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Fragen und Antworten zum Verhandlungsergebnis im Sozial- und Erziehungsdienst 2015

In der Tarifrunde 2015 ging es um die Eingruppierung aller Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes. Rückwirkend zum 1. Juli 2015 traten die Änderungen in Kraft. Es gibt viele Fragen – die GEW gibt Antworten.

Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungstarifverträge nur, wenn sie dies bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich beantragen. Die GEW Landesverbände stellen ihren Mitgliedern dafür gerne Musteranträge zur Verfügung.

 

Beschäftigte, die 2009 in der alten „E-Tabelle“ geblieben sind und die das erneute Wahlrecht zum Wechsel in die S-Tabelle in Anspruch nehmen wollen

Für Beschäftigte, die 2009 in der alten „E-Tabelle“ geblieben sind und die das erneute Wahlrecht zum Wechsel in die S-Tabelle in Anspruch nehmen wollen, gilt eine Antragsfrist bis zum 29. Februar 2016. Die Stufenzuordnung bei einem Wechsel erfolgt anhand eines Vergleichsentgelts in eine individuelle Zwischenstufe. Zum 1. Juli 2017 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Vor einem Antrag muss daher individuell geprüft werden, ob sich ein Wechsel lohnt. GEW-Mitglieder können sich dabei von ihrer Gewerkschaft vor Ort beraten lassen.



Beschäftigte, die nach dem Tarifabschluss durch eine Höhergruppierung in eine bessere Entgeltgruppe gelangen können

Für Beschäftigte, die nach dem Tarifabschluss durch eine Höhergruppierung in eine bessere Entgeltgruppe gelangen können (Leitungen und stellvertretende Leitungen, HeilerziehungspflegerInnen und HeilerzieherInnen, HeilpädagogInnen), erfolgt die Höhergruppierung nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden kann. Weil die Höhergruppierung in diesen Fällen nicht stufengleich erfolgt und die zurückgelegte Stufenlaufzeit nicht angerechnet wird, muss individuell geprüft werden, ob sich eine Höhergruppierung lohnt.GEW-Mitglieder sollten sich unbedingt von ihrer Gewerkschaft vor Ort beraten lassen, bevor sie einen Antrag stellen.

3,73 Prozent Gehaltszuwachs im Schnitt aller Beschäftigtengruppen um Sozial- und Erziehungsdienst ist - zugegeben - nicht das, was die meisten Kolleginnen und Kollegen erwartet haben - aber es ist mehr als nichts. Die Erzieherinnen und Erzieher in der S 6 werden höher gruppiert: nämlich in die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8a, verbunden mit Gehaltserhöhungen. Damit erkennen die Arbeitgeber ausdrücklich an, dass sich die Arbeit der Erzieherinnen weiterentwickelt und qualitativ verändert hat. Bisher werden die Berufsjahre bei einem Arbeitgeberwechsel bis zur Stufe 3 anerkannt. Das wird sich auch nicht ändern. Eine verbindliche Anerkennung aller Berufsjahre steht weiter auf der To-Do-Liste der Gewerkschaften - diesmal hat die Kraft für eine Verbesserung nicht ausgereicht.

Wir sind in den Verhandlungen vor allem dem Wunsch vieler Beschäftiger nachgegangen, für eine gleichmäßigere Aufwertung über alle Beschäftigtengruppen hinweg zu sorgen. Vor allem junge KollegInnen profitieren stärker durch das aktuelle Verhandlungsergebnis.

Mit dem nun erzielten Ergebnis haben wir einen ersten Schritt Richtung Aufwertung getan, dem müssen aber weitere folgen. Eine Aufwertung des gesamten Sozial- und Erziehungsdienstes konnte nicht in einem Schritt über Nacht erzielt werden. Wir brauchen dazu einen langen Atem!  Übrigens: Niemand muss jetzt fünf Jahre den Mund halten. Richtig ist: Verhandlungen über die Struktur der Entgeltordnung werden erst in fünf Jahren wieder aufgerufen, die nächste Tarifrunde steht aber bereits 2016 vor der Tür.

