 1.303,38 Euro | 1.328,38 Euro | 1.353,38 Euro |
Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) von 1961 und der BAT-Ost von 1990 sind im Jahr 2005 von Bund und Kommunen durch den TVöD ersetzt worden. Der TVÜ enthält besondere Regelungen für die übergeleiteten Beschäftigten, die bereits vor der Einführung des TVöD beschäftigt waren.
Wenn ein Tarifvertrag regelt, dass in bestimmten Fragen die Bestimmungen für vergleichbare Beamtinnen/ Beamte gelten, handelt es sich um eine beamtenrechtliche Verweisung. Auch im TVöD wird weiterhin auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen (z.B. Lehrkräfte). Solche Verweisungen werden von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, weil sie die Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten/innen, die in den gleichen Tätigkeitsfeldern zusammenarbeiten, bezwecken sollen. Die GEW kritisiert, dass dadurch wichtige Fragen, wie z.B. die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte, allein durch den Arbeitgeber, der auch Gesetzgeber und Dienstherr ist, festgelegt werden.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten im Osten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Westen konnten weitergehende Schutzregelungen des BAT/BAT-O im Wesentlichen erhalten werden:
- befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund dürfen fünf Jahre nicht überschreiten, die Beschäftigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zu bevorzugen.
- befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sollen i.d. R. mindestens zwölf Monate laufen, Fristverträge unter sechs Monaten sind unzulässig. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung prüfen.
Befristete Arbeitsverträge können gekündigt werden. Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens ein Jahr beträgt. Die Fristen richten sich nach der Gesamtdauer der bei demselben Arbeitgeber bestehenden (befristeten) Arbeitsverhältnisse. Problematisch für befristet Beschäftigte ist, dass sie bei Neueinstellung nach Unterbrechung oder Arbeitgeberwechsel den Besitzstandsschutz des TVÜ verlieren und Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellung unzureichend für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden.
Siehe Arbeitgeberwechsel und siehe Neueinstellung
Ist nach Abschluss der Fachschulausbildung bzw. des Hochschulstudiums zum Erwerb der staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum vorgesehen, wird es grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Somit erfolgt die Eingruppierung in Stufe 2. Für Praktikantinnen/Praktikanten im Geltungsbereich des TVöD gilt ein eigener, umfassender Tarifvertrag, der TVPöD. Er enthält Regelungen zur Arbeitszeit, zum Entgelt und zum Urlaub.
Beschäftigte im Sinne des TVöD sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beschäftigungsbedingungen von Beamtinnen und
Beamten sind in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Für die Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten bei Arbeitgebern im Bereich des TVöD gelten eigene tarifliche Regelungen. Keine Anwendung findet der TVöD auf geringfügig Beschäftigte (im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach SGB III gezahlt werden sowie weitere Beschäftigtengruppen, die im TVöD ausdrücklich benannt werden (Geltungsbereich TVöD).
In einigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung findet sich die Formulierung „Beschäftigte in der Tätigkeit von ...“ (z.B. Erzieherinnen/Erziehern, Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern). Diese Beschäftigten üben zwar die gleiche Tätigkeit aus wie die genannten Berufsgruppen, haben aber nicht die geforderte Ausbildung oder „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“. Sie sind daher in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert und können maximal die Stufe 4 erreichen.
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Beschäftigungszeit spielt bei der Berechnung der Kündigungsfristen (→Kündigung), beim Krankengeldzuschuss (→Krankenbezüge) und beim →Jubiläumsgeld eine Rolle. Bei Jubiläumsgeld und Krankengeldzuschuss werden auch Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, anerkannt.
Bestimmte Zulagen nach BAT, die es im TVöD nicht mehr gibt, werden den aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten als Besitzstandszulage weiter gezahlt. Dazu zählen:
- Kinderzulagen,
- Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen,
- Funktionszulagen, die nicht in das BAT-Vergleichsentgelt eingeflossen waren.
Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. sie wächst bei jeder prozentualen Entgeltsteigerung mit. In der Regel bleibt sie auch bei einer Höhergruppierung erhalten.
Ein Heraushebungsmerkmal für Erzieherinnen ist die Ausübung einer „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ gemäß Protokollerklärung Nr. 6. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden sechs Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:
- Tätigkeit in Integrationsgruppen (Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
- Tätigkeiten in geschlossenen Gruppen,
- fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
- Tätigkeiten mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV bzw. ATV-K). Hierzu werden diese bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK) oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert. Die Beiträge zur Zusatzversorgung werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet. Die Betriebsrente steht einem zu, wenn man auch eine gesetzliche Rente bekommt, sie muss bei der ZVK oder VBL beantragt werden.
