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ABC des TV-L

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Er gilt für die Tarifbeschäftigten der Länder - mit Ausnahme von Hessen, das seit 2009 über einen eigenen Tarifvertrag verfügt. Hier findest Du alle Infos rund um den TV-L.

­­Eine­ Abmahnung ­kann­ sowohl­ mündlich­ als­ auch­ schriftlich ­ausgesprochen­ werden. ­Sie ­ist­ nicht­ an ­Fristen­ gebunden.­ Ob­ sie­ verwirkt ­ist, ­hängt­ vom­ Einzelfall­ ab. ­Vor­ Abmahnungen ­und­ anderen ­Beschwerden ­oder Behauptungen,­ die­ für­ den­ Beschäftigten ­nachteilig­ sind­ oder ­werden­ können, ­sieht­ der­ →­ TV-L vor­ Aufnahme ­in­ die­ Personalakte­ ein­ Anhörungsrecht ­vor.­ Auch­ eine­ Anhörung ­kann­ sowohl­ schriftlich ­als­ auch ­mündlich­ erfolgen.­ In­ einigen ­Bundesländern­ bestehen­ auch­ Anhörungs-­ oder­ Mitwirkungsrechte ­der­ Personalvertretungen.­ Eine­ Verletzung­ der­ Anhörungsrechte ­führt­ zu­ einem­ Anspruch­ auf­ Entfernung ­aus ­der­ Personalakte.­ Der­ TV-L ­sieht­ auch­ ausdrücklich­ das ­Recht­ auf­ Gegenäußerung­ vor.­

Bei­ Fragen ­berät­ hier­ der­ zuständige­ Landesverband­ der GEW.

Die in § 3 TV-L geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen enthalten grundsätzliche gegenseitige Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes wie die Verpflichtung zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, Regelungen zur Geheimhaltung, zu Nebentätigkeiten und Haftung, zum Verbot der Annahme von Geschenken u. ä. von Dritten, die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung oder das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte.

Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungensind weitergehende Regelungen getroffen worden, um die Besonderheiten wissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen (Wissenschaft).

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente vollendet hat.

Eine abweichende Regelung gilt fürLehrkräfte: Ihr Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für jeden Monat, den sie über ihren 65. Geburtstag hinaus arbeiten, gibt es einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent der gesamten Rente.

Nach einem Arbeitgeberwechsel wird nicht jede Berufserfahrung anerkannt: Bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem und weniger als drei Jahren erfolgt die Einstellung zwingend in Stufe 2, bei Berufserfahrung ab drei Jahren in Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, sofern das Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Auch einschlägige Berufserfahrungen aus Arbeitsverhältnissen unter einem
Jahr sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

Bei Neueinstellungen zu Deckung des Personalbedarfs können förderliche Zeiten berücksichtigt werden.

Lediglich für den Bereich Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten bessere Regelungen.

Der dbb hat mit der TdL für Lehrkräfte im TV EntgO-L vom TV-L abweichende Regelungen zur Anerkennung von Berufserfahrung vereinbart. 

Der → TV-L sieht vor, dass der Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf. Dies ist allerdings keine Wirksamkeitsvoraussetzung, d. h. sowohl der Abschluss als auch Änderungen des Arbeitsvertrages sind auch durch mündliche Vereinbarung möglich. Dies gilt aber nur, soweit nicht gesetzliche Regelungen Schriftform  verlangen, z. B. bei befristeten Arbeitsverträgen.

Anders verhält es sich mit Nebenabreden, z. B. der Gewährung von Zuschlägen, Fahrgeld o. ä. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Die Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit wird im Tarifgebiet West aus der tatsächlichen Arbeitszeit vor Abschluss des → TV-L errechnet, deshalb unterscheidet sie sich von Land zu Land. Nach den Berechnungen ergibt sich für die Mitgliedsländer West der TdL folgendes:

  • Baden-Württemberg: 39 Stunden 30 Minuten
  • Bayern: 40 Stunden 6 Minuten
  • Berlin: 39 Stunden 24 Minuten
  • Bremen: 39 Stunden 12 Minuten
  • Hamburg: 39 Stunden
  • Niedersachsen: 39 Stunden 48 Minuten
  • Nordrhein-Westfalen: 39 Stunden 50 Minuten
  • Rheinland-Pfalz: 39 Stunden
  • Saarland: 39 Stunden 30 Minuten
  • Schleswig-Holstein: 38 Stunden 42 Minuten

Bestimmte  Berufsgruppen, darunter Beschäftigte in Heimen und sonderpädagogischen Einrichtungen, sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen, für sie gilt die 38,5-Stunden-Woche.

Im Tarifgebiet Ost beträgt die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Die → Lehrerarbeitszeit wird weiterhin durch → beamtenrechtliche Verweisung geregelt und ist daher ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Davon umfasst sind z. B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, → Urlaubsabgeltung (nicht aber Erfüllung des Urlaubsanspruchs), Zeugniserteilung oder → Krankenbezüge. Nicht von der Ausschlussfrist umfasst sind Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung.

In Einzelfällen beraten die Landesverbände der GEW.

