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Häufig gestellte Fragen zum Auslandsschuldienst

Eine Bewerbung bei der ZfA ist grundsätzlich immer möglich. Fristen können durch die Länder vorgegeben werden. In den Amtsblättern der Länder werden diese veröffentlicht oder können bei der zuständigen Schulbehörde erfragt werden. Wer bereit ist, als Ortslehrkraft zu arbeiten, kann sich auch direkt bei einer Auslandsschule bewerben und muss sich dazu dann aus dem Schuldienst beurlauben lassen. Die Auslandsschulen suchen in der Regel nach Ablauf von Vertragszeiten jeweils zum 1.2. bzw. 1.8. eines Jahres geeignete Kandidatinnen und Kandidaten. Bei Bewerbungen über die ZfA muss mit einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren bis zur Ausreise gerechnet werden.

Spätestens sollte man sich im Alter von sechzig Jahren bewerben. In den Regelungen der ZfA für ADLK und BPLK heißt es dazu: "Die Tätigkeit muss vor dem 61. Lebensjahr begonnen werden". Für LPLK und Ortslehrkräfte dürfte Entsprechendes gelten, obwohl hier keine Vorgaben bekannt sind. Ausnahmen sind sicher möglich, denn bei Bedarf und entsprechender Fächerkombination spielt die Altersfrage wohl immer eine untergeordnete Rolle.

Gesellschaftswissenschaftliche Fächer werden in Deutschen Auslandsschulen vergleichsweise weniger unterrichtet als in Deutschland. Bedarf besteht neben dem Fach Deutsch (häufig erste und wichtigste Fremdsprache am Auslandsschulstandort, daher auch als Zweit- oder Fremdsprache unterrichtet) vor allem im Fach Englisch. Wichtigstes Mangelfach ist auch im Ausland Mathematik, besonders in der Kombination mit Physik. Die Struktur vor allem der großen Auslandsschulen bedingt überdies, dass Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehrbefähigung für das Gymnasium/ die Sekundarstufe II deutlich bessere Vermittlungsaussichten haben als Lehrkräfte für die Grundschule oder die Sekundarstufe I. Für Sprachdiplomschulen werden in der Regel nur Deutsch oder Fremdsprachen benötigt.

Bei der Bewerbung über die ZfA ist die Wahl eines bestimmten Landes nicht möglich. Man kann allerdings zwei Großräume ausschließen. Daneben besteht die Möglichkeit, sich direkt als Ortslehrkraft bei eine Deutschen Auslandsschule zu bewerben.

Die Kenntnis der Landessprache vor der Ausreise wird zwar nicht verlangt, ist jedoch sehr hilfreich. Unverzichtbar ist es allerdings, die (Verkehrs-)Sprache der Auslandsschule zu erlernen. Konferenzen an Deutschen Auslandsschulen finden nicht selten in der Landessprache statt.

Empfehlenswert ist die Ausreise mit Kindern, wenn diese noch klein sind. Die Kinderbetreuung im Ausland ist oft einfacher zu organisieren als in Deutschland. Schwieriger wird es, wenn die Kinder schon in der Pubertät oder älter sind und dann die Schule und den Freundeskreis in Deutschland verlassen müssen. Meist ist die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses des (Ehe-)Partners im Gastland außerhalb der Schule nur schwer möglich. Partner mit Lehramtsberechtigung, die im Gastland arbeiten wollen, bemühen sich daher meist um eine Anstellung als Ortslehrkraft an der Deutschen Auslandsschule. Da es sehr unterschiedliche Vorschriften in den Gastländern gibt, ist es empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld über die deutsche Botschaft zu informieren. Wer mit schulpflichtigen Kinder ausreisen will, sollte sich rechtzeitig über die betreuende Kollegin / den betreuenden Kollegen an der Auslandsschule vor Ort über die Lerninhalte und –materialien sowie die Anforderungen insbesondere für die Beherrschung der Landessprache und das Lernniveau erkundigen.

