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ABC des TVöD inklusive Sozial- und Erziehungsdienst

Für 2,14 Millionen Beschäftigte gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Was wird eigentlich geregelt? Was ist wichtig zu wissen? Das ABC des TVöD inklusive Sozial- und Erziehungsdienst gibt Antworten.

Die in § 3 TVöD geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen enthalten grundsätzliche gegenseitige Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes wie die Verpflichtung zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes, Regelungen zur Geheimhaltung, zu Nebentätigkeiten und Haftung, zum Verbot der Annahme von Geschenken u. ä. von Dritten, die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung oder das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte.

Die GEW informiert über neuere Entwicklungen zur Umsetzung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) ständig aktuell auf ihrer Homepage: www.gew.de/tvoed. Von den Tarifverhandlungen berichtet die GEW mit ihren Tariftelegrammen. Einfach über die GEW-Homepage eintragen und dabei sein.

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die*der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente vollendet hat. Eine Weiterbeschäftigung nach Rentenantritt ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Dazu muss aber ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.

Als entsprechende Tätigkeit von Erzieher*innen oder Kinderpfleger*innen gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). Für sie gelten dieselben Tätigkeitsmerkmale wie für Kitabeschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten.

Der TVöD wird zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf der einen Seite und den Arbeitgebern auf der anderen Seite abgeschlossen. Letztere bestehen aus dem Bund, vertreten durch das Bundesinnenministerium, sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Die VKA ist ein Arbeitgeberverband und besteht aus den Landesverbänden der kommunalen Arbeitgeber, in denen wiederum ein Großteil der Kommunen Mitglied ist. Für Kommunen, die aus dem Arbeitgeberverband austreten, gilt keine Tarifbindung. Andererseits sind eine Reihe von Freien Trägern (z.B. Lebenshilfe) und Wirtschaftsunternehmen (z.B. Fraport) Mitglied der VKA. Für die bei diesen Arbeitgebern Beschäftigten, die Gewerkschaftsmitglieder sind, gilt der TVöD unmittelbar.

In Hamburg muss der TVöD jeweils durch einen eigenen Tarifvertrag mit der Arbeitsrechtlichen Vereinigung (TV-AVH) für die kommunalen Beschäftigten übernommen werden. Der Arbeitsrechtlichen Vereinigung gehören auch viele Freie Träger an.

Bei Neueinstellungen nach einem Arbeitgeberwechsel muss nur die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Verfügen Beschäftigte über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe zwei, bei mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Stufe drei.

Darüber hinaus kann bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die vorher erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ebenso kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten früherer Berufstätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst wurde eine eigene tarifliche Regelung getroffen. Das hat vor allem deshalb große Bedeutung, weil damit die spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen an pädagogischen Arbeitsplätzen analysiert werden müssen. Dafür wird eine betriebliche Kommission gebildet, die u. a. einen Gesundheitszirkel einrichten kann.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verbessern. Die Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Als Gefährdungsursachen werden im Gesetz folgende genannt: Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, aber auch die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten..

Der TVöD sieht einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor. Die Schriftform ist jedoch keine Voraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Er kann auch mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln zustande gekommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der*die Arbeitnehmer*in die geforderte Arbeitsleistung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgesehene Vergütung zahlt.

Anders verhält es sich mit Nebenabreden, z.B. der Gewährung von Zuschlägen, Fahrgeld o.ä. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Unter Umständen, z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen, wird in gesetzlichen Regelungen die Schriftform verlangt.

In Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern, die nicht unmittelbar tarifgebunden sind, kann die Geltung des TVöD vereinbart werden (Inbezugnahme).

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes, einer Rufbereitschaft, der Mehrarbeit und der Überstundenarbeit gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Bereitschaftszeit wird teilweise als regelmäßige Arbeitszeit gewertet. Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wurden spezielle Regelungen vereinbart. Für besondere Arbeitszeiten gibt es Zeitzuschläge.

Im TVöD gibt es zwei Formen von Aufstiegen. Beim Stufenaufstieg verbleibt man in der Entgeltgruppe, in die man eingruppiert ist. Nach einer festgelegten →Stufenlaufzeit erreicht man die nächsthöhere Stufe der Entgelttabelle. Bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit wird man in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert (Höhergruppierung).

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Davon umfasst sind z.B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung (nicht aber Erfüllung des Urlaubsanspruchs), Zeugniserteilung oder Krankenbezüge. Nicht von der Ausschlussfrist umfasst sind Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung. In Einzelfällen beraten die Landesverbände der GEW.

Neben der klassischen Ausbildung zum*zur Erzieher*in mit Fachschule und anschließendem Berufspraktikum (Praktikant*innen) gibt es in mehreren Bundesländern inzwischen auch berufsbegleitende bzw. praxisintegrierte Ausbildungen zum*zur Erzieher*in (z.B. PiA in Baden-Württemberg und OptiPrax in Bayern) und Heilerziehungspfleger*in. Für diese Auszubildenden gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege.

Das Entgelt für Auszubildende ist auf der GEW-Website veröffentlicht.
 