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wurde 1961 (im Osten 1990) abgeschlossen und galt bis September 2005 mit kleinen Unterschieden für Bund, Länder und Kommunen. Mit Inkrafttreten des → TV-L wurde der BAT/BAT O durch diesen abgelöst.

Wenn ein Tarifvertrag regelt, dass in bestimmten Fragen die Bestimmungen für vergleichbare Beamtinnen/Beamte gelten, handelt es sich um eine beamtenrechtliche Verweisung. Der → TV-L verweist z. B. bzgl. Arbeitszeit und Urlaub der angestellten Lehrkräfte auf das Beamtenrecht.Auch der > TV EntgO-L, der die Eingruppierung der > Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen regelt, nimmt direkt Bezug auf das jeweils geltende Beamtenrecht.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten im Osten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Westen konnten die besseren Regelungen des → BAT im Wesentlichen erhalten werden:

  • Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund dürfen fünf Jahre – an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sieben Jahre – nicht überschreiten. Die Beschäftigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zu bevorzugen.
  • Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sollen i. d. R. mindestens zwölf Monate laufen. Verträge unter sechs Monaten sind unzulässig. Der Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigung prüfen.

Für das wissenschaftliche  Personal an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen gelten die gesetzlichen Vorschriften aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

Befristet Beschäftigte verlieren bei → Neueinstellung nach schädlicher → Unterbrechung und/oder → Arbeitgeberwechsel den Besitzstandsschutz des → TVÜ-L.

Das Land Berlin war von 1993 bis 2012 nicht mehr Mitglied der → TdL, da es seinerzeit gegen den Willen der TdL eine vorzeitige Ost-West-Angleichung durchgeführt hatte. Nachdem der Einkommensrückstand gegenüber dem TdL-Bereich zuletzt rd. 10 Prozent betrug, wurde 2012 ein Tarifvertrag abgeschlossen, der die Wiederaufnahme Berlins regelt. Seit dem 1.1.2013 gilt auch in Berlin der TV-L mit den Sonderregelungen des Wiederaufnahmetarifvertrages, der eine Angleichung bis spätestens 2017 vorsieht.

Bei neubegründeten Arbeitsverhältnissen wird in der Regel nur eine einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet. Diese liegt auf jeden Fall vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit kann einschlägig sein, wenn sie der Wertigkeit der Entgeltgruppe entspricht. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. Tätigkeiten in einer niedrigen Entgeltgruppe erfüllen diese Voraussetzungen
nicht, Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe können jedoch einschlägig sein.

Bei der Zuordnung der Stufen im Rahmen der Einstellung wird nur → einschlägige Berufserfahrung anerkannt, aber auch diese nicht immer und in vollem Umfang. Bei der Stufenzuordnung wird die einschlägige Berufserfahrung aus einem früheren befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber berücksichtigt. Auch die nicht verbrauchte Zeit innerhalb einer Stufe aus einem früheren befristeten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber (Restlaufzeit) ist auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt zwingend eine Zuordnung zur Stufe 2 bzw. bei mindestens drei Jahren in Stufe 3.

Der Arbeitgeber kann weitere Berufserfahrung und in Ausnahmefällen auch → förderliche Zeiten berücksichtigen.

Bei Neueinstellungen von → Lehrkräften werden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zzgl. einer einmaligen Berücksichtigung von sechs Monaten Referendariat/Vorbereitungsdienst zusammengerechnet.

Der→ TV EntgO-L enthält abweichende Regelungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Bei Neueinstellungen, die der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen (außer "beste"→ Nichterfüller), wird einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen
Arbeitgeber von mind. einem Jahr angerechnet und in Stufe 2 angerechnet.

Einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber von mind. sechs Jahren wird mit Einstufung in Stufe 3 angerechnet. Bei sogenannten "besten" Nichterfüllern wird bei einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber von mind. zwei Jahren in Stufe 2, bei mind. sieben Jahren in Stufe 3 eingestuft.

Bei wissenschaftlichen  Beschäftigten an → Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden
alle Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung für die Stufenzuordnung berücksichtigt.

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Beschäftigungszeit spielt bei der Berechnung der Kündigungsfristen (→ Kündigung), beim Krankengeldzuschuss (→ Krankenbezüge) und beim → Jubiläumsgeld eine Rolle. Bei Jubiläumsgeld und Krankengeldzuschuss werden auch Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und Arbeitgebern, die vom → Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, anerkannt.

Bestimmte Zulagen nach → BAT, die es im → TV-L nicht mehr gibt, werden an übergeleitete Beschäftigte als Besitzstandszulage weiter gezahlt. Dazu zählen:

  • Kinderzulagen, die als Bestandteil des Ortszuschlags gezahlt wurden,
  • Vergütungsgruppenzulagen (→ Entgeltgruppenzulagen).

Die Besitzstandszulagen nehmen an Tariferhöhungen teil.

Beschäftigte im → Geltungsbereich des TV-L haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV), in Hamburg nach den dortigen gesetzlichen Regelungen. Sie werden bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Auch die Arbeitnehmer sind an der Finanzierung der Zusatzversorgung beteiligt.

