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Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)

Aufgeschoben, nicht aufgehoben

Bei der Besteuerung von Weiterbildungsangeboten bleibt vorerst alles beim Alten. Im Jahressteuergesetz taucht eine geplante Änderung der Bundesregierung nicht mehr auf. Doch das Thema ist damit noch nicht vom Tisch.

Die Bundesregierung wollte Bildungsangebote nur noch dann von der Umsatzsteuer befreien, wenn diese einen beruflichen Bezug haben. (Foto: mauritius images/Olekcii Mach/Alamy)

Für Volkshochschulen und andere Weiterbildungsträger ist das vergangene Jahr doch noch versöhnlich zu Ende gegangen. Im Herbst sah das anders aus. Da wurde öffentlich bekannt, dass die Bundesregierung in ihrem Jahressteuergesetzentwurf auch Änderungen an der Besteuerung von Bildungsangeboten vornehmen wollte. Die Begründung aus Berlin: Man müsse die entsprechende Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union (EU) umsetzen, konkret Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i.

Bei Bildungsträgern schrillten daraufhin die Alarmglocken. Denn mit dem neu formulierten Paragrafen 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) befürchteten die Organisationen, dass künftig Bildungsangebote nur noch dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese einen beruflichen Bezug haben. Einige Bildungsträger kritisierten, dass in der Neuformulierung der Passus gestrichen wurde, nach dem Kurse und andere „Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ steuerbefreit sind. Das führt in der Praxis bislang dazu, dass auch bei Angeboten, die keinen direkten beruflichen Bezug haben, die Umsatzsteuer entfällt, sofern diese nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen. Am Ende konnten die Weiterbildungsanbieter jedoch aufatmen: Im Gesetzesbeschluss des Bundestags, den der Bundesrat angenommen hat, fehlten die Änderungen.

Erfolgreicher Widerstand

Dass erstmal alles beim Alten bleibt, führt GEW-Vorstandsmitglied Ansgar Klinger auch auf die Widerstände gegen den Entwurf zurück. Zahlreiche Bildungsträger und Gewerkschaften brachten ihre Bedenken vor. Sie warnten unter anderem davor, dass steigende Kurskosten durch eine Besteuerung vor allem bildungsferne und einkommensschwache Gruppen träfen und es diesen so zusätzlich erschwert würde, ihre Lebenschancen zu verbessern. In einer gemeinsamen Stellungnahme argumentierten der Deutsche Volkshochschul-Verband, die evangelische und katholische Erwachsenenbildung sowie weitere Organisationen außerdem, dass Deutschland gerade „in Zeiten wachsender Skepsis gegenüber der Demokratie, von Vorbehalten gegenüber dem Rechtsstaat, von wachsenden Komplexitäten und der neuen Rolle der sozialen Medien für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess“ einfache Bildungszugänge statt neuer Bildungsbarrieren benötige. In einem Brief an Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) sprach sich auch der GEW-Vorstand gegen eine Besteuerung aus.

Der Widerstand scheint zwar gewirkt zu haben. Doch mit dem Rückzieher der Großen Koalition ist das Thema nicht erledigt. Nachdem man sich dort nicht auf eine weit gefasste Definition steuerfreier Bildungsleistungen einigen konnte, soll dieser Themenkomplex nun in einem „zeitnah“ stattfindenden Gesetzgebungsverfahren vor dem Hintergrund des EU-Rechts behandelt werden, heißt es bei der SPD. Auf Anfrage von E&W teilte das Bundesministerium für Bildung und Forschung Ende Oktober mit, dass man in engem Austausch mit dem Bundesfinanzministerium stehe und sich einig darüber sei, „dass es durch eine Neuregelung zu keinen Einschränkungen für den Bereich der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung sowie für die Bereiche der sozialgesellschaftlichen und allgemeinen Weiterbildung kommen darf“.

Es ist nicht das erste Mal, dass in einem Jahressteuergesetz auch Änderungen am Paragrafen 4 UStG geplant waren. Auch für 2013 sei das der Fall gewesen, sagt Steuerexperte Professor Bert Kaminski von der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg, der seinerzeit in diesem Zusammenhang ein Gutachten für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger erstellt hat. Die Pläne seien damals aber ebenfalls verworfen worden.

„Wenn man sich die EU-Richtlinie anschaut, bekommt man schon den Eindruck, dass nur das umsatzsteuerfrei sein soll, was einer mehr oder weniger engen beruflichen Verwertbarkeit zuführbar ist.“ (Raoul Didier)

Wenn das Thema nun wie angekündigt erneut verhandelt werden soll, erhoffen sich Gewerkschaften und Weiterbildungsträger neben dem Erhalt des Status quo auch mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit. „Wenn man sich die EU-Richtlinie anschaut, bekommt man schon den Eindruck, dass nur das umsatzsteuerfrei sein soll, was einer mehr oder weniger engen beruflichen Verwertbarkeit zuführbar ist“, sagt Raoul Didier vom DGB, einer der Sachverständigen für das aktuelle Jahressteuergesetz. Ihm zufolge könne man trefflich darüber streiten, in welchen Fällen ein Kursangebot der beruflichen Fortbildung diene und in welchen es sich um reine Freizeitgestaltung handele. Ein angehender Taxifahrer etwa besucht die Fahrschule – anders als Privatpersonen – aus beruflichen Gründen. Gleichzeitig verdient nicht jeder, der einen Bus-Führerschein macht, damit später sein Geld.

Dazwischen liegt laut Didier ein Graubereich aus gesellschaftspolitischen Fortbildungsangeboten, die weder per se der reinen Freizeitgestaltung noch der beruflichen Bildung zugeordnet werden könnten. Hier bedürfe es Klarheit. Andernfalls müssten die Finanzgerichte im Zweifel entscheiden, ob Kurse steuerpflichtig sind oder nicht. „Das wäre eine sehr unglückliche Situation“, sagt Didier.

„Es ist bislang nicht festgestellt worden, dass das deutsche Recht, so wie es jetzt ist, gegen europäisches Recht verstößt.“ (Bert Kaminski)

Steuerexperte Kaminski sieht derweil keinen Handlungsbedarf. „Es ist europarechtlich nicht zwingend, eine Änderung vorzunehmen.“ Ihm zufolge müsste man das Gesetz dann anpassen, wenn Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) dazu gezwungen würde. Das sei jedoch nicht der Fall. „Es ist bislang nicht festgestellt worden, dass das deutsche Recht, so wie es jetzt ist, gegen europäisches Recht verstößt.“ Solange das so sei, „gibt es keine Notwendigkeit, etwas zu verändern“.

Neben der mitunter schwierigen Abgrenzung von Bildungsangeboten sieht Kaminski ein weiteres Problem: Umsatzsteuer-Änderungen hätten immer auch Auswirkungen auf die Vergangenheit. „Das würde für bis zu zehn Jahre Vorsteuerkorrekturen auslösen.“ Er hält es auch deshalb für sinnvoll, weitere Urteile des EuGH abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob Anpassungsbedarf bestehe. „Ohne Not sollte man keine Veränderungen vornehmen.“ Die eleganteste Lösung wäre für ihn, den Wortlaut der MwStSystRL einfach zu übernehmen. „Dann hätte man praktisch einen dynamischen Verweis auf das europäische Recht.“ Und irgendwann seien auch alle Zweifelsfälle durch Urteile geklärt.