Lexikon der Einschränkungen
„Lernmittelfreiheit: Grundsatz, dass an öffentlichen Schulen Lernmittel (v. a. Schulbücher) dem Schüler kostenlos zur Verfügung gestellt werden“ (Duden)
Lernmittelfreiheit hat viele Gesichter
Der formale Anspruch auf Lernmittelfreiheit ist in den Verfassungen und Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer im Detail geregelt. Die Spannbreite reicht dabei von Zuschüssen für diejenigen, die sich den Kauf von Schulbüchern für ihre Kinder nicht leisten können, bis zu einer generellen Lernmittelfreiheit für alle Schüler, die öffentliche Schulen besuchen. Allerdings gelten auch hier Einschränkungen:
So sind in vielen Bundesländern beispielsweise einzelne Schulformen (häufig berufliche Schulen und Fachschulen), Bildungsgänge oder Klassenstufen ausgenommen.
Umfang und Art der Bereitstellung von Lernmitteln sind genau definiert. Vielfach sind Materialien explizit von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z. B.:
- Lernmittel von „geringem Wert" wie Schreibhefte,Zeichenpapier und Stifte;
- Hilfsmittel für den Mathematikunterricht wie Taschenrechner, Zirkel etc.;
- Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, die nur einmal verwendbar sind und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen;
- Atlanten und Wörterbücher, die auch privat genutzt werden können;
- Lernmittel in beruflichen Schulen, die ihrem Inhalt nach überwiegend berufliche Fachbücher sind.
Nachfolgend die häufigsten Varianten eingeschränkter Lernmittelfreiheit in Stichpunkten.
Lernmittelgutschein
In einigen Bundesländern gibt es Lernmittelgutscheine oder Schulbuchzuschüsse (z. B. Saarland, Rheinland-Pfalz). Es handelt sich dabei um Pauschalbeträge, die je nach Schulart, Klassen- und Jahrgangsstufe unterschiedlich hoch sind. Anspruchsberechtigt sind Familien, deren Einkommen unter bestimmten (überwiegend sehr niedrig angesetzten) Höchstgrenzen liegt. Der Wert orientiert sich außerdem an der Zahl der Kinder, die in der Familie leben.
Lernmittelgutscheine gelten nur für den Kauf neuer Bücher, ihr Wert reicht aber oft nicht für alle Bücher und Übungshefte aus. An vielen Schulen finden daher Basare statt, bei denen gebrauchte Schulbücher weiterverkauft werden.
Leihgebühr
In einigen Bundesländern werden – auch wenn formal „Lernmittelfreiheit“ herrscht – Leihgebühren (auch "Büchergeld" oder "Nutzungsgebühren") für die Ausleihe von Schulbüchern erhoben (z. B. Thüringen, Nordrhein-Westfalen). Die Ausgestaltung ist unterschiedlich: Bei den Gebühren handelt es sich überwiegend um Pauschalbeträge pro Schüler und Jahr, die meist nach Schulform und/oder Klassenstufe gestaffelt sind.
Eine andere Variante ist, statt der Pauschale eine Gebühr pro entliehenem Buch/Lernmittel zu erheben. Diese Einzel-Leihgebühr wiederum kann ein Pauschalbetrag pro Buch sein oder sich am individuellen Buchpreis orientieren (z. B. ein Drittel des Neuwerts).
Ausleihverfahren
In einigen Bundesländern (z. B. Niedersachsen und Hamburg) müssen Schülerinnen und Schüler für das Schulbuch-Ausleihverfahren (gegen Gebühr) angemeldet werden. Wird die Anmeldung innerhalb einer festgesetzten Frist – absichtlich oder versehentlich – versäumt, müssen Schüler bzw. deren Eltern alle Schulbücher selbst kaufen.
Eigenanteil
Bei der Variante "Eigenanteil" sind Schüler bzw. deren Eltern verpflichtet, Lernmittel bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (z. B. Berlin: 100 Euro jährlich) selbst zu kaufen. Sollte der Wert der Schulbücher und anderer Materialien diese Höchstgrenze überschreiten, wird festgelegt, was gekauft werden muss und was darüber hinaus von der Schule geliehen werden kann.