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Urheberrecht

„Oft fehlt das Unrechtsbewusstsein“

Wenn Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen unerlaubt Fotos auf ihren Webseiten veröffentlichen, ist mitunter Schadensersatz in vierstelliger Höhe fällig. Was Lehrkräfte und andere Beschäftigte zu beachten haben.

Durch die digitale Technik ist es leichter geworden, Inhalte anderer für sich zu nutzen. Dabei müssen aber die Regeln des Urheberrechts beachtet werden. (Foto: mauritius images/Pixtal)

„Das Foto zeigt eine Flamenco-Tänzerin“, erinnert sich Dirk Renckhoff, Profi-Fotograf in Hamburg. Das Foto wurde aus dem Internet herunterladen und vom Lehrer eines Göttinger Gymnasiums auf die schuleigene Webseite gestellt. „Die Schule warb damit für ihren Spanisch-Zweig“, sagt der 75-Jährige. Und das fünf Jahre lang – ohne den Fotografen um Genehmigung zu fragen. Renckhoff klagte vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz. Mit Erfolg. Doch das Land Niedersachsen, Dienstherr des Lehrers, wies den Anspruch zurück und ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte am 9. November 2015 ebenfalls zugunsten Renckhoffs (Aktenzeichen: 13 U 95/15). Ergebnis: Der Hamburger Fotograf erhält einen Betrag von 2.325 Euro (Grundhonorar plus Zuschlag für die Nutzung über weitere vier Jahre plus Zuschlag für die fehlende Nennung des Urhebernamens). Hinzu kommen Zinsen, zu zahlen ab Beginn der Urheberrechtsverletzung in 2008. Außerdem die Kosten für Renckhoffs Anwalt. Und die Gerichtskosten. Ganz schön teuer für das Land Niedersachsen.

„Jede Lehrkraft hat mit Urheberrecht zu tun.“ (Jasper Prigge)

„Jede Lehrkraft hat mit Urheberrecht zu tun“, betont Jasper Prigge, Anwalt für Medienrecht in Düsseldorf. Mal geht es um die Nutzung von Videofilmen im Unterricht, mal um ein Theaterstück, mal um den Auszug aus einem Sachbuch, der in einem Arbeitsblatt auftauchen soll. Das Urheberrechtsgesetz schreibt vor: Bis zu 15 Prozent des Inhaltes eines geschützten Werkes dürfen im Unterricht verwendet werden, ohne dass der Urheber zustimmen muss. Handelt es sich um ein „Werk geringen Umfangs“, zum Beispiel einen Fachaufsatz von einer Seite Länge, darf es komplett eingesetzt werden. Wichtig ist jedoch, dass die geschützten Werke nur für Lehrende und Lernende verwendet werden. Eine Veröffentlichung auf der für alle einsehbaren Homepage von Schule, Hochschule oder Weiterbildungsträger ist ohne Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt.

Kostenfreie Alternativen

Will eine Schule fremde Fotos kostenfrei auf der eigenen Webseite nutzen, sollte sie Aufnahmen wählen, die vom Urheber mit einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz) freigegeben wurden. Das rät der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke. Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die Lizenzverträge entwickelt hat, um die Nutzung kreativer Inhalte im Internet zu erleichtern. Doch auch bei CC-Lizenzen seien Bedingungen einzuhalten, betont Solmecke. „Insbesondere muss man den Urheber nennen und auf die Lizenz verlinken.“ Alternativ dazu könnten Schulen kostenfreie Bilder verwenden, die auf Internetseiten wie Pixabay zu finden sind. Der Kölner Anwalt empfiehlt auch hier, einen Blick auf die Lizenzbedingungen zu werfen. So untersage Pixabay zum Beispiel „die Verbreitung der Fotos auf anderen Bilder- oder Vertriebsseiten“.

Fotograf Renkhoff berichtet, dass bundesweit „mindestens zwölf Schulen“ Fotos von ihm verwendet hätten. Außerdem „20 Unis, davon zwei in Österreich“. Und diverse Volkshochschulen. „Eine VHS im Ruhrgebiet hat eines meiner Fotos kommerziell genutzt. Das wurde auf Plakate und Flyer gedruckt“, berichtet der Hamburger. Er habe seinen Anwalt losgeschickt – und 10.000 Euro Schadensersatz reingeholt. Warum seine Werke so oft betroffen sind? Er sei Reise-Fotograf, viele seiner Aufnahmen seien auf einer Online-Reiseseite „mit sehr gutem Google-Ranking“ zu finden.

