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So funktioniert die Schlichtung

Die Tarifverhandlungen TVöD 2023 sind gescheitert! Die Arbeitgeber haben die Schlichtung eingeleitet. Was das heißt und wie es nun weitergeht, erklärt die GEW in den wichtigsten Fragen und Antworten.

Seit dem inakzeptablen Angebot aus der zweiten Verhandlungsrunde haben die Arbeitgeber kein neues Angebot vorgelegt: viele Nullmonate, nur geringe Lohnsteigerungen, dafür vor allem eine zweigeteilte Einmalzahlung. Das ist zu weit weg von den Bedürfnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Die nach dem Scheitern gegenüber der Presse vorgetragenen vermeintlich großzügigen Angebote waren während der gesamten dritten Verhandlungsrunde bestenfalls als Denkmodelle tituliert worden und kein offizielles Angebot. Daraus wird deutlich, dass die Tarifparteien hinsichtlich des Gesamtvolumens und des Mindestbetrags noch zu weit auseinander lagen, um in der Nacht zum Donnerstag eine Einigung zu erzielen. Die Gewerkschaften sahen sich daher gezwungen, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären. Die Arbeitgeber haben daraufhin die Schlichtung angerufen.

Eine Schlichtung ist ein freiwilliges Verfahren, auf dass sich die Gewerkschaften und Arbeitgeber geeinigt haben, um einen festgefahrenen Konflikt zu lösen. Die Idee dahinter ist, dass beide Seiten Mitglieder für eine Schlichtungskommission einsetzen, die von zwei neutralen Vorsitzenden – je einer pro Konfliktpartei – geleitet wird. Diese Schlichtungskommission soll dann Wege aus dem Konflikt finden.

In Deutschland ist eine Schlichtung kein Muss. Für eine Schlichtung ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien erforderlich. In der Schlichtungsvereinbarung sind beispielsweise die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, die zeitlichen Abläufe des Schiedsverfahrens und die Friedenspflicht geregelt.

Im öffentlichen Dienst gibt es zwischen ver.di auf der einen Seite und Bund und den kommunalen Arbeitgebern auf der anderen Seite es eine Vereinbarung, die in dieser Form seit 2011 existiert. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit ein Regelwerk für ein Schlichtungsverfahren gegeben, das am Ende in einer Einigungsempfehlung mündet. Sie haben sich mit dieser Vereinbarung  außerhalb einer Tarifauseinandersetzung verpflichtet, dass sie sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen, wenn eine Tarifvertragspartei das Schlichtungsverfahren einleitet.

Die Arbeitgeber haben angekündigt, das Schlichtungsverfahren einzuleiten. Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber kommen unter Leitung von zwei Vorsitzenden der Schlichtungskommission an einem geheimen Ort unter Ausschluss von Presse und Öffentlichkeit zusammen, um ungestört eine Einigungsempfehlung zu erarbeiten. Die Schlichtungskommission muss am Ende zu einer Einigung kommen. Im Anschluss werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen, um über die Empfehlung der Schlichtungskommission weiter zu verhandeln. Während des gesamten Zeitraumes der Schlichtung herrscht Friedenspflicht, es darf also nicht gestreikt werden.

Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission ist in der Schlichtungsvereinbarung geregelt. Sie besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie zwei unparteiischen Vorsitzenden. Jede Partei benennt einen Vorsitzenden. Die Arbeitgeberseite hat den ehemaligen sächsischen Ministerpräsidenten Georg Milbradt benannt. Für die Gewerkschaften übernimmt der ehemalige Bremer Staatsrat Hans-Henning Lühr den Vorsitz.

Nur einer der beiden Vorsitzenden ist stimmberechtigt, im Wechsel der von der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite benannte. Diesmal wird Hans-Henning Lühr stimmberechtigt sein. Das wird vor allem dann wichtig, wenn sich die Schlichtungskommission nicht einigen kann.

Die Schlichtungskommission muss die Tarifvertragsparteien auf deren Verlangen anhören. Sie  kann auch Sachverständige anhören und von den Tarifvertragsparteien Informationen einholen.

Die Schlichtungskommission hat das Ziel, ihre Einigungsempfehlungen einstimmig zu treffen. Gelingt das nicht, entscheidet die einfache Mehrheit. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich nicht enthalten. Da nur einer der beiden Vorsitzenden stimmberechtigt ist, kann die Stimme des stimmberechtigten Vorsitzenden entscheidend sein.

Dadurch kommt es immer zu einer Einigungsempfehlung.

Die Schlichtung endet immer mit einer Einigungsempfehlung. Auf dieser Grundlage werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen. Die Einigungsempfehlung soll die Basis für den Tarifabschluss geben. 

Nein. Ab dem dritten Tag nachdem die Verhandlungen gescheitert sind bzw. die Schlichtung angerufen wurde und während der Schlichtung herrscht Friedenspflicht – und zwar bis zum eventuellen Scheitern der nach der Schlichtung wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen. Denn die Gewerkschaften und Arbeitgeber verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Schlichtung und der darauf folgenden Tarifverhandlungen gefährden könnte.

Wenn eine Tarifvertragspartei die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt, darf wieder gestreikt werden. Bis zur Urabstimmung werden das nur einzelne Warnstreiks sein.

Die Tarifverhandlungen müssen wieder aufgenommen werden. Entweder die Tarifvertragsparteien einigen sich und es gibt einen Tarifabschluss, oder die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen scheitern ebenfalls. Dann leiten die Gewerkschaften in der Regel eine Urabstimmung ein, um über ausgeweitete Streiks zu entscheiden.

Das ist schwer zu sagen. Der weitere Verlauf ist von vielen Faktoren abhängig, zum Beispiel. davon, wie lange die Schlichtungskommission für ihre Empfehlung benötigt oder wie lange die Gewerkschaften und Arbeitgeber erneut verhandeln, bevor sie zu einer Tarifeinigung kommen oder die Tarifverhandlungen für gescheitert erklären.

Wenn eine Urabstimmung ergibt, dass weiterhin gestreikt werden soll, ist zunächst offen, wie lange gestreikt wird, bevor Gewerkschaften und Arbeitgeber erneut verhandeln.

Es ist also unklar, wie viel Zeit bis zu einem Tarifabschluss vergeht.