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L-EGO: GEW-Forderungen 2009

Schon bei Einführung des TV-L 2006 war im Grundsatz zugesagt worden, im Zuge einer neuen Entgeltordnung endlich auch für Lehrkräfte die Eingruppierung zu tarifieren. In der Tarifrunde 2009 wurde die Ausarbeitung einer Entgeltordnung „einschließlich der Lehrkräfte“ vereinbart. Daraufhin erarbeitete die GEW eine Forderungsstruktur für die ab Ende 2009 laufenden Tarifgespräche, die bis kurz vor der Tarifrunde 2011 geführt wurden.

Die GEW hat die Struktur der Bezahlung von Lehrkräften nie isoliert von bildungspolitischen Fragen wie Lehrerausbildung oder Schulstruktur diskutiert. Zentrale Forderung der GEW war über viele Jahre eine gleichwertige Ausbildung auf Universitätsniveau für alle Lehrämter und eine entsprechende Bezahlung. Nach der Verhandlungszusage der Länder in der Tarifrunde 2009 hat die GEW hat ein in sich stimmiges System einer Entgeltordnung für Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen entwickelt und im September 2009 beschlossen. Es zeigt beispielhaft, wie eine an Qualifikation und Tätigkeit orientierte Eingruppierung aussehen könnte, die die Kernforderungen der GEW – schulformunabhängige Eingruppierung, Überwindung von Ost-West-Unterschieden und Gleichstellung der Lehrkräfte mit anderen Akademikern im öffentlichen Dienst – erfüllt.

Das alte Prinzip „Kleine Kinder – kleines Gehalt – größere Kinder – größeres Gehalt“ ist nicht zukunftstauglich. Alle Kinder haben einen Anspruch darauf, von gleichwertig und auf hohem akademischen Niveau ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet zu werden. Die Inhalte können sich unterscheiden – nicht aber Qualität und Niveau. Dem tragen inzwischen auch fast alle Länder durch die Änderung der Lehrerausbildung Rechnung: Sie verlangen vor dem Referendariat einen Masterabschluss.

Entscheidend für die Eingruppierung muss nach Auffassung der GEW eine Kombination aus Funktion und der für diese Funktion geforderten Ausbildung sein. Bei fehlender Qualifikation sollen die Beschäftigten zunächst eine Entgeltgruppe niedriger eingestellt werden. Sie erhalten zugleich einen Rechtsanspruch auf Qualifizierung durch den Arbeitgeber – andernfalls steigen sie nach einer Zeitdauer, die der doppelten Dauer des fehlenden Ausbildungsteils entspricht, in die höhere Entgeltgruppe auf. Diese Regelung ist im europäischen Recht längst verankert.

Nichtakademische Lehrkräfte

An Schulen unterrichten neben akademisch ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern weitere pädagogische Professionen (Fachlehrer/in, Werkstattlehrer/in, Vorklassenleiter/in, heilpädagogische Fachkräfte und viele andere). Diese sind keine minder qualifizierten Lehrkräfte, sondern üben eigenständige Tätigkeiten mit eigenständigem Tätigkeitsprofil und entsprechend eigenständiger geforderter Qualifikation aus.

In diesem Bereich gibt es zwischen Schulformen, aber auch zwischen Bundesländern sehr große Unterschiede. Bezeichnungen, Anforderungen, Tätigkeiten und nicht zuletzt die aktuelle Bezahlung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Bundeseinheitliche Rahmenregelungen sind deshalb besonders wichtig. Diese sollen auch dann gelten, wenn die Tätigkeiten nach dem Schulrecht des jeweiligen Landes anders bezeichnet sind. Landesspezifische Ergänzungen nach oben sind u.U. nötig und auch machbar.

EG 14 für alle Lehrerinnen und Lehrer

Die GEW fordert als Regeleingruppierung für alle nach dem jeweils geltenden Landesrecht qualifizierten Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen und –stufen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen die Entgeltgruppe 14. Das gilt auch Lehrkräfte mit vollwertigen ausländischen Lehrerabschlüssen sowie für die Kolleginnen und Kollegen, die nach dem Recht der DDR ausgebildet wurden. Eingruppierungsunterschiede müssen hier endgültig beseitigt werden. Gleiches muss selbstverständlich für Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss eines anderen Bundeslandes gelten.

Die Forderung nach Entgeltgruppe 14 ergibt sich aus der für die Tätigkeit als Lehrerin/Lehrer geforderten Ausbildung: An das Hochschulstudium schließt sich ein anderthalb- bis zweijähriges Referendariat mit abschließender Staatsprüfung an. Das hebt den Lehrerberuf von der Entgeltgruppe 13 ab, in die Beschäftigte mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Uni-Diplom, akkreditierter Master) eingruppiert werden.

Lehrkräfte, die herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, z. B. als Fachleiter oder für Schulentwicklungsaufgaben, werden der Entgeltgruppe 15 zugeordnet.

Sonstige Lehrkräfte in EG11

Die Regeleingruppierung für nicht-akademische Lehrkräfte soll die Entgeltgruppe 11 sein. Dies korrespondiert mit den Eingruppierungen etwa im Sozial- und Erziehungsdienst. Dort, wo besondere nicht-akademische Lehrämter mit abgeschlossenem Referendariat existieren, sind diese obiger Logik folgend der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen.

Recht auf Qualifizierung

Beschäftigte, die nicht über eine (vollständige) für die jeweilige Tätigkeit geforderte Ausbildung verfügen, werden zunächst eine Entgeltgruppe niedriger eingestellt. Sie sollen aber einen Rechtsanspruch erhalten, entweder vom Arbeitgeber nachqualifiziert zu werden oder aber nach einer Bewährungszeit, die der doppelten Dauer der fehlenden Ausbildungsschritte entspricht, in die höhere Entgeltgruppe aufrücken.

Lehrende an Hochschulen

Hier geht es nicht nur um die Tarifierung der – heute wie bei Lehrkräften an Schulen nach Richtlinien bezahlten – Tätigkeit von „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ an Hochschulen. Die GEW fordert deshalb eine angemessene Bezahlung für alle Hochschulbeschäftigten mit Lehraufgaben; das sind auch Wissenschaftliche Mitarbeiter, Lektoren, Tutoren u.v.m.

Die Forderungen für den Hochschulbereich korrespondieren mit den Forderungen für den Lehrerbereich: Entgeltgruppe 13 für Hochschulabsolventen mit einem Abschluss, der die Zulassung zur Promotion eröffnet. Promotion oder mindestens vierjährige Berufserfahrung in Forschung und Lehre führen in Entgeltgruppe 14. Diese Abgrenzung entspricht der internationalen Definition „erfahrener“ Wissenschaftler. Bei weiterer Qualifikation (z.B. Habilitation, Juniorprofessur) und/oder besonderer Personal-, Finanz- oder Projektverantwortung, etwa als Nachwuchsgruppenleiterin, wird nach Entgeltgruppe 15 bezahlt.

Lehrende sowie Beschäftigte in Forschung und Wissenschaftsmanagement ohne einen Abschluss, der zur Promotion berechtigt, werden Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf Qualifizierung.

Schulsozialarbeit

Hier gilt es, die im Tarifabschluss mit den Kommunen erzielten Verbesserungen ohne Einschränkung auch auf die Beschäftigten im Landesdienst zu übertragen. Eine eigene Tabelle, wie es der kommunale Abschluss vorsieht, ist nicht das Ziel. Vielmehr sollen die materiellen Verbesserungen innerhalb der Eingruppierungssystematik vollzogen werden, die auch sonst im Landesdienst verwendet wird.