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Entgeltordnung zum TVöD Bund

Zum 1. Januar 2014 trat die neue Entgeltordnung für die Tarifbeschäftigten des Bundes in Kraft. Sie löst die seit 2005 als Übergangslösung weiter angewendete Vergütungsordnung des BAT ab.

(Foto: GEW)

Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit sechsjährigen Bewährungsaufstiegen nach der alten Vergütungsordnung können auf Antrag in eine höhere Entgeltgruppe gelangen. Weitere Neuerungen betreffen die Entgeltgruppe 9 und überarbeitete Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven und Bibliotheken. Mit Abschluss der Entgeltordnung wurde auch eine Änderung des § 17 TVöD vereinbart, so dass künftige Höhergruppierungen stufengleich erfolgen.

Erläuterungen zur neuen Entgeltordnung

 

  1. Vorbemerkung

    Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund und Kommunen) ohne Entgeltordnung in Kraft. Durch § 17 des Überleitungstarifvertrags (TVÜ-Bund) galten die alten Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 und 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung (Anlage 1a) bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung zum TVöD fort. Die alten Vergütungsgruppen wurden lediglich den neuen Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet - für zum 1. Oktober 2005 übergeleitete Beschäftigte durch die Anlage 2 zum TVÜ-Bund, für ab dem 1. Oktober 2005 neu Eingestellte durch die Anlage 4 zum TVÜ-Bund. Zugleich wurden die früheren Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege und die meisten Vergütungsgruppenzulagen abgeschafft (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund) mit der Folge, dass neueingestellte Beschäftigte seither dauerhaft in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben. Für übergeleitete Beschäftigte wurden die Bewährungsaufstiege und Zulagen durch die §§ 8 und 9 TVÜ-Bund fortgeschrieben. Für die Beschäftigten mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst) gab es eine neue Zulage in Höhe von 130 Euro (§ 17 Abs. 10 TVÜ-Bund).

    Nach jahrelangen Verhandlungen, die mehrfach unterbrochen wurden, kam es am 5. September 2013 schließlich zu einer Tarifeinigung über eine Entgeltordnung zum TVöD Bund. Die Verhandlungen mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurden erst im Dezember 2013 wieder aufgenommen und dauern zur Zeit noch an.

    Am 10. Februar 2014 wurden die Redaktionsverhandlungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund abgeschlossen und die Änderungstarifverträge sind unterzeichnet, so dass die Entgeltordnung nun rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

  2. Das Wichtigste in Kürze

    Auch mit der neuen Entgeltordnung bleibt es dabei, dass sie für Lehrkräfte grundsätzlich nicht gilt, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Die vorhandenen Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte in Gesundheitsberufen, Sprachlehrkräfte im Fremdsprachendienst und SportlehrerInnen der Bundeswehr sind in überarbeiteter Fassung übernommen worden.

    Die Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege des BAT/BAT-O sind endgültig abgeschafft. Zur Kompensation wurden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 8, die nach der alten Vergütungsordnung einen Bewährungsaufstieg nach höchstens sechs Jahren vorsahen, der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Betrug die Wartezeit für den Aufstieg mehr als sechs Jahre, verbleibt das Tätigkeitsmerkmal in der sich aus der Anlage 4 zum TVÜ-Bund ergebenden Entgeltgruppe.

    Höhergruppierungen aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung erfolgen ausschließlich auf Antrag der Beschäftigten. Anträge können bis zum 31.12.2014 gestellt werden, wirken aber stets zurück auf den 1. Januar 2014.

    Anstelle der sogenannten "kleinen EG 9", für die nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD besondere Stufenregelungen galten, wurde eine neue Entgeltgruppe 9a geschaffen, die fünf Stufen mit den regulären Stufenlaufzeiten umfasst. Über den gesamten Stufenverlauf bedeutet das leichte Verbesserungen. Die neue Entgeltgruppe 9b entspricht der bisherigen Entgeltgruppe 9.

    Die bisher in der Vergütungsordnung zum BAT enthaltenen Vergütungsgruppenzulagen werden als Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt. Stand die Zulage sofort ab der Übertragung der entsprechenden Tätigkeit zu, bleibt sie unverändert erhalten. Stand die Zulage nach einer Wartezeit von längstens sechs Jahren zu, steht sie jetzt anteilig je nach Dauer der Wartezeit ("abgezinst") sofort zu. Hierbei wurde ein Gesamtzeitraum von 20 Jahren zu Grunde gelegt.