Erzieherinnen und Erzieher 

Für Erzieherinnen und Erzieher, die in Entgeltgruppe S 4 eingruppiert sind, gibt es zusätzlich zum Schlichtungsergebnis keine weiteren Veränderungen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

S 4

2.154,84

2.433,58

2.578,52

2.701,18

S 4 (neu)

2.260,76

2.511,63

2.667,73

2.773,65

Differenz in Euro

105,92

78,05

89,21

72,47

Differenz in %

4,92

3,21

3,46

2,68

 

Für die Eingruppierung von Erzieherinnen und Erziehern, die derzeit in Entgeltgruppe S 6 eingruppiert sind, wird eine neue Entgeltgruppe S 8a gebildet. Die Werte in den einzelnen Stufen wurden gegenüber der Schlichtung verändert. Die Gewerkschaften hatten gefordert, die Attraktivität des Berufs durch eine Verbesserung der Einstiegsgehälter (Stufen 1 bis 3) zu steigern. Das ist jetzt gelungen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 6

2.366,68

2.589,68

2.768,08

2.946,46

3.108,13

3.289,06

S 8a

2.460,00

2.700,00

2.890,00

3.070,00

3.245,00

3.427,50

Differenz in €

93,32

110,32

121,92

123,54

136,87

138,44

Differenz in %

3,94

4,26

4,40

4,19

4,40

4,21

 

Erzieherinnen und Erzieher mit "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten"

Erzieherinnen und Erzieher mit "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" werden von der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Entgeltgruppe S 8b umgruppiert. Die Steigerungen in den sechs Stufen waren im Schlichtungsvorschlag sehr unterschiedlich (zwischen 53 und 170 Euro). Diese starken Differenzen sind jetzt harmonisiert. Die sehr geringe Steigerung in Stufe 1 wird in der Praxis nicht zur Anwendung kommen, da es kaum Beschäftigte gibt, die ohne jegliche Berufserfahrung eine "schwierige Tätigkeit" ausüben.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 8 (lang)

2.478,17

2.656,58

2.879,57

3.198,33

3.496,91

3.732,33

S 8b (reduziert)

2.480,00

2.760,00

2.980,00

3.300,00

3.600,00

3.830,00

Differenz in €

1,83

103,42

100,43

101,67

103,09

97,67

Differenz in %

0,07

3,89

3,49

3,18

2,95

2,62

 

Erzieherinnen und Erzieher mit "fachlich koordinierenden Aufgaben"

Erzieherinnen und Erzieher mit "fachlich koordinierenden Aufgaben verbleiben in Entgeltgruppen S 9, allerdings mit neuen Beträgen. Die neuen Beträge sind mit denen in S 8b identisch. In S 9 gilt die allgemeine Stufenlaufzeit: 1-3-4-4-5 Jahre. Die Endstufe 6 wird demnach im 18. Berufsjahr erreicht. Außerdem wurde vereinbart, dass die Jahressonderzahlung in Entgeltgruppe S 9 90 Prozent des Monatsgehaltes (bisher 80 %) beträgt.

Es gibt nur sehr wenige Beschäftigte, die ohne oder nur mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung "koordinierende Aufgaben" übernehmen. Für diejenigen, die derzeit in den Stufen 1 und 2 eingruppiert sind, ist der Besitzstand gewahrt.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 9

2.578,52

2.768,08

2.935,32

3.244,27

3.502,66

3.749,57

S 9 (neu)

2.480,00

2.760,00

2.980,00

3.300,00

3.600,00

3.830,00

Differenz in €

-98,52

-8,08

44,68

55,73

97,34

80,43

Differenz in %

-3,82

-0,29

1,52

1,72

2,78

2,15

Leitung von Kitas mit weniger als 40 Plätzen; stv. Leitung von Kitas ab 40 Plätze

Leitungskräfte von Kitas mit weniger als 40 Plätzen werden, gemäß Schlichtungsergebnis, von Entgeltgruppe S 7 in S 9 umgruppiert. Dabei werden die Erfahrungsstufe und zurückgelegte Jahre innerhalb der Stufe beibehalten. Durch neue Beträge in S 9 kommt es gegenüber der Schlichtung zu weiteren Verbesserungen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 7

