Die Klägerin, eine unbefristet angestellte Lehrerin an einer Förderschule für Körperbehinderte, bewarb sich in Niedersachsen um eine Stelle und erreichte Rang eins. Im Oktober 2005 beantragte sie ihre Versetzung in den Schuldienst Niedersachsens und die Freigabe aus dem Angestelltenverhältnis. Sie machte unter anderem familiäre Gründe geltend, da ihre gebrechlichen Eltern in Niedersachsen lebten und darauf angewiesen seien, ihre Kinder in der Nähe zu haben. Das zuständige Regionalschulamt Bautzen lehnte den Antrag ab.
Obwohl die Kultusministerkonferenz (KMK)(Beschluss vom 10. Mai 2001) die Modalitäten für Länderwechsel von Lehrkräften dahingehend geregelt hatte, Bewerbungen und Wechsel jederzeit zu ermöglichen und Freigabeerklärungen, insbesondere bei Familienzusammenführungen, großzügig zu erteilen, verneinte der Freistaat einen pauschalen Anspruch darauf. Die Behörde verwies auf die Möglichkeit zur Kündigung und argumentierte mit der schlechten Personalsituation an Förderschulen, die keine ersatzlose Freigabe zulasse. Das Land Niedersachsen verweigerte der Klägerin ohne Freigabe eine Anstellung, so dass diese per einstweiliger Verfügung ihre Freigabe vor dem Arbeitsgericht durchsetzte und danach in Niedersachsen angestellt worden ist.
"Unzulässiger Eingriff"
Die Beschwerde der Schulbehörde vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG) war erfolglos. Das LAG entschied ohne mündliche Verhandlung nach schriftlichen Erledigungserklärungen der Parteien, dass der Freistaat die Kosten des Verfahrens trägt. Das Gericht stellte klar, dass eine Berufung nicht zulässig sei, weil sowohl Klage und Verfügung begründet wären: Ohne Verfügung hätte die Klägerin ihre Einstellung in Niedersachsen nicht erreicht, was ihr Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes rechtswidrig eingeschränkt hätte.
Kritisch ging das LAG auf den KMK-Beschluss ein: Eine Verabredung der Länder, die den Wechsel von Beschäftigten von einer Freigabe abhängig macht, habe keinen Rechtsnormcharakter (keine Gesetzeskraft) und stelle einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundgesetzes (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dar.
Im Ergebnis handele es sich um einen einseitigen Kündigungsschutz für die Arbeitgeberseite, der die freie Abwanderung des Personals unterbindet. Dies komme einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleich. Zusätzlich wies das LAG darauf hin, dass es sich um eine Abmachung unter Arbeitgebern handele, die auf dem Arbeitsmarkt eine Monopolstellung einnehmen.
(Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 7. November 2006 – Aktenzeichen 2 Sa 473/06)