Bundesverfassungsgericht
Eingetragene Lebenspartner müssen bei Zusatzversorgung gleichgestellt werden
Die Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss für einen ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, wie für einen verheirateten Versicherten berechnet werden.