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Tarifrunde TVöD 2016: Fragen und Antworten

2,4 Prozent zum 1. März 2016 und noch einmal 2,35 Prozent mehr ab dem 1. Februar 2017. Endlich eine neue Entgeltordnung für den öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen sowie der Erhalt der Rente – das und mehr haben die Gewerkschaften in der Tarifrunde 2016 herausgeholt. Trotzdem gibt es viele Fragen, auf die wir Antworten geben!

  • Eine Lohnerhöhung um 2,4 Prozent rückwirkend zum 1. März 2016 und zusätzliche 2,35 Prozent ab 1. Februar 2017 für alle Kolleginnen und Kollegen, die im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen beschäftigt sind.

  • Die gleiche Lohnerhöhung auch für die Praktikantinnen und Praktikanten.

  • Für Azubis gibt es ein Gehaltsplus um 35 Euro zum 1. März 2016 und noch einmal 30 Euro zum 1. Februar 2017.

  • Für alle Angestellten bei den Kommunen eine neue Entgeltordnung, die für viele Kolleginnen und Kollegen Verbesserungen bringt.

  • Die Sicherung der Zusatzversorgung.

  • Die Verlängerung der Altersteilzeitmodelle um zwei Jahre.

Von der Lohnerhöhung um 2,4 Prozent zum 1. März 2016 und weiteren 2,35 Prozent ab 1. Februar 2017 profitieren alle Tarifbeschäftigten bei Bund und Kommunen. Dazu gehören übrigens auch alle Kolleginnen und Kollegen des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes sowie Praktikantinnen und Praktikanten!

Es gab noch nie eine Tarifrunde, in der der Lohnabschluss der Forderung entsprochen hätte. Das ist das Wesen eines Kompromisses. Dieser Abschluss bedeutet vor dem Hintergrund einer weiterhin niedrigen Inflation ein deutliches Gehaltsplus und Reallohnsteigerungen, die wir erkämpft haben! Denn das erste Angebot der Arbeitgeber war mit 0,6 Prozent im ersten und 1,2 Prozent im zweiten Jahr eine Provokation und hätte Reallohnverluste bedeutet.

Ein Tarifabschluss ist aber immer ein Gesamtpaket. Neben einer ordentlichen Lohnerhöhung konnten in dieser Runde viele weitere Forderungen der Gewerkschaften verwirklicht werden: Die Entgeltordnung (EGO) für die Kommunen, der Erhalt der Rente (Zusatzversorgung) und einem Gehaltsplus für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten. 

Die Jahressonderzahlung wird für 2016 bis 2018 "eingefroren" – also nicht mehr erhöht. Zusätzlich wird sie ab 2017 um vier Prozentpunkte verringert. Damit tragen die Arbeitnehmer solidarisch einen Anteil an den Mehrkosten für die neue Entgeltordnung.

Es gibt aber auch gute Neuigkeiten! Die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten beim Bund, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, werden über mehrere Schritte bis 2020 an das Niveau der Jahressonderzahlung im Westen angeglichen – endlich!

Entgeltgruppe20162017201820192020
E 1 bis E 872 v.H.76,5 v. H.81 v. H.85,5 v. H.90 v. H.
E 9 bis E 1264 v. H.68 v. H.72 v. H.76 v. H.80 v. H.
E 13 bis E 1548 v. H.51 v. H.54 v. H.57 v. H.60 v. H.

Für Beschäftigte, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, wird die Jahressonderzahlung ebenfalls in fünf gleichen Jahresschritten angeglichen. Das betrifft jedoch nur einige kommunale Betriebe in Berlin.

 

Die neue Entgeltordnung gilt für die Tarifbeschäftigten der Kommunen, aber nicht für die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE), da diese bereits 2009 eine eigene Entgeltordnung erkämpft hatten. 2015 haben sie lange erforderliche Verbesserungen an dieser Entgeltordnung durchgesetzt. Trotzdem war ihr Engagement in diesem Jahr nicht umsonst, ohne ihre Aktivitäten wäre beispielsweise die ordentliche Lohnerhöhung nicht möglich gewesen! Mit der allgemeinen Entgeltordnung haben die anderen Beschäftigten jetzt nachgezogen. Von den Verbesserungen profitieren nicht zuletzt Angestellte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in Krankenhäusern sowie Schulhausmeister.

