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Fragen und Antworten zur Lehrkräfte-Eingruppierung

Die GEW hat in der Tarifrunde der Länder 2017 ebenfalls den TV EntgO-L unterzeichnet. Wie geht es mit nun damit weiter? Die GEW beantwortet die wichtigsten Fragen zum Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte.

Faktisch wird der Tarifvertrag Entgeltordnung (TV EntgO-L) sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) von Anfang an auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte angewendet. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hatte bereits alle Neueinstellungen ab 1. August 2015 nach dem TV EntgO-L eingruppiert. Alle diejenigen, die Anträge auf Höhergruppierung/Entgeltgruppenzulagen oder auf Zahlung einer Angleichungszulage gestellt haben, wurden in den Anwendungsbereich des TV EntgO-L übergeleitet.

In der Tarifrunde der Länder 2017 hat die GEW nun ebenfalls den TV EntgO-L vereinbart. Die Fristen auf Höhergruppierung und Entgeltgruppenzulage sind bereits am 31.Juli 2016 abgelaufen. Es wurden daher neue Fristen vereinbart. 

Nach § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags zunächst einmal unmittelbar und zwingend nur für alle Tarifgebundenen, die Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragspartei sind. Das sind nun auf Arbeitnehmerseite die Mitglieder der GEW sowie  die Mitglieder der im Deutschen Beamtenbund und tarifunion dbb organisierten Lehrerverbände. Die Arbeitsverträge enthalten aber in aller Regel sogenannte Bezugnahmeklauseln, mit denen auf den TV-L, den TVÜ-L sowie Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, verwiesen wird. Hinsichtlich der Eingruppierung verweisen die Arbeitsverträge teilweise auf Lehrerrichtlinien der TdL oder auf die entsprechenden Erlasse, teilweise enthalten sie auch nur die Entgeltgruppe.

Bei Neuverträgen nach dem 1.August 2015 wurde eine Klausel, die sich auf den TV EntgO-L bezieht, in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Durch die Bezugnahmeklauseln stellt der Arbeitgeber sicher, dass auf alle Beschäftigten die gleichen tariflichen Regelungen angewendet werden.

Die TdL hat in ihren Informationsschreiben aus dem Sommer 2015 mitgeteilt, dass alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit in den TV EntgO‑L übergeleitet werden. Ihr Besitzstand werde während der Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bzw. bis zu einer Antragstellung nach TV EntgO‑L gewahrt. Bei einer Antragsstellung wird voraussichtlich ein Änderungsvertrag mit einer Bezugnahmeklausel abgeschlossen, so dass die Überleitung in den TV EntgO‑L abgesichert ist.

Solange die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und kein Antrag auf Höhergruppierung, Entgeltzulagen oder Angleichungszulage gestellt wird, ändert sich also nichts. Erst wenn sich die Tätigkeit ändert, soll nach der EntgO‑L eingruppiert werden. Ob es sich um eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit handelt, muss im Einzelfall genau überprüft werden. In Zweifelsfällen berät hier der zuständige Landesverband.

Wichtig ist, dass sich der Bestandsschutz nur auf die unverändert auszuübende Tätigkeit bezieht.

Rechtlich wäre das grundsätzlich nicht erforderlich, da der TV EntgO‑L (siehe oben) über das Tarifvertragsgesetz direkt für diejenigen gilt, die Mitglied der GEW bzw. eines im dbb organisierten Lehrerverbandes sind. Die TdL möchte jedoch den TV EntgO‑L auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte anwenden, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Um eine Anwendbarkeit rechtssicher herzustellen, ist daher der Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer Bezugnahmeklausel erforderlich. Die Länder haben deshalb in ihren Informationsschreiben, die sie im Sommer 2015 an alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte geschickt haben, angekündigt, nach der Antragsstellung einen  Änderungsvertrag zu übersenden, in dem dann auf den TV EntgO‑L sowie die Entgeltordnung (EntgO‑L), die Anlage des Tarifvertrages ist, Bezug genommen werden wird.

Ja, befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.8.2015 begonnen haben und über den 31.7.2015 hinaus fortbestehen, befinden sich ebenso "unter dem Dach" des TV EntgO-L wie alle anderen "Altverträge" auch.

Befristete Verträge, die am 01.08.2015 oder später beginnen, sind Neuverträge. Hier wird direkt nach der EntgO-L eingruppiert. Bei befristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.7.15 hinaus fortbesteht, gilt das gleiche wie für alle anderen: Wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt, können sie einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Angleichungszulage stellen. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Ablauf der Antragsfrist endet.

Der Antrag sollte aber vorsorglich während der Laufzeit des Vertrages gestellt werden.

Die Höhergruppierung erfolgt nach § 17 Abs. 4 TV-L, der weiter anwendbar ist:

"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. (…)"

Die Höhergruppierung kann also unter Umständen Einfluss auf die bisherige Stufenzuordnung haben. Die bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten können in die höhere Entgeltgruppe nicht mitgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur in Stufe 1.

Die Angleichungszulage ist zwar gegenwärtig keine Höhergruppierung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass mit Erreichen der Paralleltabelle, nach dem letzten Angleichungsschritt, es sich um eine Höhergruppierung handelt. Dies kann zur Folge haben, dass eine Anrechnung auf den Strukturausgleich erfolgt. 

