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Tarifrunde TVöD 2020: Fragen und Antworten

Gibt es eine Corona-Prämie? Kommt die Angleichung der Arbeitszeit Ost an West? Was springt für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes heraus? Die Tarifrunde 2020 hat einige Neuerungen gebracht. Antworten auf diese Fragen gibt es hier!

Gewerkschaften und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen hatten vollkommen gegensätzliche Vorstellungen von einem Tarifabschluss in Coronazeiten. „Das ist ein respektables Ergebnis in dieser schwierigen Zeit“, sagte GEW-Tarifchef Daniel Merbitz am Sonntag in Potsdam. Kern des Ergebnisses sind eine Corona-Prämie von 300 bis 600 Euro im Jahr 2020, eine Gehaltserhöhung in zwei Schritten zum 1.4.2021 und zum 1.4.2022 sowie die Angleichung der Wochenarbeitszeit in den östlichen Bundesländern auf das 39-Stunden-Niveau im Westen zum 1. Januar 2023.

Fortschritte für den Pflegebereich gehören ebenfalls zum Ergebnis. Die Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst haben gemeinsam und solidarisch für die Pflegekräfte mitgestreikt, die in dieser besonderen Zeit Verbesserungen verdient haben. Das ist gelungen.

Das Tarifergebnis zusammengefasst:
 
  • 300 bis 600 Euro steuerfreie Corona-Prämie noch im Jahr 2020
  • 1,4 % mehr Gehalt zum 1.4.2021, mindestens aber 50 Euro – 25 Euro für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
  • 1,8 % mehr Gehalt zum 1.4.2022 – 25 Euro für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
  • Die Jahressonderzahlung wird für kommunale Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 bzw. EG 1 bis 8 wieder erhöht: In den westlichen Ländern um fünf Prozentpunkte in 2022, in den östlichen Ländern um zwei Prozentpunkte in 2022 und drei Prozentpunkte in 2023.
  • Arbeitszeitangleichung Ost: 39,5 Stunden ab 2022, 39 Stunden ab 2023
 

Fragen und Antworten

Die Entgelterhöhungen und die Corona-Prämie gelten für circa 2,3 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und den Kommunen. In der GEW sind das vor allem die Kolleginnen und Kollegen aus dem Sozial- und Erziehungsdienst. Weitere Beschäftigte profitieren indirekt vom Tarifergebnis. Das trifft dann zu, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) anwendet oder sich an ihm orientiert, wie zum Beispiel einige kirchliche oder freie Träger. Der Tarifabschluss gilt nicht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Für den öffentlichen Dienst der Länder haben die Gewerkschaften 2019 ein Tarifergebnis erzielt, das bis September 2021 gilt. Der Abschluss gilt außerdem für die Beschäftigten an Bundeshochschulen sowie überwiegend vom Bund finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen, für die der TVöD gilt bzw. angewendet wird.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hat nach dem Tarifabschluss angekündigt, im Bundestag die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes zu beantragen. Dazu ist eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Parlament nötig. Die Besoldung der Kommunalbeamtinnen und -beamten richtet sich nach den Landesbesoldungsgesetzen.

Alle Beschäftigten erhalten noch 2020 eine Corona-Sonderzahlung. Sie wirkt sich aber nicht auf die Tabellenwerte aus. Die Gehälter werden zum 1. April 2021 und dann noch einmal zum 1. April 2022 erhöht. Durch den Mindestbetrag wirkt sich die prozentuale Entgelterhöhung 2021 je nach Entgeltgruppe unterschiedlich aus: Wer weniger verdient, für den oder die bedeutet ein Mindestbetrag prozentual ein größeres Plus. Insgesamt kommt die Erhöhung der Tabellenwerte in zwei Schritten:

  • 1.4.2021: 1,4 % mehr Gehalt – mindestens aber 50 Euro. 25 Euro für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
  • 1.4.2022: 1,8 % mehr Gehalt. 25 Euro für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

Für einige Entgeltgruppen wird ab 2022 die Jahressonderzahlung wieder erhöht (siehe unten).

Die Corona-Prämie erhalten alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. Bei Anwendern kommt es darauf an, wie die Übertragung des TVöD-Ergebnisses konkret geregelt ist. Hier berät der zuständige Landesverband.