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) von 1961 und der BAT-Ost von 1990 sind für die übergeleiteten Beschäftigten von Bund und Kommunen durch den TVöD ersetzt worden. Der TVÜ enthält besondere Regelungen für die übergeleiteten Beschäftigten.

Wenn ein Tarifvertrag regelt, dass in bestimmten Fragen die Bestimmungen für vergleichbare Beamt*innen gelten, handelt es sich um eine beamtenrechtliche Verweisung. Auch im TVöD wird weiterhin auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen (z. B. Lehrkräfte). Solche Verweisungen werden von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, weil sie die Gleichbehandlung von Angestellten und Beamt*innen, die in den gleichen Tätigkeitsfeldern zusammenarbeiten, bezwecken sollen. Die GEW kritisiert, dass dadurch Eingruppierung und Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte allein durch den Arbeitgeber, der auch Gesetzgeber und Dienstherr ist, festgelegt werden.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese unterscheiden zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Sachgrund kann z. B. eine Elternzeitvertretung sein. Im Westen konnten weitergehende Schutzregelungen des BAT/BAT-O im Wesentlichen erhalten werden:

  • befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund dürfen fünf Jahre nicht überschreiten, die Beschäftigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zu bevorzugen.
  • befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sollen i. d. R. mindestens zwölf Monate laufen. Fristverträge unter sechs Monaten sind unzulässig. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung prüfen.

Befristete Arbeitsverträge können gekündigt werden. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Eine Kündigung in der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Monate beträgt.

Arbeitgeberwechsel, Neueinstellung

Ist nach Abschluss der Fachschulausbildung bzw. des Hochschulstudiums zum Erwerb der staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum vorgesehen, wird es grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Somit erfolgt die Eingruppierung in Stufe 2. Für Praktikant*innen im Geltungsbereich des TVöD gilt ein eigener, umfassender Tarifvertrag, der TVPöD. Er enthält Regelungen zur Arbeitszeit, zum Entgelt und zum Urlaub.

Beschäftigte im Sinne des TVöD sind Arbeitnehmer*innen. Die Beschäftigungsbedingungen von Beamtinnen und Beamten sind in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt.  Für die Auszubildenden und Praktikant*innen bei Arbeitgebern im Bereich des TVöD gelten eigene tarifliche Regelungen.

Keine Anwendung findet der TVöD auf geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Beschäftigung auf weniger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt und Entgelt nicht über 520,- Euro), Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach SGB III gezahlt werden sowie weitere Beschäftigtengruppen, die im TVöD ausdrücklich benannt werden (Geltungsbereich TVöD).

In einigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung findet sich die Formulierung „Beschäftigte in der Tätigkeit von ...“ (z. B. Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen). Diese Beschäftigten üben zwar die gleiche Tätigkeit aus wie die genannten Berufsgruppen, haben aber nicht die geforderte Ausbildung oder „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ (Sonstige Beschäftigte). Sie sind daher in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert und können maximal die Stufe 4 (Entgeltstufen) erreichen. Diese Stufenbegrenzung entfällt ab dem 1. Oktober 2024 im Zuge der Angleichung der Stufenlaufzeiten.

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Beschäftigungszeit spielt bei der Berechnung der Kündigungsfristen (Kündigung), beim Krankengeldzuschuss (Krankenbezüge) und beim Jubiläumsgeld eine Rolle. Bei Jubiläumsgeld und Krankengeldzuschuss werden auch Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber*innen, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, anerkannt.

Bestimmte Zulagen nach BAT, die es im TVöD nicht mehr gibt, werden den aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten als Besitzstandszulage weiter gezahlt.

Dazu zählen:

  • Kinderzulagen,
  • Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen,
  • Funktionszulagen, die nicht in das BAT-Vergleichsentgelt eingeflossen waren.

Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. sie wächst bei jeder prozentualen Entgeltsteigerung mit. In der Regel bleibt sie auch bei einer Höhergruppierung erhalten.

Ein Heraushebungsmerkmal für Erzieher*innen ist die Ausübung einer „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ gemäß Protokollerklärung Nr. 6. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:

  • Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  • Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  • Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  • fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
  • Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  • Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  • Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.

Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV bzw. ATV-K). Hierzu werden diese bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK) oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert. Die Beiträge zur Zusatzversorgung werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen geleistet. Die Betriebsrente wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt. Sie muss bei der ZVK oder VBL beantragt werden. GEW-Mitglieder, die überlegen, eine Teilrente zu beantragen, sollten sich von der jeweiligen Landesrechtsschutzstelle beraten lassen.

 

Die Eingruppierungsvorschriften eines Tarifvertrags regeln, welche Tätigkeit wie zu bezahlen ist. In der Entgeltordnung werden daher Tätigkeitsmerkmale beschrieben und bestimmten Entgeltgruppen zugeordnet. Es gilt der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik, d. h. die tatsächliche, regelmäßig auszuübende Tätigkeit ist entscheidend für die Eingruppierung. Ändert sich die übertragene Tätigkeit, kann das zu einem Anspruch auf Höhergruppierung führen.

Bei der Überleitung vom BAT auf den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde ein Vergleichsentgelt ermittelt, um Schlechterstellungen zu vermeiden. Dieses Vergleichsentgelt konnte u. U. höher liegen als die höchste Erfahrungsstufe (Endstufe) der maßgeblichen Entgeltgruppe. Das Vergleichsentgelt wird dann als individuelle Endstufe weitergezahlt und wächst mit den allgemeinen Tarifsteigerungen. Bei einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe gezahlt. Dieser kann auch wieder einer individuellen Endstufe in der Entgeltgruppe entsprechen, in die der*die Beschäftige höhergruppiert wurde.

Die Entgelttabelle des TVöD umfasst 15 Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 15). Die sogenannte S-Tabelle für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst umfasst 17 Entgeltgruppen (S 2 bis S 18). Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach Tätigkeitsmerkmalen. Solange jemand dieselbe Tätigkeit ausübt (z. B. Erzieher*in), bleibt man in derselben Entgeltgruppe. Innerhalb der Entgeltgruppe werden Entgeltstufen durchlaufen.

Die Entgeltordnung ist ein Eingruppierungstarifvertrag. Er enthält alle Regelungen, die erforderlich sind, um das Entgelt der Beschäftigten zu ermitteln. Das sind die Tätigkeitsmerkmale und die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung in die Entgelttabelle.

Im Bereich des TVöD gibt es zwei tarifliche Entgeltordnungen: Für die Beschäftigten des Bundes und für die Beschäftigten der Kommunen. Darin enthalten sind die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes.

Jede Entgeltgruppe ist in sechs Erfahrungsstufen unterteilt. Diese werden mit den Jahren der Beschäftigung durchlaufen und sollen die wachsende Berufserfahrung abbilden (Einschränkungen siehe Arbeitgeberwechsel). Nach einer bestimmten Verweildauer in einer Entgeltstufe erreichen Beschäftigte automatisch die nächsthöhere Stufe. Mit jeder neuen Stufe erhalten sie mehr Gehalt.

Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die man in einer Stufe verbracht haben muss, um in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu kommen:

  • In Stufe 1 bleibt man ein Jahr
  • in Stufe 2 zwei Jahre
  • in Stufe 3 drei Jahre
  • in Stufe 4 vier Jahre
  • in Stufe 5 fünf Jahre
  • Stufe 6 ist im Regelfall die Endstufe.

Bis 30. September 2024 gelten für den Sozial- und Erziehungsdienst folgende, vom allgemeinen TVöD abweichende Stufenlaufzeiten:

  • In Stufe 2 bleibt man drei Jahre,
  • in Stufe 3 vier Jahre,
  • in Stufe 4 vier Jahre.

Für einzelne Beschäftigtengruppen gelten inkl. September 2024 noch einmal besondere Stufenlaufzeiten. Ab dem 1. Oktober 2024 gelten für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst die kürzeren Stufenlaufzeiten des allgemeinen TVöD.

Die Beträge der Entgelttabelle werden durch regelmäßig stattfindende Tarifverhandlungen prozentual und/oder durch Mindestbeträge bzw. Sockelbeträge erhöht.

Die jeweils aktuellen Entgelttabellen zum TVöD sind auf der GEW-Website einsehbar.

Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und Erziehungsdienstes erstellt. Es enthält ergänzende Stichwörter, die auf der GEW-Webseite in das ABC des TVöD mit aufgenommen wurden.

Wer eine Broschüre in den Händen bevorzugt, kann das kleine ABC des Sozial- und Erziehungsdienstes über den GEW-Webshop bestellen.

Der TVöD sieht mehrere Formen der Flexibilisierung der Arbeitszeit vor:

  • Durch Vereinbarung mit dem Betriebs-/Personalrat kann eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr eingerichtet werden, in der keine Überstunden anfallen.
  • Das Gleiche gilt für einen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden/Woche, der ebenfalls durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingeführt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit wird von der Rahmenzeit und dem Arbeitszeitkorridor nicht berührt.
  • Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr.
  • Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können Arbeitszeitkonten vereinbart werden, auf denen auch langfristig Zeitguthaben und Zeitschulden verbucht werden können. Auf Arbeitszeitkonten können auch nicht ausgeglichene Überstunden, Mehrarbeitsstunden sowie in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge verbucht werde

Befristung

Förderliche Zeiten sind Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber, die bei der Einstellung im Rahmen der Einstufung berücksichtigt werden können. Die förderlichen Zeiten können bei jedem Arbeitgeber zurückgelegt worden sein. Sie sind also nicht auf Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst begrenzt. Eine Unterbrechung zwischen vorherigem und neuem Arbeitsverhältnis ist für die Anrechnung „förderlicher Zeiten“ unschädlich. An förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit sind geringere Anforderungen zu stellen als an einschlägige Berufserfahrung (Neueinstellung).

Funktionszulagen werden gezahlt, wenn besondere Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung der Beschäftigten vorliegen, die über die Eingruppierung nicht erfasst werden. Wer Anspruch auf eine solche Zulage hat, ergibt sich aus gesonderten tariflichen Regelungen (z.B. Zulage Wohnen).