Die Eingruppierungsvorschriften eines Tarifvertrags regeln, welche Tätigkeit wie zu bezahlen ist. In der Entgeltordnung werden daher Tätigkeitsmerkmale beschrieben und bestimmten Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen zugeordnet. Es gilt der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik, d. h. die tatsächliche, regelmäßig auszuübende Tätigkeit ist entscheidend für die Eingruppierung. Ändert sich die übertragene Tätigkeit, kann das zu einem Anspruch auf Höhergruppierung führen.
Bei der Überleitung vom BAT auf den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde ein Vergleichsentgelt ermittelt, um Schlechterstellungen zu vermeiden. Dieses Vergleichsentgelt konnte u. U. höher liegen als die höchste Erfahrungsstufe (Endstufe) der maßgeblichen Entgeltgruppe. Das Vergleichsentgelt wird als individuelle Endstufe weitergezahlt und wächst mit den allgemeinen Tarifsteigerungen. Bei einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe gezahlt. Dieser kann auch wieder einer individuellen Endstufe in der Entgeltgruppe entsprechen, in die der Beschäftige höhergruppiert wurde.
Die Entgelttabelle des TVöD umfasst 15 Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 15), die sogenannte S-Tabelle für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst umfasst 17 Entgeltgruppen (S 2 bis S 18). Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach Tätigkeitsmerkmalen. Solange jemand dieselbe Tätigkeit ausübt (z. B. Erzieherin), bleibt er/sie in derselben Entgeltgruppe. Innerhalb der Entgeltgruppe werden Entgeltstufen durchlaufen.
Mit der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Entgeltordnung Bund (TV EntgO Bund) wurden die früheren Vergütungsgruppenzulagen als Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt. Stand die Zulage sofort ab der Übertragung der entsprechenden Tätigkeit zu, bleibt sie unverändert erhalten. Stand die Zulage nach einer Wartezeit von längstens sechs Jahren zu, steht sie jetzt anteilig je nach Dauer der Wartezeit ("abgezinst") sofort zu. Hierbei wurde ein Gesamtzeitraum von 20 Jahren zu Grunde gelegt.Im Bereich der VKA gibt es diese Zulagen nicht.
Unter Entgeltordnung versteht man alle Regelungen, die erforderlich sind, um das Entgelt der Beschäftigten zu ermitteln. Das sind die Tätigkeitsmerkmale und die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung in die Entgelttabelle. Im Bereich des TVöD gibt es drei tarifliche Entgeltordnungen: Für die Beschäftigten des Bundes, für die Beschäftigten der Kommunen (allgemein) und für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes.
Jede Entgeltgruppe ist in sechs Erfahrungsstufen unterteilt. Diese werden mit den Jahren der Beschäftigung durchlaufen und sollen die wachsende Berufserfahrung abbilden (Einschränkungen siehe Arbeitgeberwechsel). Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die man in einer Stufe verbracht haben muss, um in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu kommen:
- In Stufe 1 bleibt man ein Jahr
- in Stufe 2 zwei Jahre
- in Stufe 3 drei Jahre
- in Stufe 4 vier Jahre
- in Stufe 5 fünf Jahre
- Stufe 6 ist im Regelfall die Endstufe.
Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es folgende, vom allgemeinen TVöD abweichende Stufenlaufzeiten:
- In Stufe 2 bleibt man drei Jahre,
- in Stufe 3 vier Jahre,
- in Stufe 4 vier Jahre.
Für einzelne Beschäftigtengruppen gelten noch einmal besondere Stufenlaufzeiten.
Die Beträge der Entgelttabelle werden durch regelmäßig stattfindende Tarifverhandlungen prozentual und/oder durch Mindestbeträge bzw. Sockelbeträge erhöht. Die aktuellen Entgelttabellen veröffentlicht die GEW als Faltblätter und online.
Siehe Urlaub
Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und
Erziehungsdienstes erstellt, das über den GEW-Shop bestellt werden kann.
Der TVöD sieht mehrere Formen der Flexibilisierung der Arbeitszeit vor:
- Durch Vereinbarung mit Betriebs-/Personalrat kann eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr eingerichtet werden, in der keine Überstunden anfallen.
- Das Gleiche gilt für einen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden/Woche, der ebenfalls durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingeführt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit wird von der Rahmenzeit und dem Arbeitszeitkorridor nicht berührt.
- Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr.
Siehe Befristung
Förderliche Zeiten sind Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber, die bei der Einstellung im Rahmen der Einstufung berücksichtigt werden können. Die förderlichen Zeiten können bei jedem Arbeitgeber zurückgelegt worden sein. Sie sind also nicht auf Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst begrenzt. Eine Unterbrechung zwischen vorherigem und neuem Arbeitsverhältnis ist für die Anrechnung "förderlicher Zeiten" unschädlich. An förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit sind geringere Anforderungen zu stellen als an einschlägige Berufserfahrung (→Neueinstellung).