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, z.B. während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung. Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TVöD oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld. Der Mutterschutzlohn, der während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber gezahlt wird, wird nicht ausdrücklich erwähnt, zählt nach Aussage des BMI aber ebenfalls zum Entgelt. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Auch für die Frage, ob während der Elternzeit Anspruch auf die Corona-Prämie besteht, ist es entscheidend, ob an einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober Entgelt oder bestimmte Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist dies der Fall, ebenso bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeldzuschuss aus dem TVöD.

Die Corona-Sonderzahlung wird spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt. Die Höhe bemisst sich nach der Eingruppierung:

  • 600 Euro (S 2 bis S 8b bzw. EG 1 bis EG 8)
  • 400 Euro (S 9 bis S 18 bzw. EG 9a bis EG 12)
  • 300 Euro (EG 13 bis EG 15)

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Corona- Prämie anteilig gezahlt.

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erhalten im kommunalen Bereich 225 Euro Corona-Prämie, beim Bund 200 Euro.

Mit dieser Prämie wird honoriert, dass der gesamte öffentliche Dienst unverzichtbare Arbeit leistet. Besonders erfreulich: Sie ist für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Sonderzahlung kommt netto wie brutto auf dem Konto an. Das gilt für alle, die im Jahr 2020 den Gesamtbetrag von 1.500 Euro beitragsfreier Corona-Prämien noch nicht ausgeschöpft haben.

Die Gewerkschaften konnten für die Entgeltgruppen S 2 bis S 9 sowie die EG 1 bis EG 8 im Bereich der Kommunen erreichen, dass die in den letzten Jahren im Gegenzug für Verbesserungen bei der Eingruppierung abgesenkte Jahressonderzahlung wieder um fünf Prozentpunkte erhöht wird. Die Jahressonderzahlung steigt in den Kommunen für die S 2 bis S9 sowie die EG 1 bis 8 in 2022 um fünf Prozentpunkte in den westlichen Ländern sowie in den östlichen Ländern um zwei Prozentpunkte in 2022 und drei Prozentpunkte in 2023. Davon profitieren viele Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.

Für die Beschäftigten im kommunalen Tarifgebiet Ost erfolgen 2020 bis 2022 weitere Angleichungsschritte, die bereits 2018 vereinbart wurden, so dass sich ihre Jahressonderzahlung in den genannten Entgeltgruppen wie folgt entwickelt:

2020

2021

2022

2023

69,97%

74,74%

81,51%

84,51%

eines Monatsentgelts

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart. Diese Laufzeit von 28 Monaten bezieht sich auf die Entgelttabellen und auf den Zeitraum, in dem die Entgelttabellen nicht gekündigt werden können. Ab dem 1. Januar 2023 steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen an.

Die lange Laufzeit bis zum Dezember 2022 ist den schwierigen Rahmenbedingungen geschuldet, in der die Tarifrunde stattfand. Die Arbeitgeber pochten für mehr Planungssicherheit auf eine lange Laufzeit und forderten in ihrem ersten Angebot sogar eine Laufzeit bis Ende 2023. Die Gewerkschaften verhandelten einen Kompromiss mit einer Laufzeit bis Ende 2022. Dadurch steht die nächste Tarifrunde wesentlich früher an als nach den ursprünglichen Vorstellungen der Arbeitgeber.

Das Ergebnis gilt für alle Beschäftigten, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) gilt – und damit natürlich auch für die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst. Auch sie profitieren von den nun verhandelten Gehaltserhöhungen von 1,4 Prozent, mindestens 50 Euro ab 1.4.2021 und 1,8 Prozent ab 1.4.2022 sowie der Corona-Sonderzahlung in Höhe von

  • 600 Euro für die S 2 bis S 8b bzw.
  • 400 Euro für die S 9 bis S 18

Vor der Corona-Pandemie wollte die GEW den Kampf um eine weitere Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe wieder aufnehmen. Die Verhandlungen hierzu waren im März 2020 wegen der Corona-Krise unterbrochen worden. Nach dem Lockdown – und nachdem die Arbeitgeber eine Verschiebung der Gehaltsrunde abgelehnt hatten – haben wir uns gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes entschieden, die Entgeltrunde und die Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe nicht gleichzeitig anzugehen. Auch weil viele Eltern schon im Frühjahr ihre Kinder zuhause betreuen mussten und ausgedehnte Streiks im Kita-Bereich jetzt besonders schwer vermittelbar wären. Der Kampf um Aufwertung ist daher zunächst verschoben, aber keinesfalls vergessen!

