Der Schüler erhielt für die Anschaffung der notwendigen Schulbücher lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro gemäß den geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit.
Die Erstattung weiterer Kosten für Schulbücher in Höhe von fast 140 Euro lehnte der zuständige Grundsicherungsträger ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg: Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz aufgezählten "Sonderbedarfen", die zusätzlich zu den Regeleistungen übernommen werden müssten, hieß es in der Begründung.
Nun hat das Landessozialgericht zwar ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung verneint, verurteilte aber den Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten für die Schulbücher. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handele es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei.
Hartz IV: Kosten für Schulbücher müssen von Sozialhilfeträger übernommen werden
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz haben Hartz IV-Empfänger einen Anspruch darauf, dass die Kosten für Schulbücher vom Sozialhilfeträger übernommen werden. So entschied das Gericht zu Gunsten eines Neuntklässlers, der gemeinsam mit seiner allein erziehenden Mutter Arbeitslosengeld II bezieht.