Funktionszulagen werden gezahlt, wenn besondere Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung der Beschäftigten vorliegen, die über die Eingruppierung nicht erfasst werden. Wer Anspruch auf eine solche Zulage hat, ergibt sich aus gesonderten tariflichen Regelungen (z. B. Heimzulage).
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß den tarifvertraglichen Regelungen zur Gesundheitsförderung erfolgt nach den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) je nach Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Bei wesentlicher Änderung der Arbeitsumstände (z. B. Aufnahme von unter dreijährigen Kindern oder Verlängerung der Öffnungszeiten), bei Entstehen neuer Gefährdungsmomente und bei Vorliegen neuer arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse (z. B. zu Belastungen und Berufskrankheiten in pädagogischen Berufen) ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.
Über die Erhöhung des Tabellenentgelts verhandeln die Gewerkschaften in Tarifrunden mit den Arbeitgeberverbänden (Bund und VKA). Zur aktuellen Tarifrunde.
Tarifverträge gelten unmittelbar nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind (Mitgliedsantrag am Ende des Heftes) und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind. Tatsächlich wenden die Arbeitgeber die Tarifverträge auch auf Beschäftigte an, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Das gleiche gilt für Beschäftigte, deren Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband angehören (→Inbezugnahme). Im Bereich der Wissenschaft bleiben Hochschullehrer, wissenschaftliche Hilfskräfte, studentische Beschäftigte, Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen vom Geltungsbereich ausgenommen. Für Praktikant/innen im öffentlichen Dienst gilt der TVöD ebenfalls nicht. Für sie gibt es einen eigenen Tarifvertrag (TVPöD).
Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es besondere Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Die wichtigsten Ziele sind die Förderung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz, die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Gefährdungsbeurteilung zu beantragen. Diese wird dann gemäß den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes durchgeführt. Der Tarifvertrag regelt auch die Einrichtung einer betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln.
Gesundheitszirkel können – zeitlich befristet – von der betrieblichen Kommission zur Gesundheitsförderung eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.
Mit der Tarifeinigung 2015 wurden die beiden Berufe in der Eingruppierung den Erzieher/innen gleichgestellt und sind seit dem 1. Juli 2015 – je nach auszuübender Tätigkeit - in S 8a, S 8b oder S 9 eingruppiert.
Unter Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind gemäß Protokollerklärung Nr. 7 Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben. Sie sind bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in Entgeltgruppe S 9 eingruppiert. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Diplom- bzw. BA-Abschluss sind mit der Tarifeinigung 2015 in den Katalog der Tätigkeitsmerkmale aufgenommen worden Sie sind Sozialarbeiter/innen gleichgestellt und seit dem 1. Juli 2015 – je nach auszuübender Tätigkeit – in S 11b, S 12, S 14, S 16, S 17 oder S 18 eingruppiert.
Im TV-L gelten die Haftungsregelungen, die auch für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes gelten. Das bedeutet im Kern, dass die Beschäftigten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und
Erziehungsdienstes erstellt, das über den GEW-Shop bestellt werden kann.
Beschäftigte, die aufgrund eines Änderungsvertrages, einer Änderungskündigung oder – als Kita-Leiter/in – bei Unterschreitung des Schwellenwertes der Anzahl von belegbaren Plätzen herabgruppiert werden, erhalten Entgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe (Herabgruppierungsgruppe). Dabei ist in der Herabgruppierungsgruppe die Stufe maßgeblich, die auch der Stufe in der höheren Entgeltgruppe entspricht.
Die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals führt zu einer gegenüber der Regeltätigkeit höheren Eingruppierung. Dabei müssen in Protokollerklärungen beispielhaft genannte Tätigkeiten erfüllt werden. Es reicht aus, wenn mindestens eine der Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent erfüllt ist. Für Kinderpflegerinnen gibt es das Heraushebungsmerkmal: „schwierige fachliche Tätigkeit“, für Erzieher/innen „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ und für Sozialarbeiter/innen „schwierige Tätigkeit“.
Für die Beschäftigten an Hochschulen gilt in der Regel der Länder-Tarifvertrag (TV-L, TV-H in Hessen). Inzwischen haben mehrere Hochschulen eigene Haustarifverträge abgeschlossen, die sich am TV-L/TV-H orientieren. Einige Forschungsinstitute wenden den TVöD an (Wissenschaftsspezifische Regelungen).