Diese S-Tabelle gilt für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes und enthält die neuen Werte und die sich daraus ergebende prozentuale Erhöhung ab dem 1. April 2021 gegenüber 2020:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 18 

3.954,604.060,364.584,314.977,245.566,655.926,84

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 17   

3.630,873.896,654.322,334.584,315.108,215.416,02

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 16

3.552,523.811,524.099,674.453,304.846,255.082,02

 

1,43%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 15

3.420,093.667,413.929,414.230,664.715,284.924,83

 

1,48%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 14

3.385,533.629,813.920,944.217,084.544,564.773,76

 

1,50%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 13

3.301,683.539,703.863,914.125,844.453,314.617,03

 

1,54%1,43%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 12

3.292,483.529,833.840,484.115,534.456,094.600,17

 

1,54%1,44%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 11b

3.246,363.480,333.644,724.063,864.391,314.587,78

 

1,56%1,46%1,40%1,40%1,40%1,40%

S 11a

3.184,843.414,313.577,323.994,894.322,334.518,80

 

1,59%1,49%1,42%1,40%1,40%1,40%

S 10

2.964,473.265,623.416,213.866,094.233,054.534,46

 

1,72%1,55%1,49%1,40%1,40%1,40%

S 9

2.942,663.154,403.401,853.763,744.105,914.368,23

 

1,73%1,61%1,49%1,40%1,40%1,40%

S 8b

2.942,663.154,403.401,853.763,744.105,914.368,23

 

1,73%1,61%1,49%1,40%1,40%1,40%

S 8a

2.879,773.086,913.300,623.503,093.701,023.909,16

 

1,77%1,65%1,54%1,45%1,40%1,40%

S 7

2.805,053.006,723.207,393.408,023.558,533.785,32

 

1,81%1,69%1,58%1,49%1,43%1,40%

S 6

nicht besetzt

 

 

 

 

S 5

nicht besetzt

 

 

 

 

S 4

2.682,352.875,043.050,623.169,763.282,633.458,47

 

1,90%1,77%1,67%1,60%1,55%1,47%

S 3

2.526,932.708,242.876,923.031,803.102,663.187,31

 

2,02%1,88%1,77%1,68%1,64%1,59%

S 2

2.335,342.446,402.528,562.617,762.718,072.818,42

 

 2,09%2,02%1,95%1,87%1,81%

Diese S-Tabelle gilt für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes und enthält die neuen Werte und die sich daraus ergebende prozentuale Erhöhung ab dem 1. April 2022 gegenüber 2021:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 18 

4.025,784.133,454.666,835.066,835.666,856.033,52

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 17   

3.696,233.966,794.400,134.666,835.200,165.513,51

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 16

3.616,473.880,13

4.173,46

4.533,474.933,485.173,50

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 15

3.481,653.733,424.000,144.306,814.800,165.013,48

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 14

3.446,473.695,153.991,524.292,994.626,364.859,69

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 13

3.361,113.603,413.933,464.200,114.533,474.700,14

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 12

3.351,743.593,373.909,614.189,614.536,304.682,97

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 11b

3.304,793.542,983.710,324.137,014.470,354.670,36

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 11a

3.242,173.475,773.641,714.066,804.400,134.600,14

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 10

3.017,833.324,403.477,703.935,684.309,244.616,08

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 9

2.995,633.211,183.463,083.831,494.179,824.446,86

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 8b

2.995,633.211,183.463,083.831,494.179,824.446,86

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 8a

2.931,613.142,473.360,033.566,153.767,643.979,52

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 7

2.855,543.060,843.265,123.469,363.622,583.853,46

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 6

nicht besetzt

 

 

 

 

S 5

nicht besetzt

 

 

 

 

S 4

2.730,632.926,793.105,533.226,823.341,723.520,72

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 3

2.572,412.756,992.928,703.086,373.158,513.244,68

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

S 2

2.377,382.490,442.574,072.664,882.767,002.869,15

 

 1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

Diese Entgelttabelle E gilt für alle übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen.

  • Für die Beschäftigten des Bundes der Entgeltgruppen 9a, 9b, 9c gelten abweichende Werte, siehe unten.
  • Für Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst gilt die S-Tabelle, siehe oben.

