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GEW: „Länder sollten sich an Verträge halten, die sie unterschreiben!“

Bildungsgewerkschaft begrüßt Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Alle Fristverträge beim selben Arbeitgeber zählen für Jahressonderzahlung

Frankfurt a.M./Erfurt – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach dem alle Fristverträge beim selben Arbeitgeber für die Berechnung der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder zählen. „Erneut korrigiert das BAG die Anwendung des Tarifvertrages für die Länder (TV-L) durch die öffentlichen Arbeitgeber. Es wird Zeit, dass die Länder sich an einen Tarifvertrag, den sie unterschrieben haben, auch halten“, sagte Ilse Schaad, Leiterin des GEW-Vorstandsbereiches Angestellten- und Beamtenpolitik, am Freitag mit Blick die Entscheidung, die die Erfurter Richter vorgestern gefällt hatten. Der Zehnte Senat des BAG gab mit seiner Entscheidung einer Lehrerin Recht, die 2009 zwei Fristverträge hatte, der Arbeitgeber bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes jedoch nur den zweiten Vertrag berücksichtigte. Die Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen hatte mit Rechtsschutz der GEW geklagt.
Die Bildungsgewerkschaft geht davon aus, dass dieses Urteil auch auf die Beschäftigten übertragen werden kann, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei Bund und Kommunen eingestellt sind.

Info: Die Urteils-Begründung der BAG-Richter: Beschäftigte mit Fristverträgen, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der Länder stehen, hätten einen tarifvertraglich gesicherten Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Für die Höhe des Anspruchs auf die Sonderzahlung seien alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Die tarifliche Regelung hebe mit Blick auf die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegenüber demselben Arbeitgeber bestand. Der Anspruch dürfe nur für die Monate jeweils um ein Zwölftel gekürzt werden, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.
Die Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin, der vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 galt. Es schloss sich ein weiterer befristeter Vertrag an, der vom 31. August 2009 bis zum 27. August 2010 lief. Das Land zahlte das Weihnachtsgeld für 2009 jedoch nur anteilig: Es berücksichtigte den ersten Fristvertrag nicht. Das war laut BAG nicht korrekt. Da die Klägerin zudem in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch hatte, muss sie auch das komplette Weihnachtsgeld bekommen.
Aktenzeichen: 10 AZR 922/11

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