Nein, auch die neue Entgeltordnung der Kommunen gilt nicht für Lehrkräfte. Schon vor vielen Jahren hat die GEW mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgemacht, die Eingruppierung der kommunalen Lehrkräfte zu verhandeln, sobald die GEW eine tarifliche Einigung zur Eingruppierung von Lehrkräften mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen hat. Diesen Abschluss gibt es bislang noch nicht.

Allerdings bietet diese Tarifrunde auch für die Lehrkräfte etwas Besonderes: Der sogenannte "Lehrerabschlag" ist jetzt Geschichte. Alle Lehrkräfte beim Bund und in den Kommunen werden jetzt nach der besseren allgemeinen Tabelle bezahlt.

Über zehn Jahre nachdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft getreten ist, gab es bisher für die Mehrheit der kommunalen Beschäftigten immer noch keine eigene, neue Entgeltordnung. Für die Bezahlung wurde bis jetzt die alte Vergütungsordnung des früheren Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) herangezogen. Nur für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst hatten Gewerkschaften und Beschäftigte bereits 2009 nach wochenlangen Streiks eine Entgeltordnung erkämpft, die sie im vergangenen Jahr noch einmal deutlich verbessert haben. Der über 50 Jahre alte BAT ist damit Geschichte.

2014 haben Gewerkschaften und Arbeitgeber für die Tarifbeschäftigten des Bundes eine Entgeltordnung vereinbart. Die Verhandlungen über eine neue allgemeine Entgeltordnung für die Kommunen zogen sich lange hin. Erst mit dem Abschluss in diesem Jahr gelang der Durchbruch. Die neue Entgeltordnung bringt Verbesserungen für viele Beschäftigte, da sie nun besser eingruppiert werden.Von der neuen Entgeltordnung profitieren insbesondere Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8, die nach der alten Vergütungsordnung zum BAT einen bis zu sechsjährigen Bewährungsaufstieg hatten. Sie werden nun von Anfang an der früheren Aufstiegsgruppe zugeordnet.

Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Anträge auf Höhergruppierung können dann bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden, wirken aber jeweils auf den 1. Januar 2017 zurück. Diese Höhergruppierungen erfolgen noch nicht stufengleich! Die GEW berät ihre Mitglieder, ob ein Antrag sich lohnt und stellt Musteranträge zur Verfügung.

Für die gemeinsame Entgeltordnung haben Gewerkschaften und Beschäftigte über zehn Jahre gekämpft. Eine bessere Eingruppierung – und damit ein Lohnplus – bedeutet für die Arbeitgeber aber auch höhere Personalkosten. So ein großes Projekt kann nur im Rahmen einer Lohnrunde abgeschlossen werden. Gerade weil wir eine neue Entgeltordnung als Teil des Gesamt-Tarifabschlusses mit einrechnen können. Genau das macht die Verhandlungen aber auch schwierig. Eine Reallohnerhöhung für alle musste drin sein, aber auch eine neue Entgeltordnung. Denn insbesondere die Kolleginnen und Kollegen in der Pflege haben eine Aufwertung ebenso verdient wie der Sozial- und Erziehungsdienst. Das haben wir geschafft! Wir konnten sowohl eine Erhöhung von 2,4 Prozent ab 1. März 2016, weiteren 2,35 Prozent ab 1. Februar 2017 als auch die neue Entgeltordnung durchsetzen. Zur Kompensation der Verbesserungen in der EGO ist das Einfrieren der Jahressonderzahlungen bis 2018 im Vergleich zu einer Anrechnung auf den prozentualen Zuwachs der Gehälter die bessere Lösung.

Es geht dabei aber nicht nur um Zahlen, sondern auch um Solidarität. 2009 haben Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes den Anfang gemacht und eine Entgeltordnung vereinbart, die 2015 deutlich verbessert wurde – zum Wohle aller Angestellten des Sozial- und Erziehungsdienstes. Jetzt haben auch alle anderen Angestellten der Kommunen eine Entgeltordnung. Allerdings werden nicht alle Beschäftigten besser eingruppiert als vorher. Für manche ändert sich wenig, für manche gar nichts. Trotzdem tragen sie alle solidarisch die Verbesserungen der neuen Entgeltordnung mit.