→ Inbezugnahme

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den → Tätigkeitsmerkmalen in den → Entgeltgruppen der → Entgeltordnung.

Unter Einmalzahlungen versteht man einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie werden auch in Tarifabschlüssen an Stelle oder zusätzlich zu prozentualen Lohnerhöhungen vereinbart.

Bei der Überleitung vom → BAT auf den → TV-L zum 1. November 2006 wurde ein → Vergleichsentgelt ermittelt, um Schlechterstellungen zu vermeiden. Dieses Vergleichsentgelt konnte u. U. höher liegen als die höchste →Erfahrungsstufe (Endstufe) der maßgeblichen → Entgeltgruppe.  Das Vergleichsentgelt wird als individuelle Endstufe weitergezahlt und wächst mit den allgemeinen Tarifsteigerungen.

In der → Entgelttabelle  des → TV-L gibt es 15 Entgeltgruppen. So lange jemand dieselbe Tätigkeit ausübt (z. B. Erzieherin), bleibt er/sie in derselben Entgeltgruppe. Innerhalb der Entgeltgruppe werden → Entgeltstufen durchlaufen.

Nach → BAT bekam man für bestimmte Tätigkeiten eine Vergütungsgruppenzulage. Im Organisationsbereich der GEW betrifft dies ausschließlich bestimmte Beschäftigtengruppen im Sozial- und Erziehungsdienst. Seit dem 1. Januar 2012 wird die Vergütungsgruppenzulage in Form einer Entgeltgruppenzulage gezahlt. Die Entgeltgruppenzulage wird – anders als die Vergütungsgruppenzulage – bereits ab Beginn der Tätigkeit gezahlt.

Die Entgeltordnung regelt über die → Tätigkeitsmerkmale, welche Tätigkeiten welcher → Entgeltgruppe zugeordnet werden. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es im Bereich der → TdL eine Entgeltordnung. Diese gilt im Organisationsbereich der GEW nur für die vom → Geltungsbereich des TV-L erfassten Beschäftigten an Hochschulen und für die Beschäftigten im Sozial-und Erziehungsdienst im Bereich der Länder, deren Eingruppierung auch früher schon in der Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT/BAT O geregelt war.

Die Eingruppierung der → Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist in einem eigenen Eingruppierungstarifvertrag geregelt, dem→ TV EntgO-L. Dieser verweist auf das Beamtenrecht (→ beamtenrechtliche Verweisung). Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den → Hochschulen sind auch von diesem Tarifvertrag ausgenommen.

→ Stufenlaufzeiten

Die allgemeine Zulage nach → BAT wurde mit Inkrafttreten des → TV-L abgeschafft und in die Entgelttabellen  überführt. Da die Zulage für Lehrkräfte niedriger war als die allgemeine Zulage, gibt es in den Entgeltgruppen 5 bis 13 eine eigenständige Entgelttabelle Lehrkräfte mit abgesenkten Beträgen.

Im → TVÜ-L wurde vereinbart, dass diese Gehaltsdifferenz stufenweise mit den nächsten zehn Gehaltsanpassungen abgeschmolzen wird.

Seit der Tabellenerhöhung zum 1. Januar 2017 gibt es daher keine eigenständige Lehrkräftetabelle mit abgesenkten Beträgen mehr

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, nennt man "Erfüller". Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung. Diejenigen, die sie nicht erfüllen (z. B. sog. Seiteneinsteiger oder Kolleginnen und Kollegen mit unvollständigem
Abschluss), nennt man → "Nicht-Erfüller".

→ Sozialpädagogische Berufe

Hier Einbußen bei der individuellen Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwartung bei Fortbestand des BAT: Vergleicht man für die heute Beschäftigten einen fiktiven Lebenseinkommensverlauf vom 1. November 2006 bis zum Renteneintritt nach dem → BAT und einen Einkommensverlauf nach dem neuen → TV-L, so können sich Verluste ergeben. Um diese Verluste auszugleichen, haben die → Tarifvertragsparteien die Zahlung von → Strukturausgleichen vereinbart.

Der → TV-L sieht zur Arbeitszeitflexibilisierung vor:

  • Arbeitszeitenkonten, auf denen auch langfristig Zeitguthaben und -schulden verbucht werden können;
  • einen Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von einem Jahr, der bei Sabbatjahrmodellen sowie bei Schicht- und Wechselschichtarbeit verlängert werden kann;
  • einen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden/Woche und eine Rahmenzeit von zwölf Stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Die zusätzlichen Stunden können ebenfalls innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.

Im Bereich der → Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann

  • ein Arbeitszeitkorridor bis zu 48 Stunden/Woche vereinbart werden,
  • die selbstverantwortliche Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden.

Förderliche Zeiten sind Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber, die bei der Einstellung im Rahmen der Einstufung berücksichtigt werden können. Die förderlichen Zeiten können bei jedem Arbeitgeber zurückgelegt worden sein. Sie sind also nicht auf → Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst begrenzt. Eine Unterbrechung zwischen vorherigem und neuem Arbeitsverhältnis ist für die Anrechnung förderlicher Zeiten unschädlich.

An förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit sind geringere Anforderungen zu stellen als an → einschlägige Berufserfahrung.