Die meisten der zu besetzenden Stellen sind für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II ausgeschrieben. Darüber hinaus gibt es Einsatzmöglichkeiten für Grundschullehrerinnen und -lehrer und Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I. Grundschullehrerinnen- und - lehrer werden auch auf ADLK Stellen an den Europäischen Schulen vermittelt. An einigen wenigen deutschen Auslandsschulen gibt es berufsbildende Zweige, wo Berufsschullehrkräfte eingesetzt werden. Oft werden solche Stellen jedoch nur mit Ortslehrkräften besetzt. Grundsätzlich steigen die Vermittlungschancen mit der Bereitschaft auch in weniger beliebten Ländern und Gebieten und nicht nur an Deutschen Auslandsschulen, sondern auch an Sprachdiplomschulen (DSD-Schulen) zu arbeiten. Zusatzqualifikationen (DaF oder DaZ) und entsprechende Lehrerfahrungen sind hilfreich.

Wenn der Antrag auf Freistellung für den Auslandsschuldienst auf dem Dienstweg über die Schulleitung an die Schulbehörde gestellt wird, kann gleichzeitig auch eine Onlinebewerbung bei der ZfA erfolgen. Die Freischaltung der Bewerbung und die weitere Bearbeitung durch die ZfA geschieht aber erst nach Genehmigung des Freistellungsantrags durch die Schulbehörde.

Es ist es möglich, dass Ihrem Einsatzwunsch aktuell nicht entsprochen werden kann oder es für Ihre Fächer keine geeignete Stelle gibt. Auf jeden Fall sollten Sie sich bei der ZfA erkundigen, warum Sie noch keine Antwort erhalten haben und wie der aktuelle Stand Ihres Bewerbungsverfahrens ist. Sie können natürlich auch direkt Kontakt mit einem Schulleiter oder Fachberater /-koordinator in ihrem Wunschland aufnehmen, falls Sie bereit sind, als Ortslehrkraft zu arbeiten.

Ja, aber nur als Ortslehrkraft (OLK) unter meist schlechteren Bedingungen und geringerer Vergütung. Falls Sie Wert auf eine offizielle Vermittlung durch die Bundesrepublik Deutschland in den Auslandsschuldienst legen, muss zwingend in jedem Falle eine Bewerbung bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) über die zuständige Schulbehörde des Bundeslandes, aus dem man stammt, vorliegen.

Grundsätzlich besteht für von der ZfA vermittelte Lehrkräfte Steuerpflicht in Deutschland. In den vergangenen Jahren hat es in mehreren Ländern Verunsicherungen wegen der Doppelbesteuerungsabkommen gegeben, die nur zum Teil geklärt sind. Detaillierte Fragen zur Steuerpflicht beantworten die Mitarbeiter des Finanzamtes Bonn- Innenstadt. Weitergehende Hinweise und Merkblätter zu den Steuern sowie die Kontaktdaten beim Finanzamt Bonn- Innenstadt finden Sie hier.

Entgegen der gängigen Praxis bei Entwicklungshelfern oder im diplomatischen Dienst, wo drei bis sechsmonatige Vorbereitungs- und Sprachlehrgänge vor der Ausreise die Regel sind, gibt es für deutsche Lehrkräfte keinerlei vergleichbare Vorbereitung auf ihren Auslandsschuldienst. Es obliegt vielmehr der individuellen Verantwortung jeder einzelnen Lehrerin oder jedes Lehrers, sich auf das Leben im Gastland vorzubereiten. Das setzt die Bereitschaft voraus, sich auf die „kontrastive Grammatik der Kulturen“ einzulassen. Offenheit, Gelassenheit und Empathie sind Charaktereigenschaften, die die Arbeit im Ausland sicherlich erleichtern. Höflichkeitsformen müssen erlernt und respektiert werden und unterschiedliche Zeitbegriffe sind oft gewöhnungsbedürftig. Information und Unterstützung finden Sie bei den betreuenden Lehrkräften vor Ort, RückkehrerInnen aus dem Gastland, dem oder der GEW-Beauftragten in ihrem Bundesland, den Länderinformationen des Auswärtigen Amtes und den Botschaften und Konsulaten des Gastlandes in Deutschland.

