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Tarifrunde TV-L 2019: Fragen und Antworten

Gibt es die Paralleltabelle für angestellte Lehrkräfte? Was springt für Erzieherinnen und Erzieher heraus? Wer profitiert vom Tarifabschluss? Die Tarifrunde 2019 hat einige Verbesserungen gebracht – die Details.

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mussten in dieser Tarifrunde viele unterschiedliche Themenkomplexe unter einen Hut bekommen. Das war nicht einfach, weil sie einen Ausgleich zwischen allen Themen und Forderungen finden mussten. Deshalb ist es gut, dass es gelungen ist, ein Gesamtpaket zu schnüren. Dieses Paket enthält neben der allgemeinen Gehaltserhöhung mit Mindestbeträgen und einer überproportionalen Anhebung der Stufe 1, einer höheren Angleichungszulage für Lehrkräfte und mehr Geld im Sozial- und Erziehungsdienst noch weitere Verbesserungen, unter anderem für Beschäftigte in der Pflege und in Krankenhäusern. Bei der Bewertung einzelner Ergebnisse muss man immer im Blick behalten, dass ein Mehr für eine Beschäftigtengruppe zu Abstrichen für andere Kolleginnen und Kollegen führen kann – es also immer wichtig ist, auf das Gesamtvolumen zu schauen, das die Gewerkschaften durchgesetzt haben.

Das Tarifergebnis zusammengefasst

  • Rückwirkend zum 1. Januar 2019: 3,2 Prozent (inkl. Mindestbetrag 100 Euro)
  • Ab 1. Januar 2020: 3,2 Prozent (inkl. Mindestbetrag 90 Euro)
  • Ab 1. Januar 2021: 1,4 Prozent (inkl. Mindestbetrag 50 Euro)
  • Darin enthalten sind außerdem größere Erhöhungen der Stufe 1: 4,5 Prozent zum 1. Januar 2019, 4,3 Prozent zum 1. Januar 2020 sowie 1,8 Prozent zum 1. Januar 2021
  • Das sind insgesamt 8 Prozent bei 33 Monaten Laufzeit des Tarifvertrags.
  • Erhöhung der Angleichungszulage für angestellte Lehrkräfte von bisher 30 auf 105 Euro.
  • Angleichung der Gehälter im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder an das Niveau von Bund und Kommunen

Der Abschluss bringt Verbesserungen für rund eine Million Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder. Dazu zählen bei der GEW vor allem die angestellten Lehrerinnen und Lehrer an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder und an den Hochschulen. Die GEW fordert zudem, dass der Tarifabschluss auf die Besoldung und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten der Länder übertragen wird. Das müssen die Länderparlamente erst noch beschließen. Indirekt ist der Tarifabschluss auch wichtig für Beschäftigte bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden oder sich an ihm orientieren, beispielsweise einige kirchliche Einrichtungen und freie Träger im Bereich der Jugendhilfe und Sozialarbeit. Für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen gilt das Tarifergebnis nicht. Mit den Arbeitgebern von Bund und Kommunen haben die Gewerkschaften im vergangenen Jahr einen Tarifabschluss ausgehandelt, der bis 2020 läuft.
 

Die Tarifparteien haben Entgelterhöhungen in drei Schritten vereinbart, die jeweils ein „Gesamtvolumen“ (in Prozent), einen Mindestbetrag sowie einen Prozentwert für die Anhebung der Stufe 1 umfassen:

 

Gesamtvolumen

mindestens*

Mindestbetrag

Stufe 1

Rückwirkend zum 1. Januar 2019

3,2 Prozent

3,01 Prozent

100 Euro

4,5 Prozent

zum 1. Januar 2020

3,2 Prozent

3,12 Prozent

90 Euro

4,3 Prozent

zum 1. Januar 2021

1,4 Prozent

1,29 Prozent

50 Euro

1,8 Prozent

* Aus dem „Gesamtvolumen“, ergeben sich für die einzelnen Entgeltgruppen und -stufen unterschiedliche Erhöhungsbeträge. Der konkrete Rechenweg ist für den ersten Erhöhungsschritt, dass alle Werte der Stufen 2 bis 6 um mindestens 3,01 Prozent oder mindestens aber 100 Euro erhöht werden, je nachdem was besser ist. Im zweiten Schritt um 3,12 Prozent oder um 90 Euro. Im dritten Schritt um 1,29 Prozent oder um 50 Euro.

