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Fragen und Antworten zum Länder-Abschluss 2023

Der Tarifabschluss für die Beschäftigten bei den Bundesländern vom 9. Dezember 2023 hat viele Details. Die GEW berät alle Mitglieder und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Der Abschluss im Überblick

Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder profitieren. Kernelemente des Abschlusses sind  Inflationsprämien und eine Gehaltserhöhung:

  • Schnellstmöglich: 1.800 Euro einmalige Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatliche Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

  • ab 1. November 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro

  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.

  • Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.  

  • Die Laufzeit beträgt 25 Monate.

  • Sozial- und Erziehungsdienst: Angleichung der Stufenlaufzeiten der S-Tabelle an die allgemeine Entgelttabelle. SuE-Zulagen 130/180 Euro in den Städten Berlin, Bremen und Hamburg.

  • Die Gewerkschaften konnten den Einstieg in einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte durchsetzen. Das ist zwar noch kein Tarifvertrag, aber zum ersten Mal werden damit die Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern mit den Gewerkschaften verhandelt. Das ist ein wichtiger Schritt!

Bis zum Tarifabschluss war es ein langer Weg mit drei intensiven Verhandlungsrunden. Ohne die vielen Warnstreiks hätten sich die Arbeitgeber nicht bewegt. Allein am von der GEW organisiertem Streiktag Bildung waren 20.000 Kolleg*innen auf der Straße. 

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Allgemeine Fragen

Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder gilt für etwa 2,5 Millionen Beschäftigte bei den Bundesländern. Etwa die Hälfte davon sind Tarifbeschäftigte, für die der Abschluss unmittelbar gilt. Dazu zählen für die GEW circa 238.000 Lehrkräfte an den allgemeinen und berufsbildenden Schulen. Auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder und die circa 780.000 Beschäftigten an Hochschulen, knapp 354.000 davon wissenschaftliches Personal, bekommen die Sonderzahlungen und Gehaltserhöhungen.

Die Arbeitgeber haben angekündigt, den Abschluss auch auf die circa 1,3 Millionen Beamt*innen, darunter knapp 655.000 Lehrkräfte, und etwa 1,1 Millionen Versorgungsempfänger*innen zu übertragen. Das hatte die GEW gefordert. Das müssen die Länderparlamente allerdings erst noch beschließen.

Darüber hinaus ist der Tarifabschluss indirekt auch wirksam für Beschäftigte bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden oder sich an ihm orientieren, beispielsweise einige kirchliche Einrichtungen und Forschungsinstitute.

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im öffentlichen Dienst Bund und Kommunen gilt dieser Abschluss nicht, denn für den dort geltenden TVöD haben die Gewerkschaften bereits im April 2023 einen Tarifabschluss erzielt, der bis Ende 2024 gilt.

Alle Beschäftigten erhalten eine einmalige Inflationsprämie, die noch im Dezember 2023 ausbezahlt werden soll. Mehrere Bundesländer haben jedoch schon angekündigt, dass sich die Auszahlung „aus technischen Gründen“ bis März oder sogar April 2024 verzögern kann. Von Januar bis Oktober 2024 folgen monatliche Inflationsprämien. Die Inflationsprämien wirken sich aber nicht auf die Tabellenwerte aus.

Deshalb ist es wichtig und gut, dass die Gewerkschaften auch eine dauerhaft wirkende starke Lohnerhöhung durchsetzen konnten: Alle Gehälter werden zum 1. November 2024 um 200 Euro (Sockelbetrag) erhöht. Ab dem 1. Februar 2025 steigen die Gehälter um weitere 5,5 Prozent. Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.

  • Schnellstmöglich: 1.800 Euro einmalige Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei
  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatliche Inflationsprämie, steuer- und abgabenfrei
  • ab 1. November 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro
  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.

Eine Lehrkraft in der EG 10, Stufe 2 erhält damit langfristig 11,10 Prozent mehr Gehalt. Für eine*n Erzieher*in in der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 5 bedeutet das eine langfristig wirkende Gehaltssteigerung um 10,95 Prozent. Für eine*n Schulsozialarbeiter*in in der Entgeltgruppe S 15, Stufe 3 sind es 10,62 Prozent. Eine angestellte Lehrkraft in der EG 13 Stufe 4 erhält damit 9,55 Prozent mehr.

