Zum Inhalt springen

Faktencheck zum Tarifabschluss

In der Debatte um den Tarifabschluss für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen (TVöD 2023) ranken sich bereits viele Mythen. Der GEW-Faktencheck!

Wahr ist: Die Idee einer steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichszahlung stammt von der Bundesregierung, das stimmt. Zahlen müssen es aber trotzdem die Arbeitgeber und nicht alle wollen das auch – schon gar nicht freiwillig.

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zahlen. Hierbei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die sie auch selbst bezahlen müssen. Einen staatlichen Zuschuss oder gar Zwang gibt es nicht. Es gibt daher auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Inflationsausgleich für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen ist Bestandteil des Tarifabschlusses, denn auch die öffentlichen Arbeitgeber waren nicht bereit, diese Zahlung außerhalb einer Tarifrunde zu leisten.

Wahr ist: Es gibt keine langfristig wirkende Steigerung der Gehälter im Jahr 2023, das stimmt. Aber die Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung sind deutlich mehr als null Euro! Im Jahr 2023 erhalten die Tarifbeschäftigten dadurch mehr Geld als im Jahr 2022. Dazu gibt es für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro netto (steuer- und abgabenfrei). Ab Juli 2023 folgt dann bis einschließlich Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung von 220 Euro netto (steuer- und abgabenfrei). Diese Zahlungen kommen direkt auf dem Konto an! Ab dem März 2024 – wenn die Inflationsausgleichszahlungen enden, gibt es dann eine Tariferhöhung von 200 Euro plus 5,5 Prozent auf die Tabelle. Im Durchschnitt liegt diese Erhöhung für alle Beschäftigten bei 11,5 Prozent oder 420 Euro. Damit wird eine nachhaltige Steigerung der Gehälter erreicht.

Richtig ist allerdings, dass durch die spätere Inkraftsetzung der tabellenwirksamen Erhöhungen die Rentenerwartung geringer ausfällt, als wenn dieselbe Erhöhung schon im Jahr 2023 erfolgen würde.

Wahr ist: In den Verhandlungen haben die Gewerkschaften die volle Zahlung des Inflationsausgleichsgeldes für Teilzeitbeschäftigte mit Nachdruck gefordert. Schließlich sind die Belastungen durch die hohe Inflation für alle gleich hoch. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Und die Arbeitgeber von Bund und Kommunen waren einfach dazu nicht bereit, weil dies aus ihrer Sicht zu teuer gewesen wäre. Sie haben auch argumentiert, dies stelle eine Benachteiligung der Vollzeitbeschäftigten dar.

Letztendlich haben die Gewerkschaften hier dem Kompromiss zugestimmt, die Inflationsausgleichszahlungen an den Beschäftigungsumfang zu koppeln. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Inflationsausgleichsgeld demnach jeweils netto anteilig nach ihrer Wochenarbeitszeit – Stichtag für die Zahlung im Juni 2023 ist der Umfang am 1. Mai 2023, für die monatliche Sonderzahlung der erste Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

Wahr ist: Jetzt wurde der TVöD verhandelt. Die Entgelterhöhungen und das gestaffelte Inflationsausgleichsgeld gelten für circa 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und den Kommunen. In der GEW sind das vor allem die Kolleginnen und Kollegen aus dem Sozial- und Erziehungsdienst. Erzieherinnen und Erzieher in Berlin sind allerdings beim Land Berlin beschäftigt, für sie gilt der TV-L. Dort war die letzte Gehaltsrunde im Herbst 2021 und bis September 2023 herrscht Friedenspflicht. Das heißt es darf nicht für Entgelterhöhungen gestreikt werden. Aber aufgepasst: Für diese Kolleginnen und Kollegen bereitet die GEW schon jetzt die nächste Tarifrunde vor, die im Herbst 2023 ansteht.