Aus praktischen und finanziellen Gründen (Umzugspauschale!) mag es durchaus sinnvoll sein, den Haushalt in Deutschland vorübergehend aufzulösen. Aus psychologischen Gründen ist es meistens aber wichtig, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt nicht vollständig aufzugeben. Was die rechtlichen Aspekte der Wohnsitzfrage betrifft, informieren Sie die Mitarbeiter des Finanzamtes Bonn-Innenstad

Generell gilt, dass eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst als ADLK, LPLK und auch BPLK für verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich leichter zu bewerkstelligen ist. In den neuen Bundesländern (mit Ausnahme des Landes Berlin) sind die angestellten den verbeamteten Lehrkräften gleichgestellt, in den alten Bundesländern ist eine Vermittlung für Angestellte als ADLK nicht möglich. Für all diese Lehrergruppen existieren auch Vereinbarungen, die die Sicherung der Altersversorgung zum Inhalt haben , zur Zeit aber zwischen Bund und Ländern noch strittig sind. Mitunter sind die Schulträger deutscher Auslandsschulen bei OLK bereit, diese Kosten ganz oder teilweise zusätzlich zu übernehmen.

ADLK = Auslandsdienstlehrkraft
BPLK = Bundesprogrammlehrkraft
LPLK = Landesprogrammlehrkraft
OLK = Ortslehrkraft

Als Bundesprogrammlehrkraft, d.h in der Regel als nicht verbeamtete Lehrkraft, arbeitet man als angestellte/r LehrerIn an einer Institution im Gastland. Dies kann die Deutsche Schule sein, aber auch eine einheimische Schule, in der Deutsch als Schwerpunktfach unterrichtet wird. Für das Arbeitsverhältnis gilt das jeweilige Arbeitsrecht des Gastlandes. Ansprechpartner ist der Vertragspartner im Gastland. Die Bundesprogrammlehrkräfte erhalten eine Zuwendung des Bundesverwaltungsamts, aus dem sich aber kein Dienst-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im beamten-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt. Die Zuwendungen unterliegen der Lohn- und Einkommenssteuer der Bundesrepublik.
- Als Landesprogrammlehrkraft wird man als Beamtin/-er vom Landesdienstherrn beurlaubt unter Fortgewährung der Bezüge für die Dauer der Auslandstätigkeit. Hinzu kommt das ortsübliche Gehalt für einheimische Lehrkräfte. Bei Dienstangelegenheiten (Krankmeldungen, Beurlaubungen usw.) ist der Fachberater im Gastland von der Zentralstelle für Auslandsschulwesen (ZfA) ebenso zuständig wie die Arbeitsstelle im Gastland. Beide müssen natürlich über die Abwesenheit im Dienst Bescheid wissen. Bei den Rückkehrvorbereitungen (welche Schule, Bewerbung um eine höher dotierte Stelle) sollte man auf jeden Fall mit seinem Landesdienstherrn Rücksprache halten, da dieser normalerweise die Beurteilung vornimmt, diese aber auch delegieren kann.