Fragen zum Inflationsausgleich

Die Gewerkschaften konnten eine Inflationsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro durchsetzen. Diese wird in mehreren Schritten ausgezahlt. Die Beschäftigten erhalten schnellstmöglich eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1.800  Euro. Anschließend gibt es von Januar bis Oktober 2024 monatliche Inflationsprämien in Höhe von 120 Euro. Die Inflationsprämien kommen steuer- und abgabenfrei direkt bei den Beschäftigten an.

Trotz der Bezeichnung als Inflationsausgleich gleichen diese Zahlungen die Inflation langfristig nicht aus. Ein echter Ausgleich der Inflation kann nur durch tabellenwirksame Erhöhungen erreicht werden, mit denen die Entgelte dauerhaft erhöht werden. Die Sonderzahlungen sind dennoch wichtig, denn sie mildern die Auswirkungen der Inflation kurzfristig ab. Deshalb ist es gut, dass im Dezember 2023 oder Januar 2024 die Beschäftigten eine hohe Summe brutto wie netto erhalten.

Die Inflationsprämien werden allen Beschäftigten in zwei Schritten ausgezahlt: 

  • Schnellstmöglich: 1.800 EuroeinmaligeInflationsprämie, steuer- und abgabenfrei
  • Januar bis Oktober 2024: 120 Euro monatlicheInflationsprämie, steuer- und abgabenfrei

Die einmalige Inflationsprämie soll noch im Dezember 2023 ausbezahlt werden. Sie kann sich in einigen Bundesländern allerdings bis Januar 2024 verzögern.

Bei beiden Schritten müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beschäftigte die Inflationsprämie erhalten.

Die einmalige Inflationsprämie, die in Höhe 1.800 Euro zum schnellstmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, erhalten Beschäftigte unter folgenden Bedingungen:

  • Erstens muss ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden haben.
  • Zweitens müssen die Beschäftigten an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt haben.

Die monatlichen Inflationsprämien, die von Januar bis Oktober 2024 ausgezahlt werden, erhalten die Beschäftigten mit dem Entgelt des jeweiligen Monats. Die Auszahlung für die Monate Januar bis März soll zum schnellstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Der Anspruch besteht nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Beschäftigte im Mutterschutz, in der Entgeltfortzahlung oder mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen.

Beim Tarifabschluss zur Ländertarifrunde haben die Länder-Arbeitgeber sehr darauf gedrungen, die erste Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro bereits für Dezember 2023 zu vereinbaren, damit sich die Kosten des Abschlusses auf drei Haushaltsjahre (2023, 2024 und 2025) verteilen. Da der Abschluss selbst erst im Dezember zustande kam, wurde vereinbart, dass die Auszahlung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ ausgezahlt werden soll. Inzwischen haben mehrere Finanzministerien verlautbart, dass die Auszahlung sich „aus technischen Gründen“ bis März oder sogar April 2024 verzögern kann. Das betrifft auch die monatlichen Sonderzahlungen von Januar bis März 2024. Die gute Nachricht: Alle Sonderzahlungen werden selbstverständlich in vollem Umfang nachbezahlt! Als Inflationsausgleichszahlungen sind sie von Steuern und Sozialabgaben befreit.

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten Inflationsprämien. Sie erhalten sowohl die einmalige Inflationsprämie wie auch die monatlichen Inflationsprämien anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Stichtag für die einmalige Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 9. Dezember 2023. Für die monatliche Inflationsprämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats entscheidend. Bei Fragen können sich GEW-Mitglieder an ihren jeweiligen Landesverband wenden.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. 

Das kommt darauf an. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Am 9. Dezember 2023 muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch.

Leider waren die Arbeitgeber nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen.

Das kommt darauf an. Die Beschäftigten erhalten die Inflationsprämie in jedem Monat von Januar bis Oktober 2024, in dem ein Arbeitsverhältnis besteht und sie an einem Tag  des Monats Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt. Entscheidend für die Höhe der Prämie ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats.

Fragen zum Sozial- und Erziehungsdienst

Das Ergebnis gilt für alle Beschäftigten, für die der Länder-Tarifvertrag der Länder (TV-L) gilt – auch für die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder. 

Auch sie profitieren von den nun verhandelten Gehaltserhöhungen von 200 Euro (Sockelbetrag) ab dem 1. November 2024 plus 5,5 Prozent ab dem 1. Februar 2025. Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.  

Davor erhalten auch sie schnellstmöglich eine einmalige Inflationsprämie in Höhe von 1.800 Euro sowie die monatliche Inflationsprämien von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024.

