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Coronapandemie

Das gilt jetzt für die Schulöffnungen

Die ersten Kinder und Jugendlichen sind bereits schrittweise und unter Auflagen an die Schulen zurückgekehrt. Doch wie können Hygienepläne und Schutzabstände jetzt eingehalten werden? Die GEW gibt Antworten.

Foto: Pixabay / CC0

Bund und Länder haben sich am 6. Mai in ihrem Beschluss darauf verständigt, den Unterricht teilweise als Präsenzunterricht noch vor den Sommerferien wiederaufzunehmen. Jetzt sind die Länder am Zug: Sie müssen dafür sorgen, dass sowohl im Unterricht als auch in den Pausen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden. Parallel sollen digitale Unterrichtskonzepte weiterentwickelt werden.

Die GEW will Schulen Hilfestellung bieten und hat mit Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte drei Gutachten zum Arbeits-und Gesundheitsschutz erstellt und die rechtlichen Grundlagen zusammengetragen. Auf Basis dieser Ergebnisse wird klar, wie etwa ein Hygieneplan für Schulen erstellt wird, wie Schutzabstände einzuhalten sind und was bei Risikogruppen zu beachten ist.

Das sind die wichtigsten Erkenntnisse zum Thema:

Schulöffnungen

Im ersten Coronajahr hat der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte im Auftrag der GEW ein Gutachten zum Arbeits-und Gesundheitsschutz erstellt und die rechtlichen Grundlagen zusammengetragen. Demnach ist der Arbeitgeber auch bei der Hygiene für Schul- oder Kitakinder mit in der Pflicht. Kommunale Schulträger und die Länder als Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, beim Infektionsschutz zusammenzuarbeiten. Denn: „Hygiene ist unteilbar“, sagte Kohte. Das bleibt auch nach der offiziellen Beendigung der Pandemielage und dem schrittweisen Aufheben der Corona-Maßnahmen an den Schulen aktuell.

Keinesfalls dürfe die Verantwortung auf die Schulleitungen abgeschoben werden. Über eine schrittweise Schulöffnung könne immer nur auf Grundlage der Hygienepläne vor Ort entschieden werden, weil die räumlichen Bedingen dort eine wichtige Rolle spielten.

Die GEW appelliert folgerichtig: „Es muss Schluss damit sein, dass Arbeitgeber/ Dienstherr Land und kommunale Schulträger sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Alle Akteure sind gesetzlich verpflichtet, beim Infektionsschutz konstruktiv zusammenzuarbeiten.“

Eine Gefährdungsbeurteilung ist per se nicht an das Vorhandensein einer Pandemie geknüpft, sondern allgemein von jedem Arbeitgeber durch das Arbeitsschutzgesetz gefordert. Da auch weiterhin eine hohe Infektionsgefahr besteht, heißt dies:

  • Jeder Arbeitgeber hat den Stand der Hygiene zu beachten (§ 4 Nr. 3 ArbSchG). Der aktuelle Stand in der gegenwärtigen Corona-Pandemie wird durch die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts umschrieben und ist im BMAS-Arbeitsschutzstandard aufgenommen worden.
  • Jede Gefährdungsbeurteilung orientiert sich am TOP-Prinzip, so dass technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen in dieser Reihenfolge ermittelt werden. Dazu gehört auch, psychische Belastungen zu erfassen.
  • Eine solche Gefährdungsbeurteilung ist eine Aufgabe der Schulleitung, die unter Beteiligung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und des Schulträgers zu erfolgen hat. Wenn in der Schule ein Krisenteam gebildet ist, kann auf diese Weise der gesamte Sachverstand am besten beteiligt werden.
  • Im Vordergrund steht zunächst die Arbeitsplatzgestaltung durch raumtechnische Maßnahmen, die sowohl Klassenzimmer, Fach- und Funktionsräume und Lehrerzimmer als auch Pausenräume, Kantine und die gesamten Verkehrswege in der Schule betreffen.
  • Die Gebote der sicheren Fluchtwege und Notausgänge als auch der Barrierefreiheit müssen auch unter diesen Bedingungen beachtete werden.
  • Eine Schlüsselrolle zum Gelingen dieser Herausforderungen spielt die Unterweisung sowohl der Beschäftigten als auch der Schülerinnen und Schüler.
  • Personenbezogene Maßnahmen betreffen vor allem Masken und persönliche Schutzausrüstungen. Diese sind systematisch nachgeordnet. Spezifische Aufgaben stellen sich bei der Sicherung der Inklusion der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen.

Die wissenschaftliche Einschätzung des Coronavirus macht ebenso so Fortschritte wie der Impfschutz der Bevölkerung und die Behandlungsmöglichkeiten. Daher ändert sich auch die Einschätzung darüber, wer als Angehörige einer Risikogruppe gilt und deshalb besser nicht direkt im direkten Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten sollte. Den jeweils aktuellsten Stand der Forschung publiziert das Robert-Koch-Institut.

Der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte hat im ersten Jahr der Pandemie ein GEW-Gutachten verfasst. Die darin beschriebenen Mitbestimmungsrechte der Personal- und Betriebsräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz bleiben auch nach dem Ende der Pandemielage aktuell. „Die Regelung der Hygiene ist, wie ihre Verortung im Arbeitsschutzrecht zeigt, eine Aufgabe auch des Arbeitsschutzes, so dass sie dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats obliegt, wie sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ergibt“, schreibt Kohte.

 

Das müssen Schulen umsetzen

Da überall ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gilt, müssen die Tische in den Klassen entsprechend auseinander gerückt werden. Zudem sind weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenzimmer zugelassen. Je nachdem, wie groß der Raum ist, sind das in der Regel maximal 15 Schülerinnen und Schüler. Partner- und Gruppenarbeit sind verboten. Um die Innenluft auszutauschen, ist es wichtig, regelmäßig richtig zu lüften.

Besonders gründlich sind Türklinken und Griffe, Handläufe, Lichtschalter, Tische, Stühle, Telefone, Kopierer und alle weiteren Griffbereiche zu reinigen. In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. In alle Aspekte und Fragen müssen die Personalräte einbezogen werden.