Zum Inhalt springen

Anspruch auf BAföG haben Schülerinnen und Schüler von Schulen der beruflichen Bildung und Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen, in Ausnahmefällen auch Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden keine hinreichenden eigenen Mittel haben, die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten zu tragen. Daher wird BAföG gezahlt, so lange Einkommen und Vermögen der Auszubildenden und das Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der Eltern die jeweiligen Freibeträge nicht übersteigen.

Durch BAföG können alle Ausbildungen an berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachoberschulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen gefördert werden. Ausbildungen an allgemein bildenden Schulen (z. B. Gymnasium) werden nur in besonderen Ausnahmefällen gefördert.
Nicht gefördert werden betriebliche Ausbildungen. Hier muss notfalls auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach SGB III durch die Bundesanstalt für Arbeit zurückgegriffen werden.

Weil betriebliche Ausbildungen durch BAföG nicht gefördert werden (siehe Frage 10), werden Auszubildende des klassischen zweiten Bildungsweges in besonderem Maße durch BAföG gefördert. Wer also z. B. nach einer drei Jahre dauernden berufsqualifizierenden Ausbildung an einer Berufsfachschule noch die Fachhochschulreife an einer Fachoberschule nachholt und anschließend studiert, bekommt u. U. alle Ausbildungsabschnitte durch BAföG gefördert.

Den BAföG-Antrag stellt man beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

  • Für Hochschulausbildungen sind dies i. d. R. die Ämter bei den Studentenwerken (in Rheinland Pfalz die Universität).
  • Für Ausbildungen an einem Kolleg, dem Abendgymnasium, Höheren Fachschulen und Akademien ist es das kommunale Amt am Ort der Ausbildungsstätte (bei den Städten oder Kreisen).
  • Für alle anderen Ausbildungen ist es i. d. R. das kommunale Amt (bei den Städten oder Kreisen) am ständigen Wohnsitz der Eltern.

Bei der Antragstellung sind auf jeden Fall die amtlichen Formblätter zu benutzen. Eigene "Formblätter" - und seien sie noch so kreativ - führen letztlich zur Ablehnung des Antrags wegen "fehlender Mitwirkung".
Zur Fristwahrung kann der Antrag auch formlos gestellt werden, etwa nach dem Motto: "Ich beantrage hiermit BAföG für mein Studium XY an der FH/Universität ABC. Die notwendigen Formblätter werde ich umgehend nachreichen." Dies ist wichtig, da BAföG frühestens vom Antragsmonat an gezahlt wird.

Da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es empfehlenswert, den Antrag frühzeitig zu stellen. Am besten drei Monate vor Ausbildungsbeginn. Ist der Antrag nicht vollständig, werden fehlende Unterlagen angefordert oder können nachgereicht werden. Der BaföG-Anspruch besteht frühestens im Monat der Antragstellung, deshalb sollte spätestens mit Ablauf des ersten Monats der Ausbildung/des Studiums der entsprechende Antrag gestellt werden.
Der grundsätzliche Anspruch auf BAföG beginnt in dem Monat, in dem eine förderungsfähige Ausbildung angefangen wird. Konkret in dem Monat, in welchem der Unterricht/ die Vorlesungen beginnen. Wenn z. B. das Semester an einer Fachhochschule am 1.9. beginnt und die Vorlesungen zum 2.10. aufgenommen werden, entsteht der BAföG-Anspruch frühestens für den Monat Oktober.

Wer den BAföG-Antrag nicht im ersten Monat der Ausbildung gestellt hat, kann dies jederzeit nachholen. Das BAföG wird aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

Die Förderung einer Ausbildung an einer Schule erfolgt grundsätzlich als voller Zuschuss, die Förderung einer Hochschulausbildung im Regelfall zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als unverzinstes Darlehen.

Die Förderung durch BAföG erfolgt für Studierende zu 50 Prozent als Zuschuss, die anderen 50 Prozent sind unverzinstes Darlehen. Ein Blick auf die Vergleichsrechnung zeigt: Studienkredite sind keine Alternative.
Bei einer Höchstförderung nach BAföG von 648 Euro hat man am Ende des Bachelor-Studiums 6 x 6 x 648 Euro = 23.328 Euro BAföG erhalten. Der Darlehensteil sind somit 11.664 Euro, also die Hälfte. Da es eine Rückzahlungsbegrenzung beim BAföG gibt, zahlt man nur 10.000 Euro bei einer monatlichen Ratenbelastung von 105 Euro zurück.
Beim Studienkredit (z. B. von der KfW) zahlt man im Idealfall (niedrige Zinsen, pünktliche Rückzahlung) für die gleiche Summe 648 Euro/Monat am Ende 51.887,90 Euro zurück mit einer monatlichen Ratenbelastung von 157,90 Euro. Es wurde in diesem Beispiel bewusst der Zinsstand vom 02.11.2008 gewählt, da man sich durch die augenblickliche Niedrigzinsphase nicht blenden lassen sollte.

