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Zusatzversorgung: Was sie bringt und was sie kostet

Für viele ist die Zusatzversorgung eine „black box“. Dabei ist sie eine gute Sache, auch wenn die Arbeitnehmer sich an der Finanzierung beteiligen müssen.

Die Leistungen der Zusatzversorgung sind einheitlich in zwei Tarifverträgen festgeschrieben, dem Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) und dem nahezu wortgleichen kommunalen ATV-K. Durchgeführt wird sie – im Auftrag der Arbeitgeber – von Zusatzversorgungskassen (ZVK). Die größte davon ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Was bringt die Zusatzversorgung? 

Seit 2001 das sog. „Punktemodell“ eingeführt wurde, kann jede/r Beschäftigte sich leicht ausrechnen, wie viel Betriebsrente er/sie sich schon erarbeitet hat. Die Zusatzversorgungskasse teilt einem das auch jährlich in einem „Kontoauszug“ mit. Die Punktegutschrift für ein Jahr Arbeit ist abhängig vom Entgelt und dem Alter. Letzteres hat nichts mit Altersdiskriminierung zu tun, sondern damit, dass in den Punktwert eine garantierte Verzinsung von über drei Prozent eingerechnet wird. Der Zinseszinseffekt wirkt umso stärker, je länger es noch bis zur Rente dauert – und das ist nun mal eine Frage des Alters. 

Die ZVK bietet noch mehr: Jeder bekommt den gleichen hohen Schutz bei Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenversorgung, ohne Gesundheitsprüfung oder Altersbeschränkung. Zudem gibt es auch Leistungen z.B. bei Elternzeit oder Krankengeldbezug. So etwas gibt es am „freien Markt“ gar nicht, so etwas kann nur ein Tarifvertrag. Ein weiterer Vorteil: Die ZVK muss und darf keine Gewinne machen, muss auch keine Steuern zahlen und hat verglichen mit Privatversicherungen sehr niedrige Verwaltungskosten. 

Was kostet die Zusatzversorgung? 

Obwohl am Ende alle die gleiche Rente bekommen, müssen Arbeitgeber und  Beschäftigte je nachdem, in welcher ZVK sie versichert sind, unterschiedlich hohe finanzielle Belastungen tragen. Das liegt am Finanzierungssystem und am Steuerrecht. Manche Kassen werden vom Arbeitgeber allein finanziert, bei anderen müssen sich die Arbeitnehmer beteiligen. Manche Kassen sind umlagefinanziert, d.h. die laufenden Einzahlungen („Umlagen“) werden für die laufenden Renten verwendet. Andere Kassen arbeiten mit Kapitaldeckung, d.h. die laufenden Einzahlungen („Beiträge“) werden am Kapitalmarkt angelegt, daraus werden später die Renten finanziert. Einige Kassen wenden auch ein Mischsystem an. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden staatlich gefördert (sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei), Umlagen dagegen nicht. Auf die Umlagen, die der Arbeitgeber abführt, müssen vom Beschäftigten teilweise Steuern und Sozialbeiträge gezahlt werden. 

Das kann jede/r in der eigenen Gehaltsabrechnung sehen: Weist sie ein „Steuerbrutto“ und ein „Sozialversicherungsbrutto“ aus, das höher als das Tabellenentgelt ist, dann liegt das an Umlagezahlungen des Arbeitgebers zur ZVK. In manchen Gehaltsabrechnungen wird das (z.B. als „Hinzurechnung“ oder „Steuer aus ZV“) auch ausdrücklich ausgewiesen. Sind „Steuerbrutto“ und „SV-Brutto“ hingegen niedriger als das Tabellenentgelt, dann können steuerfreie Arbeitnehmerbeiträge zur ZVK der Grund sein. Der genaue Aufbau der Gehaltsabrechnungen unterscheidet sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber, die Arbeitnehmerbeiträge oder –umlagen selbst sind aber stets auf der Gehaltsabrechnung als Abzug ausgewiesen. 

Besonderheiten bei der VBL 

Die VBL hat zwei völlig getrennte Abrechnungsverbände in Ost und West. Die VBL West ist die „teuerste“ aller Zusatzversorgungskassen, weil aus den Umlagen besonders viele „Altlasten“ mit finanziert werden müssen, u.a. die Verkleinerung der Bundeswehr, Privatisierungen und weiterer Personalabbau bei Bund und Ländern in den 90er Jahren. Die VBL Ost muss keine Altlasten finanzieren, die Zusatzversorgung im Osten wurde erst 1997 eingeführt. Sie hat aber – anders als andere ZVKen im Osten – erst relativ spät in nennenswertem Umfang Kapital aufgebaut. Deshalb leidet sie besonders unter den gesunkenen Kapitalmarktrenditen. 

Bei der VBL gab es seit der Länder-Tarifrunde 2015 zwei verschiedene tarifliche Regelungen – eine für die Beschäftigten der Bundesländer und eine für den Rest der Versicherten. Für die Länder-Beschäftigten im Tarifgebiet West steigt die Arbeitnehmerumlage (die aus dem Nettoentgelt zu zahlen ist) bis Juli 2017 in drei Schritten von 1,41 Prozent auf 1,81 Prozent. Für die Länder-Beschäftigten im Tarifgebiet Ost steigt der (steuerfreie) Arbeitnehmerbeitrag bis 2017 in drei Schritten von zwei Prozent auf 4,25 Prozent. Durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung „kostet“ die VBL-Rente dann in Ost und West in etwa das Gleiche. Für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern, die bei der VBL versichert sind, wurde in der Tarifrunde 2016 vereinbart, die Beitragsanhebungen im Länderbereich mit einem Jahr Zeitverzögerung nachzuvollziehen, also in drei Schritten bis Juli 2018.