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß den tarifvertraglichen Regelungen zur Gesundheitsförderung erfolgt nach den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) je nach Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Bei wesentlicher Änderung der Arbeitsumstände (z. B. Aufnahme von unter Dreijährigen Kindern oder Verlängerung der Öffnungszeiten), bei Entstehen neuer Gefährdungsmomente und bei Vorliegen neuer arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse (z. B. zu Belastungen und Berufskrankheiten in pädagogischen Berufen) ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.

Über die Erhöhung des Tabellenentgelts verhandeln die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes regelmäßig in Tarifrunden mit den Arbeitgeberverbänden (Bund und VKA). Alle Infos zu aktuellen Tarifverhandlungen sind auf der GEW-Website.

Tarifverträge gelten unmittelbar nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind (Mitgliedsantrag in dieser Broschüre) und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind. Tatsächlich wenden die Arbeitgeber die Tarifverträge auch auf Beschäftigte an, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Das gleiche gilt für Beschäftigte, deren Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband angehören (Inbezugnahme).

Im Bereich der Wissenschaft bleiben Hochschullehrer*innen, wissenschaftliche Hilfskräfte, studentische Beschäftigte, Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen vom Geltungsbereich ausgenommen.

Für Auszubildende und Praktikant*innen im öffentlichen Dienst gilt der TVöD ebenfalls nicht. Für sie gibt es jeweils einen eigenen Tarifvertrag.

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es besondere Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Die wichtigsten Ziele sind die Förderung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz, die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Gefährdungsbeurteilung zu beantragen. Diese wird dann gemäß den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes durchgeführt. Der Tarifvertrag regelt auch die Einrichtung einer betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln.

Gesundheitszirkel können – zeitlich befristet – von der betrieblichen Kommission zur Gesundheitsförderung eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.

    1. Seit 2015 sind Heilerzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen den Erzieher*innen gleichgestellt: mit staatlicher Anerkennung S 8a, S 8b, oder S 9
    2. Seit 1. Juli 2022 sind Sozialassistent*innen und Heilerziehungspflegehelfer*innen den Kinderpfleger*innen gleichgestellt: mit staatlicher Anerkennung S 3 oder S 4
    3. Ebenfalls seit 1. Juli 2022 sind Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur*zum Heilerziehungspfleger*in in den Geltungsbereich des TVAöD aufgenommen.

Unter Heilpädagog*innen mit staatlicher Anerkennung sind gemäß Protokollerklärung Nr. 7 Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/ Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben. Sie sind bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in Entgeltgruppe S 9 eingruppiert. Heilpädagog*innen mit Diplom- bzw. BA-Abschluss sind mit der Tarifeinigung 2015 in den Katalog der Tätigkeitsmerkmale aufgenommen worden. Sie sind Sozialarbeiter*innen gleichgestellt und seit dem 1. Juli 2015 – je nach auszuübender Tätigkeit – in S 11b, S 12, S 14, S 16, S 17 oder S 18 eingruppiert.

Für beim Bund beschäftigte Arbeitnehmer*innen gelten die Haftungsregelungen, die auch für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten. Das bedeutet im Kern, dass die Beschäftigten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Für Beschäftigte im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) ist im Tarifvertrag klargestellt, dass die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und
Erziehungsdienstes erstellt, das über den GEW-Shop bestellt werden kann.

Beschäftigte, die aufgrund eines Änderungsvertrages, einer Änderungskündigung oder als Kita-Leitung – bei Unterschreitung des Schwellenwertes der Anzahl von belegbaren Plätzen – herabgruppiert werden, erhalten Entgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe (Herabgruppierungsgruppe). Beschäftigte werden stufengleich in die entsprechend niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert.

Die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals führt zu einer gegenüber der Regeltätigkeit höheren Eingruppierung. Dabei müssen in Protokollerklärungen beispielhaft genannte Tätigkeiten erfüllt werden. Es reicht aus, wenn mindestens eine der Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent erfüllt ist. Für Kinderpfleger*innen gibt es das Heraushebungsmerkmal: „schwierige fachliche Tätigkeit“, für Erzieher*innen „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ und für Sozialarbeiter*innen „schwierige Tätigkeit“.

Für die Beschäftigten an Hochschulen gilt in der Regel der Länder-Tarifvertrag (TV-L, TV-H in Hessen). Inzwischen haben mehrere Hochschulen eigene Haustarifverträge abgeschlossen, die sich am TV-L/TV-H orientieren. Einige Forschungsinstitute wenden den TVöD an (Wissenschaftsspezifische Regelungen).

Eine Höhergruppierung erfolgt, wenn eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft auszuüben ist. Seit dem 1. März 2017 erfolgen alle Höhergruppierungen im Bereich des TVöD stufengleich. Das heißt, die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe wird in die neue Entgeltgruppe übertragen. Allerdings beginnt die Stufenlaufzeit von neuem im ersten Jahr.

Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend (mindestens aber einen Monat) übertragen, so wird – ggf. rückwirkend – ab dem ersten Tag eine Zulage gezahlt. Durch die Zulage wird das aktuelle Gehalt vorübergehend auf das Gehalt in der höheren Entgeltgruppe aufgestockt, welches man bei einer Höhergruppierung erhalten würde. Ist bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bereits absehbar, dass diese nur vorübergehend ausgeübt werden soll (z.B. Krankheitsvertretung), kann dieses Vorgehen für die*den Beschäftigte*n günstiger sein als eine Höhergruppierung, weil bei einer anschließenden Herabgruppierung der Verlust von bereits zurückgelegter Stufenlaufzeiten droht. GEW-Mitglieder sollten sich in solchen Fällen unbedingt von ihrem jeweiligen Landesverband beraten lassen.