Da die meisten Ausbildungen zum Herbst beginnen, muss man schon mit Bearbeitungszeiten von mindestens zwei Monaten rechnen. Daher sollte der Antrag entsprechend frühzeitig gestellt werden. Die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung kann dann nachgereicht werden. Um zu verhindern, dass die Ämter mit der Bearbeitung warten, bis die Bescheinigungen vorliegen, hilft es, entsprechende Zulassungen bzw. Zulassungsbescheide der Ausbildungsstätte dem Antrag hinzuzufügen.

Wurde der Erstantrag rechtzeitig gestellt, wurden alle Unterlagen vollständig eingereicht und liegt die Verzögerung der Auszahlung nur an amtsinternen Verfahrensvorgängen, kann ein Überbrückungsdarlehen der Bundesagentur für Arbeit oder des jeweiligen Studentenwerks helfen.
Hier muss man sich jeweils selbst bemühen, da die entsprechenden Hilfen im Regelfall nicht automatisch von den Ämtern angeboten werden. Bei Erstantragstellung muss das Amt von sich aus zehn Kalenderwochen nach Vorliegen des vollständigen Antrags eine Abschlagzahlung in Höhe von max. 360 Euro zahlen. (Gelegentlich muss man die Ämter an diese Pflicht erinnern.)
Dies gilt auch, wenn z. B. die Angaben der Eltern fehlen, die Auszubildenden aber nachweislich versucht haben, die Eltern zum Ausfüllen zu bewegen. In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich im Amt beraten zu lassen, um eventuell frühzeitig einen Antrag auf Vorausleistung zu stellen.

  • Bei Studierenden wird im Fall einer "Zwischenprüfung" vor dem vierten Semester, sonst zu Beginn des fünften Fachsemesters ein Eignungsnachweis von der Hochschule verlangt. Dieser ist Voraussetzung, (weiter) BAföG zu erhalten. Die Anforderungen an diese Nachweise legt die Hochschule in ihren Fachbereichen oder Fakultäten fest.
  • Bei Schulausbildungen gilt der regelmäßige Unterrichtsbesuch als Eignung für den BAföG-Bezug. Die Ausbildungsstätten melden dem BAföG-Amt eventuelle nicht entschuldigte Fehlzeiten. Fehlzeiten können dazu führen, dass die Förderung eingestellt wird. (Zur Wiederholung der Klasse: siehe Frage 13.)

Schüler und Studierende dürfen als ledige, kinderlose Erwerbstätige in unselbstständiger Arbeit in einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum insgesamt 4.800 Euro brutto verdienen. Ob dies in gleichmäßigen Monatsbeträgen (also 400 Euro pro Monat) geschieht oder in wenigen Wochen (z. B. in den Semesterferien), ist für das BAföG belanglos.
Die Auszubildenden sind verpflichtet, ihre Einkünfte dem BAföG-Amt mitzuteilen. Kennt man seinen Verdienst ungefähr, gibt man eine Prognose im Antrag ab oder teilt diese dem Amt bei Arbeitsbeginn mit. Am Ende des Bewilligungszeitraumes gibt man dem Amt einen Nachweis über seine erzielten Einkünfte.
Man sollte in eigenem Interesse die erzielten Einkünfte melden, da es eine Ordnungswidrigkeit (mit eventuellem Bußgeld) ist, wenn man die Meldung unterlässt. Wer neben der Ausbildung noch jobbt, sollte auch die Zuverdienstgrenze beim Kindergeld beachten. Dies gilt umso mehr bei Schülern, die ja zu 100 Prozent das BAföG als Zuschuss bekommen. Denn bei der Einkommensanrechnung im Kindergeld wird der Zuschussanteil des BAföG berücksichtigt.

  • Bei Schulausbildungen bestimmt die Ausbildungsordnung die Dauer der Förderung. Eine notwendige oder von der Schule empfohlene Wiederholung einer Klasse wird einmalig ebenfalls gefördert, mehrmalige Wiederholungen nur in Ausnahmefällen. Freiwilliges Wiederholen hingegen wird nicht gefördert.
  • Bei Hochschulausbildungen bestimmt die Regelstudienzeit die Förderungsdauer. Diese kann sich aufgrund von Auslandsstudienzeiten, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Gremientätigkeit im Studium etc. "verlängern".

Wer vor Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet, bekommt nur noch in wenigen Ausnahmefällen BAföG. Wird man während der Ausbildung 30 Jahre, hat dies keine Auswirkungen auf die Förderung. Nur bei einem Masterstudiengang gilt seit dem 1.10.2010 eine Altersgrenze von 35 Jahren.

Wenn sich das Studium aufgrund von Auslandsstudienzeiten, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit etc. „verlängert“, kann die so genannte "Förderung über die Höchstdauer" hinaus erfolgen. Bei Kindererziehung, Behinderung oder Schwangerschaft wird die Förderung nicht wie sonst zu 50 Prozent als Darlehen, sondern als reiner Zuschuss ausgezahlt.
Bis zu vier Semester nach der letzten BAföG-geförderten Phase kann die „Hilfe zum Studienabschluss“ als reines Bankdarlehen beansprucht werden. Voraussetzung: Die Studierenden sind zur Abschlussprüfung zugelassen und können ihr Studium innerhalb von 12 Monaten berufsqualifizierend abschließen.