Eine Höhergruppierung erfolgt, wenn eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft auszuüben ist. Seit dem 1. März 2017 erfolgen alle Höhergruppierungen im Bereich des TVöD stufengleich. Das heißt, die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe wird in die neue Entgeltgruppe übertragen. Allerdings beginnt die Stufenlaufzeit von neuem im ersten Jahr.
Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend (mindestens aber einen Monat) übertragen, so wird – ggf. rückwirkend – ab dem ersten Tag eine Zulage gezahlt. Durch die Zulage wird das aktuelle Gehalt vorübergehend auf das Gehalt in der höheren Entgeltgruppe aufgestockt, welches man bei einer Höhergruppierung erhalten würde. Ist bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bereits absehbar, dass diese nur vorübergehend ausgeübt werden soll (z. B. Krankheitsvertretung), kann dieses Vorgehen für die/den Beschäftigte/n günstiger sein als eine Höhergruppierung, weil bei einer anschließenden Herabgruppierung der Verlust von Erfahrungsstufen bzw. bereits zurückgelegter Stufenlaufzeiten droht. Gewerkschaftsmitglieder sollten sich in solchen Fällen unbedingt von ihrer Gewerkschaft beraten lassen.
Mit Arbeitsvertragsklauseln wie "Für das Arbeitsverhältnis gelten der TVöD (…) sowie die Tarifverträge, die den TVöD und (…) ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils geltenden Fassung" wird der in Bezug genommene Tarifvertrag Gegenstand des Arbeitsvertrages unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien. Auch Gewerkschaftsmitglieder, auf die ein Tarifvertrag aufgrund ihrer Tarifgebundenheit direkt anzuwenden ist, erhalten mit einer solchen Bezugnahmeklausel einen zusätzlichen individualrechtlichen Anspruch. Bei konkurrierenden Ansprüchen entscheidet das Günstigkeitsprinzip, es gilt also die für die Beschäfitgte/den Beschäftigten günstigere Regelung. Bei Unklarheiten beraten die Geschäftsstellen der zuständigen GEW Landesverbände. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber, z.B. private Träger, wenden auf diesem Weg Tarifverträge an.
Was früher Urlaubs- und Weihnachtsgeld hieß, wurde im TVöD unter der Bezeichnung Jahressonderzahlung zusammengefasst. Alle Beschäftigten, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt von Juli bis September des jeweiligen Jahres. Mit dem Tarifabschluss vom 29. April 2016 wurde im Gegenzug für die Verbesserungen durch die neue Entgeltordnung für den Bereich der VKA vereinbart, die Jahressonderzahlung ab 2016 abzusenken. Die Bemessungssätze für das Tarifgebiet West betragen ab dem Jahr 2018
Tarifgebiet West | ab 2022 |
S2 – S9 | 84,51 Prozent |
S10 – S18 | 70,28 Prozent |
Mit dem Tarifabschluss vom 17. April 2018 wurde außerdem vereinbart, die Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet Ost schrittweise ab 2019 an das Westniveau anzugleichen. Der Bemessungssatz beträgt im Jahr
2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
75 Prozent | 82 Prozent | 88 Prozent | 94 Prozent | 100 Prozent |
des Bemessungssatzes West.
Kinderzulagen wurden im TVöD abgeschafft. Der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags wird übergeleiteten Beschäftigten als Besitzstandszulage weitergezahlt, solange ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Unterbrechungen sind nur in Ausnahmefällen unschädlich. Hier beraten die zuständigen Landesverbände der GEW.
Die in den letzten Jahren gegründeten Studiengänge „Kindheitspädagogik“ können gemäß eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz aus dem Jahr 2011 zum Berufsabschluss „Kindheitspädagog/in (BA/MA)“ führen. Für diese Qualifikation gibt es kein Tätigkeitsmerkmal. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass eine Eingruppierung so erfolgt, wie bei an Hochschulen ausgebildeten Sozialarbeiter/innen. In der Praxis wird die Eingruppierung so vorgenommen, wie sie entsprechend der auszuübenden Tätigkeit vorgesehen ist. Eine Kindheitspädagog/in (BA) in der Tätigkeit als Erzieher/in in Entgeltgruppe S 8a eingruppiert, bzw. bei „schwieriger Tätigkeit“ in S 8b.