2.405,70

2.628,70

2.807,11

2.985,49

3.119,30

3.318,92

S 9

2.480,00

2.760,00

2.980,00

3.300,00

3.600,00

3.830,00

Differenz in Euro

74,30

131,30

172,89

314,51

480,70

511,08

Differenz in %

3,09

4,99

6,16

10,53

15,41

15,40

 

Leitung von Kitas ab 40 Plätzen; stv. Leitung von Kitas ab 70 Plätze

Für Leitungskräfte von Kitas ab 40 Plätzen wurden bereits in der Schlichtung Erhöhungen vorgenommen

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 10

2.589,68

2.857,27

2.991,07

3.387,82

3.709,38

3.973,50

S 13

2.879,57

3.102,56

3.387,82

3.617,48

3.904,60

4.048,14

Differenz in Euro

289,89

245,29

396,75

229,66

195,22

74,64

Differenz in %

11,19

8,58

13,26

6,78

5,26

1,88

 

Leitung von Kitas ab 70; stv. Leitung Kita ab 100 Plätze; Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung weniger als 40 Plätze; stv. Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 40 Plätze; stv. Leitung Erziehungsheim weniger als 50 Plätze

Für diese Beschäftigtengruppe wurden bereits in der Schlichtung Erhöhungen vorgenommen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 13

2.879,57

3.102,56

3.387,82

3.617,48

3.904,60

4.048,14

S 15

2.913,01

3.215,54

3.445,25

3.709,38

4.134,29

4.318,02

Differenz in Euro

33,44

112,98

57,43

91,90

229,69

269,88

Differenz in %

1,16

3,64

1,70

2,54

5,88

6,67

 

Stellvertretende Leitung von Kitas für Menschen mit Behinderungen mit weniger als 40 Plätzen

Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass für jede Kita eine ständige Vertreterin bzw. ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Die Eingruppierung der stellvertretenden Leitungen von Kitas für Menschen mit Behinderungen mit weniger als 40 Plätzen war im dem Schlichterspruch nicht geregelt. Diese Beschäftigtengruppe soll nach aktuellem Verhandlungsergebnis künftig in der Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sein.

 

Leitung von Kitas ab 100; stv. Leitung Kita ab 130 Plätze; Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 40 Plätze; stv. Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 70 Plätze; Leitung Erziehungsheim weniger als 50 Plätze; stv. Leitung Erziehungsheim ab 50

Für diese Beschäftigtengruppe wurden bereits in der Schlichtung Erhöhungen vorgenommen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 15

2.913,01

3.215,54

3.445,25

3.709,38

4.134,29

4.318,02

S 16

3.024,52

3.341,89

3.594,53

3.904,60

4.249,12

4.455,84

Differenz in Euro

111,51

126,35

149,28

195,22

114,83

137,82

Differenz in %

3,83

3,93

4,33

5,26

2,78

3,19

 

Leitung von Kitas ab 130; stv. Leitung Kita ab 180 Plätze; Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 70 Plätze; stv. Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 90 Plätze

Für diese Beschäftigtengruppe wurden bereits in der Schlichtung Erhöhungen vorgenommen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 16

3.024,52

3.341,89

3.594,53

3.904,60

4.249,12

4.455,84

S 17

3.102,56

3.416,52

3.789,76

4.019,46

4.478,80

4.748,69

Differenz in Euro

78,04

74,63

195,23

114,86

229,68

292,85

Differenz in %

2,58

2,23

5,43

2,94

5,41

6,57

 

Leitung von Kitas ab 180; Leitung Kita mit Kindern mit Behinderung ab 90 Plätze

Für diese Beschäftigtengruppe wurden bereits in der Schlichtung Erhöhungen vorgenommen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 17

3.102,56

3.416,52

3.789,76

4.019,46

4.478,80

4.748,69

S 18

3.445,25

3.560,07

4.019,46

4.363,97

4.880,76

5.196,57

Differenz in Euro

342,69

143,55

229,70

344,51

401,96

447,88

Differenz in %

11,05

4,20

6,06

8,57

8,97

9,43

 

Stellvertretende Leitung von Erziehungsheimen mit mehr als 90 Plätzen

Auch für diese Beschäftigtengruppe gab es im Schlichtungsergebnis keine eigene Eingruppierung. Hier wurde in den aktuellen Verhandlungen eine Eingruppierung in S 17 vereinbart.