Die Pflicht zur Darlehensrückzahlung des unverzinslichen Darlehens beginnt kraft Gesetzes fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit. Etwa viereinhalb Jahre nach der Regelstudienzeit schreibt einen das Bundesverwaltungsamt (nicht das BAföG-Amt!) an und übersendet einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Vorausgesetzt, sie haben die aktuelle Adresse. Liegt diese nicht vor, erheben sie eine Gebühr von 25 Euro für die Adressermittlung. Daher sollte die aktuelle Anschrift beim Bundesverwaltungsamt nach jedem Umzug gemeldet werden. Da die Rückzahlpflicht jedoch auch ohne ein Anschreiben des BVA eintritt, können durch schuldhaft verletzte Mitteilungspflichten erhebliche Nachteile eintreten. Denn die Fristen der Teilerlasse und des Nachlasses bei sofortiger Rückzahlung beziehen sich im Regelfall auf die längst eingetretene Fälligkeit. Darüber hinaus sieht das BAföG Verzugszinsen nicht auf die fällige Rate, sondern auf die gesamte ausstehende Darlehensschuld vor. Es gibt also gute Gründe, dem BVA stets die aktuelle Adresse zukommen zu lassen.

Ja, folgt einem Bachelorstudium ein darauf aufbauendes Masterstudium, ist auch dieses förderungsfähig. Ein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium ist für die BAföG-Förderung nicht erforderlich, die Studien müssen auch nicht unmittelbar aufeinander folgen, es kann durchaus eine Phase der Berufstätigkeit dazwischen liegen.
Wird das Masterstudium nach Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen, ist es in aller Regel nicht mehr förderungsfähig.

  • Studierende können ihr Studienfach aus wichtigem Grund wechseln, wenn sie dabei nicht mehr als drei Semester verlieren. Wer also im vierten Semester wechselt, müsste ins zweite Semester eingestuft werden können, um noch aus wichtigem Grund wechseln zu können. Bei erstmaligem Wechsel bis zu Beginn des dritten Fachsemesters braucht der Fachwechsel in der Regel nicht begründet werden, sonst ist der Wechsel stets schriftlich zu begründen.
  • Verlieren die Studierenden mehr als drei Semester, muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies sind überwiegend Gründe derBerufsunfähigkeit o. ä. Ist ein solcher Grund nicht gegeben, kann keine weitere Ausbildung, auch keine Fachschulausbildung, mehr gefördert werden.

BAföG kann auch für eine Ausbildung im Ausland gezahlt werden.

  • Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen können gefördert werden, wenn der Auslandsaufenthalt in der Ausbildungsordnung verbindlich vorgeschrieben ist.
  • Studierende können an ausländischen Hochschulen innerhalb der EU vom ersten Semester an gefördert werden. Sie können auch im Rahmen eines Studiums im Inland oder in einem Land der EU für die Dauer eines Jahres ihr Studium in einem Land außerhalb der Europäischen Union betreiben.

Die Einkommen beider Eltern werden zur Berechnung der Förderungshöhe herangezogen, da das BAföG nachrangig zu den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern steht. Das Einkommen von Stiefeltern wird nicht herangezogen.
Laut Gesetz wird von den Auszubildenden erwartet, die Eltern jeweils anzuschreiben und sie zum Ausfüllen der Formblätter aufzufordern. Ist die Adresse nicht ermittelbar oder antworten die Eltern nicht, kann im Rahmen eines „Vorausleistungsverfahrens“ das Amt die weiteren Schritte übernehmen. Dieses Verfahren muss mit dem Formblatt 8 beantragt werden.

Normalerweise werden bei Eltern (und Ehegatten) die Einkommen des vorletzten Kalenderjahres bei der Berechnung der Förderungshöhe zu Grunde gelegt, da hier meist der Steuerbescheid vorliegt.
Ist das Einkommen im aktuellen Bewilligungszeitraum (BWZ) jedoch voraussichtlich wesentlich niedriger – wie im Fall der Arbeitslosigkeit, Rente etc. –, kann das Einkommen im BWZ des jeweiligen Elternteils (Ehepartners) durch einen so genannten Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) berücksichtigt werden.
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den das BAföG gewährt wird, üblicherweise zwölf Monate ab Ausbildungsbeginn bzw. Antragstellung.

Man kann elternunabhängig gefördert werden, wenn der "bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch" gegenüber den Eltern nicht mehr besteht. Dies wird im BAföG angenommen, wenn man:

  • bei Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet hat oder
  • nach dem 18. Lebensjahr insgesamt fünf Jahre erwerbstätig war (Ausbildungszeiten zählen hierbei nicht mit) oder
  • nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung noch mindestens drei Jahre erwerbstätig war. Kürzere Ausbildungszeiten können durch längere Erwerbstätigkeitszeiten ausgeglichen werden, umgekehrt geht es nicht.