In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt fortgezahlt. Danach wird bei gesetzlich Krankenversicherten ein Krankengeldzuschuss gezahlt. Ab einer Beschäftigungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche gezahlt. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche. Die Höhe des Krankengeldzuschusses entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld, von dem der Arbeitnehmeranteil zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen wird. Für Beschäftigte bei Bund und Kommunen in den alten Bundesländern, die schon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Netto-Entgelt und Netto-Krankengeld gezahlt. Privat Krankenversicherte müssen ggf. ihren Versicherungsvertrag anpassen.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mit folgenden Fristen möglich:
- Bis zum Ende des sechsten Monats nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwei Wochen zum Monatsende,
- bis zu einer Beschäftigungszeit von einem Jahr einen Monat zum Monatsende,
- ab dem zweiten Jahr sechs Wochen,
- ab dem fünften Jahr drei Monate,
- ab dem achten Jahr vier Monate,
- ab dem zehnten Jahr fünf Monate und
- ab dem zwölften Jahr sechs Monate zum Quartalsende.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag). Beschäftigten im Tarifgebiet West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre im Dienst sind, kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Unkündbarkeit). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als zwölf Monaten sind ordentliche Kündigungen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss nur in der Probezeit zulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monaten gelten besondere Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Für Beschäftigte der Länder, zu denen die meisten Lehrkräfte und Beschäftigte an Hochschulen (Wissenschaftsspezifische Sonderregelungen) gehören, aber z. B. auch die Beschäftigten in den Kitas der Berliner Eigenbetriebe, gilt statt des TVöD der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) . Die Regelungen für die Landesbeschäftigten weichen in einigen Teilen erheblich vom TVöD ab. Das Land Hessen, das nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, hat 2010 einen eigenen Tarifvertrag (TV-H) für seine Landesbeschäftigten abgeschlossen. In Hamburg muss der TVöD jeweils durch einen eigenen Tarifvertrag mit der Arbeitsrechtlichen Vereinigung (TV-AVH) für die kommunalen Beschäftigten übernommen werden. Der Arbeitsrechtlichen Vereinigung gehören auch viele Freie Träger an.
Lehrkräfte sind nicht immer Landesbeschäftigte, manche sind bei kommunalen Arbeitgebern angestellt, z.B. in größeren bayerischen Städten, in Ersatz- und Ergänzungsschulen, teilweise an Volkshochschulen. Für angestellte Lehrkräfte des Bundes und der Kommunen gilt der TVöD. Die Arbeitszeit von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist durch Verweisung auf das Beamtenrecht geregelt. Die Eingruppierung hat die GEW Anfang 2020 mit den kommunalen Arbeitgebern in Bayern tariflich geregelt. Für Lehrkräfte an kommunalen Musikhochschulen sowie Sprach- und Sportlehrkräfte beim Bund gelten gesonderte Tätigkeitsmerkmale.
Der TVöD sieht die Einführung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen(auch: "Leistungsorientierte Bezahlung, LOB") vor. Danach sind Zulagen und Prämien möglich. Sie sollen zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Die genauen Regeln für die Leistungsbezahlung müssen jeweils vor Ort durch einvernehmliche Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ausgehandelt werden. An die Stelle einer Leistungsbewertung können Zielvereinbarungen treten. Für Beschwerdefälle werden betriebliche Kommissionen eingerichtet. Im Jahr 2007 wurde dafür erstmals ein Finanzvolumen in Höhe von einem Prozent aller Gehälter zur Verfügung gestellt, das auch ausgeschüttet werden muss. Im Bereich der VKA wurde das Volumen für das Leistungsentgelt schrittweise erhöht und beträgt seit dem 1. Januar 2013 2,0 Prozent. Weitere Erhöhungsschritte sind derzeit nicht vereinbart. Beim Bund blieb es bei dem Finanzvolumen von einem Prozent. Dort kann seit dem 1. Januar 2014 die jeweilige Dienststelle entscheiden, ob sie überhaupt ein Leistungsentgelt zur Verfügung stellt.
Die Eingruppierung der Leiterinnen von Kindertagesstätten ist abhängig von der Durchschnittsbelegung der Einrichtung. In den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen ist keine Qualifikation genannt, die Voraussetzung für die Übernahme der Leitungstätigkeit wäre. Es kommt allein auf die Übertragung der entsprechenden Leitungsfunktion an. Gemäß Protokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung „grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.“ Bei steigenden Platzzahlen werden Leitungskräfte höhergruppiert und bei sinkenden Belegungszahlen herabgruppiert. Eine →Herabgruppierung erfolgt erst, wenn die erforderliche Platzzahl drei Jahre hintereinander um mehr als fünf Prozent unterschritten wird. Ebenso eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen). Was als „Qualitätsverbesserung“ zu werten ist, ist nicht näher geklärt. Nach Auffassung der GEW gehören dazu auch Veränderungen des pädagogischen Konzepts, in dessen Folge Kinder unter drei Jahren oder Kinder mit Behinderungen aufgenommen werden. Eine damit verbundene Reduzierung der Platzzahl würde in diesem Sinne nicht zu einer Herabgruppierung der Leitungskräfte führen.