Mit Arbeitsvertragsklauseln wie „Für das Arbeitsverhältnis gelten der TVöD (…) sowie die Tarifverträge, die den TVöD und (…) ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils geltenden Fassung“ wird der in Bezug genommene Tarifvertrag Gegenstand des Arbeitsvertrages unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien. Auch Gewerkschaftsmitglieder, auf die ein Tarifvertrag aufgrund ihrer Tarifgebundenheit direkt anzuwenden ist, erhalten mit einer solchen Bezugnahmeklausel einen zusätzlichen individualrechtlichen Anspruch. Bei konkurrierenden Ansprüchen entscheidet das Günstigkeitsprinzip, es gilt also die für die Beschäftigten günstigere Regelung. Bei Unklarheiten beraten die Geschäftsstellen der zuständigen GEW-Landesverbände.

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber, z.B. private Träger, wenden auf diesem Weg Tarifverträge an.

Was früher Urlaubs- und Weihnachtsgeld hieß, wurde im TVöD unter der Bezeichnung Jahressonderzahlung zusammengefasst. Alle Beschäftigten, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt von Juli bis September des jeweiligen Jahres.

Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung sind auf der GEW-Website veröffentlicht.
 

 

 

Seit dem Tarifabschluss 2020 besteht für Beschäftigte die Möglichkeit, auf Entgelt zu verzichten und stattdessen Maßnahmen, die der Gesundheitsförderung dienen sollen, in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist eine bestehende Betriebs-/Dienstvereinbarung. Die GEW lehnt das sogenannte Alternative Entgeltanreiz-System ab. GEW-Mitglieder sollten sich in jedem Fall von ihrem Landesverband beraten lassen, bevor sie sich für diese Option entscheiden.

Seit einigen Jahren gibt es vermehrt Bachelorstudiengänge für „Kindheitspädagogik“. Für diese Qualifikation gibt es kein Tätigkeitsmerkmal. In der Praxis wird die Eingruppierung so vorgenommen, wie sie entsprechend der auszuübenden Tätigkeit vorgesehen ist. Eine Kindheitspädagog*in (BA) in der Tätigkeit als Erzieher*in in Entgeltgruppe S 8a eingruppiert, bzw. bei „schwieriger Tätigkeit“ in S 8b. Seit dem 1. Juli 2022 erfüllen Kindheitspädagog*innen mit entsprechender Tätigkeit die Voraussetzung für Sozialarbeiter*innen mit Fallverantwortung.

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt fortgezahlt. Danach wird bei gesetzlich Krankenversicherten ein Krankengeldzuschuss gezahlt. Ab einer Beschäftigungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche gezahlt. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche. Die Höhe des Krankengeldzuschusses entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld, von dem der Arbeitnehmeranteil zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen wird.

Für Beschäftigte bei Bund und Kommunen in den alten Bundesländern, die schon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Netto-Entgelt und Netto-Krankengeld gezahlt. Privat Krankenversicherte müssen ggf. ihren Versicherungsvertrag anpassen.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mit folgenden Fristen möglich:

  • Bis zum Ende des sechsten Monats nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwei Wochen zum Monatsende,
  • bis zu einer Beschäftigungszeit von einem Jahr einen Monat zum Monatsende,
  • ab dem zweiten Jahr sechs Wochen,
  • ab dem fünften Jahr drei Monate,
  • ab dem achten Jahr vier Monate,
  • ab dem zehnten Jahr fünf Monate und
  • ab dem zwölften Jahr sechs Monate zum Quartalsende.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).

Beschäftigten im Tarifgebiet West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre im Dienst sind, kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Unkündbarkeit).

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als zwölf Monaten sind ordentliche Kündigungen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss nur in der Probezeit zulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monaten gelten besondere Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Für Beschäftigte der Länder gilt statt des TVöD der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, TV-H). Die meisten sind Lehrkräfte und Beschäftigte an Hochschulen (Wissenschaftsspezifische Sonderregelungen), aber z.B. auch die Beschäftigten in den Kitas der Berliner Eigenbetriebe. Die Regelungen für die Landesbeschäftigten weichen in einigen Teilen erheblich vom TVöD ab.

Lehrkräfte sind nicht immer Landesbeschäftigte. Manche sind bei kommunalen Arbeitgebern angestellt, z.B. in größeren bayerischen Städten, in Ersatz- und Ergänzungsschulen, teilweise an Volkshochschulen. Für angestellte Lehrkräfte des Bundes und der Kommunen gilt der TVöD. Die Arbeitszeit und die Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind durch Verweisung auf das Beamtenrecht geregelt. Für Lehrkräfte an kommunalen Musikhochschulen sowie Sprach- und Sportlehrkräfte beim Bund gelten gesonderte Tätigkeitsmerkmale.

