Ein von der GEW NRW in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt es schwarz auf weiß: die Besoldung der Lehrkräfte ist in Teilen verfassungswidrig. Professor Dr. Ralf Brinktine von der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg untersuchte, ob die unterschiedliche Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer rechtlich zulässig ist. Er befasste sich mit dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamt_innenrechtlicher Perspektive.
GEW in NRW - Besoldung der Lehrkräfte ist verfassungswidrig
Die GEW NRW fordert von der Landesregierung, die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer per Gesetz zu korrigieren. Ein Gutachten zeigt jetzt, dass die unterschiedliche Besoldung gleichwertiger Lehrämter verfassungswidrig ist.
Sein Fazit: Die unterschiedliche Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die einheitlich nach dem Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) 2009 ausgebildet werden bzw. ausgebildet worden sind, steht nicht im Einklang mit den Vorgaben des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG. Es lasse sich kein sachlicher Grund (mehr) finden, der eine niedrigere Besoldung von Lehrkräften an Grundschulen und in der Sekundarstufe I im Vergleich zu Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien, Berufskollegs und der Sekundarstufe II an Gesamtschulen rechtfertige. Die Ungleichbehandlung könne weder mit dem Kriterium divergierender Aus- und Fortbildung noch mit dem Merkmal unterschiedlicher Aufgaben und Anforderungen des Amtes begründet werden, da möglicherweise in dieser Hinsicht früher bestehende Unterschiede nicht mehr gegeben sind.
Die bisherige Besoldung der Lehrkräfte orientiert sich an der alten Lehrkräfteausbildung und stuft lediglich die Lehrkräfte an Gymnasien, Berufskollegs und der Sekundarstufe II der Gesamtschulen in den höheren Dienst (Eingangsbesoldung A13) ein. Die GEW NRW fordert daher für alle Lehrerinnen und Lehrer aus der neu geordneten Lehrer_innenausbildung eine Eingangsbesoldung mit A 13.
Hintergrund
Der Landtag von NRW hat im Jahr 2009 ein neues Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LAGB) verabschiedet, das – unabhängig vom Lehramt – regelt, dass für alle Lehrämter ein sechssemestriges Bachelorstudium plus ein viersemestriges Masterstudium absolviert werden muss. Daran schließt sich ein 18-monatiger Vorbereitungsdienst an. Bereits vor diesem Landtagsbeschluss hatten einzelne Universitäten in NRW die Lehrer_innenausbildung in Modellstudiengängen genauso verändert. In den nächsten Jahren werden nach Berechnungen der GEW NRW vermutlich ca. 3000 Lehrerinnen und Lehrer eingestellt, deren Eingangsbesoldung erhöht werden müsste (A 13 an Stelle von A 12). In der Debatte des Jahres 2009 haben sich Vertreterinnen und Vertreter der damaligen Opposition eindeutig dazu bekannt, dass das LAGB eine Veränderung des Besoldungsrechts zur Folge haben muss.
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