Dadurch, dass die Erhöhungsschritte aufeinander aufbauen, ergeben sich im Vergleich der Gehälter ab 1. Januar 2021 zu Ende 2018 in den Stufen 2 bis 6 mindestens 7,59 Prozent Gehaltssteigerung oder mindestens 240 Euro mehr (je nachdem, was besser ist!). Die Werte der Stufe 1 liegen dann in allen Entgeltgruppen 10,96 Prozent höher als 2018.

Die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten im Geltungsbereich des TV Prakt-L werden zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 jeweils um 50 Euro erhöht.

Für bestimmte Beschäftigtengruppen steigt das Gehalt nicht nur durch die Tariferhöhung, sondern darüber hinaus durch andere mit dem Tarifabschluss vereinbarte Verbesserungen wie die erhöhte Angleichungszulage und die Angleichung der Gehälter von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder (TV-L) an das Niveau bei den Kommunen (TVöD-VKA).

Der erste Erhöhungsschritt (3,2 Prozent) erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2019.
Bis zur Auszahlung kann es erfahrungsgemäß noch ein paar Monate dauern. Zuvor müssen die Tarifparteien die Details der Tarifeinigung abstimmen und die Änderungstarifverträge unterschreiben. Selbstverständlich werden dann die Beträge für die dazwischen liegenden Monate nachgezahlt. Beschäftigte, die bis spätestestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, müssen dazu bis zum 30. September 2019 einen Antrag stellen. GEW-Mitglieder können sich für Musteranträge an ihre Landesgeschäftsstelle wenden.

  • Der zweite Erhöhungsschritt (3,2 Prozent) erfolgt zum 1. Januar 2020
  • Die dritte Erhöhung (1,4 Prozent) kommt am 1. Januar 2021.

Die Laufzeit der Entgelttabellen endet am 30. September 2021. Dann steht die nächste Länder-Tarifrunde an.

Die Laufzeit bezieht sich immer auf die Dauer, für die die Entgelttabellen nicht gekündigt werden können. Die weiteren im Tarifabschluss vereinbarten Punkte hingegen sind in der Regel unbefristet vereinbart beispielsweise Änderungen im Eingruppierungsrecht oder im Manteltarifvertrag, also in den unbefristet geltenden Vorschriften des TV-L. Der Grund für die lange Laufzeit von 33 Monaten in der Tarifrunde 2019 ist vor allem, dass das vereinbarte Tarifergebnis sehr komplex ist. Es enthält neben der Entgelterhöhung, der Veränderung der Tabellenstruktur sowie den Einigungen zu Lehrkräften und zum Sozial- und Erziehungsdienst noch weitere Verbesserungen – etwa im Pflegebereich.

Die Angleichungszulage sollte der schrittweisen Einführung der Paralleltabelle dienen. Die Angleichungszulage wurde jedoch seit ihrer Einführung 2015 nicht erhöht und lag seither bei 30 Euro. Wer eine Angleichungszulage erhält, ergibt sich aus dem Tarifvertrag zur Eingruppierung angestellter Lehrkräfte (TV EntgO-L). Das sind neben vollausgebildeten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis insbesondere Lehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst oder mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss sowie qualifizierte Fachlehrerinnen und Fachlehrer, für deren Tätigkeit in ihrem Bundesland ein entsprechendes Amt existiert in den Entgeltgruppen EG 9 bis EG 11Insgesamt sind das rund 50.000 Kolleginnen und Kollegen. Deshalb hatte die GEW in dieser Tarifrunde gefordert, dass ein verbindlicher Zeitplan zur vollständigen Einführung der Paralleltabelle vereinbart werden soll.Das haben die Arbeitgeber erneut strikt abgelehnt. Stattdessen wird die Angleichungszulage um 75 Euro auf jetzt 105 Euro erhöht. Sie wird rückwirkend ab dem 1.1.2019 gezahlt.