Der TVöD sieht die Einführung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (auch: „Leistungsorientierte Bezahlung, LOB“) vor. Danach sind Zulagen und Prämien möglich. Sie sollen zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Im Bereich der VKA beträgt das Volumen für das Leistungsentgelt 2,0 Prozent der Gehaltssumme. Weitere Erhöhungsschritte sind derzeit nicht vereinbart. Die genauen Regeln für die Leistungsbezahlung müssen jeweils vor Ort durch einvernehmliche Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ausgehandelt werden. Der TVöD setzt nur den Rahmen. An die Stelle einer Leistungsbewertung können Zielvereinbarungen treten. Für Beschwerdefälle werden betriebliche Kommissionen eingerichtet.

Die Eingruppierung der Leiterinnen von Kindertagesstätten ist abhängig von der Durchschnittsbelegung der Einrichtung. In den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen ist keine Qualifikation genannt, die Voraussetzung für die Übernahme der Leitungstätigkeit wäre. Es kommt allein auf die Übertragung der entsprechenden Leitungsfunktion an. Gemäß Protokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung „grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.“ Bei steigenden Platzzahlen werden Leitungskräfte höhergruppiert und bei sinkenden Belegungszahlen herabgruppiert. Eine Herabgruppierung erfolgt erst, wenn die erforderliche Platzzahl drei Jahre hintereinander um mehr als 7,5 Prozent unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) oder durch die Betreuung von Kindern mit (wesentlich) erhöhtem Förderbedarf führt nicht zu einer Herabgruppierung. Was als „Qualitätsverbesserung“ zu werten ist, ist nicht näher geklärt. Nach Auffassung der GEW gehören dazu auch Veränderungen des pädagogischen Konzepts, in dessen Folge Kinder unter drei Jahren oder Kinder mit Behinderungen aufgenommen werden. Eine damit verbundene Reduzierung der Platzzahl würde in diesem Sinne nicht zu einer Herabgruppierung der Leitungskräfte führen.

Mehrarbeit sind nach TVöD die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Diese Zeiten gelten nicht als Überstunden, d.h. es werden keine Überstundenzuschläge gezahlt.

Nachwirkung bedeutet im Arbeitsrecht, dass kollektivvertragliche Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge) nach deren Kündigung bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer weiter gelten. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages bedeutet, dass der Tarifvertrag so lange weiter gilt, bis er durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung tritt für tarifgebundene Arbeitgeber und deren tarifgebundene Arbeitnehmer*innen ein (also formal nur für Gewerkschaftsmitglieder, siehe Geltungsbereich TVöD). Sie gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Tarifvertrages bereits bestanden.

Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann nur dann Nebentätigkeiten untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten.

Um Neueinstellungen handelt es sich nicht nur bei Berufsanfänger*innen, sondern auch dann, wenn nach Arbeitgeberwechsel oder längerer Unterbrechung ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. 

Neueingestellte im Geltungsbereich des TVöD werden einer Entgeltgruppe zugeordnet und i. d. R. in Stufe 1 eingestuft. Neueingestellte mit einschlägiger Berufserfahrung und Erzieher*innen, die ein Berufspraktikum absolviert haben, beginnen in Stufe 2. Bei einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolgt die Zuordnung zu Stufe 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus „zur Deckung des Personalbedarfs“ förderliche Zeiten aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.

Für Praktikant*innen im öffentlichen Dienst gibt es einen eigenen Tarifvertrag, den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).

Er gilt u. a. für Praktikant*innen im Anerkennungsjahr für die Berufe Sozialarbeiter*in, Sozialpädagog*in, Heilpädagog*in, Erzieher*in und Kinderpfleger*in. Der TVPöD gilt hingegen nicht für Praktikant*innen, die ihr Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Hochschulstudiums absolvieren.

Das Entgelt für Praktikant*innen ist auf der GEW-Website veröffentlicht.

Der TVöD sieht unterschiedliche Probezeiten vor. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit sechs Monate, eine kürzere Probezeit kann aber einzelvertraglich vereinbart werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund die ersten sechs Monate.

Der Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst sind 17 Protokollerklärungen angefügt. In diesen Protokollerklärungen sind unterschiedliche Sachverhalte beschrieben, die für die Eingruppierung oder die Zahlung von Zulagen von Bedeutung sind. Hier geht es z. B. um die Definition von Berufsbezeichnungen, den Modus zur Berechnung der Platzzahl von Kitas, die Heraushebungsmerkmale etc.

Ein Heraushebungsmerkmal für Sozialarbeiter*innen ist die Ausübung einer „schwierigen Tätigkeiten“ gemäß Protokollerklärung Nr. 12. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:

  • Beratung von Suchtmittelabhängigen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/ Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
  • Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
  • Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
  • Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.

