Damit gilt nach langem Kampf endlich ein Mindestlohn für das pädagogische Personal bei Weiterbildungsträgern im Bereich SGB II und III.
Das ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu tariflich gesicherten Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung. Der Mindestlohn-Tarifvertrag verhindert einen Unterbietungswettbewerb auf Kosten der Beschäftigten. Er stellt aber weder ein vollständiges Lohngefüge oberhalb des Mindestlohns bereit, noch garantiert er umfassend tariflich gesicherte Arbeitsverhältnisse. Einen entsprechenden Branchen-Tarifvertrag zu vereinbaren bleibt weiterhin Aufgabe der Tarifparteien.
Mindestlohn durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt
Am 17. Juli 2012 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erlassen. Mit Wirkung zum 1. August 2012 sind die Lohnuntergrenzen von 12,60 Euro in Westdeutschland und 11,25 Euro in Ostdeutschland allgemeinverbindlich und können auch durch Tarifverträge nicht unterschritten werden.