Die Tabellen enthalten die neuen Werte und die sich daraus ergebende prozentuale Erhöhung ab dem 1. April 2021 gegenüber 2020:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EG 15

4.928,355.263,485.637,306.147,626.672,587.017,95

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 14

4.462,654.766,115.162,415.602,176.092,396.444,31

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 13

4.113,414.445,994.824,605.235,665.719,355.981,85

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 12

3.686,554.069,254.516,495.012,745.595,035.871,32

 

1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 11

3.558,113.910,104.240,844.599,685.090,785.367,08

 

1,43%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 10

3.430,513.706,304.019,824.359,854.738,504.862,83

 

1,48%1,40%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 9c

3.330,423.576,453.844,014.132,314.442,234.664,40

 

1,52%1,42%1,40%1,40%1,40%1,40%

EG 9b

3.124,703.355,303.500,003.928,244.181,994.475,93

 

1,63%1,51%1,45%1,40%1,40%1,40%

EG 9a

3.014,893.213,553.406,893.836,983.934,294.182,75

 

1,69%1,58%1,49%1,40%1,40%1,40%

EG 8

2.858,913.049,923.182,233.314,313.455,983.524,11

 

1,78%1,67%1,60%1,53%1,47%1,44%

EG 7

2.685,532.905,603.036,703.169,003.293,783.360,79

 

1,90%1,75%1,67%1,60%1,54%1,51%

EG 6

2.636,002.817,112.944,113.069,783.193,223.256,10

 

1,93%1,81%1,73%1,66%1,59%1,56%

EG 5

2.530,742.706,422.825,082.950,743.067,503.127,85

 

2,02%1,88%1,80%1,72%1,66 %1,62%

EG 4

2.413,072.590,852.740,022.832,882.925,732.980,10

 

2,12%1,97%1,86%1,80%1,74%1,71%

EG 3

2.375,892.567,082.613,612.719,962.799,762.872,87

 

2,15%1,99%1,95%1,87%1,82%1,77%

EG 2

2.202,512.396,002.442,922.509,872.657,032.810,98

 

2,32%2,13%2,09%2,03%1,92%1,81%

EG 1

 1.979,882.012,632.053,592.091,772.190,05

 

 

2,59%2,55%2,50%2,45%2,34%

Die obigen Tabellen gelten bis auf die Entgeltgruppen 9a bis 9c auch für Tarifbeschäftigte des Bundes. Die Werte für diese Entgeltgruppen beim Bund sind leicht abweichend.

EG 9a bis 9c TVöD Bund ab 1. April 2021:

 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6

EG 9c

3.044,703.540,823.839,034.163,954.516,234.629,31

EG 9b

3.044,703.282,463.555,823.855,784.185,914.462,19
EG 9a3.044,703.248,343.304,353.493,663.840,533.977,78

 

Diese Entgelttabelle E gilt für alle übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen.

  • Für die Beschäftigten des Bundes der Entgeltgruppen 9a, 9b, 9c gelten abweichende Werte, siehe unten.
  • Für Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst gilt die S-Tabelle, siehe oben.

Die Tabellen enthalten die neuen Werte und die sich daraus ergebende prozentuale Erhöhung ab dem 1. April 2022 gegenüber 2021:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EG 15

5.017,065.358,225.738,776.258,286.792,697.144,27

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 14

4.542,984.851,905.255,335.703,016.202,056.560,31

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 13

4.187,454.526,024.911,445.329,905.822,306.089,52

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 12

3.752,914.142,504.597,795.102,975.695,745.977,00

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 11

3.622,163.980,484.317,184.682,475.182,415.463,69

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 10

3.492,263.773,014.092,184.438,334.823,794.950,36

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 9c

3.390,373.640,833.913,204.206,694.522,194.748,36

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 9b

3.180,943.415,703.563,003.998,954.257,274.556,50

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 9a

3.069,163.271,393.468,213.906,054.005,114.258,04

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 8

2.910,373.104,823.239,513.373,973.518,193.587,54

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 7

2.733,872.957,903.091,363.226,043.353,073.421,28

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 6

2.683,452.867,822.997,103.125,043.250,703.314,71

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 5

2.576,292.755,142.875,933.003,853.122,723.184,15

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 4

2.456,512.637,492.789,342.883,872.978,393.033,74

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 3

2.418,662.613,292.660,652.768,922.850,162.924,58

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 2

2.242,162.439,132.486,892.555,052.704,862.861,58

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

EG 1

 2.015,522.048,862.090,552.129,422.229,47

 

