Ergebnis der Tarifrunde 2011
Die Höhergruppierung war Teil der Einigung in der Tarifrunde 2011 mit der TdL. Damals hatten die Tarifvertragsparteien sich geeinigt, eine neue Entgeltordnung zum Tarifvertrag für die Länder (TV-L) zu verfassen. In dieser Entgeltordnung sollten alle Tätigkeiten in den Entgeltgruppen 2 bis 8, für die der alte Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) einen Aufstieg spätestens nach sechs Jahren vorgesehen hatte, von Beginn ihrer Tätigkeit an der höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Bis dahin waren alle Neueingestellten der niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet worden, die nach BAT für Neueingestellte galt, und in dieser Entgeltgruppe geblieben.
Die neue Entgeltordnung gilt für „Altbeschäftigte“ nur auf Antrag, der bis Ende 2012 gestellt werden muss. Um zu wissen, ob man betroffen ist, muss man also wissen, wie man nach den Eingruppierungsregeln des BAT eingruppiert gewesen wäre. GEW-Mitglieder können sich durch ihre Landesrechtsschutzstellen beraten lassen.
Höhergruppierung auf Antrag
Betroffen sind sowohl die Beschäftigten, die zum 1. November 2006 vom BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden, als auch diejenigen, deren Arbeitsverhältnis erst in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und 31. Dezember 2011 begonnen hat. Die Höhergruppierung müssen nur diejenigen Beschäftigten beantragen, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht. Dagegen wird die höhere Eingruppierung für all diejenigen Beschäftigten automatisch wirksam, die erst nach dem 31. Dezember 2012 eingestellt wurden bzw. noch eingestellt werden.
Ausschlussfrist
Der Zeitraum, in dem höhere Eingruppierung beantragt werden kann, beträgt, bezogen auf den Tag des Inkrafttretens der neuen Eingruppierungsregelungen (1. Januar 2012), ein Jahr und endet somit mit dem 31. Dezember 2012. Eine Besonderheit gilt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2012 zum Beispiel wegen Elternzeit geruht hat. In diesen Fällen beginnt die Ein-Jahres-Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Eine Ausnahme besteht für Beschäftigte, die aufgrund der Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 11 der Anlage A zum TV-L (Beschäftigte im IT-Bereich/vormals Abschnitt II Unterabschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O- Datenverarbeitung) eingruppiert sind. Für sie endet die Ausschlussfrist für den Antrag erst am 31. August 2013.
Das Gleiche gilt für die in zum 1. Januar 2012 in das neue Tarifrecht übergeleiteten Beschäftigten hinsichtlich der Entgeltgruppenzulage.
Wird die Antragsfrist versäumt, erfolgt die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nur noch, wenn sich auch die auszuübende Tätigkeit entsprechend ändert oder wenn ein neues Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der TV-L erfasst wird, eingegangen wird.
Rückwirkende Höhergruppierung
Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012 geruht hat. Von Bedeutung ist die Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 vor allem für die Stufenzuordnung und den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe. Hier muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die zum 1. Januar 2012 bestanden haben (Betrag der bisherigen Entgeltgruppe/Stufe, Betrag der höheren Entgeltgruppe/Stufe). Ein Stufenaufstieg, der nach dem 1. Januar 2012 stattgefunden hat, wird deshalb bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nicht berücksichtigt. Zum 1. Januar 2012 beginnt auch die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen. Die in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird - mit Ausnahme einer Höhergruppierung aus der Stufe 1 - nicht angerechnet.
Antragsadressat/formloser Antrag
Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine zwingende Schriftform. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag jedoch schriftlich gestellt werden.
Antrag auf Höhergruppierung auch für Lehrkräfte
Die vorstehenden Ausführungen zur Beantragung der Höhergruppierung gelten auch für Lehrkräfte. Ihre Eingruppierung ergibt sich zwar nicht aus dem Tarifrecht, sondern aus Eingruppierungsrichtlinien der TdL oder der jeweiligen Länder. Die TdL und viele Länder haben jedoch zwischenzeitlich ihre Richtlinien so verändert, dass auch Lehrkräfte in den Entgeltgruppen E 2 bis E 8 um eine oder zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert sind, wenn sie nach den bisherigen Eingruppierungsrichtlinien nach einer höchstens sechsjährigen Bewährung höhergruppiert worden wären.
Individuelle Faktoren sind entscheidend
Nicht in jedem Fall führt für die in die neuen Eingruppierungsregelungen übergeleiteten Beschäftigten eine Höhergruppierung auch zu einem höheren Entgelt. Das hängt u.a. von den Besitzstandsleistungen ab. Ob im Einzelfall die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe beantragt werden soll, ist deshalb von individuellen Faktoren/Besitzständen abhängig. Zu diesen Faktoren gehören u.a. die Entgeltgruppe/Stufe, der Strukturausgleich, die Besitzstände nach § 8 TVÜ-L, die geplante berufliche Entwicklung. Deshalb sollte bei entsprechenden Fragen die Hilfe und Beratung des jeweiligen GEW-Landesvorstandes in Anspruch genommen werden.