Nichts – und das ist ein großer Erfolg der Beschäftigten, die auf die Straße gegangen sind! Die Arbeitgeber wollten die Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung kürzen, um zukünftig weniger in die Zusatzversorgungskassen einzahlen zu müssen. Diesen Zahn konnten die Gewerkschaften ihnen ziehen. Dann haben sie versucht, alle Arbeitnehmer mit einem einseitigen Arbeitnehmerbeitrag zu belasten, egal wie viel Geld in der Kasse ist. Auch das konnten sie nicht durchsetzen.

Die nun gefundene und auf zehn Jahre festgeschriebene Lösung ist sachgerecht: Dort, wo eine der fünfzehn kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) finanzielle Probleme hat, werden die Arbeitnehmerbeiträge in drei Schritten um insgesamt 0,4 Prozentpunkte in drei Jahren erhöht. (+0,2 Prozent zum 1. Juli 2016, jeweils +0,1 Prozent zum 1.Juli der beiden Folgejahre). Die Arbeitgeber müssen bis zum Ende der Laufzeit den gleichen finanziellen Beitrag leisten. Diese Regelung betrifft weniger als 40 Prozent der kommunalen Beschäftigten (ZVKen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Wiesbaden). Bei den ZVK Sachsen und Kassel wird die Finanzlage noch geprüft. Sollte einmal zu viel Geld in der Kasse sein, werden die Beitragssenkungen ebenfalls geteilt.

Bei den übrigen Kassen ändert sich erst einmal nichts. Sollte sich in den nächsten Jahren herausstellen, dass auch andere Kassen finanzielle Engpässe haben, läuft dort zeitversetzt der selbe Prozess: Anstieg der Arbeitnehmerbeiträge in drei Schritten um insgesamt 0,4 Prozentpunkte sowie finanzielle Belastung der Arbeitgeber in gleicher Höhe bis zum Ende der Laufzeit.

Für die VBL-Beschäftigten beim Bund und bei den VBL-angehörigen Kommunen (letztere alle im Westen) wird die Einigung, die letztes Jahr mit der TdL erreicht wurde, eins zu eins übernommen, nur um ein Jahr nach hinten zeitversetzt. Die Arbeitnehmerbeiträge im Westen steigen zum 1. Juli 2016 um 0,2 Prozentpunkte und in den beiden Folgejahren jeweils zum 1. Juli um weitere 0,1 Prozentpunkte. Das entspricht dem, was auch für die kommunalen Kassen mit finanziellen Schwierigkeiten vereinbart wurde. Für die Bundesbeschäftigten in der VBL Ost steigt der Arbeitnehmerbeitrag in drei Schritten zu 0,75 Prozentpunkten, so dass er ab 1. Juli 2018 4,25 Prozent beträgt. Zum Ausgleich wird wie bei den Landesbeschäftigten im Tarifgebiet Ost auch die Jahressonderzahlung in fünf gleichen Schritten auf Westniveau angehoben.

 

 

Ja. Die Entgeltgruppe 9 wird ab dem 1. Januar 2017 auch im kommunalen Bereich „aufgespalten“, dort anders als beim Bund in drei Entgeltgruppen 9a, 9b und9c.

  • Aus der sogenannten „keinen 9“ (Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, ohne Stufe 5 und 6) wird die Entgeltgruppe 9a. Diese hat wieder 6 Stufen, wobei der Wert der Stufe 6 der alten Stufe 4 der alten E9 entspricht. Die Werte dazwischen wurden so gerechnet, dass das Einkommen in der Summe gleich bleibt.
  • Die neue Entgeltgruppe 9b entspricht der alten E9.
  • Die neue Entgeltgruppe 9c ist eine Zwischenstufe zwischen der alten EG 9 und EG 10, in die Beschäftigte eingruppiert sind, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

 Entgelttabelle TVöD (VKA) EG 9a-c mit den Werten, die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
9c2897,543145,503442,503664,613997,764142,12
9b2648,852925,943071,163464,923776,534025,78
9a2648,852896,813071,163464,923552,823776,53