Diese deutliche Erhöhung ist ein großer und wichtiger Schritt für die angestellten Lehrkräfte. Die vollständige Paralleltabelle ist für uns damit aber nicht vom Tisch! Die Paralleltabelle sowie die Weiterentwicklung des TV EntgO-L soll bereits nach Abschluss dieser Tarifrunde Gegenstand von weiteren Verhandlungen sein. Aus Sicht der GEW ist sowohl die deutliche Erhöhung der Angleichungszulage als auch die klare Verhandlungszusage ein positives Signal.

Die tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften orientiert sich an der Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit gleicher Tätigkeit. Eine Tabelle im Eingruppierungstarifvertrag (TV EntgO-L) ordnet jeder Besoldungsgruppe eine Entgeltgruppe zu. Der Besoldungsgruppe A 13 entspricht beispielsweise die Entgeltgruppe (EG) 13. Unterhalb der A 13 ist diese Tabelle allerdings nicht parallel: So wird beispielsweise der Besoldungsgruppe A 12 die EG 11 zugeordnet, der Besoldungsgruppe A 11 die Entgeltgruppe EG 10, der Besoldungsgruppe A 10 die Entgeltgruppe EG 9 und der Besoldungsgruppe A 9 die "kleine EG 9". Deshalb setzt sich die GEW seit Jahren für die sogenannte Paralleltabelle ein, in der jede Entgeltgruppe der numerisch gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet ist: A 12 = EG 12, A 11 = EG 11 usw. Bislang waren die Länder dazu nicht bereit.

Wer bereits die Angleichungszulage erhält, würde auch von der Paralleltabelle profitieren.

Die GEW hatte für die Tarifrunde 2019 einen verbindlichen Zeitplan gefordert mit dem Ziel, zügig die vollständige Paralleltabelle zu erreichen. Doch das haben die Arbeitgeber strikt abgelehnt. Als Kompromiss haben sich die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern darauf verständigt, die Angleichungszulage um 75 auf jetzt 105 Euro zu erhöhen. Diese deutliche Erhöhung ist ein großer und wichtiger Schritt für die angestellten Lehrkräfte. Die vollständige Paralleltabelle ist für die GEW damit aber nicht vom Tisch! In einer Protokollerklärung haben GEW und Arbeitgeber verbindlich vereinbart, dass nach Abschluss dieser Tarifrunde weiter über den Eingruppierungstarifvertrag und damit auch über die Entwicklung der Paralleltabelle verhandelt wird. Anders als in der Prozessvereinbarung 2017 wurden nicht nur Gespräche, sondern Verhandlungen vereinbart, die auch Spitzengespräche vorsehen. Festgehalten ist das in einer Protokollerklärung, die Bestandteil des Tarifvertrages ist. Damit ist dieses Thema deutlich aufgewertet worden.

Die GEW hat mit der JA13-Kampagne lange Druck gemacht, damit alle Lehrkräfte  so eingruppiert werden wie alle anderen Beschäftigten, von denen ein Universitätsabschluss verlangt wird: In A13 bzw. EG 13. In Berlin, Brandenburg und Sachsen hat die GEW durchgesetzt, dass alle Lehrkräfte mit vollständiger Lehrerausbildung in die Besoldungsgruppe A 13 / EG 13 kommen, einschließlich der Kolleginnen und Kollegen mit DDR-Lehrerabschlüssen. Für Lehrkräfte an sächsischen und Brandenburger Oberschulen ist dieser Schritt bereits abgeschlossen, auch für nach neuem Recht ausgebildete Grundschullehrkräfte in Berlin und Brandenburg.