 

Herabgruppierung von Kita-Leitungen

Die Regelung aus der Schlichtungsempfehlung zur Verminderung des Risikos einer Herabgruppierung bei sinkenden Platzzahlen wurde beibehalten. Bisher gilt die Regelung, dass eine Leiterin herabgruppiert wird, wenn die Platzzahl um mehr als fünf Prozent unter die Bemessungsgrenze sinkt. Maßgeblich für die Platzzahl ist der Zeitraum zwischen 1. Oktober und 31. Dezember des Vorjahres. Nach der neuen Regelung wird eine Herabgruppierung erst dann wirksam, wenn die geforderte Platzzahl in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als fünf Prozent unterschritten wurde.

 

Faktorisierung

Bereits in der Schlichtung wurde vereinbart, zu prüfen, ob es möglich ist, die Plätze für Kinder unter drei Jahren und für Kinder mit Behinderungen zu faktorisieren. Dann könnte z. B. die Leitung einer Kita mit 60 Plätzen mit einer gewissen Zahl von Kindern mit Behinderung, die doppelt gezählt werden, auf mehr als 70 Plätze kommen und damit in eine höhere Entgeltgruppe. Dieser Prüfauftrag bleibt bestehen.

Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden von der Entgeltgruppe S 8 in die Gruppe S 9 umgruppiert. Die neuen Beiträge sind gegenüber der Schlichtung verändert worden. Dabei gibt es Verbesserungen für die Stufen 3 bis 6.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 8

2.478,17

2.656,58

2.879,57

3.198,33

3.496,91

3.732,33

S 9

2.480,00

2.760,00

2.980,00

3.300,00

3.600,00

3.830,00

Differenz in Euro

1,83

103,42

100,43

101,67

103,09

97,67

Differenz in %

0,07

3,89

3,49

3,18

2,95

2,62

Dabei ist zu beachten, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in S 8 (1-3-4-8-10 Jahr; Stufe 6 im 27. Berufsjahr) in S 9 nicht gilt. In S 9 erreicht man die Stufe 6 bereits im 18. Berufsjahr!

Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Hochschulabschluss werden in der Eingruppierung den Sozialpädagoginn und Sozialpädagogen gleichgestellt.

Bereits im Schlichtungsergebnis war vorgesehen, die Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger genauso einzugruppieren, wie Erzieherinnen und Erzieher. Daran hat sich auch nach der aktuellen Verhandlung nichts geändert.

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit "Garantstellung"

Für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit "Garantstellung", die in Entgeltgruppe S 14 eingruppiert sind, wird nunmehr nicht nur der Tabellenwert in Stufe 6 um 80 Euro erhöht, sondern es gibt auch in den Stufen 1 bis 5 Erhöhungen zwischen 30 und 80 Euro.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 14

2.879,57

3.102,56

3.387,82

3.617,48

3.904,60

4.105,57

S 14 (neu)

2.909,57

3.182,56

3.437,82

3.697,48

3.984,60

4.185,57

Differenz in Euro

30,00

80,00

50,00

80,00

80,00

80,00

Differenz in %

1,04

2,58

1,48

2,21

2,05

1,95

 

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter außerhalb von S 14

Für Sozialarbeiterinnen und -arbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und -pädagogen, die bisher in Entgeltgruppe S 8 (lang) eingruppiert waren, gab es bereits im Schlichterspruch Veränderungen. Diese Beschäftigtengruppe wird nun in der Entgeltgruppe S 8b eingruppiert. Dazu gibt es nach aktuellem Verhandlungsergebnis keine weiteren Verbesserungen.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 8 (lang)

2.478,17

2.656,58

2.879,57

3.198,33

3.198,33

3.198,33

S 8b (reduziert)

2.480,00

2.760,00

2.980,00

3.300,00

3.300,00

3.300,00

Differenz in Euro

1,83

103,42

100,43

101,67

101,67

101,67

Differenz in %

0,07

3,89

3,49

3,18

3,18

3,18

 