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im öffentlichen Dienst Bund und Kommunen gilt dieser Abschluss nicht, denn für den dort geltenden TVöD haben die Gewerkschaften bereits im April 2023 einen Tarifabschluss erzielt, der bis Ende 2024 gilt.

Den Gewerkschaften ist es gelungen, für die Beschäftigten in den Städten Berlin, Hamburg und Bremen ab dem 1. Januar 2024 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro oder 180 Euro analog zum kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst zu vereinbaren.

130,00 Euro erhalten folgende Kolleginnen und Kollegen:

  • Leitungen von Kitas mit weniger als 40 Plätzen
  • Ständige Vertretungen von Leitungen von Kitas mit mindestens 40 Plätzen
  • Heilpädagog*innen
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagog*innen
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter*innen; Sozialpädagog*innen
  • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger*innen
  • Kinderpfleger*innen
  • Kinderpfleger*innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte in der Tätigkeit  von Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen
  • Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen
  • Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens acht Beschäftigte der EG 8a
  • Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei  Beschäftigte der EG 8b

180,00 Euro erhalten diese Kolleginnen und Kollegen:

  • Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen
  • Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen
  • Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen

Die Arbeitgeber weigerten sich, die SuE-Zulage auch auf die Beschäftigten in den restlichen Bundesländer zu übertragen. Denn das würde bedeuten, dass SuE-Beschäftigte mehr verdienen könnten als Lehrkräfte! Die Konsequenz, Lehrkräfte besser zu bezahlen, wollten sie allerdings nicht ziehen. 

Die Gewerkschaften erreichten eine Verkürzung der Stufenlaufzeiten zum 1. Oktober 2024. Das bedeutet für Beschäftigte: Schneller ein höheres Gehalt. Damit setzten die Gewerkschaften ein wichtiges Element des Tarifergebnisses für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst durch. Für die Beschäftigten in der S 9 bedeutet das ab dem 1. Oktober 2024 ein höheres Tabellenentgelt.

Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden also mit den anderen Länder-Beschäftigten und ihren Kolleginnen und Kollegen bei den Kommunen gleichgestellt!

Außerdem vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber, ab dem 1. Oktober 2024 die Heimzulage auf 50 Euro, 65 Euro sowie 100 Euro zu erhöhen.

Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbarten außerdem, im Zuge der nun anstehenden Redaktionsverhandlungen auch über eine mögliche Ausweitung der Heimzulage auf andere Wohnformen zu sprechen. Zusätzlich planen die Tarifparteien zu überprüfen, ob eine Zulage für Praxisanleiter*innen wie im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst eingeführt werden kann.

Die Arbeitgeber weigerten sich bis zuletzt, den kompletten Tarifabschluss des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes 2022 zu übernehmen. Dem Argument, dass sie mit dem öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen gleichziehen müssen, wenn sie Fachkräfte halten wollen, waren sie nicht zugänglich. Die GEW wird sich weiterhin für Verbesserungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder einsetzen.

Bisher gelten für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder in den Erfahrungsstufen der S-Tabelle verlängerte Stufenlaufzeiten gegenüber der allgemeinen Tabelle. Ab dem 1. Oktober 2024 werden die Stufenlaufzeitendenen der allgemeinen E-Gruppen angeglichen. Die Stufenlaufzeiten werden dadurch von bisher 1-3-4-4-5 Jahren auf 1-2-3-4-5 Jahre verkürzt. Das heißt für die Beschäftigten: Schneller mehr Geld.

Für die Entgeltgruppe S 8b gelten bisher noch einmal verlängerte Stufenlaufzeiten: Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erreichen Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

Ab Oktober 2024 gelten für alle S-Gruppen inklusive der S 8b dieselben Stufenlaufzeiten wie für die allgemeine Tabelle (1-2-3-4-5 Jahre).  Die genauen Regelungen zur Überleitung müssen in den Redaktionsverhandlungen noch geklärt werden.

Die Verkürzung der Stufenlaufzeiten war für die Gewerkschaften ein wesentliches Element bei der Erwartung, den Tarifabschluss SuE für die Länder-Beschäftigten zu übertragen. Es ist wichtig und gut, dass die Gewerkschaften das erreicht haben. Zukünftig haben alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die gleichen Stufenlaufzeiten - und das mit dem Oktober 2024 sogar zeitgleich! 

Weitere Fragen

Der Einstieg ist geschafft.

