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Verbeamtung: Abgelehnt – Dienst­unfähigkeit droht

Gesundheitliche Eignung ist für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ein legitimes Kriterium. Der Dienstherr darf berücksichtigen, ob Anwärterinnen und Anwärter den Arbeitsanforderungen auf Dauer gewachsen sind.

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) lehnte den Antrag eines angestellten Lehrers für Politik und Sport ab, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Begründung: Bei der Lehrkraft drohe die vorzeitige Dienstunfähigkeit im Fach Sport; damit stehe in einem von zwei Unterrichtsfächern ein optimaler Einsatz im Sinne der Schule zukünftig in Frage. Der Lehrer sei gegebenenfalls nur noch in einem Fach oder fachfremd einzusetzen. Das Land bezog sich bei der Ablehnung auf die Gesundheitsprognosen in der Stellungnahme des Amtsarztes. Die Lehrkraft klagte dagegen und berief sich u. a. darauf, dass das Land an seiner Beschäftigung im Angestelltenverhältnis festhalte; auch sei bei ihm nicht mit einer vorzeitigen Zurruhesetzung als Studienrat zu rechnen, wenn er nur in einem Unterrichtsfach ausfiele.

Bereits das Verwaltungsgericht entschied jedoch im Sinne des Landes, das Oberverwaltungsgericht (OVG) in NRW bestätigte die Vorinstanz mit seinem Beschluss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege die Entscheidung über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern im Ermessen des Dienstherrn – nach eingehender Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dem Dienstherrn sei es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch überlassen, die gesundheitliche Eignung zu beurteilen. Körperliche Eignungskriterien dienten dem Zweck, den sparsamen Einsatz öffentlicher Finanzmittel sowie ein sachgemäßes und reibungsloses Erfüllen der Aufgaben sicherzustellen. Ein Anwärter werde in der Regel wegen einer bestimmten Fächerkombination und dem entsprechenden Unterrichtsbedarf ausgewählt, um Personal flexibel einsetzen zu können. Da das Kriterium der gesundheitlichen Eignung allgemein berücksichtigt wird, verletze die Ablehnung des Landes auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).