Ja! Im Bereich Höhergruppierung wurden im Zuge der kommunalen Entgeltordnung etliche Verbesserungen im Detail vereinbart. Die wichtigste: Wer ab 1. März 2017 höhergruppiert wird, behält auf jeden Fall seine erreichte Stufe. Das ist besonders für Kita-Leitungen eine gute Nachricht, die bisher häufig bei schwankenden Platzzahlen nach einer Höhergruppierung und späterer Herabgruppierung in eine niedrigere Stufe gelangten, als wenn sie in der Entgeltgruppe verblieben wären. Bisher konnte es passieren, dass man zwar eine Entgeltgruppe höher kam, aber in eine niedrigere Stufe, falls dort der Zahlbetrag höher lag als das bisherige Entgelt. Die Herabgruppierung erfolgt jedoch stufengleich. Weiterhin beginnt in der höheren Entgeltgruppe Stufenlaufzeit von vorn. Daher sollten Mitglieder sich auch in Zukunft vor einem Antrag auf Höhergruppierung erst durch ihre Gewerkschaft beraten lassen.

Grundsätzlich ja, denn die Regelungen zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TV FlexAZ) wurden um zwei Jahre verlängert. Allerdings wurden nach dem Wegfall der gesetzlichen Förderung seit 2010 die Möglichkeiten für die Beschäftigten, in Altersteilzeit zu gehen, erheblich eingeschränkt. Sie haben nur dann noch einen Anspruch auf Altersteilzeit, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Kommune oder eines Betriebes in Altersteilzeit sind. Diese Quote war bisher in fast allen Kommunen mehr als erschöpft, weil noch viele Beschäftigte nach dem (attraktiveren) alten Modell in Altersteilzeit waren. Erst jetzt haben neue Anträge auf Altersteilzeit langsam wieder ein Chance. Die Altersteilzeit kann mit dem vollendeten 60. Lebensjahr begonnen werden. Die Beschäftigten arbeiten 50 Prozent und erhalten 60 Prozent des früheren Bruttoentgelts. Die Rentenbeiträge werden auf 80 Prozent aufgestockt.

Die wichtigste Verbesserung ist die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen. Bislang gibt es beim Bund – wie bei den Ländern – in den Entgeltgruppen 9 bis 15 keine Stufe 6. Nun soll es auch beim Bund die Stufe 6 in allen Entgeltgruppen geben. Der Bund hat nämlich gemerkt, dass er sonst nur schwer Fachkräfte im Angestelltenverhältnis gewinnen kann. Außerdem wurde neu vereinbart, dass der Bund künftig zur besseren Personalgewinnung und -bindung bis zu zwei Erfahrungsstufen vorweg gewähren kann.

 

Leider nichts. Die Arbeitgeber blieben in diesem Punkt stur. Sie waren nicht bereit, das Befristungsunwesen einzudämmen. Die Arbeitgeber waren nicht einmal bereit, in Befristungen überhaupt ein Problem zu sehen! Tatsächlich nutzen gerade die öffentlichen Arbeitgeber, insbesondere beim Bund, sachgrundlose Befristungen als verlängerte Probezeit. Und das obwohl eine aktuelle Studie bestätigt, dass die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht nur öfter befristen, sondern auch seltener entfristen als in der Wirtschaft.

Praktikantinnen und Praktikanten erhalten, genau wie alle anderen Angestellten, zum 1. März 2016 2,4 Prozent und zum 1. Februar 2017 2,35 Prozent mehr Lohn.

Azubis erhalten rückwirkend zum 1. März 2016 35 Euro und zum 1. Februar 2017 noch einmal 30 Euro mehr Lohn. Auch bei der Übernahme konnten wir etwas bewegen: Auszubildende werden auch weiterhin mit den bisherigen Regelungen nach erfolgreicher Ausbildung übernommen. Außerdem erhalten Azubis in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro. Azubis, die eine reguläre auswärtige Berufsschule besuchen, erhalten ab jetzt die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten sowie einen Verpflegungszuschuss.

Außerdem wird der Urlaubsanspruch für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten von 28 auf 29 Tage im Kalenderjahr erhöht.