Für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den Entgeltgruppen S11 und S12 hat es nach dem Schlichterspruchkeine zusätzlichen Veränderungen gegeben. Diese Beschäftigtengruppe erhielt schon nach dem Schlichterspruch einen Gehaltszuwachs. Zugegeben: Der ist nicht hoch. Je nach Erfahrungsstufe zwischen 1,21 und 2,21 Prozent. Das macht ein monatliches Plus, das zwischen 47 und 61 Euro liegt. Die Arbeitgeber haben bei den Sozialarbeitern vom ersten Tag an gemauert und wollten eigentlich nicht einen einzigen Cent geben. Ihr Argument: Sie behaupteten steif und fest, dass sich das Arbeitsfeld der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den vergangenen fünf Jahren – also seit Einführung der S-Tabelle – nicht verändert habe.  

Beschäftigte in der Tätigkeit als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind unverändert in der bisherigen Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Die neuen Werte sind:

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
S112.656,582.991,073.136,013.502,663.789,763.962,02
S11 (neu)2.715,303.049,783.195,643.563,133.850,244.022,50
Differenz in €58,7258,7159,6360,4760,4860,48
Differenz in %2,211,961,901,731,601,53

 

Beschäftigte in der Tätigkeit als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten sind unverändert in der bisherigen Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. Die neuen Werte sind:

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
S122.768,083.046,823.318,923.560,073.858,653.984,98
S12 (neu)2.815,043.093,783.367,293.608,453.907,044.033,37
Differenz in €46,9649,9648,3748,3848,3948,39
Differenz in %1,701,541,461,361,251,21

 

"Ü-Gruppen"

Beschäftigte, die in S 11 Ü oder S 12 Ü in Stufe 6 eingruppiert sind, sowie diejenigen, die die Stufe 6 künftig erreichen, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro bzw. 80 Euro. Beschäftigte in den Stufen 1 bis 5 gibt es diese Zulage nicht.

Die Erhöhung der Tabellenwerte in den Entgeltgruppen für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger (S 2, S 3 und S 4) wurde bereits in der Schlichtung vorgenommen und nicht weiter verändert. Sie liegen im Durchschnitt bei einem Plus von 50 bis 132 Euro.

Beschäftigte in der Tätigkeit als Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sind unverändert in der bisherigen Entgeltgruppe S 2 eingruppiert, aber mit erhöhtem Gehalt.

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
S21.959,722.065,652.143,692.232,892.322,082.411,29
S2 (neu)2.009,722.115,652.193,692.282,892.372,082.461,29
Differenz50,0050,0050,0050,0050,0050,00
Differenz in %2,552,422,332,242,152,07

 

Auch für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger in Entgeltgruppe S 3 gibt es erhöhte Tabellenwerte:

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
S32.043,352.277,502.433,582.586,682.634,282.678,89
S3 (neu)2.104,672.363,342.513,302.651,012.714,002.789,26
Differenz61,3285,8479,7261,3379,72110,37
Different in %3,003,773,282,373,034,12

 

Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" verbleiben ebenfalls in ihrer Entgeltgruppe S 4, erhalten aber eine Erhöhung

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
S42.154,842.433,582.578,522.701,182.779,222.879,57
S4 (neu)2.260,762.511,632.667,732.773,652.874,003.030,34
Differenz105,9278,0589,2172,4794,78150,77
Differenz in %4,923,213,462,683,415,24

Für die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen wurden bereits im Schlichterungsergebnis Erhöhungen erstritten. Diese haben sich nicht verändert. Dabei erhöhen sich die Einkommen zum einen durch neue Tabellenwerte in der Entgeltgruppe S 4 und zum anderen durch die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. 

 

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 4

2.154,84

2.433,58

2.578,52

2.701,18

2.779,22

2.879,57

S 4 (neu)

2.260,76

2.511,63

2.667,73

2.773,65

2.874,00

3.030,34

Differenz in Euro

105,92

78,05

89,21

72,47

94,78

150,77

Differenz in %

4,92

3,21

3,46

2,68

3,41

5,24

 

Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 5

2.366,68

2.589,68

2.756,93

2.846,12

2.968,77

3.181,11

S 7

2.405,70

2.628,70

2.807,11

2.985,49

3.119,30

3.318,92

Differenz in Euro

39,02

39,02

50,18

139,37

150,53

137,81

Differenz in %

1,65

1,51

1,82

4,90

5,07

4,33

 

