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Mindestlohntarifvertrag Weiterbildung

Als Folge der Hartz-Reformen kam es zu massiven Kürzungen in der nach Sozialgesetzbuch II und III geförderten Weiterbildung. Zahlreiche Weiterbildungsunternehmen mussten daraufhin ihren Betrieb einstellen. Unter den übrigen Anbietern entbrannte ein ruinöser Unterbietungswettbewerb. Um diesem Preiskampf auf Kosten der Beschäftigten ein Ende zu setzen, begannen GEW und ver.di mit der Zweckgemeinschaft des Bundesverbands der Träger der Beruflichen Bildung (BBB) Verhandlungen zu einem Mindestlohntarifvertrag für die Branche.

Dezember 2015
Nachdem nach langem Streit 2009 endlich die Aufnahme der Weiterbildungsbranche in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erreicht werden konnte, dauerte es dennoch noch drei weitere Jahre, bis im Sommer 2012 endlich der erste Mindestlohntarifvertrag für die pädagogischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Weiterbildung nach SGB II und III per Rechtverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

2013 wurde auch der Anschlusstarifvertrag, der eine Erhöhung der Stundenentgelte und des Urlaubsanspruchs beinhaltete, für allgemeinverbindlich erklärt, so dass bis zum 31.12.2015 folgende Mindestarbeitsbedingungen für pädagogisch Beschäftigte in Betrieben, die überwiegend Maßnahmen nach Sozialgesetzbuch II und II anbieten, galten: Die Stundenentgelte lagen bei 13,35 Euro West und 12,50 Euro Ost. Der Mindesturlaubsanspruch betrug 29 Tage.

Seit 2014 haben die Tarifparteien zudem wieder verhandelt, um eine nahtlose Fortsetzung des Mindestlohntarifvertrages über Ende 2015 hinaus zu erreichen. Die Verhandlungen wurden Anfang 2015 erfolgreich abgeschlossen. Im  Dezember 2015 wurde dann das Antragsverfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung mit der Veröffentlichung der „Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ im Bundesanzeiger beendet.