Zum Inhalt springen

Tarifverträge in der Wissenschaft: Forderungen der GEW

Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben Anspruch auf tarifvertraglichen Schutz. Die GEW fordert, dass die Flächentarifverträge des öffentlichen Dienstes endlich auch auf die Beschäftigten in Hochschulen und Forschung angewendet werden. Außerdem braucht es wissenschaftsspezifische Regelungen, die den besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes Hochschule und Forschung Rechnung tragen.

Die besonderen Bedingungen von Forschung, Lehre und Wissenschaftsmanagement müssen sich in spezifischen tarifrechtlichen Regelungen abbilden. Es ist deshalb ein Erfolg, dass im Tarifvertrag mit den Ländern (TV-L) Sonderregelungen für die Wissenschaft erreicht werden konnten. Viele Forderungen der GEW sind darin allerdings weiterhin nicht umgesetzt. Außerdem müssen Bund und Kommunen nachziehen: Die GEW fordert, auch in diesem Bereich  Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu vereinbaren. Diese müssen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wissenschaftsadäquat ausgestalten, flexible Arbeitszeitregelungen ermöglichen, eine mobilitätsfreundliche Anerkennung von Erfahrungszeiten gewährleisten und die Zahlung von Ziel- und Funktionszulagen für die Erfüllung besonderer Ziele beziehungsweise die Wahrnehmung besonderer Aufgaben vorsehen.

Tarif für alle

Nach wie vor sind studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte vom Geltungsbereich der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ausgenommen. Sie haben damit keinen Anspruch auf eine tarifliche Vergütung und verdienen deutlich weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen – obwohl sie häufig ähnliche oder gleiche Aufgaben erledigen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die überwiegend in der Lehre tätig sind, fallen zwar unter die Tarifverträge im öffentlichen Dienst, werden aber von den Entgeltordnungen nicht erfasst. Arbeitgeber können nach Gutsherrenart die Gehaltsgruppe festlegen. Die GEW tritt dafür ein, dass alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in die Tarifverträge aufgenommen werden und ihre Eingruppierung tariflich vereinbart wird. Alle Beschäftigten haben das Recht auf die kollektivvertragliche Absicherung ihrer Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Zeitverträge zurückdrängen

Für befristet Beschäftigte fordert die GEW eine besondere Zulage, die den Beschäftigten einen Ausgleich für ihr besonderes  Weiterbeschäftigungsrisiko gewährt und Arbeitgebern einen Anreiz gibt, befristete Beschäftigungsverhältnisse nur dann zu begründen, wenn diese zwingend erforderlich sind. Die Arbeitgeber sind außerdem aufgefordert, Maßnahmen auszuhandeln und zu ergreifen, die die „verantwortungsbewusste Handhabe der Befristungen im Wissenschaftsbereich“ sicherstellen, die 2006 in einer Niederschriftserklärung zum TV-L von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften vereinbart wurde.

Tarifsperre im Wissenschaftszeitvertragsgesetz streichen

In der außeruniversitären Forschung sind geltende Tarifverträge nach wie vor eine Ausnahme. Die GEW erwartet von Bund und Ländern, dass sie die Finanzierung von Forschungseinrichtungen davon abhängig machen, dass diese einem Arbeitgeberverband beitreten und sich zur Einhaltung entsprechender Tarifverträge verpflichten. Der Gesetzgeber muss außerdem die Tarifautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgebern respektieren und das Verbot, Regeln zur Befristung von Arbeitsverträgen in Hochschule und Forschung auszuhandeln und anzuwenden, aufheben. Daher fordert die Bildungsgewerkschaft die ersatzlose Streichung der Tarifsperre im Wissenschaftszeitvertragsgesetz.