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Alle Kinder haben dieselben Rechte

Kindergrundsicherung muss auch Geflüchtete einschließen

Berlin Im Referentenentwurf zur Kindergrundsicherung, der heute im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, werden Kinder ausgeschlossen, die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten. Zusammen mit einem großen Bündnis aus zivilgesellschaftlichen Organisationen und Verbänden fordert die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die Regierungskoalition und das Parlament auf, den Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention gerecht zu werden und alle in Deutschland lebenden Kinder in die Kindergrundsicherung aufzunehmen.

„Die Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Alle Kinder haben dieselben Rechte – etwa auf gesundes Aufwachsen, soziale Teilhabe und die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Deshalb muss die Kindergrundsicherung eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Schon jetzt haben geflüchtete Kinder schlechtere Startchancen. Wir fordern Regierung und Parlament auf, sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder in keiner Weise weiter benachteiligt werden“, so die Organisationen in einem gemeinsamen Statement.

Doreen Siebernik, Vorstandsmitglied der GEW, stellt klar: „Als Gesellschaft tragen wir Verantwortung für jeden jungen Menschen. Die Kindergrundsicherung muss für alle Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland leben, gelten. Wir stellen uns entschieden gegen die Streichung des Kindersofortzuschlags für Kinder aus dem Asylbewerberleistungsgesetz im Referentenentwurf der Kindergrundsicherung. Eine solche Verschlechterung vom Status quo für die Kinder und Familien, die es am meisten brauchen, ist nicht hinzunehmen. Die Politik darf die Kinderrechte nicht weiterhin ignorieren. Wir fordern die Bundesregierung und das Parlament auf, den Gesetzentwurf kräftig nachzubessern!“

„Die Kindergrundsicherung soll bessere Teilhabechancen an der Gesellschaft und bestmögliche Zugänge zu Bildung endlich möglich machen und Armut verhindern. Allen Kindern und Jugendlichen sollten Möglichkeiten eröffnet werden, an Aktivitäten sowie Freizeitangeboten in Sport, Spiel, Kultur und Gesellschaft, Unterricht in künstlerischen Fächern oder kultureller Bildung teilzunehmen“, sagte das für Jugendhilfe und Sozialarbeit verantwortliche GEW-Vorstandsmitglied.

Hintergrund:

  • Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gültig. Den Vorbehalt, gemäß dem die Verpflichtungen der KRK nicht gegenüber ausländischen Kindern gelten sollten, hat Deutschland 2010 aufgegeben. Gemäß Artikel 2 der Konvention ist damit jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsstatus der Kinder ausgeschlossen. Bei allen politischen Maßnahmen ist zudem das Wohl aller Kinder gemäß Artikel 3 vorrangig zu berücksichtigen.
     
  • Die bei der Kindergrundsicherung geplante Bündelung sozialpolitischer Leistungen umfasst die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergeldes (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), nicht jedoch die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
     
  • Die Regelsätze des AsylbLG sind noch niedriger (zwischen 278 Euro und 374 Euro im Jahr 2023 für Kinder und Jugendliche, altersgestaffelt) als die ohnehin zu niedrigen Regelsätze in den anderen Grundsicherungssystemen (318 bis 420 Euro). Aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch und insbesondere für das menschenwürdige Existenzminium gelten sollte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde nicht durch migrationspolitische Erwägungen relativiert werden darf. Gemäß dem BVerfG ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht, das durch Art.1 Abs. 1 Grundgesetz garantiert wird.
     
  • Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt zudem der Kindersofortzuschlag von 20 Euro, den bisher auch Kinder im AsylbLG erhalten haben. In der Kindergrundsicherung soll dies durch Anpassungen der Regelbedarfe ausgeglichen werden. Berichten zufolge entfällt der Kindersofortzuschlag für Kinder im AsylbLG im Regierungsentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes hingegen ersatzlos.

Die folgenden Organisationen haben sich dem gemeinsamen Statement angeschlossen:

  • Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein
  • ARBEITSKREIS ASYL TRIBSEES der evangelischen Kirchengemeinde
  • AWO Bundesverband e.V.
  • Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF e.V.)
  • Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
  • Der Paritätische Gesamtverband
  • Deutsche Gesellschaft für systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.)
  • Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
  • Diakonie Deutschland
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  • Internationaler Bund (IB) - freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.
  • JUMEN e.V
  • Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
  • PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.
  • Save the Children Deutschland e.V.
  • SOS-Kinderdorf e.V.
  • Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
  • terre des hommes Deutschland e.V.
  • Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
  • Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.
  • Volksolidarität Bundesverband e.V.
  • World Vision Deutschland e.V.
  • Zukunftsforum Familie e.V.

Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG macht sich seit 2009 mit inzwischen 20 Mitgliedsverbänden und 13 wissenschaftlichen Unterstützer*innen für eine echte Kindergrundsicherung stark. Dabei sollen möglichst viele Leistungen gebündelt, automatisiert sowie in ausreichender Höhe ausgezahlt werden.

Hier finden Sie weitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG und dessen Kindergrundsicherungskonzept.

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