Gesetzentwurf zum Weiterbildungsgesetz
„Reformen sind nicht ausreichend“
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung beschlossen. Die GEW begrüßt die Änderungen an sich, kritisiert aber, dass die Bildungszeit fehle.
Das Bundeskabinett hat am 29. März 2023 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, das sogenanntes Weiterbildungsgesetz, beschlossen und geht damit jetzt in die parlamentarische Beratung. „Die Reformen gehen in die richtige Richtung und sind zu begrüßen, sie sind jedoch nicht ausreichend,“ kommentierte Ralf Becker, im geschäftsführenden Vorstand der GEW zuständig für Weiterbildung, den Gesetzentwurf. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Dezember 2022 fehle der Teil Bildungszeit.
Der neue Gesetzentwurf beinhaltet Verbesserungen bei der bisherigen Weiterbildungsförderung von Beschäftigten und neu das Qualifizierungsgeld.
Zugang zur Weiterbildung geöffnet
So werden bei der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter die bisher nach Betriebsgröße gestaffelten Fördersätze auf die maximale Förderhöhe festgeschrieben. Darüber hinaus wird der Zugang zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter für alle Arbeitgeber und Beschäftigte geöffnet.
Qualifizierungsgeld soll Arbeitsplätze retten
Zielgruppe des neuen Qualifizierungsgeldes sind Unternehmen und deren Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen kann.
Während der Weiterbildung wird der Betrieb von den Entgeltzahlungen für die zu qualifizierenden Beschäftigten entlastet, trägt dafür aber die Weiterbildungskosten. Die zu qualifizierenden Beschäftigten erhalten während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld, welches sich in der Höhe am Kurzarbeitergeld anlehnt. Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind möglich.
Neuer Berufsabschluss möglich
Die Förderdauer umfasst bis zu 3,5 Jahre, so dass auch der Erwerb neuer Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist. Förderungsvoraussetzungen sind u. a. eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag. Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme muss für die Förderung zugelassen sein. Eine Zertifizierung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen. Für beide Maßnahmen ist eine Antragstellung von Arbeitgeber und Beschäftigten notwendig.
Im Referentenentwurf waren noch Regelungen zu einer neuen Bildungszeit enthalten. Die hätte den Vorteil gehabt, dass der/die Beschäftigte alleine antragsberechtigt gewesen wäre und der Arbeitgeber hätte freistellen müssen. Doe GEW kritsiert, dass die Bildungszeit nicht mehr vorkommt und beim Qualifizierungsgeld immer auch die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist.