Altersgrenzen
Beamter oder Beamtin werden – dafür gibt es Höchstaltersgrenzen. Auch das Ende der aktiven Dienstzeit wird durch Altersgrenzen festgelegt.
Höchstalter für die Verbeamtung
Um Beamtin oder Beamter zu werden, muss man nicht nur die „laufbahnrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllen („fachliche Eignung“, d.h. zweites Staatsexamen oder als gleichwertig anerkannter Abschluss und „gesundheitliche Eignung“), man darf auch ein bestimmtes Alter nicht überschreiten. Eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung ist auch keine Altersdiskriminierung. Hintergrund ist, dass die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zur Folge hat, wirklich auf Lebenszeit, also über die aktive Dienstzeit hinaus bis zum Tod, „alimentiert“ zu werden. Deshalb ist es auch aus Sicht der Gerichte grundsätzlich in Ordnung, wenn der Dienstherr eine genügend lange aktive Dienstzeit erwarten kann, bevor er Versorgungsbezüge („Pension“) zahlen muss. Er muss aber eine klare gesetzliche Regelung wählen, sonst gibt es Probleme wie 2015 in NRW, als das Bundesverfassungsgericht die dortige Altersgrenze für nichtig erklärte, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte (BVerfG vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -).
Da das Beamtenrecht Ländersache ist, ist auch das Höchstalter, bis zu dem eine Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgt, in den Ländern unterschiedlich hoch und verändert sich auch immer mal wieder. Überall gibt es zudem Ausnahmevorschriften, wann ein höheres Alter zulässig ist (z.B. Kindererziehung). GEW-Mitglieder erhalten Rat und Unterstützung zu Fragen der Verbeamtung bei ihrer GEW-Landesrechtsschutzstelle.
Altersgrenze für den Ruhestand
Nicht nur das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird schrittweise auf 67 angehoben. Auch die Beamtengesetze der Länder sehen einen solchen schrittweisen Anstieg für den Beginn des Ruhestandes vor. Für Lehrkräfte gelten in allen Bundesländern besondere Altersgrenzen, d.h. sie gehen am Ende des Schuljahres, seltener des Schulhalbjahres in Pension, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Das macht die Organisation an den Schulen einfacher und ist auch für die Schülerinnen und Schüler besser.
Neben der sog. Regelaltersgrenze gibt es im Beamtenrecht Antragsaltersgrenzen. Meist liegt diese bei 63 Jahren (bei Lehrkräften: zum Schuljahresende). Zu diesem Zeitpunkt können Beamtinnen und Beamte früher in den Ruhestand gehen, müssen dann aber pro Monat, den sie früher gehen, 0,3 Prozent Abschlag auf ihre Pension hinnehmen – falls sie noch keine 40 Jahre Dienstzeit haben, kommen noch Einbußen durch die fehlenden Dienstjahre hinzu.
GEW-Mitglieder können sich in ihrer GEW-Landesrechtsschutzstelle beraten lassen, wie hoch ihre Versorgungsbezüge (Pension) voraussichtlich ausfallen wird.
Bundesland | Altersgrenze | Gesetz | Anmerkung |
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Bund | 50 | § 48 BHO | |
Baden-Württemberg | 42 | § 48 I LHO Baden-Württemberg | |
Bayern | 45 | Art. 23 I BayBG
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Berlin | 52 | §2 LVerbG | |
Brandenburg | 47 | § 3 II LBG Brandenburg | |
Bremen | 45 | § 48 Abs 1 Bremer Landeshaushaltsverordnung | Bremerhaven weicht hiervon ab und hat per Magistratsbeschluss die Altersgrenze auf 50 erhöht. Der Dienstherr ist hier der Magistrat und nicht etwa das Land Bremen. |
Hamburg | 45 | § 5 HmbLVO
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Hessen | 51 | § 11 HLV
| Bei vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann eine Einstellung bis zu einem Alter von 60 Jahren erfolgen. |
Mecklenburg-Vorpommern | 40 | §18a LBG M-V | |
Niedersachsen | 45 | § 18 NBG
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Nordrhein-Westfalen | 42 | § 14 LBG NRW | |
Rheinland-Pfalz | 45 | §19 LBG RP | Bewerber*innen die die Altersgrenze überschritten haben können als Tarifbeschäftigte eingestellt werden. |
Saarland | 45 | §4 abs.1 SBG | |
Sachsen | 42 | § 7a SächsBG | |
Sachsen-Anhalt | 45 | §8 LBG LSA + §39 LBG LSH
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Schleswig-Holstein | 45 | §48 LHO SH | Hochschullehrer*innen bis 52. |
Thüringen | 46 | § 7 ThürLaufbG + §25 ThürBG |