Nun liegt ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.3.2011 vor (2 Sa 93/10), das einer Klage aus dem Bereich des TVÜ-Länder ebenfalls stattgegeben hat. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BAG anhängig. Wegen des identischen Aufbaus der Anlage 3 im TVÜ-Bund und TVÜ-Länder und der Argumentation des BAG im letzten Urteil ist jedoch nicht mit einer abweichenden Entscheidung zu rechnen.
Ansprüche geltend machen!
Betroffene, die nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches haben, bisher aber keine entsprechenden Zahlungen erhalten, sollten diesen Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Entsprechende Musterschreiben stellen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.