Arbeitszeiterfassung
Selbstausbeutung bekämpfen
Der Europäische Gerichtshof urteilte: Die Arbeitszeit auch von verbeamteten Lehrkräften und Hochschulbeschäftigten muss stundenweise erfasst werden. Sinkt damit die Arbeitsbelastung? E&W hat beim Fachanwalt Peter Hauck-Scholz nachgefragt.
- E&W: Nach deutschem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber bislang nur verpflichtet, Überstunden festzuhalten – und wie lange an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wurde. Was wird sich jetzt ändern?
Peter Hauck-Scholz: Nach dem Urteil des EuGH müssen die Arbeitgeber in Zukunft sämtliche geleisteten Arbeitszeiten erfassen. Gemessen in Zeitstunden, von der Stunde null bis zum Ende des Tages, bis zum Ende der Woche. Egal, wann sie geleistet werden. Ob am Wochentag, am Samstag oder am Sonntag. Egal, wo sie geleistet werden. Im Betrieb, zu Hause oder auf Reisen.
- E&W: Das deutsche Arbeitszeitgesetz gilt lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Verbeamtete Lehrkräfte oder Hochschullehrer werden gar nicht erfasst. Was sagt der EuGH dazu?
Hauck-Scholz: Der EuGH nimmt eine solche Differenzierung nicht vor. Er knüpft daran an, dass im Europarecht der Begriff Arbeitnehmer auch die Beamten umfasst. Vor diesem Hintergrund hat das deutsche Arbeitsrecht eine Lücke.
- E&W: Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union von 2003 hält fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Regelfall nicht überschritten werden darf. Viele Lehrkräfte arbeiten länger. Wie groß ist die Chance, dass die Belastung durch Mehrarbeit nun sinkt?
Hauck-Scholz: Der Schlüssel ist die Arbeitszeiterfassung. Nach dem Urteil des EuGH muss die Arbeitszeit auch von Lehrerinnen und Lehrern erfasst werden. Damit schafft man eine empirische Grundlage. Anschließend muss womöglich der Gesetzgeber tätig werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits formuliert, dass die Lehrerarbeitszeit nicht größer sein darf als die Arbeitszeit aller anderen Beamten. Und die schwankte im Laufe der Jahre, mal waren es 39 Wochenstunden, mal 40 oder 41.
- E&W: Aber wie lässt sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte erfassen? Werden sie verpflichtet, ihre Arbeitsstunden aufzuschreiben?
Hauck-Scholz: Die Fachwelt diskutiert jetzt die Frage: Geht das, dass der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen selber macht? Darf der Arbeitgeber diese Pflicht an die Arbeitnehmer delegieren? Da streiten sich die Gelehrten. Die überwiegende Zahl ist der Meinung, das geht schon, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
- E&W: Welchen?
Hauck-Scholz: Der Arbeitgeber bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich. Daraus folgt, dass er sich etwa durch Stichproben von der Richtigkeit der Aufzeichnungen überzeugen muss und diese zeitnah, am besten am selben Tag erfolgen.
- E&W: In Hessen haben Lehrerinnen und Lehrer bereits vor Jahren versucht, mit Selbstaufzeichnung ihrer Arbeitszeit gegen Mehrarbeit vorzugehen. Was ist daraus geworden?
Hauck-Scholz: Die Lehrkräfte in Hessen sind mit diesen Aufzeichnungen vor Gericht gezogen. Sie haben gesagt: Die geltende Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte in Hessen ist unwirksam. Wir arbeiten ja viel mehr. Das ist damals vor Gericht gescheitert. Die richterliche Entscheidung dazu ist lesenswert, weil es eine solche anmaßende Abfertigung der Lehrkräfte ist – von oben herab, das sucht seinesgleichen. Eine derartige Abfuhr ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr möglich.
- E&W: Was ist mit den Beschäftigten an Hochschulen? Welche Regelungen gelten dort bislang?
