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Föderalismusreform und Hochschulen

Hochschulpolitik fällt in der BRD traditionell weitgehend in die Kompetenz der Bundesländer. Mit der Föderalismusreform wurden 2006 auch noch die bestehenden Möglichkeiten für den Bund, zumindest rahmengesetzliche Regelungen zu treffen, fast vollständig beseitigt.

Föderalismusreform I

Nach dreijährigem zähen Ringen trat im Sommer 2006 die als größte Verfassungsreform seit Bestehen der BRD angekündigte Föderalismusreform in Kraft - für den Hochschulbereich mit gravierenden Folgen: Die zuvor bestehenden Möglichkeiten für den Bund, zumindest rahmengesetzliche Regelungen zu treffen (auf dieser Grundlage basierte das Hochschulrahmengesetz), wurden fast vollständig beseitigt. Dem Bund verblieben nach der Reform lediglich die Möglichkeit, Regelungen zu Hochschulzulassung und -abschlüssen im Rahmen der „konkurrierenden Gesetzgebung“ zu treffen. Die Bundesregierung erklärte aber mehrfach, dass sie selbst hierzu keinen Handlungsbedarf sieht. Die Länder können von den betreffenden Bundesgesetzen abweichende eigene Regelungen erlassen. Die Kultusministerkonferenz kündigte 2006 an, einen „Kernbereich ländergemeinsamer Regelungsbereiche näher (zu) definieren, der erforderlich ist, um die Mobilität zu sichern und die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse sowie die Qualität der Hochschulausbildung zu gewährleisten“. Beim Bund verblieben ist die Zuständigkeit u.a. für das Arbeitsrecht Hierzu gehören auch die Befristungsregelungen.

Auswirkungen für den Hochschulbereich hat auch die Verlagerung der Regelungskompetenz für LandesbeamtInnen auf die Länder im Beamtenrecht. Am 1.4.2009 wird das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) durch das Beamtenstatusgesetz abgelöst, das als Bundesgesetz nur noch grundlegende beamtenrechtliche Angelegenheiten der BeamtInnen von Bund und Ländern regelt. Die Besoldung und Versorgung von LandesbeamtInnen wird dagegen jetzt allein von den Ländern bestimmt. Dies betrifft z.B. die Mehrzahl der ProfessorInnen. Für ausschließlich BundesbeamtInnen betreffende Regelungen gibt es darüber hinaus das Ende Januar 2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG). §132 regelt die dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals an (Bundes)Hochschulen.

Entfallen ist auch die gemeinsame Finanzierung des Hochschulbaus und von Großgeräten durch Bund und Länder. Hochschulbauten und Großgeräte für Forschungszwecke können jedoch zumindest weiterhin von Bund und Ländern finanziert werden. Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung ist
erhalten geblieben, als weitere Gemeinschaftsaufgabe ist die
„Förderung von Vorhaben der Wissenschaft ... an Hochschulen“ festgeschrieben werden. Dadurch können Programme wie der Hochschulpakt fortgeführt werden - vorausgesetzt, es stimmen jeweils alle Bundesländer zu.

Föderalismusreform II

Nach rund zweijähriger Arbeit legte die Föderalismuskommission im März 2009 ihre Vorschläge für eine Neuregelung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern vor. Zentraler Punkt des noch vor den Bundestagswahlen 2009 beschlossenen Kompromisses ist eine erneute Grundgesetzänderung mit der Einführung einer „Schuldenbremse“ ab dem Jahr 2011. Während bei den Bundesländern ein absolutes Neuverschuldungsverbot angestrebt wird, bleibt dem Bund ein gewisser Spielraum: Ab 2016 darf die Neuverschuldung maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes jährlich betragen. Die GEW befürchtet wie viele andere Kritiker, dass hierdurch die Gestaltungsmöglichkeiten des Staates erheblich eingeschränkt werden. Die Spielräume auch für die dringend notwendige bessere finanzielle Ausstattung der Hochschulen werden künstlich reduziert.