Die Verträge für Ortslehrkräfte (OLK) werden als landesübliche Verträge mit dem Schulverein der jeweiligen Schule abgeschlossen. Sie sind kurzfristig, sowohl was den Abschluss als auch ihre Laufzeit betrifft. Das beinhaltet auch, dass die OLK den landesüblichen Gesetzen unterliegt. Dies betrifft den Kündigungsschutz, die Steuern, die Sozialversicherung und vieles andere mehr. Es ist sicher sinnvoll, vorab in Deutschland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da manche Leistungen von der Versicherung im Gastland eventuell nicht übernommen werden. Das Gehalt von OLK ist in der Regel niedriger als bei vermittelten Lehrkräften. Auch Schulkosten für eigene Kinder werden nicht immer oder nur teilweise übernommen. Von daher gilt: ausführliche Informationen vor Vertragsabschluss über Lebenshaltungskosten, Miete, Transport und nicht zuletzt über Zulagen der Schule sind sinnvoll und bewahren vor bösen Überraschungen. Eine Beurlaubung „im dienstlichen Interesse“ hat den Vorteil, dass die Auslandszeit auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Allerdings müsste der Versorgungszuschlag teilweise oder sogar vollständig, je nach Bundesland, übernommen werden. Es ist auf jeden Fall ratsam, den Vertrag vor der Unterschrift von der GEW gegenlesen zu lassen.

Wer seinen Wohnsitz außerhalb von EU-/EWR-Staaten hat, erhält kein Kindergeld – egal, ob mit beschränkter oder der (günstigeren, zu beantragenden) unbeschränkten Steuerpflicht. Der scheinbare Ausweg – die Wohnung in Deutschland beizubehalten (gleichzeitig damit ohne besonderen Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht!) – funktioniert eigentlich nicht, wenn man seinen Wohnsitz tatsächlich im Ausland hat; zumindest hielte diese Lösung einer Überprüfung durch das Finanzamt nicht stand.

In denjenigen Fällen, in denen ein ausländischer Wohnsitz begründet wird, und parallel ein Wohnsitz im Inland beibehalten werden soll, werden an den Nachweis des objektiven Zustands strenge Anforderungen gestellt. So ist es erforderlich, dass die Wohnung  z.B. über Jahre hinweg jährlich jeweils einige Wochen benutzt wird. Die Nutzung der Wohnung lediglich für kurzzeitige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, schließt einen inländischen Wohnsitz aus.

Eine Beantragung von Elternzeit ist während der Auslandstätigkeit faktisch leider kaum möglich, da aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Schulträger das Landesrecht zum Tragen kommt. Hier käme es auf den Schulverein an, ob er in diesem Punkt die deutschen Standards anwendet, ansonsten bestehen Ansprüche nach nationalem Recht. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuwendungen durch die ZfA besteht für diesen Fall nicht. Sollte sich eine notwendig werdende Elternzeit abzeichnen oder die Kinderbetreuung nicht anders regeln lassen, müsste man eventuell über eine vorzeitige und einvernehmliche Vertragsauflösung verhandeln. Die ZfA ist natürlich daran interessiert, dass der Schulbetrieb aufrechterhalten wird. Eine Ausnahme hiervon stellt die kleine Gruppe von Auslandsdienstlehrkräften dar, die direkt mit der ZfA einen Vertrag abschließen (Fachberater). Eine Inanspruchnahme von Elternzeit ist hier grundsätzlich möglich. Hierzu wird die Beurlaubung für den Zeitraum der Elternzeit durch das jeweilige Land aufgehoben.

Wer längerfristig ins Ausland geht, braucht eine gute Krankenversicherung. Erkundigen Sie sich zunächst bei ihrer jetzigen Krankenversicherung, ob und zu welchen Konditionen Versicherungsschutz im Ausland angeboten wird. Vergleichen Sie mit anderen Versicherern.

Die GEW hat mit der Union Krankenversicherung einen Gruppenvertrag vereinbart, der Mitgliedern im Ausland ein günstiges Angebot mit umfassendem Schutz bietet.

Beachten Sie aber vor einem Versicherungswechsel, dass es sinnvoll sein kann, mit ihrer bestehenden Versicherung eine Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren. Dadurch sichern Sie sich bisher erworbene Ansprüche und die Option auf eine spätere Rückkehr in ihre alte Krankenversicherung zu gleichen Konditionen. Versicherungen sind nämlich gesetzlich verpflichtet, so genannte Altersrückstellungen aus dem Beitragsaufkommen vorzunehmen, um die Beiträge auch im Alter bezahlbar zu halten.

