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TV Stud – Wir fordern einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte

Studentische Beschäftigte arbeiten fast überall ohne Tarifvertrag. Die Folge: Dumpinglöhne und Kurzzeitverträge. Bundesweit treten Initiativen mit GEW und ver.di für einen Tarifvertrag für Studentische Beschäftigte (TV Stud) ein.

Für die bundesweit bis zu 400.000 Studentischen Beschäftigten gibt es bisher keinen Tarifvertrag. Mit einer Ausnahme: In Berlin haben sie einen eigenen Tarifvertrag, den TV Stud, erkämpft. In der Tarifrunde geht es auch um einen Tarifvertrag für alle studentischen Beschäftigten!

Studentische Beschäftigte werden von grundlegenden Arbeitnehmer*innenrechten ausgeschlossen. Die Skandalliste der Ausnahmen ist lang:

  • Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für sie nicht. Die Folge: Länder und Hochschulen legen die Lohnhöhe nach Gutsherrenart einseitig fest – zumeist auf Mindestlohnniveau oder knapp darüber.
  • Was Vertragslänge und -umfang betrifft, gibt es nach unten keine geregelten Grenzen.
  • Darüber hinaus sind studentische Beschäftigte an den Hochschulen von der Interessenvertretung durch Personalräte entweder ganz ausgeschlossen oder ihre Vertretungs- und Wahlrechte sind eingeschränkt. Im Konfliktfall haben sie daher keinen Schutz durch die betriebliche Interessenvertretung.
  • Sogar arbeitsrechtliche Mindeststandards wie die Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der grundlegende Anspruch auf Entlohnung werden so nachweislich regelmäßig unterlaufen.

Doch die studentischen Beschäftigten begehren auf! Erstmals seit 30 Jahren haben sie die historische Chance erkämpft, einen flächendeckenden Tarifvertrag und umfassende Arbeitnehmer*innenrechte durchzusetzen. 

 

Etappensieg: Gesprächszusage erkämpft

Getragen von einer bundesweiten Tarifbewegung studentischer Beschäftigter konnten GEW und ver.di den Arbeitgebern bereits in der Länder-Tarifrunde 2021 eine „Bestandsaufnahme über die Beschäftigungsbedingungen der studentischen Hilfskräfte“ abringen. (Mehr dazu hier)

Bestandsaufnahme selbst gemacht

Die Bestandsaufnahme ihrer Arbeitsbedingungen nahmen die Beschäftigten in ihre eigenen Hände. In Kooperation mit GEW und ver.di sowie der bundesweiten Vernetzung der TV Stud-Initiativen entstand im Rahmen eines am Bremer Institut Arbeit und Wirtschaft (iaw) angesiedelten Forschungsprojektes die Studie „Jung, akademisch, prekär“. Sie beruht auf der Befragung von mehr als 11.000 studentischen Beschäftigten und ist die aussagekräftigste und umfassendste Studie zum Thema.

Die Ergebnisse der Studie sind erschreckend:

  • 16,7 Prozent der befragten studentischen Beschäftigten arbeiten durchschnittlich 4,9 Wochen vor oder nach Vertragsbeginn ohne Bezahlung.
  • Die Vertragslaufzeit der Arbeitsverhältnisse beträgt durchschnittlich nicht einmal ein halbes Jahr, Kettenverträge sind üblich.
  • Dabei arbeiten 83 Prozent der studentischen Beschäftigten durchschnittlich bereits zum dritten Mal auf derselben Stelle.
  • Urlaubsansprüche werden regelmäßig missachtet.

Wir brauchen deine Unterstützung!

  • Nur wenn wir mehr werden, werden wir auch stärker: Werde Mitglied der GEW, profitiere von der Unterstützung einer starken Gemeinschaft und stärke die gewerkschaftliche Stimme in den Tarifverhandlungen. Jetzt Mitglied werden!
  • Schließe dich einer Tarifinitiative vor Ort an und werde Teil der bundesweiten TV Stud-Vernetzung: Jetzt anschließen!

Deine Rechte im Streik - FAQ

Streik ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht (Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz). An einem Streik dürfen auch Beschäftigte teilnehmen, die nicht den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften angehören. Sollten die Arbeitgeber*innen nach dem Streik für diese Zeit das Gehalt abziehen (was sie dürfen – siehe unten), erhalten aber nur die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Nichtmitglieder bekommen keine Streikunterstützung.