Für die übrigen Grundschullehrkräfte konnte die GEW erreichen, dass diese Verbesserungen noch dieses, spätestens aber nächstes Jahr in Kraft treten. Damit ist für diese Beschäftigten die Paralleltabelle nicht mehr aktuell, nach der sie von EG 11 nach EG 12 aufrücken würden, da sie direkt von der EG 11 in die EG 13 aufrücken. Das bedeutet für sie oft auf einen Schlag mehrere hundert Euro mehr im Monat. Bei diesen Grundschullehrkräften entfällt entsprechend auch die Angleichungszulage.

Erzieherinnen und Erzieher an Schulhorten sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter sind auch im Landesdienst beschäftigt. Beispielsweise in Berlin gehören die Kita-Eigenbetriebe und Sozialämter komplett zum Land. Für deren Beschäftigte gilt der TV-L. Sie verdienen im Schnitt deutlich weniger als die Kolleginnen und Kollegen bei den Kommunen, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt.

Mit dem Tarifabschluss werden die Gehälter von Erzieherinnen und Erziehern im TV-L zum 1. Januar 2020 endlich auf das Niveau der Gehälter im TVöD angehoben! Die kommunalen Eingruppierungsvorschriften und die besondere Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (S-Tabelle des TVöD) werden in den Tarifvertrag der Länder (TV-L) übernommen. Diese Tabelle hat zwar andere Entgeltgruppen, andere Werte und andere Stufenlaufzeiten, bringt aber für alle großen Beschäftigtengruppen im Sozial- und Erziehungsdienst höhere Einkommen.

Die Überleitung in die S-Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst der Länder kommt zum 1. Januar 2020. Dabei werden die Tabellen aus dem TVöD von November 2018 als Basis genommen. Auf diese Tabelle werden die beiden jetzt für den TV-L vereinbarten Erhöhungsschritte vom 1. Januar 2019 (3,2 Prozent) und ab 1. Januar 2020 (3,2 Prozent) aufgeschlagen. In diese erhöhte „S-Tabelle TV-L“ werden die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes der Länder zum 1. Januar 2020 übergeleitet. Die Details der Überleitung müssen in den Redaktionsverhandlungen noch geklärt werden.Bis dahin profitieren die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst von der Erhöhung der "E-Tabelle" zum 1. Januar 2019 mit ihrer sozialen Komponente.

Die meisten Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen arbeiten in kommunalen Einrichtungen. Für sie gilt der TVöD. Die Kolleginnen und Kollegen in den Kitas, Einrichtungen und in der Sozialverwaltung haben nach zwei langen Arbeitskämpfen 2009 und 2015 eine eigene Entgeltordnung und eine Aufwertung ihres Berufsfeldes erreicht.

Die GEW hat schon lange gefordert, dass anstelle der "kleinen Entgeltgruppe 9“ (mit verlängerten Stufenlaufzeiten und ohne Stufe 6) eine Entgeltgruppe 9a  mit den normalen Stufenlaufzeiten und sechs Stufen geben soll. Das wurde mit dem Tarifergebnis erreicht! Die Entgeltgruppe 9a bringt auf lange Sicht mehr Einkommen und beseitigt Probleme, die sich bei Höhergruppierungen ergeben haben. Die bisherige „große“ EG 9 heißt nun EG 9b.

Die Tabellenwerte der neuen Entgeltgruppe EG 9a betragen:

 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
EG 9a     2.873,64       3.129,67       3.177,31       3.272,55       3.667,36       3.777,39  

Das genaue Verfahren zur Überleitung wird zwischen den Tarifparteien noch redaktionell abgestimmt. Es soll aber so gestaltet werden, dass niemandem dadurch Nachteile entstehen.

Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass Höhergruppierungen zukünftig stufengleich erfolgen. Doch die Arbeitgeber haben das vehement abgelehnt. Der mit den Gewerkschaften stattdessen erreichte Kompromiss lautet: Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen werden angehoben.

