Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 entschieden, dass die Professorenbesoldung für W2-Professuren in Hessen mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, weil durch die geltenden Regelungen eine amtsangemessene Alimentation beamteter Hochschullehrer nicht gewährleistet ist.
GEW-Hauptvorstand empfiehlt es sich für GEW-Mitglieder, die Hochschulprofessorinnen/- professoren sind und nach der Besoldungsgruppe W2 besoldet werden, vorsorglich im Jahr 2012 Widerspruch gegen die derzeitige Besoldung beim Dienstherrn einzulegen. Dieser Widerspruch sollte bis spätestens 31. Dezember 2012 beim Dienstherrn eingelegt sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Beamtinnen und Beamte ihre Ansprüche zeitnah geltend machen. Dies bedeutet, dass die Beamtin oder der Beamte Ansprüche in dem Haushaltsjahr geltend gemacht haben muss, in dem sie bzw. er meint, dass der Anspruch entstanden ist. Aufgrund dieser Rechtsprechung muss der Widerspruch bzw. das Geltendmachungsschreiben bis zum 31. Dezember 2012 beim Dienstherrn eingegangen sein, damit keine Ansprüche für das Kalenderjahr 2012 verloren gehen und Ansprüche gewahrt werden.
Ein Musterwiderspruch steht im Infokasten rechts oben zum Download zur Verfügung. Er muss schriftlich und unterschrieben eingelegt werden und zwar bei der jeweils zuständigen Stelle für die Besoldung. In der Regel wird dies die jeweilige Bezügestelle sein, die sich aus der Besoldungsmitteilung entnehmen lässt.
Diese Empfehlung gilt nur für Hochschulprofessoren, die der W2-Besoldung unterliegen. Davon nicht betroffen sind Hochschullehrer, die nach W1 oder W3 besoldet werden und auch keine anderen Besoldungsempfänger.
Zudem gilt diese Empfehlung nicht nur für Kolleginnen und Kollegen aus Hessen, sondern insbesondere aus den anderen Bundesländern. Denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seinen aufgestellten Grundsätzen dürften auch die Besoldungsgesetze in den anderen Bundesländern verfassungswidrig sein. Sicherheitshalber sollte jedoch der Widerspruch durch die betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eingelegt werden.
Welche Erfolgsaussichten allerdings ein Widerspruch hat, kann nicht abschließend beantwortet werden. Dies hängt von unterschiedlichen Faktoren der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung sowie Regelungen/Vorschriften ab, die sich auf die jeweilige Hochschule beziehen, die von Seiten der Rechtsschutzstelle beim GEW-Hauptvorstand nicht auf alle Einzelheiten hin geprüft werden können. Es empfiehlt sich deshalb bei weitergehenden Fragen, sich an die Landesrechtsschutzstellen zu wenden oder Kontakt zu hochschulpolitischen Referenten des Landesverbandes aufzunehmen.