 

Ein Heraushebungsmerkmal für Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen oder Heilerziehungspfleger*innen ist die Ausübung einer „schwierigen fachlichen Tätigkeit“ gemäß Protokollerklärung Nr. 2. Es ist erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird:

  • Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
  • Alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  • Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  • Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  • Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

In vielen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung findet sich die Formulierung „sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Diese „sonstigen Beschäftigten“ erhalten dasselbe Entgelt wie diejenigen, die die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Qualifikation vorweisen können. Wo diese Formulierung fehlt, sind Beschäftigte in gleicher Tätigkeit, die jedoch nicht die geforderte Qualifikation vorweisen können, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Im Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienst sind als Berufe nur Kinderpfleger*in, Erzieher*in, Heilerzieher*in, Heilerziehungspfleger*in, Heilpädagog*in, Sozialassistent*innen, Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in und Psychagog*in sowie einige Berufe im handwerklichen Erziehungsdienst genannt. Darüber hinaus sind explizit Beschäftigte als Leitungen von Kindertagesstätten, von Kindertagesstätten für behinderte Menschen und von Erziehungsheimen benannt. Anders ausgebildete Beschäftigte, z. B. Kindheitspädagog*innen werden entsprechend der jeweiligen Tätigkeit oder als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert.

 

Stellvertretende Leitungen werden im Tarifrecht als „ständige Vertreter*innen“ bezeichnet. Dazu gehören nicht „Vertreter*innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen“. In der Tarifeinigung 2015 wurde vereinbart, dass je Kindertagesstätte ein*e ständige*r Vertreter*in der Leitung bestellt werden soll. Von dieser Soll-Bestimmung kann nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. darin bestehen, dass die Einrichtung so klein ist, dass eine ständige Vertretung nicht erforderlich ist. Dafür haben die Tarifparteien einen Maßstab festgelegt, indem sie für stellvertretende Leitungen in Einrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen kein Tätigkeitsmerkmal festgelegt haben. Ab einer Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte von mindestens 40 Plätzen ist ein spezielles Tätigkeitsmerkmal vereinbart (Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 5)

 

Für die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen haben wir ein kleines ABC des Sozial- und Erziehungsdienstes erstellt. Es enthält ergänzende Stichwörter, die auf der GEW-Webseite in das ABC des TVöD mit aufgenommen wurden.

Wer eine Broschüre in den Händen bevorzugt, kann das kleine ABC des Sozial- und Erziehungsdienstes über den GEW-Webshop bestellen.

Entgeltstufen

Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die man in einer Entgeltstufe verbracht haben muss, um in die nächsthöhere Stufe zu kommen. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gelten bis September 2024 andere Stufenlaufzeiten als für den übrigen öffentlichen Dienst (Entgeltstufen). Ab dem 1. Oktober 2024 sind die Stufenlaufzeiten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst den Stufenlaufzeiten des allgemeinen TVöD angeglichen.

Zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung (bzw. Arbeitgeberwechsel), bei Höhergruppierung und bei Herabgruppierung siehe die entsprechenden Abschnitte.

Die Entgelttabellen TVöD Bund/VKA inkl. Sozial- und Erziehungsdienst sind auf der GEW-Website veröffentlicht.

Tarifautomatik bedeutet, dass die*der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitmerkmale der gesamten von ihr*ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die Eingruppierung ist eine zwingende Rechtsfolge, die sich aus dem Tarifvertrag ergibt, ohne dass es dazu eines formellen Eingruppierungsaktes des Arbeitgebers bedarf.

Tarifvertragsparteien können auf Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist. Auf der Arbeitgeberseite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Beim TVöD sind die Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite neben der GEW ver.di, GdP und IG BAU sowie der Beamtenbund und Tarifunion (dbb), auf Arbeitgeberseite der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Die Tarifvertragsparteien verhandeln die Tarifverträge für ihre Mitglieder, auf die sie direkt angewendet werden. Tarifverträge können auch auf andere Arbeitsverhältnisse angewendet werden (Inbezugnahme).

Um festzustellen, in welche Entgeltgruppe der*die Beschäftigte eingruppiert ist, sind in den Eingruppierungstarifverträgen (Entgeltordnung) Tätigkeitsmerkmale beschrieben. Es gilt die sogenannte Tarifautomatik, die besagt, dass es für die Eingruppierung allein darauf ankommt, ob die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal nicht explizit etwas anderes bestimmt ist, müssen die Anforderungen mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 Prozent erfüllt sein.

 

Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, die dem Beschäftigten vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist oder mit dessen Wissen und Duldung ausgeübt wird. Diese kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Festgehalten ist in aller Regel die Entgeltgruppe, so dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit innerhalb der Entgeltgruppe zuzuweisen.

 

Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer*innen, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen. Arbeitnehmer*innen dürfen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden. Entgelt und Jahressonderzahlung werden entsprechend der vereinbarten Teilzeitquote anteilig gezahlt, Urlaub anteilig berechnet. Besonderheiten gibt es bei der Mehrarbeit. Bei der Zuordnung zu und beim Aufstieg in den Entgeltstufen werden Teilzeitphasen voll gewertet.

Für Landesbeschäftigte gibt es mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einen eigenen Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der alle Bundesländer mit Ausnahme Hessens angehören. Der TV-L unterscheidet sich in vielen Punkten vom TVöD.

Das kleine ABC des TV-L ist auf der GEW-Website veröffentlicht.

Der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ (TVöD) trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Er löste den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab.