→ Wissenschaft, → Hochschule

→ Befristungen

Ist die Differenz zum alten Gehalt geringer als 31,29 Euro (ab 1. Januar 2018 32,03 Euro) bzw. in Entgeltgruppe 9 bis 15 geringer als 61,16 Euro (ab 1. Januar 2018 63,50 Euro), so wird dieser Betrag als Garantiebetrag gezahlt. Diesen erhält man auch bei einer → Höhergruppierung aus einer individuellen → Endstufe. → Strukturausgleiche werden auf den Gewinn aus Höhergruppierungen, z. B. bei einer Anwendung des  → TV EntgO-L, angerechnet.

Über die Erhöhung des Tabellenentgelts verhandeln die Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden (→ TdL). Mit dem Tarifabschluss vom 17. Februar 2017 wurden folgende Entgelterhöhungen vereinbart:

Zum 1. Januar 2017 sind die Tabellenwerte um 2,0 Prozent, in den unteren >Entgeltgruppen um  75,00 Euro, gestiegen. Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine weitere Erhöhung um 2,35 Prozent.

Für → Lehrkräfte gibt keine gesonderte Entgelttabelle mehr, da der Abschmelzungsprozess mit der letzten Tarifrunde abgeschlossen ist.

Der → TV EntgO-L regelt die Eingruppierung von → Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

Der → TV-L gilt grundsätzlich für alle Tarifbeschäftigten der Bundesländer, die Mitglied der → TdL sind. Ausgenommen sind Hochschullehrer/innen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte  an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen  Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an
Kunst- und Musikhochschulen.

Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für die Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft (→ Mitgliedsantrag) sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind. Im öffentlichen Dienst der Länder ist dies die → TdL.Für nicht organisierte Beschäftigte sowie Beschäftigte, die nicht bei den Ländern angestellt sind, siehe → Inbezugnahme.

Der → TVÜ-L gilt für Beschäftigte der Länder (außer → Hessen und für → Berlin mit den Sonderregelungen des Wiederaufnahmetarifvertrages), die am 31. Oktober 2006 und darüber hinaus beschäftigt waren und regelt die → Überleitung in den → TV-L für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses. Die Geltung des TVÜ-L endet vorzeitig, wenn das zunächst vom TVÜ-L erfasste Arbeitsverhältnis erhebliche Zeit unterbrochen wird.

Ohne Auswirkung bleiben → Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Dauer der Sommerferien (zu Krankheit und Beurlaubung siehe Unterbrechung).

Im → TV-L gelten die Haftungsregelungen, die auch für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes gelten. Das bedeutet im Kern, dass die Beschäftigten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.

Eine Herabgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe kann bei einer Veränderung der → Tätigkeit bzw. des → Tätigkeitsmerkmals erfolgen. Die Beschäftigten werden dann "stufengleich" in die entsprechend niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert. Beispiel: Die Durchschnittsbelegung eines Erziehungsheimes fällt unter die für die Entgeltgruppe 12 erforderlichen 90 Plätze. Die Herabgruppierung erfolgt dann z. B. von Entgeltgruppe 12 Stufe 3 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 3.

Da das Land Hessen 2004 aus der → TdL ausgetreten ist, gilt der → TV-L nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen.

2009 wurde mit dem Land Hessen ein eigener Tarifvertrag abgeschlossen, der TV-H. Dieser ist zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten und orientiert sich in weiten Teilen am TV-L, weist aber eine Reihe von Abweichungen, z. B. die Zahlung einer Kinderzulage und eine andere Staffelung bei der Höhe der Jahressonderzahlung auf.

Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten – soweit die Beschäftigten vom → Geltungsbereich des TV-L erfasst werden – Sonderregelungen. Sie enthalten:

  • Besondere allgemeine Arbeitsbedingungen (→ Wissenschaft);
  • Besondere Regelungen zu → Urlaub, → Flexibilisierung der Arbeitszeit und → Nebentätigkeiten;
  • Die Möglichkeit zur Zahlung eines zusätzlichen → Leistungsentgelts;
  • Eine längere Höchstdauer von → befristeten Arbeitsverträgen;
  • Bessere Anerkennung der → Berufserfahrung bei → Neueinstellung.

Höhergruppierungen erfolgen, wenn eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft auszuüben ist oder sich Eingruppierungsregelungen ändern. Dies richtet sich nach der → Entgeltordnung.

Nach einer Höhergruppierung wird das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der höheren → Entgeltgruppe gezahlt, deren Betrag das bisherige Entgelt übersteigt, mindestens der → Garantiebetrag. Wird bei der Höhergruppierung eine Entgeltgruppe übersprungen, ist die Stufe zunächst aus der übersprungenen Entgeltgruppe zu ermitteln und dann die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Höhergruppierung erfolgt. Bei Lehrkräften wird bei einer Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 nach 13 die Stufe ohne Umweg über Entgeltgruppe 12 ermittelt.

Im → TV EntgO-L wurde dies auch für weitere Entgeltgruppen im Bereich der → Nichterfüller vereinbart.