Hauck-Scholz: Es gibt Tarifbeschäftigte und es gibt Beschäftigte, für die kein Tarifvertrag gilt. Die haben dann individuelle Arbeitsverträge. Doch zur Arbeitszeit-Aufzeichnung gibt es nichts. Weder im Tarifvertrag, noch in sonstigen individuellen Arbeitsverträgen. Hier besteht Handlungsbedarf.
- E&W: Was wird sich jetzt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ändern?
Hauck-Scholz: Professoren lassen oft die Art, wie sie ihre Arbeit bewältigen, auch ihren Mitarbeitern angedeihen. Da herrscht mitunter große Freizügigkeit und Liberalität. Das führt dazu, dass sie vielfach zu Hause arbeiten. Jedoch gibt es keine rechtlichen Regelungen, die Ansprüche begründen oder Verbote aussprechen. Es gibt auch Wissenschaftler, die machen Studienreisen, um Archive oder Bibliotheken aufzusuchen. Was soll mit denen passieren? Da bleibt nichts anderes übrig, als dass sie selbst aufzeichnen. Der Arbeitgeber ist ja nicht dabei.
- E&W: Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitnehmer ist Mehrarbeit. Das wird vielen Lehrkräften und Hochschulbeschäftigten nicht gefallen.
Hauck-Scholz: Der EuGH hat gesagt: Die Regelung über die Arbeitszeit und die Arbeitszeiterfassung dienen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das ist europäisches Recht. Und über solche Regelungen kann sich der einzelne Arbeitnehmer nicht hinwegsetzen. Außerdem gehört das Aufzeichnen zur Arbeitszeit des Beschäftigten.
- E&W: Weniger Freiheit, mehr Gesundheit – und das als staatliche Vorgabe?
Hauck-Scholz: Das ist der Versuch, die viel zitierte Selbstausbeutung zu bekämpfen. Das ist der Grundgedanke des EuGH.
- E&W: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales novelliert jetzt das Arbeitszeitgesetz. Wie ist der Stand?
Hauck-Scholz: Ich weiß nur, welche Rechtsgutachten das Ministerium dazu eingeholt hat. Und welche Vorschläge darin formuliert wurden. Und ich weiß, dass diese Vorschläge die Spezifika von Lehrkräften und Hochschulbediensteten nicht im Blick haben.
- E&W: Wie kann das sein?
Hauck-Scholz: Ganz einfach. Die Gutachter sind Arbeitsrechtler. Für die sind Beamte außerhalb ihres Denkens (lacht). Weil das deutsche Arbeitszeitgesetz die Beamten nicht erfasst, sind diese Professoren überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass sie sich über Beamte Gedanken machen müssen. Soweit ich das überblicke, bin ich der Erste, der durch einen Aufsatz auf diese Problematik eingegangen ist.
- E&W: Dann muss unser Interview wohl fortgesetzt werden, wenn die Novelle des Arbeitszeitgesetzes vorliegt.
Hauck-Scholz: Sehr gern.
DGB: Arbeitgeber sollen jede Arbeitsstunde erfassen: Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, befürwortet der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), Arbeitgebervertreter lehnen sie dagegen ab. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag Mitte September in Berlin deutlich. Gegenstand der Anhörung waren die von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitszeitrechts gemäß den Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019. „Eine korrekte Umsetzung der EuGH-Entscheidung setzt neben einer generellen Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitgeber auch die Umsetzung der Vorgaben der Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit voraus“, heißt es in der Stellungnahme des DGB. „Ohne eine Erfassung der Arbeitszeit, für die der EuGH klare Vorgaben gemacht hat, können Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen“, ergänzte Johanna Wenckebach vom Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht. Aus Sicht der Arbeitgeber stellt eine systematische Erfassung der Arbeitszeit jedoch einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand dar. (Jürgen Amendt, Redakteur der „Erziehung und Wissenschaft“) |