Die GEW hat daher den Gesetzgeber aufgefordert, einen Promovierendenstatus ins Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
Die Promotion ist nicht die dritte Phase des Studiums nach Bachelor und Master, sondern die erste Phase der wissenschaftlichen Berufsausübung.
Während Doktorandinnen und Doktoranden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt sind, über ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch kranken- und pflegeversichert sind, stellt die Krankenversicherung für Promovierende mit Stipendium ein Problem dar. In der Regel erhalten sie keinen Zugang zur studentischen Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen, auch dann nicht, wenn sie als Promotionsstudierende an ihrer Hochschule immatrikuliert sind. Sie sind daher darauf angewiesen, sich freiwillig zu versichern. Da die Krankenversicherungen nicht nur das zum Lebensunterhalt bestimmte Stipendium, sondern auch die für Bücher und Arbeitsmittel bestimmte Sachkostenpauschale anrechnen, kommen schnell Beitragssätze von 250 Euro und mehr pro Monat zustande.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun entschieden, dass Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis die deutlich günstigere studentische Krankenversicherung dennoch nicht offen steht. Ein Promotionsstudium habe weder einen Ausbildungsbezug noch sei es ein geregeltes Studium, es diene vielmehr in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums. Zugleich hat es die Praxis der Krankenversicherungen bestätigt, Sachkostenpauschalen in der Regel als beitragspflichtig anzusehen.
Der stellvertretende Vorsitzende und Hochschulexperte der GEW, Andreas Keller, hat den Gesetzgeber aufgefordert, Konsequenzen aus der höchstrichterlichen Entscheidung zu ziehen. „Die Promotion ist nicht die dritte Phase des Studiums nach Bachelor und Master, sondern die erste Phase der wissenschaftlichen Berufsausübung. In der Qualifikationsphase zur Promotion müssen daher tariflich geschützte und sozialversicherungspflichtige Stellen Priorität haben. Wo Stipendien gleichwohl als ergänzendes Instrument der Promotionsförderung vergeben werden, muss ein wirksamer Sozialversicherungsschutz gewährleistet sein. So könnte analog zum Studierendenstatus ein Promovierendenstatus in das Sozialgesetzbuch aufgenommen werden.“