
Arbeitsrecht
Urlaubsrecht für Honorarlehrkräfte bestätigt
Das Landesarbeitsgericht Köln erkennt Honorarlehrkraft in Integrationskursen als „arbeitnehmerähnliche Person" an. Damit hat sie Recht auf bezahlten Urlaub.
Integrationskurse stellen ein wichtiges staatlich gefördertes Sprach- und Orientierungsangebot für nach Deutschland Zugewanderte dar. Sie tragen maßgeblich zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration bei. Gute und angemessene Lehr- und Lernbedingungen sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Kursteilnahme - das gilt sowohl für Teilnehmende als auch für Lehrende!