    Zusammen mit der Entgeltordnung wurden weitere Änderungen des TVöD vereinbart. Höhergruppierungen ab dem 1. März 2014 erfolgen stufengleich. Das gilt nicht für Höhergruppierungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung. Das Volumen für das Leistungsentgelt (§ 18 TVöD) wird künftig nur noch optional zur Verfügung gestellt.

  3. Allgemeine Eingruppierungsvorschriften

    Da die §§ 22 und 23 BAT/BAT-O lediglich redaktionell angepasst als §§ 12 und 13 (Bund) TVöD übernommen wurden, verbleibt es bei den bisherigen Eingruppierungsgrundsätzen des BAT:

    • Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich nach der Eingruppierung, die Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung.
    • Maßgebende Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten.
    • Die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe müssen für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein, die einen Zeitanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit ausmachen. Ausnahmen ergeben sich weiterhin aus den Tätigkeitsmerkmalen.
    • Sofern in den Tätigkeitsmerkmalen "Anforderungen in der Person der Beschäftigten" gestellt werden (z.B. eine bestimmte Ausbildung, staatliche Anerkennung oder ein Hochschulabschluss), müssen auch diese Anforderungen erfüllt sein, um die entsprechende Eingruppierung zu erreichen.

    Die Regelungen des § 24 BAT/BAT-O (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) waren bereits im § 14 TVöD enthalten, so dass es hier keine Änderungen gibt.

  4. Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)

    Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung fasst die bisherigen Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT sowie einige Protokollnotizen des Allgemeinen Teils zusammen. Die eigentliche Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen ist dem TV als Anlage 1 beigefügt.

    Größtenteils wurden auch die in den Vorbemerkungen und Protokollnotizen festgelegten Grundsätze lediglich redaktionell angepasst. So bleibt es beim Spezialitätsprinzip und der Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten im Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 12, für die kein spezielles Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist, sind dann von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst erfasst, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen haben (vergl. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 haben eine inhaltlich nicht eingeschränkte Auffangfunktion, soweit nicht in einzelnen Abschnitten der Besonderen Teile der Entgeltordnung besondere Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung vereinbart sind (vergl. § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).

    Die Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung wurde entsprechend der neuen (Master-)Abschlüsse infolge des Bologna-Prozesses angepasst. Neu ist die Definition der Hochschulbildung in § 8 TV EntgO Bund, die einem FH-Diplom oder Bachelor-Abschluss entspricht. Dafür wurde ein eigenes Tätigkeitsmerkmal geschaffen (Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2), so dass eine abgeschlossene Hochschulbildung grundsätzlich in die Entgeltgruppe 9b führt - mit den entsprechenden Heraushebungsmerkmalen in die Entgeltgruppen 10 bis 12.

    Die Regelungen zu den in vielen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten "sonstigen Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" bleiben unverändert. Durch ständige Rechtsprechung wird diese Formulierung so ausgelegt, dass es dabei auf die gesamte Breite der Fähigkeiten und Erfahrungen ankommt, nicht nur auf die für die Tätigkeit tatsächlich erforderlichen. Der Bund war nicht bereit, die im Juni 2004 erfolgte Verständigung über eine Änderung dieser Regelungen zu Gunsten der Beschäftigten umzusetzen.

  5. Die Struktur der Entgeltordnung

    Die Entgeltordnung gliedert sich in sechs Teile:

    Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

    Teil II: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

    Teil III: Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

    Teil IV: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

    Teil V: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Teil VI: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Innern.

    Die bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT aufgeführten speziellen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen wurden als eigene Abschnitte bzw. Unterabschnitte in den Teil III der Entgeltordnung überführt. Dies betrifft u.a. die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen (Teil III Abschnitt 2).

  6. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

    Teil I enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst mit den unbestimmten Rechtsbegriffen. Sie erfüllen wie die bisherigen Fallgruppen 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eine Doppelfunktion als spezielle Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und als Auffangmerkmale für in der Entgeltordnung nicht geregelte Tätigkeitsfelder.