Hintergrund
Höhergruppierungen erfolgen im Bereich des TV-L nach dem Grundsatz, dass die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, gegebenenfalls zuzüglich eines kleinen "Garantiebetrages". Dies kann dazu führen, dass trotz Höhergruppierung mittelfristig Einkommensverluste entstehen. Das droht insbesondere dann, wenn in der früheren Entgeltgruppe ein Stufenaufstieg kurz bevorstand, weil dann die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe von vorne beginnt. Wer wenige Jahre vor der Rente höhergruppiert wird, kann diese Verluste in manchen Fällen nicht mehr ausgleichen. Um das zu vermeiden, sollten Beschäftigte nach Auffassung der Gewerkschaften bei einer Höhergruppierung immer der Stufe zugeordnet werden, die sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.

Das haben die Arbeitgeber jedoch vehement abgelehnt – mit dem fadenscheinigen Argument, dass eine solche Regelung von den Gerichten als mittelbare Altersdiskriminierung gewertet werden würde. Das Argument halten wir schon deshalb für abwegig, weil die stufengleiche Höhergruppierung von Bund und Kommunen im TVöD sowie im Land Hessen bereits seit Jahren praktiziert wird, ohne dass es eine negative Gerichtsentscheidung gibt. Auch im Beamtenrecht ist es selbstverständlich, dass die Beschäftigten bei einer Beförderung ihre Stufe "mitnehmen". Unverständlich ist die Blockadehaltung der TdL auch deshalb, weil die Probleme mit den derzeitigen Höhergruppierungsregeln eigentlich auch in allen Landesverwaltungen bekannt sind: Die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, beispielsweise in der Schul- oder Kitaleitung, lohnt sich finanziell häufig nicht. Das macht die Besetzung von Leitungsstellen teils sehr schwer.

Die Gewerkschaften hatten im Zusammenhang mit den Verbesserungen in der Entgeltordnung gefordert, dass Höhergruppierungen künftig stufengleich erfolgen sollen, das heißt: Die bisherige Erfahrungstufe und die Stufenlaufzeit beim Aufstieg werden in eine höhere Entgeltgruppe mitgenommen. Im Verlauf der Verhandlungen gab es aber einen Punkt, an dem klar war, dass die Arbeitgeber in dieser Frage stur bleiben werden. Deshalb haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Kompromiss verständigt, der die Gefahr von kurzfristigen Einkommensverlusten abmildert. Die Garantiebeträge, die festlegen wie hoch der Einkommenszuwachs nach einer Höhergruppierung mindestens sein muss, wurden erhöht auf:

100 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8
180 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 14

Mitglieder sollten sich weiterhin vor einer Höhergruppierung von ihrer Gewerkschaft beraten lassen, um zu prüfen, wie sich ihr Einkommen voraussichtlich entwickelt.

Die Jahressonderzahlung wird vier Jahre auf dem Niveau des Jahres 2018 eingefroren. Im Verlauf der Verhandlungen hatten die Arbeitgeber darauf bestanden, dass die Verbesserungen – beispielsweise die Angleichungszulage für Lehrkräfte, die Angleichung des Sozial- und Erziehungsdienstes and den TVöD sowie Verbesserungen bei Beschäftigten in der Pflege – teilweise finanziell kompensiert werden. Am Ende steht der Kompromiss zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, dass die Jahressonderzahlungen nicht abgesenkt, sondern vier Jahre auf das Niveau von 2018 eingefroren werden.

Für die Kolleginnen und Kollegen im Tarifgebiet Ost steht im Jahr 2019 der letzte Schritt zur Angleichung der Jahresonderzahlung an das Niveau im Tarifgebiet West an. Dieser Angleichungsprozess wird nicht eingefroren. Die Jahressonderzahlung Ost wird auf den Betrag von West aus dem Jahr 2018 angehoben und dann eingefroren.

Die Entgelte der Berufspraktikantinnen und -praktikanten im Geltungsbereich des TV-L erhöhen sich zum 1. Januar 2019 und 2020 jeweils um 50 Euro. Die Entgelte der Auszubildenden erhöhen sich zum 1. Januar 2019 um 45,50 Euro und zum 1. Januar 2020 um 50 Euro. Außerdem steigt der Urlaubsanspruch der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten um einen Tag auf 30 Tage –  damit ist der Urlaubsanspruch endlich an den der übrigen Beschäftigten angeglichen.