Im Einigungspapier wurde vereinbart, das Mindeststundenentgelt ab dem Sommersemester 2024 auf 13,25 Euro und ab dem Sommersemester 2025 auf 13,98 Euro als Mindestentgelt zu erhöhen. Die Regelvertragslaufzeit beträgt ein Jahr, für begründete Ausnahmefälle können kürzere und längere Zeiträume vereinbart werden.

Außerdem haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, in der nächsten Tarifrunde diese Arbeitsbedingungen erneut zu verhandeln. Das ist ein großer Schritt für den Einstieg in einen Tarifvertrag. Denn bereits jetzt haben die Arbeitgeber akzeptiert, dass in zwei Jahren die Arbeitsbedingungen studentisch Beschäftigter im Rahmen der Tarifrunde verhandelt werden. Bisher legten die TdL-Richtlinien Höchstsätze für die Stundenentgelte einseitig fest.

Weil es keine tarifliche Regelung ist, unterliegen die studentischen Beschäftigten nicht der Friedenspflicht, die während der Laufzeit des TV-L besteht. Sie können daher bereits vorher mit Streiks beginnen.

Die GEW wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass aus dem Einstieg ein echter Tarifvertrag wird.

Die Arbeitgeber sicherten am Ende zu, das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und die Versorgungsempfänger*innen zu übertragen. Zuvor hatten sie dies lange Zeit in Frage gestellt.

Für die Übertragung müssen die Besoldungsgesetze in jedem der 15 beteiligten Bundesländer angepasst werden, worüber die jeweiligen Landesparlamente entscheiden. Die GEW wird sich dafür einsetzen, dass dies in allen Bundesländern zügig und ohne Abstriche passiert. Die Besoldungsanpassungen gelten dann auch für die kommunalen Beamt*innen im jeweiligen Bundesland.

Die Auszubildenden sowie Praktikant*innen im Anerkennungsjahr (TVA-L BBiG bzw. TV Prakt-L) profitieren ebenfalls vom Tarifabschluss.

Sie erhalten die  einmalige Inflationsprämie zum schnellstmöglichen Zeitpunkt in Höhe von 1000 Euro. Die monatliche Inflationsprämie von Januar bis Oktober 2024 beträgt 50 Euro. Die Auszahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt zum schnellstmöglichen Zeitpunkt.

Ab dem 1. November 2024 werden die Gehälter um 100 Euro, ab dem 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht.

Außerdem vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber, dass alle Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung mindestens mit der Note „Befriedigend“ abschließen, unbefristet übernommen werden. Ansonsten erfolgt eine auf 12 Monate befristete Übernahme.

Für die Stadtstaaten Hamburg und Bremen wurden außerdem sogenannte Öffnungsklauseln für landesbezogene Regelungen über weitere Zulagen vereinbart. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit genutzt wird, müssen die Tarifparteien im jeweiligen Bundesland in gesonderten Verhandlungen klären. Für Berlin soll die bislang außertariflich gezahlte sogenannte Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro für die angestellten Kolleg*innen in den Tarifvertrag aufgenommen werden.

Die Tarifvertragsparteien einigten sich auf eine Erklärungsfrist bis zum 19. Januar 2024. Nach Ablauf der Erklärungsfrist beginnen die Redaktionsverhandlungen. Darin stimmen Gewerkschaften und Arbeitgeber den genauen Wortlaut der Änderungstarifverträge ab.

Die Laufzeit der Entgelttabellen endet am 31. Oktober 2025. Die nächste Länder-Tarifrunde beginnt daher im Herbst 2025. Dann verhandeln Gewerkschaften und Arbeitgeber wieder über eine Gehaltserhöhung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. 

Gewerkschaften und Arbeitgeber sich eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2025 geeinigt. Bis zu diesem Datum können die Entgelttabellen nicht gekündigt und es herrscht Friedenspflicht. Das heißt es darf nicht für weitere Lohnerhöhungen gestreikt werden. Ab dem 1. November 2025 steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder an.

Nein. Das Tarifergebnis gilt zunächst einmal nur für die „Tarifbeschäftigten“, also Angestellte und Arbeiter, die nach dem Tarifvertrag TV-L bezahlt werden. Ob und wie es auf die Bezahlung von Beamt*innen und Pensionär*innen übertragen wird, entscheidet sich in den 16 Bundesländern in den nächsten Wochen und Monaten. Und Auswirkungen des Urteils des EGMR auf die deutsche Rechtsordnung zeigen sich ohnehin nicht sofort, sondern erst mittelfristig.

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