    Zusätzlich zu den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen wurden erstmals in den Entgeltgruppen 9b bis 12 allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie in den Entgeltgruppen 5 bis 9a allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart. Mit diesen Tätigkeitsmerkmalen werden keine zusätzlichen Eingruppierungsanforderungen in der Person der Beschäftigten aufgestellt, die neben den bisherigen Anforderungen an die Tätigkeit erfüllt sein müssen. Sie stellen vielmehr eigenständige, zusätzliche Eingruppierungsmöglichkeiten dar, die nach dem Günstigkeitsprinzip alternativ zu den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen gelten.

    In Entgeltgruppe 7 wurde das Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe 6 durch "mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen" neu vereinbart (bisher Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT ohne Aufstieg).

    In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 wurde das Heraushebungsmerkmal der "schwierigen Tätigkeiten" neu vereinbart und dazu ein Teil der bisherigen Beispielstätigkeiten für "schwierigere Tätigkeiten" in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT aufgenommen (vergl. Niederschriftserklärung Nr. 5 Zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1).

    In Entgeltgruppe 3 wird an Stelle des bisherigen Heraushebungsmerkmals der "schwierigeren Tätigkeiten" in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT auf eine "eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung" abgestellt.

    In Entgeltgruppe 2 wurde zur Abgrenzung von den "einfachsten Tätigkeiten" in Entgeltgruppe 1 eine Definition der "einfachen Tätigkeiten" in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgenommen. Das bisherige Tätigkeitsmerkmal der "vorwiegend mechanischen Tätigkeit" in Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT wurde nicht mehr vereinbart.

    In allen Fallgruppen der Entgeltgruppen 2 und 3 kann jetzt die Stufe 6 erreicht werden.

  7. Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

    Für die Beschäftigten im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Teil III, Abschnitt 2) wird keine Unterscheidung mehr zwischen wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken und Büchereien vorgenommen. Auch richtet sich die Eingruppierung nicht mehr nach dem Buchbestand. Die Tätigkeitsmerkmale wurden an den Aufbau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale angelehnt. Die Entgeltordnung sieht jetzt im mittleren Bereich Tätigkeitsmerkmale von der Entgeltgruppe 5 bis zur Entgeltgruppe 8 und im gehobenen Bereich von der Entgeltgruppe 9b bis zur Entgeltgruppe 12 vor.

    Für die Beschäftigten im Fremdsprachendienst (Teil III, Abschnitt 16) wurde ein den gesamten Bereich neu gestaltendes Gesamtkonzept vereinbart. Die früher getrennten Unterabschnitte für Überprüfer/-innen und Übersetzer/-innen sowie Terminologen/-innen und Lexikografen/-innen wurden zu einem Unterabschnitt zusammengefasst und die Tätigkeitsmerkmale für Sprachlehrer/-innen als eigener Unterabschnitt aufgeführt.

    Die Tätigkeitsmerkmale für Sportlehrerbei der Bundeswehr (Teil IV, Abschnitt 30) wurden komplett überarbeitet. Die bisher von Vergütungsgruppe VIb bis zur Vergütungsgruppe IIa BAT reichenden Tätigkeitsmerkmale wurden durch Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 9a bis 15 ersetzt. Unterstellungsverhältnisse wurden nicht mehr vereinbart.

    Wegen der geringen Anzahl von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des Bundes soll eine Neuregelung der Eingruppierung hier erst nach Abschluss entsprechender Verhandlungen mit der VKA erfolgen. Bis dahin werden die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Nummer 10 der Anlage 5 zum TVÜ-Bund auf der Grundlage der Anlage 4 zum TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Die bisherige Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich (§ 17 Abs. 10 TVÜ-Bund) bleibt erhalten (vergl. Nummer 10 Buchst. c der Anlage 5 zum TVÜ-Bund). Die vorhandenen Beschäftigten bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in Ihrer Entgeltgruppe eingruppiert.

  8. Inkrafttreten und Überleitung

    Die §§ 12 und 13 (Bund) des TVöD und der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Sie gelten uneingeschränkt für alle Neueingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Übertragung anderer Tätigkeiten an vorhandene Beschäftigte) ab dem 1. Januar 2014.