Bei dienstlichen Konflikten ist es ratsam, zunächst einmal Ruhe zu bewahren und sich Rat zu suchen: Spontane schriftlichen Äußerungen gegenüber Schulleitung, Fachberatern, ZfA, Botschaft etc. sollten auf jeden Fall vermieden werden. Oft hilft ein Gespräch mit vertrauten (GEW-)KollegInnen oder dem Lehrerbeirat. Suchen Sie von sich aus einen Vermittler und bitten in Konfliktgesprächen um die Teilnahme einer Person Ihres Vertrauens. Falls der Konflikt sich vor Ort nicht lösen lässt, nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Vertreter Ihres GEW-Landesverbandes auf. Wenn Sie Rechtsbeistand benötigen, steht Ihnen als GEW-Mitglied die GEW-Rechtsstelle beim Hauptvorstand in Frankfurt zur Verfügung, die ggf. auch Rechtsanwälte vor Ort oder in Deutschland beauftragen kann. Wer jedoch eigenständig ohne Rücksprache mit der GEW einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.

Leider nein! Als Ersatz können die „Lehrerbeiräte“ gewertet werden, die auf Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses für das Auslandsschulwesen an den Schulen eingerichtet werden sollen. Die GEW setzt sich seit Jahren erfolgreich dafür ein, die bestehenden Regelungen zu verbessern: 2008 wurde auf ihr Betreiben der Empfehlung zur Einrichtung von „Lehrerbeiräten“ eine klärende „Präambel“ vorgeschaltet, durch die alle Beteiligten verpflichtet werden, sich an den in „Deutschland geltenden Mitwirkungsrechten in der Schule“ zu orientieren.

Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, da das Arbeits- und Sozialrecht außerhalb des EU-Raums sehr unterschiedliche Bedingungen für die Beschäftigung bzw. die Berufsausübung von Ausländern vorsieht. Das kann von grundsätzlich erlaubt bis prinzipiell untersagt reichen und so auch in den Aufenthaltsgenehmigungen festgehalten werden. Sind beide Partner Lehrkräfte, sind die Chancen meist gut: Auslandsschulen nehmen gern Lehrerehepaare, wenn ein Partner offiziell vermittelt und der bzw. die andere als Ortslehrkraft zu für die Schule günstigen Bedingungen beschäftigt wird.

Nein, abgesehen von der geringeren gesellschaftlichen Stellung von Frauen in zahlreichen Ländern, die natürlich auch Einfluss auf die Arbeit und die Lebensqualität von deutschen Auslandslehrerinnen haben. Bei BPLK und OLK können Untersuchungen beim Gynäkologen verpflichtend sein, um eine Nichtschwangerschaft bei Arbeitsbeginn zu bestätigen. Dies wird im Arbeitsvertrag des Gastlandes geregelt. Im Falle einer Schwangerschaft gelten in der Regel die Bestimmungen im Gastland. Kinder, die im Ausland geboren werden, erhalten oft automatisch die Staatsbürgerschaft des Gastlandes.

Teilzeitbeschäftigung im Ausland ist für vermittelte Lehrkräfte (ADLK und BPLK) nicht vorgesehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist lediglich als Ortslehrkraft möglich, da in diesem Fall die Verträge zwischen örtlichem Schulträger und Lehrkraft frei ausgehandelt werden. Auch Vorschriften des Bundes und einzelner Länder z.B. zur Altersteilzeit gelten im Ausland prinzipiell nicht.

