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DGB-Tipps zu Ferienjobs

Darauf sollten Schülerinnen und Schüler achten

Mit Beginn der Sommerferien werden wieder viele Schülerinnen und Schüler ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern und erste Einblicke in die Arbeitswelt sammeln. Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Die DGB-Jugend gibt Tipps.

Foto: Pixabay / CC0

Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, aber nicht alle Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche auch erlaubt. Unter welchen Bedingungen junge Menschen arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Der DGB hat zusammengefasst, was erlaubt und was verboten ist und informiert zudem zu Aspekten wie Bezahlung, Arbeitsvertrag und Unfallschutz.

Die gesetzliche Lage ist:

  • Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten. Auch mit Gefahrenstoffen zu hantieren oder Akkordarbeiten sind untersagt.
  • Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Wenn Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahren jedoch bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
  • Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Schulpflichtige dürfen trotzdem nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn die sind in erster Linie zur Erholung da.
  • Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum von 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schüler*innen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z.B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, Sportveranstaltungen zum Beispiel.
  • Geregelt sind auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Bezahlung, Arbeitsvertrag und Unfallschutz

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser beträgt seit dem vergangenen Oktober 12 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht – eine gesetzliche Lücke, die die DGB-Jugend kritisiert. Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden.

Auf jeden Fall sollte man nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen, mahnt der DGB. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln. Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler zudem bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.