 

Um den Arbeitskampf zu unterstützen, der schließlich auch Deine Arbeitsbedingungen verbessern soll, solltest Du einem Streikaufruf in jedem Fall folgen und Deine Arbeit als studentische Hilfskraft niederlegen – ob Du in einer Gewerkschaft bist oder nicht. Überzeug auch Deine studentischen Freund*innen und Bekannte zu kommen und sich mit uns zu solidarisieren. Unsere Arbeitsbedingungen sind ihre Studienbedingungen!

Die Teilnahme an einem Streik setzt voraus, dass die beteiligten Gewerkschaften ver.di und GEW einen offiziellen Streikaufruf mit den genauen zeitlichen Daten veröffentlicht haben. Nur die beteiligten Gewerkschaften dürfen zum Streik aufrufen – andernfalls bist du nicht vor Kündigung geschützt. In dem Streikaufruf ist konkret aufgeführt, welche Beschäftigten aufgerufen werden. Nur diese dürfen an dem Streik teilnehmen.

Wenn Du relativ flexibel selbst entscheiden kannst, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Du Deine Arbeitsleistung erbringst, kannst Du das natürlich auch an den Tagen machen, an denen zum Streik aufgerufen wird. Der Streiktag oder die Streiktage sind dann Deine Arbeitstage. Wenn Dir niemand vorschreibt, wann Du z.B. unterstützende Recherche an deinem Lehrstuhl erbringst, dann ist es Deine Entscheidung, wie viel von der Recherche liegenbleibt, weil Du sie eben gerade für jenen Tag einplanst, für den Du zum Streik aufgerufen wirst.

Auch hier gilt, dass du, wenn der Streiktag dein festgelegter Arbeitstag ist, deine Arbeitsleistung nicht erbringen musst. Sollte der Streiktag nicht auf einen deiner Arbeitstage fallen, kannst du dich natürlich trotzdem in deiner Freizeit an Streik, Aktionen und Kundgebungen beteiligen.

Nein, du kannst auch dann streiken, wenn du andere Arbeitsleistungen erbringst. Wenn du flexibel selbst entscheiden kannst, wann Du z.B. Aufgaben für Deine Tutand*innen zu korrigieren hast, dann ist es Deine Entscheidung, wie viel von der Korrektur liegenbleibt, weil Du sie eben gerade für jenen Tag einplanst, für den Du zum Streik aufgerufen wirst.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen (Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind nicht zulässig. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Rahmen des laufenden Vertrags. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer*innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.

Nein, dazu gibt es keine Pflicht. Es ist auch nicht sinnvoll, den konkreten Streiktag im Vorfeld anzukündigen. Schließlich soll der Streik Druck auf die Arbeitgeber*innen ausüben. Dieser Druck ist geringer, wenn sie sich vorher auf den Streik einstellen und ggf. Streikbruch organisieren können. Wenn Du vorher, z.B. von Vorgesetzten, gefragt wirst, ob Du an dem Streik teilnehmen wirst, musst Du das nicht beantworten bzw. kannst ausweichend antworten.

Deine Vorgesetzten werden auch nicht über deine individuelle Teilnahme informiert. In der Regel werden sie aber durch die Hochschulleitung generell darüber informiert, dass ein Streik stattfindet. Sofern es euer persönliches Verhältnis ermöglicht, kann es aber sinnvoll sein, mit deinen Vorgesetzten allgemein über die Ziele der Tarifauseinandersetzung zu sprechen und sie um solidarische Unterstützung zu bitten.

Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist und Streikgeld bekommen möchtest, musst du dich in die Streikliste deiner Gewerkschaft eintragen. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten normalerweise bei diesen Kundgebungen aus.

Zusätzlich zu diesem „traditionellen“ Verfahren hast du als ver.di Mitglied die Möglichkeit, dich auf der Online-Plattform „meine ver.di“ zu registrieren, um einige Services, darunter die digitale Streikunterstützung, in Anspruch nehmen zu können. Dann kannst du deinen Antrag auf Streikunterstützung ganz einfach digital über dein Smartphone stellen. Deine Anwesenheit beim Streik wird durch das Scannen deines individuellen QR-Codes validiert und deine Streikunterstützung wird zeitnah überwiesen. Die GEW bietet seit Corona häufig auch die Möglichkeit, sich in eine Online-Streikliste einzutragen. Entsprechende Hinweise bekommt ihr von der GEW-Arbeitskampfleitung vor Ort.

Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können. Wenn du kein Gewerkschaftsmitglied bist, musst du dich nicht anmelden.

Die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften erhalten Streikgeld. Voraussetzung für die Zahlung des Streikgeldes ist, dass man sich in die Streiklisten eingetragen hat (siehe vorherige Frage!). Auch ein Gewerkschaftsbeitritt unmittelbar während des Arbeitskampfes ist möglich. Streikunterstützungen sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Das Streikgeld bei ver.di hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine generelle Aussage zur Höhe ist deshalb schwierig. Als ungefährer Richtwert kannst du aber ca. 60-70 Prozent deines Nettoeinkommens ansetzen. Voraussetzung dafür ist die Beitragsehrlichkeit: Nur, wenn du dein Einkommen bei ver.di angegeben hast und einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von einem Prozent deines Bruttoeinkommens zahlst, bekommst du auch Streikgeld auf Grundlage dieses Einkommens. Für kindergeldberechtigte Kinder gibt es Zulagen. Gezahlt wird, sobald die Hochschule die Abzüge vornimmt. Für den Anspruch auf Streikgeld ist die Mitgliedschaft über bereits einen vollen Monat notwendig – ein rückwirkender Beitritt zum Ersten des vorangegangen Monats ist aber möglich.

In der GEW wird Streikgeld gewährt, wenn der Gehaltsabzug nachgewiesen wird. Die Höhe des Streikgeldes pro Streiktag beträgt für studentische Beschäftigte in der GEW den nachgewiesene Netto-Gehaltsabzug. Schicke dafür den Entgeltnachweis, aus dem der Gehaltsabzug wegen des Streiks hervorgeht, an die GEW-Gliederung, deren Streikaufruf du gefolgt bist und bitte um die Auszahlung des Streikgelds für die entsprechenden Tage.

Eine Absicherung und einen Anspruch auf Verlängerung gibt es leider nicht. Auch deshalb ist es sinnvoll, mit deinen Vorgesetzten und hauptberuflichen Kolleg*innen zu sprechen und um Unterstützung zu bitten. Die Erfahrung zeigt, dass viele Verständnis haben, wenn du ihnen deine Situation erklärst. Noch besser ist es natürlich, wenn möglichst viele deiner Kolleg*innen mitstreiken, dann bietet die Masse einen gewissen Schutz. Außerdem kämpfen wir mit unserem Ziel der Mindestvertragslaufzeiten genau dafür: dass wir und andere studentische Beschäftigte in Zukunft weniger Sorge haben müssen, dass unsere Verträge nicht verlängert werden, wenn wir grundlegende Arbeitnehmer*innenrechte – wie Urlaub, aber eben auch Streik – in Anspruch nehmen.

Ja – das solltest Du unbedingt tun! Je mehr Beschäftigte sich am Streik beteiligen, desto größer ist seine Wirkung. Die Landesregierungen werden sich in den Tarifverhandlungen nur bewegen, wenn wir viele auf der Straße sind. Der Streik ist unser einziges Druckmittel.

Nein. Es würde auch dem Streik widersprechen, wenn die Arbeit trotzdem wie bisher erledigt wird. Der Streik wäre so nicht spürbar für die Arbeitgeber*innen. Auch die Anweisung von Überstunden wegen der Teilnahme am Streik ist rechtswidrig.

Ja, das ist leider erlaubt. Der Arbeitgeber entscheidet über die Verteilung der Aufgaben.

Ja! Im Rahmen der Tarifrunde der Länder 2023 ist es möglich, dass die Gewerkschaften die studentischen Hilfskräfte gemeinsam mit den TV-L Beschäftigten zum Streik aufrufen. Auch wenn wir nicht unter den TV-L fallen, sind unsere Ziele Teil der Tarifrunde. Wer jeweils zum Streik aufgerufen wird, kannst Du dann jeweils dem aktuellen Streikaufruf entnehmen. Vernetz dich am besten so früh wie möglich mit deinen Kolleg*innen.