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Keine Ballungsraumzulage für Beamte

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass Beamte in Städten mit hohen Lebenshaltungskosten nicht besser bezahlt werden müssen als ihre Kollegen in ländlichen Regionen.

Geklagt hatte ein 51-jähriger Kriminalhauptkommissar aus München. Er hatte geltend gemacht, dass er aufgrund der hohen Mieten und Lebenshaltungskosten in der bayerischen Landeshauptstadt im Endeffekt weniger verdiene als ein rangniedrigerer Beamter in Bayreuth. Damit werde das Grundrecht auf eine amtsangemessene Beamtenbesoldung verletzt.

Der Kläger argumentierte, er werde "nicht mehr angemessen" besoldet, wenn die "exorbitant hohen" Lebenshaltungskosten in München nicht berücksichtigt würden. Er stützte sich dabei auf eine Studie des bayerischen Wirtschaftsministeriums, wonach die Lebenshaltungskosten in München um rund 21 Prozent höher sind als im bayerischen Durchschnitt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass kein Grundsatz des Berufsbeamtentums den Gesetzgeber dazu verpflichte, "einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten" zu gewähren. Weder das Alimentationsprinzip - also der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung von Beamten - noch der Leistungsgrundsatz könnten hierfür herangezogen werden.

Allerdings steht es nach den Worten der Karlsruher Richter dem Gesetzgeber frei, je nach örtlichem Preisniveau Abstufungen bei der Besoldung vorzunehmen. Es sei sogar "Aufgabe des Gesetzgebers, die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen den Alimentationsgrundsatz angemessen begegnen zu können".