Meister im handwerklichen Erziehungsdienst Von S 8 in S 8b

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 8

2.478,17

2.656,58

2.879,57

3.198,33

3.496,91

3.732,33

S 8b

2.550,00

2.800,00

3.050,00

3.300,00

3.550,00

3.800,00

Differenz in Euro

71,83

143,42

170,43

101,67

53,09

67,67

Differenz in %

2,90

5,40

5,92

3,18

1,52

1,81

Leider ist es den Gewerkschaften nicht gelungen, für diese (neue) Berufsgruppe eine Eingruppierung in die S-Tabelle hinzubekommen. Kindheitspädagoginnen und -pädagogen werden weiterhin nach ihrer Tätigkeit eingruppiert und erhalten entsprechend der Entgeltgruppe auch Gehaltszuwächse.

Die Informationen zum Schlichterspruch gibt es detailliert in Tarifinfo Nr. 6, aktualisierte Tabellen nach neuestem Verhandlungsstand in Tarifinfo Nr. 8.

Für alle Beschäftigten, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bleiben und bei denen sich nur die Tabellenwerte (Gehälter) verbessern oder wo die Tätigkeitsmerkmale einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet werden, bleibt die Erfahrungsstufe und bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit auch erhalten.

Das gilt für:

  • KinderpflegerInnen (S 2, S 3, S 4)
  • Beschäftigte und Gruppenleitungen in Werkstätten für behinderte Menschen (S 4, S 7, S 8b)
  • ErzieherInnen (S 4, S 8a/S 8b, S 9)
  • HeilpädagogenInnen mit Fachschulausbildung (bisher S 8, zukünftig S 9)
  • SozialarbeiterInnen (S 11, S 12 und S 14)
  • ErzieherInnen mit fachlich koordinierenden Aufgaben (S 9)
  • Leitungen von Kitas mit unter 40 Plätzen und stellvertretende Leitungen von Kitas mit mindestens 40 Plätzen (bisher S 7, zukünftig S 9).

 

Bei einem Aufstieg in eine andere Entgeltgruppe beginnt die Stufenlaufzeit von vorn, dort gilt das klassische Verfahren der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD).

Das gilt für:

  • Leitungen und stellvertretende Leitungen (mit Ausnahme der Höhergruppierung von der S 7 in die S 9)
  • HeilerziehungspflegerInnen und HeilerzieherInnen
  • Heilpädagogeninnen mit (Fach-)Hochschulausbildung.

Die Höhergruppierung erfolgt dabei nicht stufengleich sondern jeweils in die Stufe, in der man mindestens das Entgelt erhält, das man vorher hatte (mit einem kleinen "Garantiebetrag"). Für Beschäftigte, die kurz vor einem Stufenaufstieg standen, kann das bedeuten, dass sich ein Gehaltszuwachs erst nach einigen Jahren einstellt. Diese Beschäftigten können auf Antrag höhergruppiert werden. Sie sollten daher zuvor genau prüfen, ob sich eine Höhergruppierung für sie lohnt. Die GEW berät ihre Mitglieder in diesen Fällen gern!

Insbesondere die jungen Kolleginnen und Kollegen standen nach dem Schlichterspruch immer noch nicht gut da. Diese Berufsgruppe erfährt durch das aktuelle Verhandlungsergebnis nun eine deutliche Aufwertung. Allerdings mussten wir dafür an anderer Stelle Zugeständnisse machen. Diese sind aber nur innerhalb der Berufsgruppen gemacht worden. Das ist auch nicht unsolidarisch, sondern fair. Unterm Strich entspricht das nun erzielte Verhandlungsergebnis einem wesentlich gleichmäßigerem, und damit letztlich auch faiererem, Kompromiss für alle Berufsgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Es ist außerdem nicht richtig, dass nur umgeschichtet wurde. n der letzten Verhandlungsrunde haben die Gewerkschaften den Arbeitgebern noch einmal zusätzlich ein paar Millionen Euro aus den Rippen geleiert und zudem das zur Verfügung stehende Volumen ausgeglichener und damit auch solidarischer verteilt. Niemand nimmt jemand anderem etwas weg. 