Verträge für ADLK werden in der Regel für drei Jahre abgeschlossen. Im Falle von BPLK laufen die Verträge über zwei Jahre. Auch bei den LPLK ist ein Einsatz unter drei Jahren möglich. Entsprechende Absprachen sind mit der Landesschulbehörde zu treffen. Verträge für Ortlehrkräfte werden oft nur über ein Schuljahr, teilweise sogar kürzer abgeschlossen. Auslandslehrkräfte müssen meistens im Laufe eines Schuljahres ihre Absicht zur Weiterarbeit für das folgende Schuljahr erklären.

Man ist immer gut beraten, sich erst einmal bei den KollegInnen zu informieren, die schon länger vor Ort arbeiten. Bezüglich finanzieller Fragen finden sich in jedem Kollegium Spezialisten. Für die verschiedenen Dienstorte im Ausland gibt es jeweils unterschiedliche Zuschläge. Die allgemeinen finanziellen Regelungen für Auslandslehrkräfte finden sich hier.

Nein, jedoch besteht je nach Bundesland die Möglichkeit, einen Teil des Referendariats an einem Auslandsstandort abzuleisten. Ein Rechtsanspruch darauf existiert allerdings nicht.

Die ZfA ist sicherlich der wichtigste Vermittler von Lehrkräften ins Ausland. Doch auch andere staatliche, kirchliche und private Entwicklungsorganisationen und multinationale Unternehmen suchen weltweit nach Lehrern.

Wenn Sie ihren Vertrag vor dem vereinbarten Zeitpunkt beenden, müssen Sie auf die Rückübersiedlungspauschale verzichten und eventuell sogar einen Teil der bereits erstatteten Ausreisekosten zurückzahlen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der ZfA – insbesondere bei Krankheitsfällen - ist daher ratsam.

Eine dienstliche Beurteilung ist möglich und sollte zum Ende der Entsendungszeit auch angestrebt werden.
Einige Bundesländer bieten auch Beförderungsstellen für ADLK an. Für eine Bewerbung darauf ist eine dienstliche Beurteilung notwendig, ebenso, wenn sich die ADLK auf eine Funktionsstelle bewirbt.

Innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens können Sie ihr Auto ohne Ummeldung auch an Ihrem neuen Dienstort nutzen. In anderen Ländern bestehen sehr unterschiedliche Regelungen. Meist erhebt der Staat des Gastlandes eine Zollgebühr. Diese kann den Zeitwert des Wagens erheblich überschreiten. Falls der Dienstort nicht allzu weit von der deutschen Grenze entfernt liegt, ist es eventuell ratsam, das Auto alle drei Monate aus- und sofort wieder einzuführen. In manchen Ländern gibt es im Rahmen bestehender Kulturabkommen oder diplomatischer Verträge die Möglichkeit, vom Einfuhrzoll befreit zu werden. Hierzu erteilt die zuständige deutsche Botschaft Auskunft. Ansonsten sollte man in Erwägung ziehen, vor Ort ein Auto zu kaufen. In einigen Ländern gibt es gesonderte Zulassungsverfahren und Kennzeichen für Ausländer. Wer nicht derart markiert durchs Land fahren will, kann sein Auto auch auf einen Einheimischen zulassen. Sicherheit bietet in diesem Fall eine notariell beglaubigte Vollmacht, in der die Nutzung des Fahrzeugs geregelt ist.

Grundsätzlich ja, aber man muss wissen, dass das deutsche Behindertenrecht nicht im Ausland gilt. So können Vergünstigungen nach deutschem Recht wegfallen, wie z. B. die Verringerung der Arbeitszeit. Im Falle von BPLK , LPLK und Ortslehrkräften ist immer das Landesrecht des Gastlandes maßgebend. Tritt eine Behinderung während des Auslandsaufenthaltes ein, gilt dies ebenso.

Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr an die alte Schule besteht nicht. In der Regel wird eine Zuweisung im Schulbezirk, in schlechtestem Fall aber innerhalb des Bundeslandes erfolgen. Man kann natürlich Wünsche äußern und ist gut beraten, frühzeitig vor Ende der Entsendezeit mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der alten Schule Kontakt aufzunehmen.