Mit Arbeitsvertragsklauseln wie "Für das Arbeitsverhältnis gelten der TV-L (…) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und (…) ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils geltenden Fassung" wird der in Bezug genommene Tarifvertrag Gegenstand des Arbeitsvertrages unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien. Auch Gewerkschaftsmitglieder, auf die ein Tarifvertrag aufgrund ihrer Tarifgebundenheit direkt anzuwenden ist, erhalten mit einer solchen Bezugnahmeklausel einen zusätzlichen individualrechtlichen Anspruch.

Bei konkurrierenden Ansprüchen entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei Unklarheiten beraten die Geschäftsstellen der zuständigen GEW Landesverbände.

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber, z. B. private Träger, wenden auf diesem Weg Tarifverträge an.

Beschäftigte erhalten nach einer → Beschäftigungszeit
von 25 Jahren: 350,- Euro
von 40 Jahren: 500,- Euro Jubiläumsgeld.

Kinderzulagen wurden im → TV-L abgeschafft. Der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags wird übergeleiteten Beschäftigten als → Besitzstandszulage weitergezahlt, solange ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht.

→ Unterbrechungen sind nur in Ausnahmefällen unschädlich. Hier beraten die zuständigen Landesverbände der GEW. Beim Tod des übergeleiteten Kindergeldberechtigten, der bis zu seinem Ableben Anspruch auf die Kinderzulage hatte, wird diese auf schriftlichen Antrag an den überlebenden Kindergeldberechtigten gezahlt.

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt fortgezahlt. Danach wird bei gesetzlich Versicherten ab einer → Beschäftigungszeit von einem bis drei Jahren bis zum Ende der 13. Woche ein Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld, von dem der Arbeitnehmeranteil zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen wird, gezahlt.

Für Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis standen und bis zum 31. Oktober 2006 dem → BAT unterlegen haben, konnten im Rahmen der → Besitzstandswahrung die besseren Bedingungen beibehalten werden: Sie erhalten einen Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld bis längstens zum Ende der 39. Krankheitswoche.

Es gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Im ersten Jahr ein Monat zum Monatsende,
  • nach einem Jahr sechs Wochen,
  • nach fünf Jahren drei Monate,
  • nach acht Jahren vier Monate,
  • nach zehn Jahren fünf Monate und
  • nach zwölf Jahren sechs Monate

jeweils zum Ende des Quartals.

Bei → Befristungen von weniger als zwölf Monaten sind Kündigungen nach Ablauf der → Probezeit unzulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monaten gelten besondere Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die langjährige Forderung der GEW, die Lehrerarbeitszeit tarifvertraglich zu regeln, konnte in den Verhandlungen zum TV-L nicht durchgesetzt werden. Die Arbeitszeit der → Lehrkräfte wird weiterhin durch → beamtenrechtliche Verweisung geregelt. In der Regel ist sie über die jeweiligen Pflichtstundenregelungen der Länder festgelegt (siehe auch → Mehrarbeit).

Mit dem Inkrafttreten des → TV EntgO-L hat die TdL die Lehrerrichtlinien außer Kraft gesetzt, in denen bisher die Eingruppierung von Lehrkräften einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt wurde. In Arbeitsverträgen, die ab dem 1. August 2015 abgeschlossen wurden, wird auf den TV EntgO-L Bezug genommen (→ Inbezugnahme). Über die Rechtsfolgen beraten die zuständigen Landesverbände der GEW.

Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten im → TV-L Sonderregelungen bzgl. →  Arbeitszeit, → Urlaub und Eintritt in das Rentenalter (→ Altersgrenze Lehrkräfte).

Die → Eingruppierung regelt der > TV EntgO-L. 

Für Lehrkräfte, die bei Kommunen oder beim Bund beschäftigt sind, gelten die Regeln des → TVöD.

Die 2006 im → TV-L vereinbarte Leistungsbezahlung wurde mit dem Tarifabschluss 2009 wieder gestrichen. Sie war nicht nur von den Beschäftigten, sondern auch von vielen Arbeitgebern abgelehnt worden. Die für Leistungsbezahlung vorgesehene Entgeltsumme von einem Prozent wurde in den Tarifverhandlungen 2009 in den
→ Sockelbetrag eingerechnet.

Für den Bereich der → Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es weiterhin Möglichkeiten zur Leistungsbezahlung. Hier können Beschäftigte im Drittmittelbereich eine Sonderzahlung erhalten. Ebenfalls erlaubt sind Leistungsprämien und Leistungszulagen.

Mehrarbeit sind nach → TV-L die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.

Diese Definition gilt für angestellte → Lehrkräfte nicht, da der TV-L über die → beamtenrechtliche Verweisung auf die Arbeitszeitregelungen verweist, die für Beamtinnen und Beamte maßgeblich sind. Sofern das Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes unentgeltliche Ableistung von Mehrarbeit vorsieht, gilt dies auch für
die tarifbeschäftigte Lehrkraft.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten in jedem Fall bereits ab der ersten über die vereinbarte Arbeitszeit geleistete Stunde eine Bezahlung entsprechend ihrer üblichen Vergütung.

Bei Unklarheiten erhalten GEW-Mitglieder kostenlosen Rechtsschutz.