Für die Gewerkschaft ver.di war die Aufwertung der Pflegeberufe ein großes Thema. Diese Kolleginnen und Kollegen kämpfen ähnlich wie die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit vielen Jahren für eine Aufwertung ihrer Tätigkeiten. Hier konnten einige Erfolge erzielt werden. Für Pflegekräfte wird es ein "Umklappen" der besseren kommunalen Pflegetabelle in den Länderbereich und eine Pflegezulage geben. Auch für die Beschäftigten in Krankenhäusern gibt es Verbesserungen, sie erhalten teilweise höhere Zuschläge bei Samstagsarbeit und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit.

Erfreulich ist, dass die Länder sich endlich bereiterklärt haben, den schon lange ausgehandelten Tarifvertrag zu den schulisch-betrieblichen Ausbildungen zu unterzeichnen. Dadurch werden Auszubildende in vielen therapeutischen Berufen (Physiotherapie, Logopädie u.a.) in den Geltungsbereich der Tarifverträge TVöD und TV-L einbezogen und erhalten erstmals eine Ausbildungsvergütung. Auch das Schulgeld, welches die Auszubildenden an vielen Schulen bislang noch zahlen mussten, entfällt zukünftig. Gewerkschaften und TdL haben sich zudem darauf verständigt, Tarifverhandlungen über die Ausbildungsbedingungen von  Studierenden in dualen Studiengängen aufzunehmen.

Der Streit um die Defintion des „Arbeitsvorgangs“ im Tarifrecht des TV-L hat die Tarifverhandlungen massiv beeinflusst. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die die Aufgliederung der Gesamttätigkeit zum Gegenstand hat. Diese Rechtsprechung ist nicht neu. Ein aktuelles Urteil hatte jedoch auf die Eingruppierung  der Geschäftsstellenverwalterinnen bei Gerichten sehr positive Auswirkungen: Sie mussten von der E 5 in die E 9 hochgruppiert werde. Die Arbeitgeber wollten diese Rechtssprechung korrigieren, indem sie den Begriff des Arbeitsvorgangs im Tarifvertrag neu definieren. Dieser Angriff auf einen Eckpfeiler des Eingruppierungsrecht hätte über diese Beschäftigtengruppe hinaus gravierende Auswirkungen gehabt. Das haben die Gewerkschaften abgewehrt und sich mit den Arbeitgebern darauf verständigt, in den kommenden beiden Jahren Gespräche über das Thema Arbeitsvorgänge zu führen.

Das genaue Verfahren zur Berechnung der Tabellenwerte der S-Tabelle, die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wird, muss noch zwischen den Tarifparteien abgestimmt werden. Sobald die Tabellenwerte feststehen, werden wir sie hier veröffentlichen.
 

