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Allgemeine Informationen über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Beschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie den beiden großen Kirchen erwerben während ihres Arbeitslebens in der Regel einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist in zwei nahezu gleichlautenden Tarifverträgen geregelt, dem Altersvorsorge-Tarifvertrag ATV und dem kommunalen ATV-K. Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitgeber, bei denen das öffentliche Tarifrecht angewandt wird, da in § 25 TVöD und § 25 TV-L festgeschrieben ist, dass die Beschäftigten Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach ATV bzw. ATV-K haben. Auch die beiden großen Kirchen haben Regelungen, die weitgehend dem ATV entsprechen. Durchgeführt wird die Zusatzversorgung über Zusatzversorgungskassen. Die größte unter diesen ist die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), daneben gibt es über 20 kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen (ZVK).

Bis 2001 war die Zusatzversorgung ein "Gesamtversorgungssystem", sie war der Beamtenversorgung nachgebildet, zusammen mit der gesetzlichen Rente sollte sie ein der Beamtenversorgung vergleichbares Versorgungsniveau sicherstellen. Nach zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten wurde die Gesamtversorgung 2001 geschlossen und durch die Betriebsrente nach dem Punktemodell ersetzt. Die erworbenen Ansprüche aus dem alten System wurden über Startgutschriften in Versorgungspunkte nach dem neuen Punktemodell umgerechnet. Hierzu hat es viele Gerichtsverfahren gegeben.

Das Leistungsrecht in der Zusatzversorgung ist für alle Beschäftigten weitgehend gleich. Unterschiede gibt es in der Finanzierung. Einige Kassen arbeiten voll umlagefinanziert (darunter die VBL West), einige mischfinanziert und einige inzwischen voll kapitalgedeckt. Auch die Höhe der Umlagen bzw. Beiträge ist unterschiedlich. Hinzu kommen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren gegenüber Umlagen im Umlageverfahren.

Weitergehende Informationen zum Leistungsrecht, einschließlich der Tarifverträge, der Satzung sowie der Rundschreiben zum Steuer- und Beitragsrecht, finden sich auf den Internetseiten der VBL unter www.vbl.de sowie auf den Internetseiten der verschiedenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Letztere sind in der AKA zusammengeschlossen (www.aka.de).

Zusätzlich zur "Pflichtversicherung" (der tarifvertraglich festgeschriebenen Zusatzversorgung im eigentlichen Sinne) gibt es einen tarifvertraglich geregelten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der auch über eine freiwillige Versicherung bei den Zusatzversorgungskassen erfüllt werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei den Zusatzversorgungskassen mit „Riester-Förderung“ für eine ergänzende Altersvorsorge zu sparen. Informationen hierzu bieten alle Zusatzversorgungskassen. Die VBL informiert auch hierüber auf ihrer Homepage.