Wenn in Tarifverhandlungen ein Mindestbetrag gefordert wird, soll die Tariferhöhung mindestens einen bestimmten  Euro-Betrag erreichen.

Der Mindestbetrag wird oft mit einer prozentualen Forderung kombiniert. In der Tarifrunde 2015 wurde z. B. ab dem 1. März 2016 eine → Gehaltserhöhung von 2,3 Prozent und ein Mindestbetrag von 75 Euro vereinbart. Der Mindestbetrag greift, solange er höher ist als die prozentuale Tariferhöhung.

Mit einem Mindestbetrag werden die unteren Entgeltgruppen begünstigt, da diese allein bei einer Erhöhung von beispielsweise 2,3 Prozent nicht den Betrag von beispielsweise 75 Euro erreichen würden.

Nachwirkung bedeutet im Arbeitsrecht, dass kollektivvertragliche Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge) nach deren Kündigung bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer weiter gelten. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages bedeutet, dass der Tarifvertrag so lange weiter gilt, bis er durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung tritt für tarifgebundene Arbeitgeber und deren tarifgebundene Arbeitnehmer ein (also formal nur für Gewerkschaftsmitglieder, siehe → Geltungsbereich TV-L). Sie gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Tarifvertrages bereits bestanden.

Nebentätigkeiten gegen Entgelt – bei Beschäftigten an → Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch unentgeltliche Nebentätigkeiten – sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann nur dann Nebentätigkeiten untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten.

Um Neueinstellungen handelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern, sondern ggfs. auch dann, wenn nach einem → Arbeitgeberwechsel oder einer → Unterbrechung ein neuer → Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neueingestellte werden der Entgeltstufe 1 zugeordnet, sofern keine → einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Die → Berufserfahrung bei einem früheren Arbeitgeber wird nicht automatisch in voller Höhe anerkannt. Bessere Regelungen zur zwingenden Anerkennung von Berufserfahrung gibt es an → Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Bei Neueinstellungen von → Lehrkräften werden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zzgl. einer einmaligen Berücksichtigung von sechs Monaten Referendariat/Vorbereitungsdienst zusammengerechnet.

Als Nichterfüller werden → Lehrkräfte bezeichnet, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllen bzw. für die es keine Lehrämter gibt oder im jeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehen sind. Die → Eingruppierung der Lehrkräfte orientiert sich auch nach Inkrafttreten des → TV EntgO-L am Beamtenrecht (→ beamtenrechtliche Verweisung).

Die Unterscheidung zwischen Nichterfüller und → Erfüller spielt bei der Eingruppierung eine Rolle. "Beste" Nichterfüller sind Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben, nicht aber das Referendariat/den Vorbereitungsdienst.

Der Ortszuschlag des → BAT ist im → TV-L nicht mehr vorgesehen. Zum kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags siehe → Kinderzulage.

Die bei Inkrafttreten des → TV-L noch bestehenden Unterschiede zwischen den Tarifgebieten Ost und West, z. B. die unterschiedlichen Gehaltstabellen, wurden 2010 angeglichen. Mit dem Tarifabschluss 2015 wurde auch die
Angleichung der weiterhin unterschiedlichen → Jahressonderzahlungen bis 2019 vereinbart.

Der → TV-L sieht unterschiedliche Probezeiten vor. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit sechs Monate, eine kürzere Probezeit kann aber einzelvertraglich vereinbart werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund die ersten sechs Monate.

Ein fester Betrag, um den alle Tabellenentgelte angehoben werden. Teilweise wird der Sockelbetrag mit einer prozentualen Tariferhöhung kombiniert. Dann wird in der Regel zunächst der Sockelbetrag auf die Tabelle gerechnet und die prozentuale Tariferhöhung auf dem Sockelbetrag aufbauend berechnet. Da die Erhöhung für untere Entgeltgruppen damit insgesamt in Prozent gerechnet höher ausfällt als für die oberen Entgeltgruppen, wird er auch als "soziale Komponente" bezeichnet. Der Sockelbetrag ist nicht mit dem → Mindestbetrag zu verwechseln.

Die Eingruppierung der sozialpädagogisch Beschäftigten im Landesdienst richtet sich nach der → Entgeltordnung zum → TV-L, sofern sie keine → Lehrkräfte sind. Wenn es sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder um Lehrkräfte handelt, gelten die Sonderregelungen für Lehrkräfte.

ür die Beschäftigten in sozialpädagogischen Berufen gibt es "Das kleine ABC für den Sozial-und Erziehungsdienst", das als PDF zum Download zur Verfügung steht oder über den GEW-Shop bestellt werden kann.

Zum Ausgleich von → Exspektanzverlusten, die je nach Alter, Familienstand und → Eingruppierung im → BAT unterschiedlich ausfallen können, haben die → Tarifvertragsparteien in der Anlage 3 zum → TVÜ-L eine lange Tabelle mit Strukturausgleichen verhandelt. Auf → Höhergruppierungen wird der Strukturausgleich angerechnet.