Ja, das kannst du. Die GEW hat mit dem dbb sowie der TdL in der Tarifeinigung einen Kompromiss getroffen. Dazu gehört auch eine verlängerte Antragsfrist für die Höhergruppierung/ Entgeltgruppenzulage:

  • Für Höhergruppierungen und Entgeltzulagen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben könnten, wurde ursprünglich eine Frist bis zum 31.Juli 2016 vereinbart. Da diese Frist bereits abgelaufen ist, haben GEW und dbb mit der TdL vereinbart, dass diese Anträge bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden können. Bei einem Antrag innerhalb der verlängerten Frist bis 31. Mai 2017 wirkt die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück. Das heißt, diese Zeit ist bezüglich der Stufenlaufzeit schon wirksam.
  • Bis zum 31. Juli 2017 kann ein Antrag auf die Zahlung der Angleichungszulage von max. 30 Euro für die Entgeltgruppen E 9, E 10, E 11 gestellt werden. An dieser Frist hat sich auch mit Abschluss des TV EntgO‑L durch die GEW nichts geändert. Der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück.

 

Bei den Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, Sonderregelungen gelten nur bei ruhenden Arbeitsverhältnissen. Hier beraten die zuständigen Landesverbände.

Bei Lehrkräften, die ihre Altersteilzeit im Teilzeitmodell arbeiten, ist dies unproblematisch der Fall. Das gleiche gilt für Lehrkräfte, die sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden.

Voraussichtlich soll dies auch für Lehrkräfte in der Freistellungsphase gelten.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Angleichungszulage (ebenso wie das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile) in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Abs. 2 TV-L). 

Die personalverwaltenden Stellen sind gehalten, folgende Informationen zu gebe

  • Die Entgeltgruppe am 31. Juli 2015,
  • die Möglichkeit einer Höhergruppierung,
  • die Möglichkeit einer Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage,
  • den Zeitpunkt eines möglichen Stufenaufstiegs,
  • das Bestehen eines Strukturausgleichs (Höhe, Beginn, Dauer) und
  • die Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung

 

Die von den Finanzministerien bzw. den jeweils zuständigen Stellen Anfang des Schuljahres 2015/ 2016 verschickten Informationsschreiben enthalten in aller Regel als Anlage eine Übersicht der Fallgruppen, für die der TV EntgO‑L eine bessere Eingruppierung vorsieht. In Zweifelsfällen helfen die zuständigen Landesverbände weiter.

Erfolgt die beantragte Höhergruppierung in eine Entgeltgruppe, die im Tarifvertrag mit ** versehen ist, bei der es also die Angleichungszulage gibt, ist ein weiterer Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage nicht erforderlich. 

Befindet man sich am 01.08.2016 weiterhin in den Entgeltgruppen 9 bis 11, kann eine Angleichungszulage beantragt werden.

Ob eine Antragstellung Sinn macht, ist auch von der persönlichen Situation abhängig. Folgendes sollte in die Überlegungen einbezogen werden:

  • Wie alt bin ich und wie lange will bzw. muss ich noch arbeiten?
  • Ist in meiner bisherigen Entgeltgruppe noch ein Stufenaufstieg zu erwarten  und wenn ja, wann?
  • In welche Stufe würde ich in der neuen Entgeltgruppe kommen?
  • Erhalte ich einen Strukturausgleich? Wenn ja: dauerhaft oder befristet und in welcher Höhe? Was bleibt nach Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinnes davon noch übrig?
  • Ändert sich in der höheren Entgeltgruppe der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung? 

Sollte der Anspruch auf die Angleichungszulage geltend gemacht werden, gilt die Anrechnung auf den Strukturausgleich bzw. auf die individuelle Endstufe erst beim „letzten Anpassungsschritt“, also dem tatsächlichen Erreichen der „Paralleltabelle“. Dieser wird Gegenstand zukünftiger Verhandlungen sein, ist aber bisher nicht vorauszusehen.

Bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe kann eine Höhergruppierung wegen der nach einer Höhergruppierung grundsätzlich neu beginnenden Stufenlaufzeit (mit Ausnahme der sich in Stufe 1 befindlichen Fälle) trotz eines Höhergruppierungsgewinns zum Überleitungszeitpunkt bei einer Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre hinweg für Beschäftigte auch von Nachteil sein.

Bei einer Höhergruppierung von E 8 in E9 ist zu berücksichtigen, dass dies zu einer Verringerung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung führen kann: Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 beträgt die Jahressonderzahlung im Westen 95 v.H., bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 nur 80 v.H. Im Osten erfolgt die Angleichung der Jahressonderzahlung an den Westen bis 2019 und beträgt in den Entgeltgruppen E 1 bis 8 ab 1 März 2016 76,2 v.H., in den Entgeltgruppen E 9 bis 11 hingegen nur 64 v.H.

Ja, alle die bereits in die EG 13 oder höher eingruppiert sind, denn für sie ändert sich durch den TV EntgO‑L nichts, solange ihre Tätigkeit unverändert fortbesteht.

Das Tarifwerk ist sehr komplex und jeder Antrag will gut überlegt sein. Die GEW berät daher ihre  Mitglieder bei der Anwendung des Tarifvertrages, insbesondere im Hinblick darauf, ob Nachteile entstehen und gewährt auch Rechtsschutz. Beratung und ggfs. Rechtsschutz erfolgen über die jeweiligen Landesverbände.