Der Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) regelt das Verfahren, wie der Umstieg von BAT zu TVöD im Oktober 2005 und in die Entgeltordnungen zum TVöD. Die Überleitung aus dem BAT in den TVöD im Jahr 2005 ist weitgehend abgeschlossen und wird hier nicht mehr erläutert.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden, über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen, und die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Für die Ableistung von Überstunden erhalten die Arbeitnehmer*innen Zeitzuschläge.

Besteht eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (Gleitzeit, Arbeitszeitkonten), sind die im Rahmen dieser Regelung geleisteten Stunden keine Überstunden. Für sie werden keine Zeitzuschläge gezahlt.

„Unkündbarkeit“ meint in der Regel den besonderen tariflichen Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Für Beschäftigte, die bei Überleitung aus dem BAT bereits „unkündbar“ waren, besteht dieser Schutz weiter. Für die übrigen Beschäftigten, die unter die Regelungen für das Tarifgebiet West fallen, gilt eine abgeschwächte Fassung des besonderen Kündigungsschutzes (siehe Kündigung). Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund können auch bei Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. In genau zu prüfenden Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstillegung) kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen werden. Die Anforderungen sind im Rahmen des Bestandsschutzes noch höher.

Bei folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit läuft die Stufenlaufzeit weiter: Mutterschutz, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsunfähigkeit und alle Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.

Bei folgenden, sog. „unschädlichen“ Unterbrechungen wird die Stufenlaufzeit ausgesetzt: Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit und sonstige Zeiten einer Freistellung zum Zwecke der Erziehung bis zu insgesamt fünf Jahren je Kind. Das heißt, in dieser Zeit läuft der Aufstieg in den Entgeltstufen zwar nicht weiter, man fällt aber auch nicht wieder in die Eingangsstufe zurück. Für den Fortbestand der Besitzstandsregelungen des TVÜ sind Unterbrechungen von weniger als einem Monat unschädlich.

Andere Unterbrechungen der Tätigkeit von mehr als sechs Monaten können dazu führen, dass z.B. hinsichtlich der Stufenzuordnung wie bei einer Neueinstellung verfahren wird.

Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 30 Arbeitstage. Zusatzurlaub gibt es z.B. für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst erhalten seit 2022 zusätzliche Entlastungstage.

Der Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden und ist dann spätestens bis zum 31. März, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen/betrieblichen Gründen bis zum 31. Mai anzutreten. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt.

Urlaub wird grundsätzlich „in Natur“ gewährt. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus ist ein „Abkaufen“ des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser unterliegt dann allerdings, im Gegensatz zum Urlaubsanspruch, der Ausschlussfrist.

Arbeitgeberverband

Beschäftigten im Erziehungsdienst (nicht im Sozialdienst) stehen im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit pro Kalenderjahr 30 Stunden für „Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung“ zur Verfügung. Für das Tarifgebiet Ost gilt: Wo es bereits entsprechende landesgesetzliche Regelungen gibt, besteht kein zusätzlicher tariflicher Anspruch. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Kinderpfleger*innen, Erzieher*innen oder Leitungskräfte von Kitas oder Heimen.

Der TVöD enthält anders als der TV-L keine wissenschaftsspezifischen Regelungen. Zwar gilt an den Hochschulen überwiegend der TV-L, aber einige Forschungsinstitute wenden auch den TVöD an. Deshalb fordert die GEW, dass die wissenschaftsspezifischen Regelungen auch in den TVöD übernommen werden müssen. Dazu gehört insbesondere die verbesserte Anerkennung von Berufserfahrung bei Neueinstellungen. Von wissenschaftlichen Beschäftigten wird in besonderem Maße Mobilität erwartet und sie sind durch Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes besonders häufig befristet beschäftigt. Dem tragen die Regelungen zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung im TVöD in keiner Weise Rechnung.

Zum Ausgleich für besondere Arbeitszeiten werden Zeitzuschläge gezahlt.

Diese betragen (je Stunde):

a) für Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 9                     30 %

in den Entgeltgruppen 10 bis 15                15 %     

b) für Nachtarbeit                                         20 %

c) für Sonntagsarbeit                                    25 %

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich                             135 %

- mit Freizeitausgleich                                  35 %

e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr            35 %

f) für Arbeit an Samstagen
von13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht oder
Schichtarbeit anfällt                                      20 %

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (bei Überstunden der individuellen Stufe, höchstens Stufe 4). Von den Zeitzuschlägen nach Buchstabe c bis f wird jeweils nur der höchste gezahlt.

Die Wechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat, bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro/Stunde. Die Schichtzulage beträgt 40 Euro/Monat bzw. bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro/Stunde.

 

 

 

 

Betriebliche Altersversorgung

In vielen Bundesländern gibt es in Kitas, die nach dem Gruppenprinzip strukturiert sind, die Funktion der „Zweitkraft“. Für diese Funktion gibt es kein Tätigkeitsmerkmal. Da ihre überwiegende Aufgabe darin besteht, der Gruppenleitung zu assistieren, wird sie nicht als Erzieherin eingruppiert, sondern als Kinderpflegerin. Dies auch dann, wenn sie eine berufliche Qualifikation als Erzieherin hat (Tätigkeit, auszuübende).

Besitzstandzulage

Funktionszulage

Höherwertige Tätigkeit, vorübergehende Ausübung

Leistungsentgelt