→ Entgeltstufen

Grundlage für die Einstufungen aller Beschäftigten ist die ununterbrochene Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber und in derselben Entgeltgruppe, d. h. in der Entgeltgruppe, in welche der Beschäftigte fortdauernd eingruppiert ist. Die Entgeltsstufen sollen die wachsende → Berufserfahrung abbilden (→ Arbeitgeberwechsel).

Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die in einer Entgeltstufe verbracht werden müssen, um die nächste Stufe zu erreichen. Sie beträgt:

  • in Stufe 1 ein Jahr
  • in Stufe 2 zwei Jahre
  • in Stufe 3 drei Jahre
  • in Stufe 4 vier Jahre
  • in Stufe 5 fünf Jahre

Die Laufzeit in der Stufe 1 verringert sich für Lehrkräfte nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes/Referendariats auf sechs Monate.

In der Tarifrunde 2017 haben die Tarifvertragsparteien ab 1. Januar 2018 auch für die Entgeltgruppen 9 bis 15 eine Entgeltstufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 vereinbart.

→ Stufenlaufzeit

→ Entgelttabelle, → Entgelttabelle für Lehrkräfte

Tarifautomatik bedeutet, dass der Beschäftigte in der → Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren → Tätigkeitmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden → Tätigkeit entsprechen. Die → Eingruppierung ist eine zwingende Rechtsfolge, die sich aus dem Tarifvertrag ergibt, ohne dass es dazu eines formellen Eingruppierungsaktes des Arbeitgebers bedarf.

Die TdL, in der alle Bundesländer außer → Hessen Mitglieder sind, ist der Arbeitgeberverband der Länder und vertritt diese in den Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften des öffentlichen  Dienstes. Die TdL – und nicht ein einzelnes Bundesland – ist → Tarifvertragspartei des → TV-L, nur die TdL kann dementsprechend auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag kündigen.

Tarifvertragsparteien können auf Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist. Auf der Arbeitgeberseite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Im öffentlichen Dienst der
Länder werden die Tarifverhandlungen (außer → Hessen) auf Arbeitgeberseite von der → TdL geführt, auf Seite der Arbeitnehmer von den für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Gewerkschaften. Dies sind neben der GEW ver.di, GdP und IG BAU sowie der dbb als Dachverband verschiedener Lehrerverbände. Die Tarifvertragsparteien verhandeln die Tarifverträge für ihre Mitglieder, auf die sie direkt angewendet werden.

Tarifverträge können auch auf andere Arbeitsverhältnisse angewendet werden (→ Inbezugnahme).

Die Tätigkeitsmerkmale enthalten die objektiven und subjektiven Anforderungen, die an die Beschäftigten gestellt werden, um in einer → Entgeltgruppe eingruppiert zu sein (→ Tarifautomatik).

Die Entgeltgruppe 9 enthält z. B. als Tätigkeitsmerkmal "Leiter von Kindertagestätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen".

Die Tätigkeitsmerkmale sind in der → Entgeltordnung zum → TV-L geregelt.

Ansatzpunkt für die → Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, die dem Beschäftigten  vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist oder mit dessen Wissen und Duldung ausgeübt wird. Diese kann im
→ Arbeitsvertrag festgehalten werden, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Festgehalten ist in aller Regel die → Entgeltgruppe, so dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit innerhalb der Entgeltgruppe zuzuweisen.

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige wöchentliche → Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Arbeitnehmer/innen dürfen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden. Entgelt und → Jahressonderzahlung werden entsprechend der vereinbarten Teilzeitquote anteilig gezahlt, → Urlaub anteilig berechnet. Besonderheiten gibt es bei der → Mehrarbeit. Bei der Zuordnung zu und beim Aufstieg  in den → Entgeltstufen werden Teilzeitphasen voll gewertet.

Der "Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder"
(TV EntgO-L) regelt die Eingruppierung der bei den Ländern angestellten → Lehrkräfte

Die Beschäftigtengruppen, für die dieser Tarifvertrag Verbesserungen mit sich bringt, können bis zum 31.Mai 2017→ Höhergruppierungen oder Entgeltgruppenzulagen oder bis zum 31. Juli 2017 eine Angleichungszulage von bis zu 30 Euro beantragen. Zu Verschlechterungen kann es ohne Antragsstellung nicht kommen, solange die → Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Höhergruppierungen werden auf den → Strukturausgleich angerechnet. Bei Fragen zur Anwendbarkeit des TV EntgO-L berät der zuständige Landesverband der GEW.

→ Hessen

Der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder" (TV-L) basiert in weiten Teilen auf dem Text des → TVöD. Er unterscheidet sich aber in vielen Details, v. a. enthält er spezifische Regelungen für → Lehrkräfte und → Wissenschaft (siehe auch → Geltungsbereich des TV-L). Er gilt seit 1. November 2006 und löst den → BAT ab.

→ Tarifvertragsparteien sind → TdL sowie die für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften.

Der "Tarifvertrag für den öffentlichen  Dienst" (TVöD) wurde am 13. September 2005 mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erstmals unterzeichnet und ersetzt den → BAT im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen.

Der "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts" (TVÜ-L) regelt die Überleitung vom → BAT in den → TV-L und soll Nachteile vermeiden, die durch die unterschiedliche Struktur von BAT und TV-L entstanden sind.