„Es geht mir nicht ums Geld“, versichert der Fotograf. Zudem habe er „noch nie einen Schüler verklagt“. Ihm sei wichtig, „dass man ein Werk schätzt und entsprechend bezahlt“. Schülerinnen, Schüler und Studierende seien „meistens nicht informiert“. Bei Lehrkräften und Lehrstuhlinhaberinnen fehle oft das „Unrechtsbewusstsein“. „Selbst in Promotionsarbeiten und anderen Publikationen wurden meine Bilder als eigene ausgegeben“, so der Hamburger Fotograf.

Bekanntes Problem

An Hochschulen kennt man das Problem. „Die Universität Heidelberg sieht sich in letzter Zeit vermehrt hohen Schadensersatzforderungen ausgesetzt“, steht auf der Homepage der Heidelberger Uni. Dies betreffe „insbesondere die unerlaubte Veröffentlichung von lizenzpflichtigen Fotos und Kartenausschnitten auf Webseiten der Universität“. Die Uni warnt: „Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen solche finanziellen Ansprüche vorzugehen, sind sehr beschränkt und die Forderungen damit im Regelfall zu erfüllen.“

Diese Aussagen seien „nicht mehr aktuell“, erklärt Marietta Fuhrmann-Koch, Pressesprecherin der Uni Heidelberg, auf E&W-Anfrage. In 2020 habe es bislang lediglich zwei Abmahnungen gegeben, die die Verletzung von Bildrechten und die Nutzung von Kurzbiografien betroffen hätten. „Eine Sensibilisierung zum Urheberrecht findet an der Hochschule inzwischen statt“, versichert Fuhrmann-Koch. Bereits für Erstsemester gebe es detaillierte Anleitungen zum „guten wissenschaftlichen Arbeiten“.

Kostenlose Nutzung möglich

Und wem gehören die Rechte an Arbeiten, die von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschaffen wurden? Die Broschüre „Urheberrecht in der Wissenschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) meldet dazu: „Im Einzelfall“ greife das Arbeitnehmerurheberrecht. Dann erhalte der Dienstherr oder der Arbeitgeber Nutzungsrechte für alle Werke, „die in Erfüllung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses“ entstanden seien. „Urheber bleibt allerdings der Arbeitnehmer“, heißt es in der Broschüre. Das Arbeitnehmerurheberrecht könne bei wissenschaftlichen Mitarbeitern dann gelten, „wenn sie nicht eigenverantwortlich tätig sind und die Wertschöpfung explizit der Arbeitserfüllung dient“.

Geht es um die Lehre, dürfen Dozenten oder Professorinnen bis zu 15 Prozent eines geschützten Werkes kostenlos nutzen. Für die eigene wissenschaftliche Forschung ist erlaubt, bis zu 75 Prozent eines Lehrbuches zu kopieren, analog oder digital. Nicht gedeckt sei jedoch die Nutzung „zu Unterhaltungszwecken“, so die BMBF-Broschüre. Für „das Abspielen von Musik in der Mensa, während des Tags der offenen Tür oder im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaften“ brauche man die Genehmigung des Urhebers.

Jeder Fall ist individuell

Kommt es zum Rechtsstreit, zählt allein der individuelle Fall. Das zeigt ein Beispiel aus dem schwäbischen Herrenberg. Die GEMA, die die Urheber von Musikwerken vertritt, hatte einen Schulförderverein verklagt, der am 15. Juli 2017 den Abiball eines Herrenberger Gymnasiums veranstaltet hatte. Der Eintritt für die Veranstaltung in der Stadthalle kostete 20 Euro, davon 10 Euro für Verpflegung. Rund 530 Menschen nahmen teil, neben den Abiturientinnen und Abiturienten waren es Eltern, nahe Verwandte, Lehrkräfte, Mitglieder des Schulfördervereins sowie einige Freundinnen und Freunde.

Die GEMA vertrat die Ansicht, es habe sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt. Da geschützte Musikwerke abgespielt wurden, stehe ihr wegen Urheberrechtsverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 856,08 Euro zu. Der Förderverein widersprach. Die Veranstaltung sei nicht öffentlich gewesen, im Mittelpunkt habe die Zeugnisübergabe gestanden sowie die Verleihung von Schulpreisen sowie Reden und Präsentationen. Das Amtsgericht Stuttgart gab dem beklagten Verein am 5. -Februar 2019 recht: Eine „öffentliche Wiedergabe“ habe „nicht stattgefunden“. Öffentlichkeit setze eine „unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten“ voraus. Die „Zugänglichmachung eines Werkes“ dürfe nicht auf „besondere Personen beschränkt“ sein. Entsprechend sei die Klage zurückzuweisen (Aktenzeichen: 4 C 4895/18).