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Grundsätzliche Voraussetzung für den Urlaubsanspruch einer Honorarkraft ist ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte. Informationen über die Höhe des Urlaubsanspruches, über die Frage, bis wann dieser Erholungsurlaub genommen werden muss, und wieviel Geld Honorarkräften zusteht, falls ihr Urlaubsanspruch ausgezahlt werden soll, gibt das GEW-Infoblatt.
Gleichzeitig weist die GEW ihre Mitglieder auf ihren Rechtsschutz hin, sollten DozentInnen Streitigkeiten verbunden mit ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Es empfiehlt sich, direkt Kontakt mit der GEW-Rechtschutzstelle im jeweiligen Bundesland zu suchen, um mögliche Urlaubsansprüche im Einzelfall prüfen zu lassen.