Geregelt wird, welche Vergütungsgruppe des BAT welcher → Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet wird, → Besitzstandsregelungen bzgl. den nach BAT bestandenen Aufstiegen, Beförderungen etc. sowie die Ansprüche auf → Strukturausgleich. Außerdem gibt es "Überleitungs-Entgeltgruppen": 13Ü für Beschäftigte  in BAT IIa mit
11- bzw. 15-jährigem Bewährungsaufstieg nach BAT Ib und 15Ü für ehemalige BAT I-Beschäftigte (→ Geltungsbereich TV-L).

Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden, über die regelmäßige → Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen und die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Für die Ableistung von Überstunden erhalten die Arbeitnehmer/innen → Zeitzuschläge.

Für → Lehrkräfte gelten Sonderregelungen (siehe → Mehrarbeit und → Lehrerarbeitszeit).

→ Hochschulen, → Wissenschaft

Beschäftigte des Tarifgebiets West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, sind nach → TV-L ordentlich unkündbar.

Beschäftigte, die bereits nach → BAT nicht mehr ordentlich kündbar waren, bleiben auch nach dem TV-L unkündbar. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund können auch bei Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. In genau zu prüfenden Ausnahmefällen (z. B. Betriebsstillegung) kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen werden. Die Anforderungen sind im Rahmen des Bestandsschutzes noch höher.

Folgende Unterbrechungen der Tätigkeit werden auf die → Stufenlaufzeit angerechnet (unschädliche Unterbrechungen):

  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen;
  • bezahlter Urlaub;
  • Sonderurlaub im betrieblichen oder dienstlichen Interesse;
  • sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat in einem Kalenderjahr, bei → Lehrkräften während der Dauer der Sommerferien;
  • vorübergehende Übertragung einer höherwertigen → Tätigkeit.

Auch Unterbrechungen bis zu jeweils drei Jahren sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit sind unschädlich, werden jedoch nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Eine (schädliche) Unterbrechung von mehr als drei Jahren führt zur Zuordnung in die Stufe der → Entgelttabelle, die der bisher erreichten Stufe vorangeht, mindestens die Stufe, die bei einer → Neueinstellung maßgeblich wäre.

Für den Fortbestand der → Besitzstandsregelungen des → TVÜ-L sind Unterbrechungen von weniger als einem Monat unschädlich, bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Sommerferien; siehe auch → Geltungsbereich TVÜ-L.

Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 30 Arbeitstage. Zusatzurlaub gibt es z. B. für Schicht- und Wechselschichtarbeit.

Der Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden und ist dann spätestens bis zum 31. März, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen/betrieblichen Gründen bis zum 31. Mai anzutreten. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt.

An → Hochschulen gilt ein verlängerter Übertragungszeitraum bis zum 30. September des Folgejahres.

Für → Lehrkräfte gelten für die Dauer und Verteilung des Urlaubs ebenfalls die Regelungen des → TV-L mit der Maßgabe, dass der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist. Für die Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Schulferien gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder(→ beamtenrechtliche Verweisung).

→ Urlaub wird grundsätzlich "in Natur" gewährt. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus ist ein "Abkaufen" des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser unterliegt dann allerdings, im Gegensatz zum Urlaubsanspruch, der → Ausschlussfrist.

Für die aus dem → BAT übergeleiteten Beschäftigten wurde ein Vergleichsgehalt gebildet, das auf der Grundlage der Bezüge aus Oktober 2006 errechnet wurde. Dies wurde zur Berechnung des Gehalts im November 2006 benötigt. Von den Gehaltsbestandteilen des BAT flossen die Grundvergütung, die allgemeine Zulage, der → Ortszuschlag bis zur Stufe 2 sowie Funktionszulagen ein, die im → TV-L weggefallen sind. Sofern das Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Stufe der → Entgelttabelle lag, wird es als individuelle → Endstufe weitergezahlt und nimmt an allgemeinen → Gehaltserhöhungen teil.

→ Entgeltgruppenzulage

Für Beschäftigte an → Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es zu den → allgemeinen Arbeitsbedingungen weitergehende Regelungen, um die Spezifika wissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen:

  • die geschuldete Arbeitsleistung ist in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen;
  • der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung seines Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit zu beachten. Für die Lösung von Konfliktfällen wird eine Schlichtungskommission oder Ombudsperson durch die Betriebsparteien bestimmt;
  • befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen an → Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben einen tariflichen Anspruch darauf, dass ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben wird, soweit ihnen Aufgaben übertragen sind, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.

Zum Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeiten, z. B. Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sowie für Überstunden werden Zeitzuschläge gezahlt, die je nach Entgeltgruppe und Lage der Arbeitszeit unterschiedlich hoch sind. Die Einzelheiten finden sich in § 8 TV-L. Bei Unklarheiten hilft der zuständige Landesverband der GEW weiter.

Die Zuschläge gelten nicht für → Lehrkräfte, da die → Lehrerarbeitszeit durch → beamtenrechtliche Verweisung geregelt ist, siehe auch → Mehrarbeit.

→ betriebliche Altersversorgung