Mehrarbeit sind nach TVöD die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Diese Zeiten gelten nicht als Überstunden, d.h. es werden keine Überstundenzuschläge gezahlt.
Nachwirkung bedeutet im Arbeitsrecht, dass kollektivvertragliche Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge) nach deren Kündigung bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer weiter gelten. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages bedeutet, dass der Tarifvertrag so lange weiter gilt, bis er durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung tritt für tarifgebundene Arbeitgeber und deren tarifgebundene Arbeitnehmer ein (also formal nur für Gewerkschaftsmitglieder, siehe Geltungsbereich TVöD). Sie gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Tarifvertrages bereits bestanden.
Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann nur dann Nebentätigkeiten untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten.
Um Neueinstellungen handelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern, sondern auch dann, wenn nach Arbeitgeberwechsel oder längerer Unterbrechung ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neueingestellte im Geltungsbereich des TVöD werden einer Entgeltgruppe zugeordnet und i.d.R. in Stufe 1 eingestuft. Neueingestellte mit einschlägiger Berufserfahrung und Erzieher/innen, die ein Berufspraktikum absolviert haben, beginnen in Stufe 2. Bei einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolgt die Zuordnung zu Stufe 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus "zur Deckung des Personalbedarfs" förderliche Zeiten aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.
Für Praktikantinnen und Praktikanten im öffentlichen Dienst gibt es einen eigenen Tarifvertrag (TVPöD). Er gilt u. a. für Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr für die Berufe Sozialarbeiter*in, Sozialpädagog*in, Heilpädagog*in, Erzieher*in und Kinderpfleger*in. Der TVPöD gilt hingegen nicht für Praktikant*innen, die ihr Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Hochschulstudiums absolvieren.
Das Entgelt für Praktikant*innen beträgt seit dem 1. April 2022:
Monatliches Praktikantenentgelt für: | ab 1. April 2022 |
Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Heilpädagog*innen | 1.876,21 € |
Erzieher*innen | 1.652,02 € |
Kinderpfleger*innen | 1.595,36 € |
Der TVöD sieht unterschiedliche Probezeiten vor. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit sechs Monate, eine kürzere Probezeit kann aber einzelvertraglich vereinbart werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund die ersten sechs Monate.
Der Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst sind 16 Protokollerklärungen angefügt. In diesen Protokollerklärungen sind unterschiedliche Sachverhalte beschrieben, die für die Eingruppierung oder die Zahlung von Zulagen von Bedeutung sind. Hier geht es z. B. um die Definition von Berufsbezeichnungen, den Modus zur Berechnung der Platzzahl von Kitas, die →Heraushebungsmerkmale etc.
Ein Heraushebungsmerkmal für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ist die Ausübung einer „schwierigen Tätigkeiten“ gemäß Protokollerklärung Nr. 12. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden fünf Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.
Ein Heraushebungsmerkmal für Kinderpfleger/innen ist die Ausübung einer „schwierigen fachlichen Tätigkeit“ gemäß Protokollerklärung Nr. 2. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden fünf Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:
- Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen und in psychiatrischen Kliniken,
- Alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
- Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Gruppen, mit besonderen Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen,
- Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
In vielen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung findet sich die Formulierung "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Diese "sonstigen Beschäftigten" erhalten dasselbe Entgelt wie diejenigen, die die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Qualifikation vorweisen können. Wo diese Formulierung fehlt, sind Beschäftigte in gleicher Tätigkeit, die jedoch nicht die geforderte Qualifikation vorweisen können, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Im Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienst sind als Berufe nur Kinderpfleger/in, Erzieher/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilpädagog/in, Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/pädagogin und Psychagog/in sowie einige Berufe im handwerklichen Erziehungsdienst genannt. Darüber hinaus sind explizit Beschäftigte als Leitungen von Kindertagesstätten, von Kindertagesstätten für behinderte Menschen und von Erziehungsheimen benannt. Andere Berufsausbildungen – z. B. Sozialassistent/innen oder Kindheitspädagog/in werden entsprechend der jeweiligen Tätigkeit oder als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert.
Stellvertretende Leitungen werden im Tarifrecht als „ständige Vertreter/innen“ bezeichnet. Dazu gehören nicht „Vertreter/innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen“. In der Tarifeinigung 2015 wurde vereinbart, dass je Kindertagesstätte ein/e ständige/r Vertreter/in der Leiter/in bestellt werden soll. Von dieser Soll-Bestimmung kann nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. darin bestehen, dass die Einrichtung so klein ist, dass eine ständige Vertretung nicht erforderlich ist. Dafür haben die Tarifparteien einen Maßstab festgelegt, indem sie für stellvertretende Leitungen in Einrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen kein Tätigkeitsmerkmal festgelegt haben. Ab einer Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte von mindestens 40 Plätzen ist ein spezielles Tätigkeitsmerkmal vereinbart (Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 5).
Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und
Erziehungsdienstes erstellt, das über den GEW-Shop bestellt werden kann.
Siehe Entgeltstufen
Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die man in einer Entgeltstufe verbracht haben muss, um in die nächsthöhere Stufe zu kommen:
- In Stufe 1 bleibt man ein Jahr
- in Stufe 2 zwei Jahre
- in Stufe 3 drei Jahre
- in Stufe 4 vier Jahre
- in Stufe 5 fünf Jahre
- Stufe 6 ist im Regelfall die Endstufe (Ausnahmen siehe Entwicklungsstufen).
Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es vom allgemeinen TVöD abweichende Stufenlaufzeiten:
- In Stufe 1 bleibt man ein Jahr,
- in Stufe 2 drei Jahre,
- in Stufe 3 vier Jahre,
- in Stufe 4 vier Jahre,
- in Stufe 5 fünf Jahre.
- Stufe 6 ist im Regelfall die Endstufe.
Zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung (bzw. Arbeitgeberwechsel), bei Höhergruppierung und bei Herabgruppierung siehe die entsprechenden Abschnitte.
Siehe Entgelttabelle
Tarifautomatik bedeutet, dass der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die Eingruppierung ist eine zwingende Rechtsfolge, die sich aus dem Tarifvertrag ergibt, ohne dass es dazu eines formellen Eingruppierungsaktes des Arbeitgebers bedarf.
Tarifvertragsparteien können auf Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist. Auf der Arbeitgeberseite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Beim TVöD sind das auf Arbeitnehmerseite neben der GEW ver.di, GdP und IG BAU sowie der Beamtenbund und Tarifunion (dbb), auf Arbeitgeberseite der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberbände (VKA). Die Tarifvertragsparteien verhandeln die Tarifverträge für ihre Mitglieder, auf die sie direkt angewendet werden. Tarifverträge können auch auf andere Arbeitsverhältnisse angewendet werden (→Inbezugnahme).
Um festzustellen, in welche Entgeltgruppe der oder die Beschäftigte eingruppiert ist, sind in den Eingruppierungstarifverträgen (→Entgeltordnung) Tätigkeitsmerkmale beschrieben. Es gilt die sogenannte Tarifautomatik, die besagt dass es für die Eingruppierung allein darauf ankommt, ob die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal nicht explizit etwas anderes bestimmt ist, müssen die Anforderungen mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 Prozent erfüllt sein.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, die dem Beschäftigten vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist oder mit dessen Wissen und Duldung ausgeübt wird. Diese kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Festgehalten ist in aller Regel die Entgeltgruppe, so dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit innerhalb der Entgeltgruppe zuzuweisen.
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Arbeitnehmer/innen dürfen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden. Entgelt und Jahressonderzahlung werden entsprechend der vereinbarten Teilzeitquote anteilig gezahlt, Urlaub anteilig berechnet. Besonderheiten gibt es bei der Mehrarbeit. Bei der Zuordnung zu und beim Aufstieg in den Entgeltstufen werden Teilzeitphasen voll gewertet.
Für Landesbeschäftigte gibt es einen eigenen Tarifvertrag (TV-L) mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der alle Bundesländer mit Ausnahme Hessens angehören. Der TV-L unterscheidet sich in vielen Punkten vom TVöD.
Der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst" (TVöD) trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Er löste den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab.
Der Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) regelt das Verfahren, wie der Umstieg von BAT zu TVöD im Oktober 2005 und in die Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 bzw. Entgeltordnung des Bundes zum 1. Januar 2014 erfolgt. Die Überleitung aus dem BAT in den TVöD im Jahr 2005 ist weitgehend abgeschlossen und wird hier nicht mehr erläutert.
Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden, über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen, und die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Für die Ableistung von Überstunden erhalten die Arbeitnehmer/innen Zeitzuschläge. Besteht eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (Gleitzeit, Arbeitszeitkonten), sind die im Rahmen dieser Regelung geleisteten Stunden keine Überstunden. Für sie werden keine Zeitzuschläge gezahlt.
"Unkündbarkeit" meint in der Regel den besonderen tariflichen Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Für Beschäftigte, die bei Überleitung aus dem BAT bereits "unkündbar" waren, besteht dieser Schutz weiter. Für die übrigen Beschäftigten, die unter die Regelungen für das Tarifgebiet West fallen, gilt eine abgeschwächte Fassung des besonderen Kündigungsschutzes (siehe Kündigung). Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund können auch bei Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. In genau zu prüfenden Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstillegung) kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen werden. Die Anforderungen sind im Rahmen des Bestandsschutzes noch höher.
