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Bereitschaftsdienst keine vergütungspflichtige Mehrarbeit

Für Lehrkräfte ist Bereitschaftsdienst an der Schule nicht als zusätzliche Arbeitszeit zu bewerten. Ihre Wochenarbeitszeit ergibt sich nicht aus der Pflichtstundenzahl, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt.

Die Klägerin, eine Oberstudienrätin aus Nordrhein-Westfalen (NRW), beanstandete eine Arbeitszeitregelung ihrer Schule: Danach mussten Lehrkräfte zusätzlich zu ihren Pflichtstunden wöchentlich zwei bis drei Unterrichtsstunden als Bereitschaftsdienst im Schulgebäude ableisten. Sie sollten - etwa für Vertretungsstunden - kurzfristig zur Verfügung stehen. Die Klägerin beantragte zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG), die Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und als Mehrarbeit zu vergüten. Ihr Antrag wurde abgewiesen und auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG, rechtskräftig) hatte keinen Erfolg.

Das Land NRW habe die Anerkennung des Bereitschaftsdiensts als Mehrarbeit zu Recht abgelehnt, so das OVG, da sich die Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern nicht aus der Pflichtstundenzahl ergebe. Vielmehr gehörten weitere dienstliche Aufgaben dazu: Konferenzen, Elterngespräche, Unterrichtsvor- und -nachbereitung und dergleichen mehr.

"Typische Pflichten"

Die Arbeitszeit von Lehrkräften ist grob pauschaliert geschätzt und berücksichtigt diese typischen Pflichten an Schulen als reguläre Arbeitszeit. Es sei lediglich darauf zu achten, dass die geltende Regelarbeitszeit von Landesbeamten eingehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Pflichtstundenregelung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Darüber hinaus verpflichtet das Landesbeamtengesetz NRW (Paragraf 78a Abs. 1 LBG) Beamte, bei zwingendem dienstlichem Erfordernis, dass sie ohne Entschädigung über die reguläre Arbeitszeit hinaus Dienst tun.

Laut OVG hat die Klägerin zudem die Möglichkeit, den Bereitschaftsdienst für ihre schulischen Aufgaben sinnvoll zu nutzen. Sie habe nicht überzeugend dargelegt, warum dies innerhalb des Schulgebäudes nicht möglich sein soll.

(OVG NRW vom 8. November 2005 - 6 A 2650/ 03)