 

1,80%1,80%1,80%1,80%1,80%

Die obigen Tabellen gelten bis auf die Entgeltgruppen 9a bis 9c auch für Tarifbeschäftigte des Bundes. Die Werte für diese Entgeltgruppen beim Bund sind leicht abweichend:

EG 9a bis 9c TVöD Bund ab 1. April 2022:

 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6

EG 9c

3099,503604,553908,134238,904597,524712,64

EG 9b

3099,503341,543619,823925,184261,264542,51
EG 9a3099,503306,813363,833556,553909,664049,38

 

In dieser Tarifrunde ging es vor allem ums Geld. Das liegt daran, dass die regelmäßigen Tarifrunden immer Gehaltsrunden sind. Aber auch eine Entgelterhöhung hilft, die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Denn in vielen Kitas fehlt auch deshalb Personal, weil es nicht genug Fachkräfte gibt, oder weil qualifizierte Fachkräfte zu Trägern abwandern, die besser bezahlen. Eine gute Bezahlung macht den Beruf insgesamt attraktiver, so dass sich junge, motivierte Menschen entscheiden, sich zur Erzieherin oder zum Erzieher ausbilden zu lassen. Eine gute Bezahlung stellt auch sicher, dass sich qualifizierte Fachkräfte für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entscheiden. Das wiederum entlastet alle Beschäftigten und schafft mehr Raum für eine befriedigende pädagogische Arbeit.

Gute Arbeitsbedingungen müssen vor allem politisch angegangen werden. Dafür setzt sich die GEW seit Langem ein und hat mittlerweile erreicht, dass die Politik hier Handlungsbedarf sieht. Das Gute-Kita-Gesetz ist ein Einstieg, geht aber in vieler Hinsicht nicht weit genug. Die GEW bleibt dran!

Außerdem werden die Arbeitsbedingungen von Erzieherinnen und Erziehern in der Aufwertungsrunde Sozial- und Erziehungsdienst verhandelt. Diese haben im März 2020 begonnen, pausieren aber seitdem. Für mehr Informationen siehe die Frage „Was bedeutet das Tarifergebnis für Erzieherinnen und Erzieher?”

Eine wichtige Forderung der GEW war die 39-Stunden-Woche auch für die östlichen Bundesländer. Endlich, wenn auch nicht so zügig wie erhofft, wird die Arbeitszeit der kommunalen Beschäftigten im Tarifgebiet Ost an das Westniveau angeglichen. Die Angleichung erfolgt in zwei Schritten auf 39,5 Stunden ab dem 1. Januar 2022 und auf 39 Stunden ab dem 1.Januar 2023. Damit ist dann nach der Angleichung der Entgelttabellen, die im Jahr 2010 erreicht wurde, und der Angleichung der Jahressonderzahlung, die für die kommunalen Beschäftigten im Jahr 2022 abgeschlossen sein wird, auch der letzte große Ost-West-Ungleichheit im Tarifvertrag Geschichte.

Das war den Kolleginnen und Kollegen in den östlichen Bundesländern in der Tarifrunde ein besonderes Anliegen, das sie mit zahlreichen kreativen Aktionen zum Ausdruck brachten.

Für Beschäftigte mit fester Teilzeitquote wirkt sich die Arbeitszeitangleichung als Gehaltserhöhung aus. Beschäftigte, die zum Beispiel 32 Stunden arbeiten, haben gemessen an 40 Stunden in 2020 einen Teilzeitumfang von 80 Prozent. Wenn die Vollzeit auf 39 Stunden abgesenkt wird und sie weiterhin 32 Stunden arbeiten, entspricht das einem Teilzeitumfang von 82,05 Prozent. Entsprechend erhöht sich ihr Gehalt. 2022 ergibt die Absenkung der Vollzeit im Osten auf 39,5 Stunden zusammen mit den 1,8 Prozent Tabellenerhöhung eine Gehaltssteigerung von 3,09 Prozent. 2023 steigen ihre Gehälter alleine durch die vollständige Angleichung der Arbeitszeit um 1,28 Prozent. Dazu kommt dann noch die in der nächsten Tarifrunde auszuhandelnde Tabellenerhöhung 2023.