TV-L-Tabelle ab 1. Januar 2019    
 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
EG 15      4.596,69        5.023,85        5.209,41        5.868,47        6.367,55        6.558,57  
EG 14      4.161,82        4.550,35        4.812,70        5.209,41        5.817,26        5.991,78  
EG 13      3.837,26        4.198,44        4.422,39        4.857,49        5.458,94        5.622,71  
EG 12      3.458,40        3.763,34        4.288,02        4.748,72        5.343,77        5.504,08  
EG 11      3.346,42        3.628,98        3.891,31        4.288,02        4.863,90        5.009,81  
EG 10      3.228,23        3.502,94        3.763,34        4.025,67        4.524,79        4.660,53  
EG 9b      2.873,64        3.129,67        3.272,55        3.667,36        4.000,09        4.120,10  
EG 9a      2.873,64        3.129,67        3.177,31        3.272,55        3.667,36        3.777,39  
EG 8      2.699,45        2.945,15        3.064,19        3.177,31        3.302,32        3.379,70  
EG 7      2.537,72        2.772,50        2.933,23        3.052,29        3.147,55        3.230,87  
EG 6      2.494,17        2.724,88        2.843,94        2.963,01        3.040,38        3.123,72  
EG 5      2.394,63        2.617,73        2.736,79        2.849,89        2.939,19        2.998,72  
EG 4      2.284,36        2.504,64        2.653,45        2.736,79        2.820,14        2.873,70  
EG 3      2.254,60       2.468,91        2.528,44        2.623,68        2.701,07        2.766,55  
EG 2      2.099,83        2.296,27        2.355,81        2.415,33        2.552,24        2.695,13  
EG 1       1.897,44        1.927,18        1.962,90        1.998,63        2.087,92  
TV-L-Tabelle ab 1. Januar 2020    
 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
EG 15     4.794,35       5.180,59       5.371,94       6.051,57       6.566,22       6.763,20  
EG 14     4.340,78       4.692,32       4.962,86       5.371,94       5.998,76       6.178,72  
EG 13     4.002,26       4.329,43       4.560,37       5.009,04       5.629,26       5.798,14  
EG 12     3.607,11       3.880,76       4.421,81       4.896,88       5.510,50       5.675,81  
EG 11     3.490,32       3.742,20       4.012,72       4.421,81       5.015,65       5.166,12  
EG 10     3.367,04       3.612,23       3.880,76       4.151,27       4.665,96       4.805,94  
EG 9b     2.997,21       3.227,32       3.374,65       3.781,78       4.124,89       4.248,65  
EG 9a     2.997,21       3.227,32       3.276,44       3.374,65       3.781,78       3.895,24  
EG 8     2.815,53       3.037,04       3.159,79       3.276,44       3.405,35       3.485,15  
EG 7     2.646,84       2.862,50       3.024,75       3.147,52       3.245,75       3.331,67  
EG 6     2.601,42       2.814,88       2.933,94       3.055,46       3.135,24       3.221,18  
EG 5     2.497,60       2.707,73       2.826,79       2.939,89       3.030,89       3.092,28  
EG 4     2.382,59       2.594,64       2.743,45       2.826,79       2.910,14       2.963,70  
EG 3     2.351,55       2.558,91       2.618,44       2.713,68       2.791,07       2.856,55  
EG 2     2.190,12       2.386,27       2.445,81       2.505,33       2.642,24       2.785,13  
EG 1      1.987,44       2.017,18       2.052,90       2.088,63       2.177,92  
TV-L-Tabelle ab 1. Januar 2021    
 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
EG 15     4.880,65       5.247,42       5.441,24       6.129,64       6.650,92       6.850,45  
EG 14     4.418,91       4.752,85       5.026,88       5.441,24       6.076,14       6.258,43  
EG 13     4.074,30       4.385,28       4.619,20       5.073,66       5.701,88       5.872,94  
EG 12     3.672,04       3.930,82       4.478,85       4.960,05       5.581,59       5.749,03  
EG 11     3.553,15       3.792,20       4.064,48       4.478,85       5.080,35       5.232,76  
EG 10     3.427,65       3.662,23       3.930,82       4.204,82       4.726,15       4.867,94  
EG 9b     3.051,16       3.277,32       3.424,65       3.831,78       4.178,10       4.303,46  
EG 9a     3.051,16       3.277,32       3.326,44       3.424,65       3.831,78       3.945,49  
EG 8     2.866,21       3.087,04       3.209,79       3.326,44       3.455,35       3.535,15  
EG 7     2.696,84       2.912,50       3.074,75       3.197,52       3.295,75       3.381,67  
EG 6     2.651,42       2.864,88       2.983,94       3.105,46       3.185,24       3.271,18  
EG 5     2.547,60       2.757,73       2.876,79       2.989,89       3.080,89       3.142,28  
EG 4     2.432,59       2.644,64       2.793,45       2.876,79       2.960,14       3.013,70  
EG 3     2.401,55       2.608,91       2.668,44       2.763,68       2.841,07       2.906,55  
EG 2     2.240,12       2.436,27       2.495,81       2.555,33       2.692,24       2.835,13  
EG 1      2.037,44       2.067,18       2.102,90       2.138,63       2.227,92  

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