2015 wurde nur die Entgeltordnung des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) neu verhandelt, die 2009 vereinbart worden ist. Dabei ging es nicht um eine allgemeine Lohnerhöhung, sondern um die bessere Eingruppierung aller SuE-Berufsgruppen. Die Tarifverhandlungen von 2015 waren also außerordentlich und keine regelmäßigen. Die aktuelle Tarifrunde ist eine "reguläre" Lohnrunde, die für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen alle zwei Jahre wiederkehrt. 

Diese Forderung gilt nur für die Beamtinnen und Beamte des Bundes, da sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Kommunen nach den Besoldungsgesetzen der Länder richtet. Der Bundesinnenminister Thomas de Mazière hat erklärt, die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamte im Kabinett vorgeschlagen. Dabei wird nach geltendem Recht jeweils ein Abschlag von 0,2 Prozentpunkten vorgenommen, der in die Versorgungsrücklage geht.

Du hast eine Frage zum Tarifabschluss? Gerne beantworten die GEW-Tarifexpertinnen und -experten konkrete Fragen zum Tarifabschluss.

Nutze dafür bitte das Formular „Fragen zum Tarifabschluss“.

 

Kommentare
Name: Zebra
Stufenaufstieg und Höhergruppierung zum 1 1.2017
Nach BAT befinde ich mich in IVb Fallgruppe 1 und wurde nach TVöD in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 eingruppiert. Die Überführung in 9b wird meines Wissens in dieser Konstellation erfolgen. Der Stufenaufstieg ist zum 1.1.2017 möglich. Da der Antrag auf Höhergruppierung in 9c rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgt, ist für mich fraglich ob der Stufenaufstieg vollzogen wird oder nicht. Werde ich womöglich in 9c Stufe 2 zurückgehen oder tatsächlich 9c Stufe 3, da ich durch den Stufenaufstieg in 9b Stufe 4 kommen könnte.?
18.11.2016 - 13:12
Name: Barbara
Stufengleiche Höhergruppierung
Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Arbeitgeber (kirchliche Trägerschaft) meinte, dies würde beim AVO DRS SuE nicht zur Anwendung kommen. Was ja bedeuten würde, dass Erzieherinnen bei einem katholischen Träger auch ab 1.3.2017 nicht stufengleich in eine höhere Entgeltgruppe wechseln können?
20.11.2016 - 19:08
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Höhergruppierung
Liebe Kollegin Barbara, kirchliche Träger können vom TVöD abweichen. In diesem Fall empfiehlt es sich, unbedingt die Beratung des zuständigen GEW-Landesverbandes aufzusuchen. Deine GEW.
21.11.2016 - 09:57
Name: Angestellter
Eingruppierung von EG9 in EG9b
Ich bin etwas verunsichert bezüglich meiner Überleitung in die neuen Entgeltgruppen. Ich bin zurzeit in EG 9 eingruppiert. Da ich den Angestelltenlehrgang II habe, gehe ich davon aus, dass ich in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert werde, da der Lehrgang dem Bachelor gleichgestellt wird und meine bisherige EG 9 sechs Stufen hatte. Ist das richtig?
21.11.2016 - 10:20
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Stufenaufstieg und Höhergruppierung zum 1 1.2017
Liebe*r Kolleg*in Zebra, nach der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden neuen § 29 c Abs. 2 wirst du erst in die EG 9b übergeleitet, dann wird der Stufenaufstieg nach Stufe 4 vollzogen, dann erfolgt die Höhergruppierung in die EG 9c Stufe 3. Deine GEW.
21.11.2016 - 11:31
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Eingruppierung von EG9 in EG9b
Lieber Kollege "Angestellter", ja, die bisherige EG 9 (sechs Stufen ohne verlängerte Stufenlaufzeiten) wird in die EG 9b überführt, die sogenannte „kleine EG 9“ (verlängerte Stufenlaufzeiten, keine Stufe 5 und 6) wird zur EG 9a. Deine GEW.
21.11.2016 - 11:47
Name: Angestellter - Bund