Die aktuellen Verhandlungen beziehen sich auf die Entgeltordnung zum Sozial- und Erziehungsdienst, die durch die Gewerkschaften Ende 2014 gekündigt wurde. Diese Erhöhung käme zusätzlich zu den regelmäßig in den allgemeinen TVöD-Tarifrunden erstrittenen. Die allgemeinen Entgelterhöhungen würden selbstverständlich auch weiterhin für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten. Die nächste Gehaltsrunde steht bereits 2016 an. Auch wenn die Empfehlung die von den Gewerkschaften geforderte Aufwertung nicht erfüllt, ist es eine Erhöhung, die man außerhalb einer regulären Entgeltrunde erst einmal erreichen muss.

Nachdem die Gewerkschaftsmitglieder in der Urabstimmung mit 72,06% mehrheitlich für das Tarifergebnis gestimmt haben und die Erklärungsfrist abgelaufen ist (31.10.2015), treten die vereinbarten Erhöhungen rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft. Der verbesserte Tarifvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Die Details der Umsetzung müssen in sogenannten Redaktionsverhandlungen noch abgestimmt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verbesserungen für alle Beschäftigten in den entsprechenden Entgeltgruppen Anwendung finden und die Beschäftigten, die am 1. Juli 2015 bereits beschäftigt waren, eine Nachzahlung erhalten. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Höhergruppierung nur auf Antrag erfolgt. Um von den Verbesserungen zu profitieren ist keine Wartezeit oder Mindestbeschäftigungsdauer erforderlich. Für neu Eingestellte werden die neuen Entgeltgruppen und Tabellenwerte direkt gelten.

Wie ist die Urabstimmung abgelaufen?

Für die Annahme des Tarifergebnisses ist die Zustimmung von mindestens 25 Prozent der im Tarifbereich Beschäftigten GEW-Mitglieder erforderlich. Sie wurden deshalb im Oktober aufgefordert, sich an der Urabstimmung zum Tarifergebnis zu beteiligen. 72,06% stimmten dabei für eine Annahme des Tarifergebnisses. 

Warum genügt es, wenn 25 Prozent der Mitglieder für die Annahme stimmen?

Stellt euch vor, lediglich 51 Prozent der Mitglieder (einfache Mehrheit) lehnen das Ergebnis ab und sind bereit zu streiken: Dann ist das bisherige Verhandlungsergebnis weg, es wird vom Stand Null aus gestreikt – und nur die Hälfte der Mitglieder macht mit. So ein Streik kann nur in die Hose gehen. Es wäre von den Gewerkschaften verantwortungslos, diese Kolleginnen und Kollegen in absehbar nicht erfolgreichen Streiks zu „verheizen“. Deshalb müssen die Gewerkschaften sicher sein, dass eine überwältigende Mehrheit der Mitglieder (mindestens 75 Prozent) das Tarifergebnis ablehnt und bereit ist zu streiken.