 

Die  Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr profitieren auch vom Tarifabschluss: 

  • im Bereich der VKA eine steuerfreie Corona-Prämie in der Höhe von 225 Euro für alle Auszubildenden im TVAöD und im TVPöD noch im Jahr 2020;
  • im Bereich des Bundes erhalten sie eine steuerfreie Corona-Prämie in der Höhe von 220 Euro für alle Auszubildenden im TVAöD und im TVPöD noch im Jahr 2020;
  • ab dem 1. April 2021 werden die Ausbildungs- und Praktikant*innenentgelte um 25 Euro erhöht;
  • ab dem 1. April 2022 werden die Ausbildungs- und Praktikant*innenentgelte um weitere 25 Euro erhöht.

Die Übernahmeregelung nach §16a TVAöD für Auszubildende wurde bis zum 31. Oktober 2023 verlängert.

Die Altersteilzeitregelungen in den Tarifverträgen zur flexiblen Arbeitszeit für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ VKA und TV FALTER Bund) wären Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Für beide Tarifverträge hatten die Gewerkschaften eine Verlängerung gefordert. Dieser Vorstoß war erfolgreich. Die jeweiligen Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Arbeitgeber wollten die Definition des Arbeitsvorgangs in § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) neu fassen. Dabei geht es um ein Herzstück der Eingruppierung im öffentlichen Dienst. Denselben Vorstoß hatte schon die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der Länder-Tarifrunde 2019 gemacht. Beide Male konnten die Gewerkschaften das abwehren. Der Arbeitsvorgang als tragende Säule im Eingruppierungsrecht bleibt unangetastet!

Der Tarifabschluss bringt auch Neuerungen bei der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) gemäß § 18 TVöD im Bereich der Kommunen mit sich. In zahlreichen Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die seit 2007 abgeschlossen wurden, ist eine gleichmäßige Auszahlung der für LOB vorgesehen Beträge an alle Beschäftigten vorgesehen (die sogenannte „Gießkanne“). Diese Betriebs- und Dienstvereinbarungen waren aufgrund der Rechtsprechung „schwebend unwirksam“. Sie wurden durch den Tarifabschluss rechtssicher gemacht, denn die Tarifparteien erklären nun ausdrücklich, dass  diese Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD (VKA) vereinbar sind. Den Arbeitgebern war darüber hinaus wichtig, dass die LOB-Mittel auch für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit eingesetzt werden können (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Das ist vor allem dort von Bedeutung, wo seit 2007 keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu LOB erreicht wurde. Hier konnte jeweils nur die Hälfte des für LOB vorgesehenen Gesamtvolumens ausgezahlt werden. Weil die nicht ausbezahlten Mittel zweckgebunden für LOB sind, wurden inzwischen erhebliche Summen angespart. Auch die Verwendung dieser LOB-Mittel ist nur durch Betriebs- und einvernehmliche Dienstvereinbarung möglich und nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Das haben die Gewerkschaften nun sichergestellt.

Kritisch bewerten die Gewerkschaften den Vorstoß der Arbeitgeber, ein Jobrad per Entgeltumwandlung zu leasen. Dies kann einzelvertraglich vereinbart werden. Jobräder sind Fahrräder oder E-Bikes, die per Leasingvertrag monatlich abbezahlt werden. Grundsätzlich ist das aus gesundheits- und umweltpolitischer Perspektive natürlich zu begrüßen. Entgeltumwandlung bedeutet jedoch, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Jobrad bzw. den Leasingvertrag komplett selbst finanzieren. Sie sparen lediglich dadurch, dass das dafür umgewandelte Entgelt bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Gewerkschaften fordern, dass die Arbeitgeber Jobräder wie auch andere Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Gesundheitsförderung zusätzlich zum Entgelt finanzieren oder bezuschussen sollen. Denn damit erhöhen sie ihre Attraktivität als Arbeitgeber und erhalten die Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten. In diesen Tarifverhandlungen mussten die Gewerkschaften jedoch nachgeben, weil die Arbeitgeber das Jobradleasing zur Voraussetzung für den gesamten Abschluss gemacht haben.

Die gewerkschaftlichen Tarifkommissionen haben dem Abschluss am Vormittag des 25. Oktober bereits zugestimmt. Im Anschluss an die Tarifverhandlungen finden noch Redaktionsgespräche zwischen Gewerkschaften und den Arbeitgebern statt.

Die Laufzeit der Entgelttabellen endet am 31. Dezember 2022. Dann steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst Bund Kommunen an.

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