Höhergruppierung
Vor einigen Zeit konnte ich eine Höhergruppierung von 8/5 in die 9a welche ja bisher mit 4 endete durchsetzen. Wie erfolgt die Angleichung/Höhergruppierung in diesem Fall? Ist es richtig dass die 9a die höchste Eingruppierung ist ohne Fach oder Hochschulstudium? In den Tätigkeitsbeschreibungen Bat heißt es doch immer ... "oder gleiche Tätigkeiten ausübt", wie ist das grundsätzlich zu verstehen? Wird es im tvöd-Bund auch eine 9a, 9b, 9c geben? MfG
29.11.2016 - 15:38
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Höhergruppierung
Lieber "Angestellter - Bund", das ist keine einfach zu beantwortende Frage. Im Bereich des TVöD Bund gibt es seit dem 1. Januar 2014 eine EG 9a und 9b, für den Bereich der VKA wird es ab 1. Januar 2017 eine 9a, 9b und 9c geben. Die 9a entspricht in beiden Fällen der alten "kleinen EG 9" mit verlängerten Stufenlaufzeiten und ohne Stufe(n) 5 (und 6). Die 9b entspricht der alten EG 9 mit normalen Stufenlaufzeiten und allen Stufen. Bei der Einführung der 9a galt/gilt jeweils, dass die Beschäftigten der Stufe zugeordnet werden, deren Betrag mindestens ihrem bisherigen Entgelt entspricht unter Mitnahme der bereits absolvierten Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe. Wenn jemand direkt von der EG 8 Stufe 5 in die EG 9a gelangt, gelten die üblichen Höhergruppierungsregelungen des § 17 TVöD. Für Beschäftigte des Bundes erfolgt die Höhergruppierung seit dem 1. Januar 2014 stufengleich (§ 17 Abs. 5 TVöD). Die Stufenlaufzeit beginnt aber von neuem. Das würde heißen die Kollegin/der Kollegin kommt in die EG 9a Stufe 5 und steigt nach fünf Jahren in die Stufe 6 auf. Für den Bereich VKA wird die stufengleiche Höhergruppierung erst zum 1. März 2017 in Kraft gesetzt. Vorher erfolgt die Höhergruppierung in die Stufe, deren Betrag mindestens dem bisherigen Entgelt entspricht, ggf. mit einem Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 TVöD). Es gibt auch Tätigkeitsmerkmale in der EG 9b, die keine Hochschulbildung (FH/Bachelor) erfordern. In den Tätigkeitsmerkmalen gibt es häufig die Formulierung "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist dabei auf die gesamte Breite der Fähigkeiten und Erfahrungen abzustellen, nicht nur auf die für die Tätigkeit erforderlichen. Mit anderen Worten, die Qualifikation muss insgesamt gleichwertig sein. Deine GEW.
29.11.2016 - 16:49
Name: Jens
Neue Entgeltordnung für Gesundheitsberufe bzw. Lehrkräfte in Gesundheitsberufen
Warum wird so viel Lärm für gar nix gemacht? Es wird öffentlich dargestellt, dass alle Lehrkräfte in der Pflege mit wissenschaftlicher Hochschulbildung davon profitieren können! Davon können wir nur träumen. Bin in einem Bildungszentrum für Pflegeberufe tätig und alle Lehrkräfte sind dem Pflegedienst zugeordnet nach TV-L. Und es wird so bleiben,so die Aussage der Pflegedirektion. Der neue Tarif findet hier keine Anwendung.
09.01.2017 - 10:51
Name: Erzieherin
Aktueller Tarifabschluss
3, noch was Prozent auf 24 Monate ist gerade mal die Hälfte der geforderten Angleichung. Gut hier argumentiert ihr, dass immer ein Kompromiss gefunden werden muss. Allerdings gebt ihr schon wieder Teile unseres Tarifes einfach ab: erst die Verringerung des Arbeitgeberanteils an der Zusatzversorgung = Senkung des Nettolohnes Und jetzt Absenkung der Jahressonderzahlung = weitere Senkung des Lohnes! Das verkauft ihr mit einem Appell, dass wir alle solidarisch sein müssen! Nein ihr verkauft und verratet unsere Unterstützung und unser Vertrauen in die Gewerkschaft. Ich habe soeben meine Mitgliedschaft gekündigt und werde an keinem Streik mehr teilnehmen!
18.02.2017 - 00:10