Bei folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit läuft die Stufenlaufzeit weiter: Mutterschutz, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsunfähigkeit und alle Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr. Bei folgenden, sog. „unschädlichen“ Unterbrechungen wird die Stufenlaufzeit ausgesetzt: Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit und sonstige Zeiten einer Freistellung zum Zwecke der Erziehung bis zu insgesamt 5 Jahren je Kind. Das heißt, in dieser Zeit läuft der Aufstieg in den Entgeltstufen zwar nicht weiter, man fällt aber auch nicht wieder in die Grundstufe zurück. Für den Fortbestand der Besitzstandsregelungen des TVÜ sind Unterbrechungen von weniger als einem Monat unschädlich. Andere Unterbrechungen der Tätigkeit von mehr als sechs Monaten können dazu führen, dass z. B. hinsichtlich der Stufenzuordnung wie bei einer Neueinstellung verfahren wird.
Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 30 Arbeitstage. Zusatzurlaub gibt es z.B. für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Der Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden und ist dann spätestens bis zum 31. März, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen/betrieblichen Gründen bis zum 31. Mai anzutreten. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt. Der Jahresurlaub für Praktikantinnen und Praktikanten beträgt 29 Tage.
Urlaub wird grundsätzlich "in Natur" gewährt. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus ist ein "Abkaufen" des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser unterliegt dann allerdings, im Gegensatz zum Urlaubsanspruch, der Ausschlussfrist.
Mit der Entgeltordnung Bund wurden die früheren Vergütungsgruppenzulagen, die nach Ablösung des TVöD entfallen waren, für die Beschäftigten des Bundes als Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt. Im Bereich der VKA gibt es diese Zulagen nicht mehr.
Siehe Arbeitgeberverband
Beschäftigte im Erziehungsdienst (nicht im Sozialdienst) im Tarifgebiet West erhalten im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit pro Kalenderjahr 19,5 Stunden für „Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung“. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen oder Leitungskräfte von Kitas oder Heimen.
Der TVöD enthält anders als der TV-L keine wissenschaftsspezifischen Regelungen. Zwar gilt an den Hochschulen überwiegend der TV-L, aber einige Forschungsinstitute wenden auch den TVöD an. Deshalb fordert die GEW, dass die wissenschaftsspezifischen Regelungen auch in den TVöD übernommen werden müssen. Dazu gehört insbesondere die verbesserte Anerkennung von Berufserfahrung bei Neueinstellungen. Von wissenschaftlichen Beschäftigten wird in besonderem Maße Mobilität erwartet und sie sind durch Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes besonders häufig befristet beschäftigt. Dem tragen die Regelungen zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung im TVöD in keiner Weise Rechnung.
Zum Ausgleich für besondere Arbeitszeiten werden Zeitzuschläge gezahlt. Diese betragen (je Stunde):
- für Überstundenin den Entgeltgruppen 1 bis 9: 30 %, in den Entgeltgruppen 10 bis 15: 15 %
- für Nachtarbeit 20 %
- für Sonntagsarbeit 25 %
- bei Feiertagsarbeit: ohne Freizeitausgleich 135 %, mit Freizeitausgleich 35 %
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 %
- für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (bei Überstunden der individuellen Stufe, höchstens Stufe 4). Von den Zeitzuschlägen nach Buchstabe c bis f wird jeweils nur der höchste gezahlt.
Die Wechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat, bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro/Stunde. Die Schichtzulage beträgt 40 Euro/Monat bzw. bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro/ Stunde.
Siehe Betriebliche Altersversorgung
In vielen Bundesländern gibt es in Kitas, die nach dem Gruppenprinzip strukturiert sind, die Funktion der „Zweitkraft“. Für diese Funktion gibt es kein Tätigkeitsmerkmal. Da ihre überwiegende Aufgabe darin besteht, der Gruppenleitung zu assistieren, wird sie nicht als Erzieherin eingruppiert, sondern als Kinderpflegerin. Dies auch dann, wenn sie eine berufliche Qualifikation als Erzieherin hat (siehe auch: auszuübende Tätigkeit).
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Tarifrecht im öffentlichen Dienst TVöD Bund und Kommunen
16.10.2013 - (pdf - 2.78 MB) -
Das Kleine ABC des TVöD
02.11.2018 - (pdf - 698.75 KB) -
Das kleine ABC für den Sozial- und Erziehungsdienst
26.02.2023 - (pdf - 2.17 MB) -
Entgelttabellen TVöD Bund und Kommune
08.02.2021 - (pdf - 384.65 KB) -
Entgelttabellen TVöD: Kommunaler Sozial-und Erziehungsdienst
16.12.2020 - (pdf - 381.12 KB)