    Die Überleitungsregeln für die vorhandenen Beschäftigten ergeben sich aus den durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVÜ-Bund neu eingefügten §§ 25 bis 28 TVÜ-Bund. Die Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten bleibt durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes grundsätzlich unberührt. Höhergruppierungen aufgrund der Zuordnung des bisherigen Tätigkeitsmerkmals zu einer höheren Entgeltgruppe finden nur auf Antrag der Beschäftigten statt. Herabgruppierungen erfolgen nicht.
    Der Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden (vergl. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund). Der Antrag wirkt unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem er innerhalb des Jahres 2014 gestellt wird, immer auf den 1. Januar 2014 zurück. Dies gilt insbesondere für die Stufenzuordnung (vergl. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund). Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden; aus Nachweisgründen sollte er allerdings schriftlich gestellt werden. Die durch den Antrag ausgelösten Höhergruppierungen richten sich nach den Regelungen des § 17 Abs. 4 in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung (keine stufengleiche Höhergruppierung!)

    Soweit sich aus der Entgeltordnung erstmals ein Anspruch auf Entgeltgruppenzulage ergibt, steht sie ab dem 1. Januar 2014 zu, wenn die Beschäftigten einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen (vergl. § 28 TVÜ-Bund). Dieser Antrag ist wegen des Grundsatzes des Verbleibs in der bisherigen Entgeltgruppe erforderlich und kann unabhängig von dem Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Doppelansprüche auf Besitzstandszulage für eine bisherige Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund und auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TVöD sind ausgeschlossen (vergl. § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund).

    Für die Überleitung aus der Entgeltgruppe 13 plus Zulage in die Entgeltgruppe 14 und aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b sowie für den erstmaligen Anspruch auf die Stufe 6 in den Entgeltgruppen 2 und 3 werden in § 27 TVÜ-Bund besondere Regelungen getroffen.

  9. Sonstige Änderungen des TVöD-Bund und TVÜ-Bund

    Die Regelungen zur Höhergruppierung in § 17 TVöD werden mit Wirkung zum 1. März 2014 so geändert, dass künftige Höhergruppierungen stufengleich erfolgen.

    Hinweis: Durch das zeitversetzte Inkrafttreten gilt diese Neuregelung nicht für Höhergruppierungen aufgrund von Anträgen im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung. Diese wirken immer auf den 1. Januar 2014 zurück (s.o.)!

    In der höheren Entgeltgruppe beginnt die Stufenlaufzeit mit Null. Die Tarifparteien haben jedoch vereinbart, dass auch eine Mitnahme der Stufenlaufzeit vereinbart werden soll, sobald höchstrichterlich geklärt sei, dass dies keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Ein Garantiebetrag steht zukünftig nicht mehr zu.

    Die Übergangsvorschriften zu vor der Überleitung in den TVöD begonnenen Wartezeiten für Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege und für Vergütungsgruppenzulagen in den §§ 8 und 9 TVÜ-Bund werden rückwirkend vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt einen Antrag der Beschäftigten voraus. Sich hieraus ergebende Ansprüche werden ebenfalls von der dynamischen Besitzstandsregelung in § 25 TVÜ-Bund erfasst.

    Das Gesamtvolumen in Höhe von 1 v.H. für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (Bund) TVöD wird künftig nur noch optional zur Verfügung gestellt. Ob und ggfs. in welcher Höhe zukünftig ein Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt wird, entscheidet damit grundsätzlich die jeweilige Dienststellenleitung. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht hierbei nicht, da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (Leistungs-TV Bund) bleibt unverändert. Wird auch zukünftig ein Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt, finden somit die bisherigen Vorschriften weiterhin Anwendung.

    Wenn in Dienststellen 2014 kein Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt wird oder bis zum 31. Juli 2014 keine Dienstvereinbarung nach § 15 Leistungs-TV Bund zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts besteht, sind die nicht ausgezahlten Anteile der Gesamtvolumina der vorangegangenen Jahre ("Reste") bis zum 30. September 2014 pauschal auszuzahlen.

    Für die Fälle, in denen kein Gesamtvolumen im Sinne des § 18 (Bund) TVöD zur Verfügung gestellt wird, hat das Bundesinnenministerium angekündigt, dass außertariflich ein Volumen von 0,3 Prozent der Entgelte für ein Leistungsprämiensystem zur Verfügung gestellt wird. Ob dies erfolgt, unterliegt ebenfalls nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Wenn außertariflich ein Volumen für Leistungsprämien zur Verfügung gestellt wird, unterliegen jedoch die Verteilungsgrundsätze und die Verfahrensregelungen der vollen Mitbestimmung.