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Neue Urteile zum Strukturausgleich Bund und Länder

Bei der Zahlung von Strukturausgleichen aus den Überleitungstarifverträgen des Bundes und der Länder gab es Streit um die Frage, wie die Angabe "ohne" in der Spalte Aufstieg der Anlage 3 zum TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder zu interpretieren ist. Das Urteil des LAG Baden-Württemberg zu einer Klage aus dem Bereich TVÜ-Bund ist inzwischen rechtskräftig. Das LAG hatte die Klage ursprünglich abgewiesen, sein Urteil nach Zurückverweisung durch das BAG (Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08) aber revidiert und der Klage stattgegeben. Damit folgt es der Auffassung der Gewerkschaften, dass es für einen Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Überleitung kein weiterer Aufstieg möglich war.

Nun liegt ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.3.2011 vor (2 Sa 93/10), das einer Klage aus dem Bereich des TVÜ-Länder ebenfalls stattgegeben hat. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BAG anhängig. Wegen des identischen Aufbaus der Anlage 3 im TVÜ-Bund und TVÜ-Länder und der Argumentation des BAG im letzten Urteil ist jedoch nicht mit einer abweichenden Entscheidung zu rechnen.

Ansprüche geltend machen!

Betroffene, die nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches haben, bisher aber keine entsprechenden Zahlungen erhalten, sollten diesen Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Entsprechende Musterschreiben stellen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.