Kommentare
Name: Melanie
Stellvertretende Leitung
Hallo, bin momentan in S10 Stufe drei als stellvertretende Leitung werde ich nun in S13 Stufe 1 oder 2 eingruppiert?
09.02.2016 - 20:04
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Stellvertretende Leitung
Liebe Kollegin Melanie, Deine Aufwertung erfolgt wie unter http://www.gew.de/fragen-und-antworten/#Bleibt beim Wechsel in eine andere Entgeltgruppe meine Erfahrungsstufe und Stufenlaufzeit erhalten?_11 beschrieben: "Die Höhergruppierung erfolgt dabei nicht stufengleich sondern jeweils in die Stufe, in der man mindestens das Entgelt erhält, das man vorher hatte (mit einem kleinen "Garantiebetrag"). Für Beschäftigte, die kurz vor einem Stufenaufstieg standen, kann das bedeuten, dass sich ein Gehaltszuwachs erst nach einigen Jahren einstellt. Diese Beschäftigten können auf Antrag höhergruppiert werden. Sie sollten daher zuvor genau prüfen, ob sich eine Höhergruppierung für sie lohnt. Die GEW berät ihre Mitglieder in diesen Fällen gern!" Deine GEW.
11.02.2016 - 09:15
Name: Matthias
Anspruchsgarantie nach Wechsel
Hallo, mir wurde Angeboten von der Entgelttabelle TVöD in die Entgelttabelle Sozial- Erziehungsdienst zu wechseln. Damit hätte ich noch die Möglichkeit in die Stufe 6 zu kommen, was sich in meinem Fall auch rechnen würde. Habe ich nach einen Wechsel einen garantierten Anspruch auf eine Einstufung in 6 nach acht Jahren oder könnte es sein das nach neuen Tarifverhandlungen die Einstufung wieder entfällt?
16.02.2016 - 10:46
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Anspruchsgarantie nach Wechsel
Lieber Kollege Matthias, in deinem konkreten Einzelfall wäre eine individuelle Beratung durch den zuständigen Landesverband die beste Lösung. Die Kolleginnen und Kollegen vor Ort helfen Dir gerne weiter! Deine GEW.
16.02.2016 - 10:56
Name: Natalie
Leitung nach S10 bezahlt
Hallo ich habe eine Frage. Ich habe als kommissarische Leitung gearbeitet und wurde nach S10 Stufe 4 bezahlt. Eingruppiert bin ich aber in S7 Stufe 4. Ich konnte nicht in die S10 eingestuft werden weil meine Kollegin die zuvor die Leitung war in Elternzeit war. Deshalb habe ich zu der Einstufung in S7 eine Leistungszulage erhalten um auf das Gehalt in Stufe S10 / 4 zu kommen. Normalerweise sieht das neue Tarifgesetz nun vor, dass man in S10 Neu S13 in seiner Erfahrungsstufe heruntergestuft wird. Wie sieht das jetzt in meinem Fall aus? Was steht mir nun zu? Und wie sieht es zukünftig aus?
16.02.2016 - 13:59
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Leitung nach S10 bezahlt
Liebe Kollegin Natalie, das ist ein Sonderfall, den wir uns gerne geauer ansehen würden. Melde Dich doch dazu bitte an Deinen zuständigen GEW Landesverband. Vielen Dank! Deine GEW.
16.02.2016 - 18:50
Name: Martina
Überleitung von EG 9 in S 8b
Ich hatte 2009 die Überleitung nicht beantragt und somit jetzt erneut das Wahlrecht. Diesmal hat sich ein Wechsel für mich gelohnt, und ich habe die Überleitung fristgerecht beantragt. Unsere Personalabteilung sagte mir, dass sich erstmal ja nichts für mich ändert und ich keine Nachzahlung zu erwarten habe. Ich bin da anderer Meinung: die Jahressonderzahlung in EG 9 beträgt 80 %, in S 8 (also jetzt doch wohl auch in S 8b?!) beträgt sie 90 %. Da die Überleitung rückwirkend zum Juli 2015 erfolgt, gehe ich davon aus, dass ich 10 % Jahressonderzahlung nachgezahlt bekomme (macht bei meinem jetzigen Gehalt ca. 350 € brutto aus). Welche Meinung stimmt? Bitte gerne auch dazu schreiben, wo das nachzulesen ist. Ich finde keine Kommentierungen zur Tarifänderung bzw. Durchführungsbestimmungen. Danke!
22.03.2016 - 19:50
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Überleitung von EG 9 in S 8b
Liebe Kollegin Martina, das ist ein Fall für den Rechtsschutz der GEW. Was ist denn dein zuständiger Landesverband? Auf http://www.gew,de/karte findest Du die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Deine GEW
23.03.2016 - 10:23
Name: Marco Huppertz
Prüfauftrag Faktorisierung
Hallo, wollte mal fragen ob jemand was genaues zur Formulierung " Berücksichtigung von U3 und behinderter Kinder soll zügig geprüft werden" weiß??? Gibt es eine zeitliche Frist??? Gruß
24.03.2016 - 11:27
Name: GEW Hauptvorstand
Re: Prüfauftrag Faktorisierung
Lieber Kollege Marco Huppertz, nach den Verhandlungen haben die Arbeitgeber zugesichert, die Faktorisierung zu prüfen. Eine Frist gibt es dazu allerdings nicht. Bislang gibt es hier auch noch nichts neues. Deine GEW.
24.03.2016 - 11:45